VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0117

VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0117

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/10/0119

Ro 2014/10/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen 1. des S K in W, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, 2. des H E in Wien, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, und 3. des M P in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen die Bescheide des Senates der Medizinischen Universität Wien je vom , Zlen. 1156/RA- 2012 (betreffend den Erstrevisionswerber;

hg. Zl. Ro 2014/10/0117), 1140/RA-2012 (betreffend den Zweitrevisionswerber; hg. Zl. Ro 2014/10/0118) und 1270/RA-2012 (betreffend den Drittrevisionswerber; hg. Zl. Ro 2014/10/0119), jeweils betreffend Zulassung zum Medizinstudium (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Senates der Medizinischen Universität Wien je vom wurden die Anträge der Revisionswerber auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) für das Studienjahr 2012/2013 abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde jeweils im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der von den Revisionswerbern jeweils absolvierte Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom , 10. Stück, Nr. 15 (im Folgenden: Zulassungsverordnung), nach Geschlechtern getrennt ("genderspezifisch") ausgewertet und daraus resultierend eine Rangfolge erstellt werde. Der Erstrevisionswerber sei nach dieser Auswertung an der 606. Stelle, der Zweitrevisionswerber an der 582. Stelle und der Drittrevisionswerber an der 662. Stelle von insgesamt 4.154 Bewerberinnen und Bewerbern gereiht worden. Im Falle einer nicht "genderspezifischen" Auswertung wäre der Erstrevisionswerber an 478. Stelle, der Zweitrevisionswerber an

444. Stelle und der Drittrevisionswerber an 520. Stelle zu reihen gewesen. In der für die Revisionswerber maßgeblichen Quote sei der letzte Studienplatz an den Studienwerber mit der Position 544 vergeben worden. Demzufolge habe den Revisionswerbern infolge der "genderspezifischen" Test-Auswertung kein Studienplatz für das Studienjahr 2012/2013 zur Verfügung gestellt werden können.

Die von den Revisionswerbern geforderte Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Zulassungsverordnung obliege ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Dazu werde jedoch ausgeführt, dass die "genderspezifische" Testwertermittlung dem bestimmten und begrenzten Zweck diene, die tatsächlich in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheit zu beseitigen bzw. zu verringern. Diese faktische Ungleichheit basiere u.a. auf der Benachteiligung der Frauen, die sich durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft ergäbe. Es seien dies Faktoren, die auch im Bildungssystem, vor allem in der schulischen Sozialisation, wirksam seien. Diese Benachteiligung habe sich in den Testergebnissen der letzten sechs Jahre niedergeschlagen. Bei einer vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in Auftrag gegebenen Evaluation habe sich gezeigt, dass es bei den Ergebnissen des EMS einen signifikanten Geschlechtsunterschied gebe. Männer hätten bessere Ergebnisse als Frauen. Dies sei im Hinblick auf die "Verrechnungsfairness" problematisch. Nach einer Studie sei dies auf kontinuierliche Sozialisationsunterschiede in der Bildungskarriere auf Grund des Schulsystems zurückzuführen. Obwohl mehr als die Hälfte der Testteilnehmerinnen weiblich seien, hätten lediglich 42 % Frauen einen Studienplatz erhalten. Das Ziel der "genderspezifischen" Auswertung sei daher die Beseitigung bzw. Korrektur struktureller Benachteiligungen beim Zugang zum Universitätsstudium und damit die Verbesserung der faktischen Chancengleichheit des bisher unterrepräsentierten weiblichen Geschlechts beim Zugang zur Berufsvorbereitung.

