VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0305

VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AR in B, vertreten durch Fischer, Walla Matt Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Marktstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-775/E7-2008, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Gesellschafter und damit iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zwei ausländische Staatsangehörige als Hilfskräfte in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt habe, ohne dass eine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG mit einer Geldstrafe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe § 51 Abs. 7 VStG nicht berücksichtigt und das Verfahren nicht eingestellt, obwohl die 15-monatige Frist seit dem Einlangen der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis verstrichen war.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am bei der Erstbehörde eingelangt ist und das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer (und der Erstbehörde) nach dem zugestellt worden ist. (Das angefochtene Erkenntnis langte bei der Erstbehörde am ein.)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.

Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Fall gemäß § 28a AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15- monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des . Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz erlassen.

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0267, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am