VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0123

VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram in Deutsch-Wagram, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz und Mag. Rudolf Augustin, Rechtsanwälte in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. K4- SCH-105/023-2012, betreffend Vermögensaufteilung nach Auflösung einer Schulgemeinde gemäß § 41 Abs. 5 NÖ Pflichtschulgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn in Strasshof an der Nordbahn, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. Gemeinde Parbasdorf in 2232 Parbasdorf Nr. 32 und 3. Gemeinde Aderklaa in 2232 Aderklaa Nr. 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom teilte die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 5 NÖ Pflichtschulgesetz - NÖ PSchG das gemeinsame Vermögen der aufgelösten Hauptschulgemeinde Deutsch-Wagram. wie folgt auf:


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Revisionswerbende Partei
EUR 108.488,44
Erstmitbeteiligte Partei
EUR 48.306,75
Zweitmitbeteiligte Partei
EUR 1.395,07
Drittmitbeteiligte Partei
EUR 2.871,09

Unter einem verpflichtete die belangte Behörde die revisionswerbende Partei dazu, die genannten Beträge binnen sechs Wochen ab Rechtskraft an die mitbeteiligten Gemeinden auszubezahlen.

2 Diesem Bescheid legte die belangte Behörde im Wesentlichen zugrunde, die Hauptschule Deutsch-Wagram. sei mit Erlass des k. u.k. NÖ Landesschulrates vom auf einem Bauplatz in der Gemeinde der revisionswerbenden Partei errichtet worden. Grundeigentümerin sei die revisionswerbende Partei gewesen und sei es nach wie vor; sie sei auch Eigentümerin des Hauptschulgebäudes. Weder sei der Hauptschulgemeinde jemals das Eigentum an der Liegenschaft übertragen worden, noch habe ein Baurecht oder Superädifikat zugunsten der Hauptschulgemeinde bestanden.

3 Mit sei eine eigene Hauptschule der erstmitbeteiligten Partei mit eigenem Sprengel errichtet worden; daraufhin sei am die Hauptschulgemeinde Deutsch-Wagram. aufgelöst worden. Mit Schreiben vom habe die erstmitbeteiligte Partei einen Antrag auf Aufteilung des Vermögens der Hauptschulgemeinde gestellt, weil eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über diese Aufteilung nicht zustande gekommen sei.

4 Auch weitere, während des Verwaltungsverfahrens unternommene Vergleichsversuche seien gescheitert.

5 Das "gemeinsame Vermögen", welches im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen sei (vgl. § 41 Abs. 5 NÖ PSchG), bestehe aus dem seit Einbringung des Gebäudes in die Hauptschulgemeinde erwachsenen vermögenswerten Zuwachs des unbeweglichen Vermögens und allen gemeinsam erworbenen beweglichen Gütern.

6 Grundlage der von der belangten Behörde vorgenommenen Vermögensbewertung seien die Beträge in den Rechnungsabschlüssen, welche von den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht beeinsprucht worden seien.

7 Folgende vermögensbildende Zubauten, die von der Hauptschulgemeinde vorgenommen worden seien, ergäben zum Stichtag mit einem Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr im Zeitwert erfasst folgende Summen:


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Bauzeit
Inbetrieb- nahme
Zweck
Herstellungs- kosten
Nutzdauer
Wert- verlust
Restwert in %
Zeitwert
1959- 1964
1964
Schulküche
S 130.000,00
36,5
100,00 %
00,00 %
S 0,00
1965- 1967
1967
Erweiterung
keine Unterlagen
33,5
100,00 %
00,00 %
S 0,00
1972- 1975
1975
Zubau Turnsaal
S 3.789.350,00
25,5
76,50 %
23,50 %
S 890.497,25
1989- 1995
1993
Zentralgarderobe
S 4.490.000,00
7,5
22,50 %
77,50 %
S 3.479.750,00
Summe
Zeitwerte
Zubauten
S 4.370.247,25
abzügl. offener
Schulden exkl.
Anteil für
Sanierung
S 2.756.033,24
Vorhandenes
unbewegliches
Vermögen
S 1.614.214,01
Vermögen in EUR
117.309,51

8 Dieses unbewegliche Vermögen werde anhand des Durchschnitts der Schülerzahlen in den Jahren 1992 bis 2000 - in Prozenten ausgedrückt - wie folgt aufgeteilt: revisionswerbende Partei 67,47 %, erstmitbeteiligte Partei 29,87 %, zweitmitbeteiligte Partei 0,88 % und drittmitbeteiligte Partei 1,79 %. Dies ergebe (von S in EUR umgerechnet) für die revisionswerbende Partei EUR 79.145,60, für die erstmitbeteiligte Partei EUR 35.037,87, für die zweitmitbeteiligte Partei EUR 1.030,55 und für die drittmitbeteiligte Partei EUR 2.095,49.