Gegen diese Bescheide richteten die Revisionswerber zunächst je eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde des Drittrevisionswerbers mit Erkenntnis vom , B 530/2013, mit der wesentlichen Begründung ab, dass im mit Erkenntnis vom selben Tag, V 5/2014, abgeschlossenen Verordnungsprüfungsverfahren betreffend § 10 Abs. 1 der Zulassungsverordnung keine Verfassungswidrigkeit der dort geregelten "genderspezifischen" Testauswertung hervorgekommen sei. Gleichzeitig trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Drittrevisionswerber durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist. Die Beschwerden des Erst- und Zweitrevisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschlüsse je vom , B 531/2013, betreffend den Erstrevisionswerber, und B 557/2013, betreffend den Zweitrevisionswerber).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Revisionswerber die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des jeweils angefochtenen Bescheides geltend.

Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden gelten in sinngemäßer Anwendung von § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als Revisionen, für deren Behandlung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Verfahren auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom , 10. Stück Nr. 15, idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom , 2. Stück Nr. 2 (Zulassungsverordnung), haben folgenden Wortlaut:

"IV. Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin

§5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium der Humanmedizin und für das Diplomstudium der Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§6 ff. Die Vergabe der Studienplätze (§4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des in der Schweiz angewendeten Eignungstests für das Medizinstudium (EMS), der der Abklärung der Studieneignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von StudienwerberInnen dient. ...

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert nach Geschlechtern getrennt (genderspezifisch) ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Zur Berechnung des Testwerts wird zunächst der Mittelwert und die Standardabweichung der Gesamtpunktzahl für alle Testteilnehmenden getrennt nach Geschlechtern bestimmt (der 'Mittelwert' ist gleichbedeutend mit dem durchschnittlichen Ergebnis aller Teilnehmenden; die 'Standardabweichung' ist ein Maß dafür, wie eng oder breit die Punktzahlen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer um den Mittelwert geschart sind). Der individuelle Testwert kommt dadurch zustande, dass von der Gesamtpunktzahl der Mittelwert der Punktzahlen subtrahiert und die Differenz durch den Wert der Standardabweichung dividiert wird. Anschließend wird zur leichteren Handhabbarkeit mit 10 multipliziert und der Wert 100 addiert. Der mittlere Testwert beträgt dadurch 100 und seine Standardabweichung 10. Bei gleichem Testwert werden die StudienwerberInnen in der Reihenfolge des mittleren Rangplatzes aller Untertests berücksichtigt. Bei der Berechnung des Testwerts für weibliche StudienwerberInnen werden deren Mittelwert und Standardabweichung, bei der Berechnung des Testwerts für männliche StudienwerberInnen deren Mittelwert und Standardabweichung herangezogen. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium Zahnmedizin durchgeführte Überprüfung der praktischen Eignung (§5 Abs 1) wird an der Medizinischen Universität Wien ausgewertet und in die Testwertermittlung miteinbezogen.

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität lnnsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

...

Zulassung

§11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§10) einen Studienplatz (§4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent (§4 Abs 3) erhalten haben. ..."

Der Verfassungsgerichtshof hat § 10 Abs. 1 der Zulassungsverordnung in Prüfung gezogen und mit Erkenntnis vom , V 5/2014, ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht verfassungswidrig war. Zur Begründung hat er u.a. Folgendes ausgeführt:

"4.1. Den Verfassungsgerichtshof haben gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung geregelte 'genderspezifische' Auswertung des EMS auf Grund der dadurch erfolgenden Differenzierung zwischen Testteilnehmerinnen und Testteilnehmern nach ihrem Geschlecht zur Prüfung dieser Bestimmung veranlasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen nämlich im Hinblick auf Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG besondere Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht anknüpfende gesetzliche Differenzierung nicht als Diskriminierung zu erweisen (VfSlg 19.758/2013; jeweils mwN). Eine solche besondere sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Regelung im Sinne des Art 7 Abs 2 B-VG Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten enthält. Gesetzliche Maßnahmen, die eine nachgewiesene strukturelle Ungleichheit von Männern und Frauen tatsächlich ausgleichen sollen, können daher als rechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch wenn sie mit dem Geschlecht an einem persönlichen Merkmal anknüpfen, von dem es Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG ansonsten ausschließt, dass es Vorrechte begründet (Art7 Abs 2 B-VG lässt also rechtliche Ungleichheit zwischen Mann und Frau zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit zwischen den Geschlechtern in bestimmter Hinsicht zu). Auch solche Maßnahmen müssen aber ihrerseits die Grenzen der sachlichen Rechtfertigung beachten, dürfen also insbesondere nicht ungeeignete oder in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Mittel vorsehen (siehe die Ausführungen des Gleichbehandlungsausschusses zu Art 7 Abs 2 B-VG, 1114 BlgNR 20. GP, 1; ).

