VwGH vom 23.10.2014, 2011/17/0334

VwGH vom 23.10.2014, 2011/17/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der O GmbH in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-844/E4-2010, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom wurden zwei Video Lotterie Terminals mit der Bezeichnung "ACT Internet Terminal Panther" und näher genannten Seriennummern gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) beschlagnahmt.

Über Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aus, dass nach § 12a Abs. 1 GSpG elektronische Lotterien Ausspielungen seien, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolge und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werde. Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG seien nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Dass die beschwerdeführende Partei eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem GSpG für die Durchführung der in Rede stehenden Ausspielungen habe, sei von ihr weder behauptet worden noch ergebe sich solches aus der Aktenlage.

Nach Wiedergabe des Inhalts des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und des § 52 Abs. 2 GSpG stellte die belangte Behörde § 53 Abs. 1 GSpG dar.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht der Verdacht bestanden habe, dass mit den gegenständlichen Apparaten Ausspielungen in der Art einer elektronischen Lotterie (§ 12a GSpG) veranstaltet bzw. unternehmerisch öffentlich zugänglich gemacht worden seien, wodurch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen worden sei. Der Spielvertrag sei über ein elektronisches Medium abgeschlossen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig herbeigeführt worden. Schließlich sei auch der betreffende Spielteilnehmer unmittelbar nach dem Ende eines Spiels vom Ergebnis der Entscheidung über ein elektronisches Medium in Kenntnis gesetzt worden.

Von einer zentralseitigen Entscheidung sei dann auszugehen, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht vom betreffenden Apparat, bei dem der Spieler ein Spiel ausgewählt hat, getroffen werde, sondern von einem disloziert in einem anderen Bundesland oder im Ausland stationierten Apparat erfolge, ungeachtet dessen, ob die Auswahl des die Entscheidung vornehmenden Apparates über einen Router erfolge, mit welchem auch noch weitere Apparate verbunden seien. Somit sei es unerheblich, ob die betreffenden Geräte mit einem zentralen Gerät, welches disloziert aufgestellt sei, verbunden seien, oder ob jeder einzelne der in Vorarlberg aufgestellten Apparate mit einem jeweils eigenen Gerät, welches (im konkreten Fall in der Steiermark) disloziert aufgestellt sei, verbunden sei. Ausschlaggebend sei, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht durch den betreffenden Apparat selbst erfolge, da es sich sonst nach § 2 Abs. 3 GSpG um eine Ausspielung mit einem Glücksspielautomaten handle.

Nach Darlegung, inwiefern der dringende Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorgelegen sei, wurde weiters begründet, dass im Hinblick auf das vorgefundene Spielgeld in der Höhe von EUR 465,-- kein als geringfügig anzusehender Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG anzunehmen sei.

Zu unionsrechtlichen Einwendungen wird unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung resümiert, dass § 12a GSpG im Tatzeitpunkt () und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2010 zulässigerweise habe angewendet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die erfolgte Beschlagnahme zunächst mit dem Hinweis, dass die beschlagnahmten Gegenstände keine Glücksspielautomaten seien und auch fraglich sei, ob sie Video Lotterie Terminals gemäß § 12a GSpG seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Geräten, bei denen ein Spieler sich in einem Bundesland aufhält und über Internetverbindung mit einem Server in einem anderen Bundesland, welcher die Entscheidung über das Spielergebnis herbeiführt, Ausspielungen durchgeführt werden, ausgesprochen hat, ist es für das Vorliegen eines Verdachtes gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels anderer Eingriffsgegenstände erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0269, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/17/0155 und 0150). Da die beschlagnahmten Geräte keine Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 GSpG in der im Jahr 2010 in Geltung stehenden Fassung waren, kommt die Betragsgrenze des § 4 Abs. 2 GSpG nicht zum Tragen.

Die belangte Behörde konnte daher auch im Beschwerdefall davon ausgehen, dass der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG (sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) gegeben war.

Zu den unionsrechtlichen Einwänden in der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei sich als GmbH mit Sitz in Österreich nicht auf die Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU berufen kann.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am