9 Das von der Hauptschulgemeinde erworbene bewegliche Vermögen ergebe sich aus den Gesamtsummen der auf den Haushaltskonten ersichtlichen - Vermögenswerte betreffenden - Soll-Buchungen und dem daraus ermittelten Zeitwert per wie folgt: Ausgaben ohne EDV insgesamt S 1.120.181,32 und ein Zeitwert von S 504.134,95; EDV-Ausgaben insgesamt S 613.408,80 und ein Zeitwert von S 97.903,50. Die Aufteilung dieses beweglichen Vermögens sei jeweils pro Jahr (des Zeitraumes 1991 bis 2000) und nach den sich aufgrund jährlich unterschiedlicher Schülerzahlen ergebenden Prozenten erfolgt.

10 Durch Addition ergäben sich die folgenden Aufteilungsbeträge des beweglichen Vermögens (in EUR-Beträge umgerechnet):


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revisionswerbende Partei
erstmitbeteiligte Partei
zweitmitbeteiligte Partei
drittmitbeteiligte Partei
Summe
Einrichtung
EUR 24.375,77
EUR 11.257,76
EUR 325,69
EUR 677,70
EUR 36.636,92
EDV
EUR 4.967,07
EUR 2.011,12
EUR 38,83
EUR 97,90
EUR 7.114,92
Summe
EUR 29.342,84
EUR 13.268,88
EUR 364,52
EUR 775,60
EUR 43.751,84

11 Die Aufteilung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Hauptschulgemeinde erfolge insgesamt daher wie folgt:


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Art des Vermögens
revisionswerbende Partei
erstmitbeteiligte Partei
zweitmitbeteiligte Partei
drittmitbeteiligte Partei
Summe
unbeweglich
EUR 79.145,60
EUR 35.037,87
EUR 1.030,55
EUR 2.095,49
EUR 117.309,51
beweglich
EUR 29.342,84
EUR 13.268,88
EUR 364,52
EUR 775,60
EUR 43.751,84
Summe in EUR
EUR 108.488,44
EUR 48.306,75
EUR 1.395,07
EUR 2.871,09
EUR 161.061,35

12 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Aufteilung des Vermögens der Hauptschulgemeinde im Wesentlichen aus, "aus dem Zusammenhalt" der Normen des § 41 Abs. 5 NÖ PSchG und der §§ 44 und 46 NÖ PSchG sei unter dem aufzuteilenden Vermögen einer Hauptschulgemeinde alles zu verstehen, was als Vermögen von einer der beteiligten Gemeinden eingebracht worden sei oder im Rahmen des bezahlten Schulaufwandes zur Vermögensbildung bzw. zum Vermögenszuwachs beigetragen habe.

13 Zwischen den beteiligten Gemeinden habe es kein Übereinkommen über die Tragung des Schulaufwandes gegeben, weshalb die Aufteilung des Vermögens "im Verhältnis der eingebrachten Anteile" (gemäß § 41 Abs. 5 NÖ PSchG), somit im Verhältnis der jeweiligen Schülerzahlen in den Jahren 1991 bis 2000 vorgenommen worden sei; gegen diese Art der Aufteilung sei im Verfahren kein Einwand erhoben worden.

14 Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bewertung des Vermögens folge die belangte Behörde mehreren im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung, welche auf Grundlage der Rechnungsabschlüsse, der Bewertung nach dem Einkommenssteuergesetz 1988 und der deutschen amtlichen "AFA Tabelle" (Abschreibungstabelle "Absetzung für Abnutzung") entstanden, schlüssig und nachvollziehbar seien. Die zugrunde liegende Bewertung des Vermögens mit einer Zeitwertberechnung sei grundsätzlich nicht als unrichtig bestritten worden; die revisionswerbende Partei habe zwar mehrmals vorgebracht, dass eine andere Bewertungsmethode für sie zu einem besseren Ergebnis führen würde, dazu allerdings niemals ein entsprechendes Gutachten vorgelegt.

15 Ihrer Bewertung des beweglichen Vermögens habe die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung jeweils die tatsächliche Nutzungsdauer des beweglichen Vermögens zugrunde gelegt (und so etwa ein 1991 angeschafftes und 1998 wieder ausgeschiedenes Kopiergerät aus der Berechnung ausgenommen).

16 Eine (von der revisionswerbenden Partei angeregte) Erhebung des Wertes des unbeweglichen Vermögens durch einen Bausachverständigen und des beweglichen Vermögens durch eine Inventur würde zum "derzeitigen Verfahrenszeitpunkt" (Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 2013) lediglich eine sehr ungenaue Schätzung darstellen, die keineswegs eine seriöse und schlüssig nachvollziehbare Grundlage für die vorzunehmende Aufteilung des Vermögens bilden könne. Daher habe die belangte Behörde in dem von ihr geführten Berufungsverfahren kein Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt.