4.2. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut worden:

4.2.1. Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten, die Verordnungserlassung betreffenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, wurden vom Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für Psychologie der Universität Freiburg, der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck jährlich ab 2006 statistische Auswertungen der Anwendung des EMS an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck durchgeführt. Aus diesen Daten ergibt sich eine über den gesamten ausgewerteten Zeitraum (2006- 2011) hinweg bestehende Differenz zwischen den Testergebnissen von Männern einer- und Frauen andererseits. Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien davon aus, dass im Zusammenhang mit der Einführung und Durchführung des EMS angestellte Begleitstudien belegt haben, dass der Umstand, dass in der Vergangenheit Kandidatinnen beim EMS statistisch nachweisbar systematisch schlechter abgeschnitten haben als Männer, unter anderem mit der vorausgehenden Schulbildung (wobei auf Grund des konkreten Inhalts des EMS insbesondere der mathematisch-naturwissenschaftliche schulische Leistungsbereich relevant ist, in dem Geschlechterunterschiede nach wie vor faktisch bestehen) und mit unterschiedlichen Strategien von Männern und Frauen bei der Lösung von Prüfungsaufgaben zusammenhängen dürften (siehe die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung durchgeführte Studie Spiel/Schober/Litzenberger, Evaluation der Eignungstests für das Medizinstudium in Österreich, 14 ff., 68 ff.). ...

Das Problem, auf das der Verordnungsgeber mit der genderspezifischen Testauswertung reagiert hat, wurde also bereits seit 2006 empirisch und über Begleitstudien beobachtet. Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten statistischen Auswertungen des EMS ebenfalls hervorgeht, haben die zunächst als Reaktion auf die Geschlechterunterschiede eingesetzten, die Durchführung des EMS begleitenden Informationsmaßnahmen und Optimierungen der tatsächlichen Testdurchführung (verstärkte Informationen über Testablauf und -inhalte, optimierte Abläufe am Testtag) insofern nicht zu einer nachhaltigen Verringerung der Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen geführt, als die Differenz zwischen dem Männeranteil an den sehr hohen Testleistungen und dem Männeranteil an den Bewerbungen zwar zunächst - ausweislich des Testberichts 2008 - etwas geringer ausfiel als zuvor, sich jedoch der Geschlechterunterschied bei den Testergebnissen in den Folgejahren wieder verstärkte. Auch wenn die Differenz zwischen Männern und Frauen bei den Testergebnissen 2011 im Vergleich zu Vorjahren geringer war, weist der in den vom Verordnungsgeber vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Testbericht, etwa verglichen mit dem am selben Tag in der Schweiz durchgeführten EMS, nach wie vor signifikante Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen aus.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund dieser Auswertungsergebnisse und um die Testverfahren an den drei Medizinischen Universitäten Österreichs zu vereinheitlichen, wurde in der Folge von der Medizinischen Universität Wien gemeinsam mit den beiden anderen österreichischen Medizinischen Universitäten damit begonnen, einen neuen, eigenen Aufnahmetest zu entwickeln. Auf Basis der Arbeiten einer ExpertInnengruppe, die von den drei Medizinischen Universitäten gebildet worden war, und einer empirischen Überprüfung des zugrunde liegenden theoretischen Modells durch eine Delphi-Studie hat in der Folge das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Medizinischen Universität Wien einen Forschungsauftrag zur Vorbereitung der Entwicklung eines neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens für alle drei Medizinischen Universitäten bis Dezember 2012 erteilt. Der Einsatz dieses neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens wurde in der Folge in der Leistungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Medizinischen Universität Wien erstmals für das Jahr 2013 vereinbart.

Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und damit der Verordnungsgeber geht dabei offensichtlich davon aus, dass es sich bei dem nicht geschlechterspezifisch ausgewerteten, seit dem Studienjahr 2013/2014 eingesetzten 'Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H' um einen Test handelt, der einerseits die Eignung für das Studium der Humanmedizin in geeigneter Weise prognostiziert und bei dessen Einsatz sich andererseits außerhalb des Inhalts eines Eignungstests begründete strukturelle faktische Ungleichheiten, etwa für Frauen im Rahmen der Schulbildung, nicht derart auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin auswirken, wie dies beim EMS der Fall war. Dieser neue Aufnahmetest soll auf Grund der jährlichen Erfahrungen auch laufend weiterentwickelt werden (vgl. die Präambel der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 6. Stück, Nr 7, sowie idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 9. Stück., Nr 11).

Die Entwicklung dieses neuen, die Nachteile des EMS möglicherweise vermeidenden Tests war zum Zeitpunkt der Einführung der genderspezifischen Auswertung des EMS noch nicht abgeschlossen. Dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der 'Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H', der in der Folge erstmals im Studienjahr 2013/2014 eingesetzt wurde, für das Studienjahr 2012/2013 noch nicht zur Verfügung gestanden ist.

4.2.2. Der Verordnungsgeber hat die genderspezifische Auswertung des EMS punktuell für das Studienjahr 2012/2013 eingeführt (siehe § 18 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, ,

2. Stück, Nr 2). Die Entwicklung des neuen 'Aufnahmetests Humanmedizin-MedAT-H' war dabei bereits im Gange und der Einsatz dieses Tests als für alle drei Medizinischen Universitäten gemeinsame Zugangsbeschränkung vor Zulassung im Sinne des § 124b Abs 1 UG für das darauffolgende Studienjahr bereits vereinbart. Der Verordnungsgeber hat daher mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung eine je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedliche Bewertung individueller Eignung und Fähigkeiten für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für eine von vorneherein begrenzte Übergangskonstellation angeordnet, wobei auch empirisch erprobt war, dass andere Begleitmaßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen des EMS im Wesentlichen beseitigt werden konnten. Angesichts dessen erweist sich die in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung angeordnete genderspezifische Auswertung des EMS im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013 als verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 B-VG, um eine (weitere) strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Anwendung des EMS zu vermeiden.

...

Die im Prüfungsbeschluss aufgeworfenen Bedenken haben sich

daher als unbegründet erwiesen.

..."

Soweit die Revisionswerber in weiten Teilen ihrer Ausführungen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Gleichheitswidrigkeit der "genderspezifischen" Testauswertung gemäß § 10 Abs. 1 der Zulassungsverordnung geltend machen, sind sie auf die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Die Revisionswerber stellen nicht in Abrede, dass sie bei einer "genderspezifischen" Auswertung gemäß § 10 der Zulassungsverordnung auf einen Rangplatz zu reihen sind, für den kein Studienplatz vergeben werden kann.

Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, gelten nur für die in § 1 dieses Gesetzes angeführten Bundesbediensteten und sind daher für den Zugang zum Medizinstudium nicht relevant.

Entgegen den Ausführungen des Zweitrevisionswerbers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine "genderspezifische" Ungleichbehandlung bereits bei der Testung erfolgt wäre. Aus der dazu zitierten Dokumentation des EMS-Tests ergibt sich vielmehr, dass durch den Test Männer und Frauen gleich behandelt werden. Letztlich führt der Zweitrevisionswerber dazu selber aus, dass der Test "eine völlig geschlechtsneutrale Grundlage" darstelle.

Da somit bereits der Inhalt der Revisionen erkennen lässt, dass die von den Revisionswerbern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Revisionen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Unterlassung der vom Zweitrevisionswerber beantragten Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Wien, am