17 Soweit die revisionswerbende Partei eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Stichtag anstrebe, wobei unter Passiva offensichtlich der vorhandene Schuldenstand verstanden werde, könne dem nicht gefolgt werden, weil dem Schuldenstand zum Stichtag ein ebenso hoher Vermögenszuwachs für die revisionswerbende Partei gegenüberstehe; darüber hinaus zahlten auch nach der Auflösung der Hauptschulgemeinde die im Sprengel befindlichen Gemeinden sowie Gemeinden, die Schüler sprengelfremd in die Hauptschule Deutsch-Wagram schickten, den Schulaufwand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit.

18 Wer die Auflösung der Hauptschulgemeinde veranlasst habe, sei - entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei - irrelevant, weil das NÖ PSchG diesbezüglich keinen Unterschied in der Aufteilung mache. Schließlich ermögliche § 41 Abs. 5 NÖ PSchG, der eine "abschließende Entscheidung" bezwecke, durchaus die Erlassung eines Leistungsbescheides.

19 2. Gegen diesen Bescheid hat die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 511/2013-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

20 In ihrem auftragsgemäß erstattenen Verbesserungsschriftsatz macht die revisionswerbende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

21 Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22 1. Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Revision, für die auch die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgebend sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0054, mwN).

23 Nach § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

24 2. Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes - NÖ PSchG idF LGBl. Nr. 5000-26 lauten wie folgt:

" § 5

Erhaltung

(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(...)

Schulgemeinden

§ 41

Bildung, Änderung und Auflösung

(1) Für jede Volksschule, Neue NÖ Mittelschule, Hauptschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.

(...)

(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.

(...)

§ 44

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

(...)

2. des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turm- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,
4.
der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,
(...)
§ 46
Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande komme, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.

(...)"

25 3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das infolge der Auflösung der Hauptschulgemeinde Deutsch-Wagram gemäß § 41 Abs. 5 NÖ PSchG zwischen den beteiligten Gemeinden aufzuteilende "gemeinsame Vermögen" bestehe einerseits aus dem durch verschiedene Zubauten erwachsenen Zuwachs des unbeweglichen Vermögens und andererseits aus allen gemeinsam erworbenen beweglichen Gütern.

26 Diese Auffassung begegnet fallbezogen - mit Blick auf den unstrittigen Umstand, dass die revisionswerbende Partei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Hauptschule Deutsch-Wagram. befindet, samt dem darauf befindlichen Gebäude war und ist - keinen Bedenken des Gerichtshofs.

27 4.1. Die revisionswerbende Partei wendet sich zunächst erkennbar gegen die von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage vorgenommene Bewertung des bei Auflösung der Schulgemeinde vorhandenen "gemeinsamen Vermögens" im Sinn des § 41 Abs. 5 NÖ PSchG. Dazu bringt die Revision vor, die revisionswerbende Partei habe 1958 bewegliches Vermögen in die Hauptschulgemeinde eingebracht, dessen Verkehrswert im Einbringungszeitpunkt zu ermitteln und "inflationsbereinigt hochgerechnet" als Anteil der revisionswerbenden Partei anzurechnen sei. Darüber hinaus habe die revisionswerbende Partei in die Hauptschulgemeinde Vermögen eingebracht, indem sie dieser von 1958 bis 2001 die Schulliegenschaft (samt Schulgebäude) unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe.

28 4.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

29 Aus der dem vorliegenden Aufteilungsverfahren zugrunde liegenden Bestimmung des § 41 Abs. 5 NÖ PSchG erhellt, dass das gemeinsame Vermögen der Schulgemeinde zum Zeitpunkt deren Auflösung zu bewerten ist.

30 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - auf Grundlage der amtssachverständigen Stellungnahmen der Abteilung Schulen des Amtes der NÖ Landesregierung - der Bewertung des beweglichen Vermögens dessen tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt, wogegen keine Bedenken bestehen. Die revisionswerbende Partei legt nicht im Ansatz dar, welches bereits 1958 in der Hauptschule vorhandene bewegliche Vermögen zum Zeitpunkt der Auflösung der Schulgemeinde noch in Nutzung gestanden wäre. Das wiedergegebene, gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bewertung des beweglichen Vermögens zum Zeitpunkt der Auflösung der Schulgemeinde gerichtete Vorbringen geht daher ins Leere.

31 Auch war die belangte Behörde nicht dazu verhalten, einen durch das Zur-Verfügung-Stellen des Schulgebäudes für die Schulgemeinde bewirkten Nutzen zu bewerten, stellt doch § 41 Abs. 5 NÖ PSchG lediglich auf das bei Auflösung der Schulgemeinde vorhandene gemeinsame Vermögen ab. Aus diesem Grund gehen - wie die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - die in der Revision enthaltenen weitwendigen Ausführungen zum Bereicherungsrecht ebenso ins Leere wie der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellungen nicht getroffen.

32 5. Soweit die Revision an verschiedener Stelle behauptet, der angefochtene Bescheid nehme eine "nicht verfassungskonforme Interpretation" der relevanten Rechtsvorschriften, insbesondere des § 41 Abs. 5 NÖ PSchG, vor, sei auf den ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom verwiesen; der Verfassungsgerichtshof begründete darin die von ihm vorgenommene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei u.a. unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und den Umstand, dass "§ 41 Abs. 5 NÖ PSchG nur Auseinandersetzungen zwischen Gebietskörperschaften regelt".

33 6. Mehrfach hebt die Revision hervor, dass die revisionswerbende Partei infolge der "eigentumsrechtlichen Vorschriften des ABGB" (insbesondere nach dem Grundsatz " superficies solo cedit ") Eigentümerin des Schulgrundstückes samt Schulgebäude mit allen Zubauten sei. Gerade vor diesem sachenrechtlichen Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, bei der vorgenommenen Vermögensaufteilung den Zeitwert des durch Zubauten bewirkten Zuwachses des unbeweglichen Vermögens zum Zeitpunkt der Auflösung der Hauptschulgemeinde zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.

34 7. Der in der Revision weiters erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens "sämtliche Passiva" nicht berücksichtigt, geht schon mit Blick auf die eingangs wiedergegebene tabellarische Aufstellung des angefochtenen Bescheides zu den "vermögensbildenden Zubauten" ins Leere, werden doch dort von der Summe der Zeitwerte der Zubauten (in Höhe von ca. 4,37 Mio. S) "offene Schulden" (im Ausmaß von ca. 2,76 Millionen S) abgezogen. Zu den ebenfalls in der Revision erwähnten Darlehensschulden aufgrund einer "Generalsanierung" in den Jahren 1998 bis 2000 bringt die revisionswerbende Partei nicht im Ansatz konkret vor, inwieweit die Hauptschulgemeinde mit solchen Verbindlichkeiten belastet sei.

35 8.1. Darüber hinaus wird in der Revision die Auffassung vertreten, die belangte Behörde hätte gestützt auf § 41 Abs. 5 NÖ PSchG keinen Leistungsbescheid, sondern lediglich (analog zum Teilungsverfahren gemäß § 830 ABGB) einen Rechtsgestaltungsbescheid erlassen dürfen; dies erfordere schon eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 41 Abs. 5 NÖ PSchG.

36 8.2. Dazu ist zum einen wiederum darauf zu verweisen, dass das von der revisionswerbenden Partei zunächst angestrebte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine verfassungswidrige Auslegung der genannten Bestimmung durch die belangte Behörde nicht ergeben hat (vgl. wiederum den Ablehnungsbeschluss vom ).

37 Für die hier interessierende Frage der Zulässigkeit eines Leistungsbescheides ist ausschlaggebend, ob § 41 Abs. 5 NÖ PSchG zur Erlassung eines konkreten Leistungsbefehls ermächtigt. Nach der zitierten Bestimmung hat die Behörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde - wenn eine Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Schulgemeinde zustande kommt - das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile "aufzuteilen". Es begegnet keinen Bedenken des Gerichtshofs, dass die belangte Behörde auf diese Bestimmung gestützt zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Hauptschulgemeinde Deutsch-Wagram durch Leistungsbescheid Ausgleichszahlungen vorgeschrieben hat.

38 Eines Rückgriffs auf zivilgerichtliche Verfahren - etwa das Verfahren zur Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB - bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht.

39 9.1. Schließlich behauptet die revisionswerbende Partei unter verschiedenen Aspekten von der belangten Behörde zu verantwortende Verfahrensmängel: So habe diese der revisionswerbenden Partei in Verletzung deren rechtlichen Gehörs "viel zu kurze Fristen für die Einbringung von Stellungnahmen gesetzt" und im Zusammenhang mit den "zu berücksichtigenden Passiva" ein Schätzgutachten nicht eingeholt. Auch sei kein Gutachten eines Bausachverständigen beauftragt und ein bestimmter Akt nicht beigeschafft worden.

40 9.2. Mit der Behauptung, bei Durchführung dieser Beweise wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligten Parteien zur Übernahme eines Anteils einer Darlehenslast für die Sanierungskosten des Schulgebäudes in den Jahren 1998 bis 2000 zu verpflichten gewesen wären, wird allerdings die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dargetan; die erwähnten Verfahrensrügen sind schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

41 10. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen. 42 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am