VwGH vom 15.12.2014, 2011/17/0325
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. OW- 02-04-93-12, betreffend Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages zum Anschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: M R in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei "gemäß § 8 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990 und 28/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom " für die "Anschlussgrundfläche bestehend aus Grundstück Nr. X" einen Nachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 559,32 vor. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beitragssatz für den Nachtragsbeitrag nach Abrechnung der Kanalisationsanlage vom Gemeinderat am mit EUR 2,40 "verordnet" worden sei.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. In seiner Begründung führte der Gemeinderat u. a. aus, die Beschlussfassung und Festsetzung des bis zum gültigen Beitragssatzes in der Höhe von EUR 9,32 brutto sei in der Gemeinderatssitzung vom erfolgt. Grundlage seien dabei die Gesamtbaukosten der Bauabschnitte BA 01, BA 02, BA 03 und BA 04 in der Höhe von insgesamt EUR 7,584.151,-- gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Bauabschnitte BA 05 und BA 06 (mittlerweile) fertiggestellt, abgerechnet und kollaudiert worden seien (Genehmigung der Landesregierung am bzw. ), seien diese Kosten in die Berechnung des Beitragssatzes einzubeziehen gewesen. Nach Abzug des Förderungsbeitrages und unter Anrechnung der bisherigen Kosten beliefen sich die Gesamtkosten auf EUR 9,542.654,--, was einer Erhöhung der Baukosten um 20,52 % entspreche. Der Beitragssatz dürfe jedoch jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage durch die um 10 % erhöhte Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ergebe. Die Summe aller Berechnungsflächen im Ortsteil O. betrage 895.576 m2. Somit ergebe sich ein neuer Beitragssatz von EUR 11,72 inkl. MWSt. und ein Nachtragsbeitrag von EUR 2,40 brutto. Die Beschlussfassung der Verordnung betreffend die Einhebung eines Nachtragsbeitrages sei in der Sitzung des Gemeinderates am erfolgt. Der Fristenlauf (hinsichtlich der Verjährung) habe daher 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2008 geendet.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom auf. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, mit dem Nachtragsbeitrag würden neu entstandene Kosten für eine Änderung der Kanalisationsanlage (auf die Abgabepflichtigen) umgelegt. Eine mehrmalige Erhebung eines Nachtragsbeitrages sei möglich. Der Abgabenanspruch für den Nachtragsbeitrag entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenverordnung betreffend den neuen (erhöhten) Anschlussbeitrag in Wirksamkeit trete. Für die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung über die Einhebung eines Nachtragsbeitrages sei entscheidend, welche Änderung der Kanalisationsanlage (welcher Bauabschnitt) damit verrechnet werde. Die Gemeindebehörden hätten klar darzulegen, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnitts umgelegt worden seien. Unterbleibe dies, so habe die Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel aufzugreifen, weil die Gemeindebehörden - ausgehend vom Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - zur Anwendbarkeit einer (früheren) Abgabenverordnung hätten kommen können. Im vorliegenden Fall lasse sich aus den vorgelegten Akten schließen, dass die Verordnung vom - wie in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates ausgeführt - der Umlegung der Baukosten für die Abschnitte 5 und 6 gedient habe. Das in der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates am dokumentierte Zahlenmaterial entspreche im Wesentlichen dem in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates genannten. Der Gemeinderat habe aber in seinem Bescheid als Entscheidungsgrundlage die Verordnung vom und nicht die Verordnung vom herangezogen. Welche Baukosten mit der Verordnung vom umgelegt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorstellungsbehörde habe diese Unterlagen von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde angefordert und bislang nicht erhalten. Somit sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt unklar geblieben.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Neben der Wiedergabe von Teilen der Begründung der Berufungsentscheidung vom führte der Gemeinderat zusätzlich aus, die Neufestsetzung des Beitragssatzes und die Beschlussfassung der Verordnung betreffend die Einhebung des Nachtragsbeitrages seien jeweils - auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes - in den Gemeinderatssitzungen am , , , , , , und erfolgt. Diese Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht und aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen worden. Festzuhalten sei, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anführung der angewendeten Verwaltungsvorschriften in Abgabenbescheiden nicht erforderlich sei.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die mitbeteiligte Partei aus, der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zähle in seiner Begründung Verordnungen für die Kalenderjahre 2003 bis 2009 auf, beachte jedoch nicht, dass er bereits am sowie am (über die Baukosten der Bauabschnitte 1 bis 4) eine Verordnung über die Einhebung eines Nachtragsbeitrages erlassen habe. Im Hinblick auf Schreiben des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom und über die Möglichkeit der Geltendmachung von 63,10 % bzw. 61,10 % der Kanalbenützungsgebühren als Sonderausgaben, weil dieser Teil auf die nicht getilgten Errichtungskosten entfalle, sei auf eine teilweise Doppelverrechnung der Errichtungskosten des Kanals zu schließen. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit durch Nichtbeachtung der bereits eingetretenen Verjährung beantragt.
In seiner Stellungnahme vom brachte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde u.a. vor, der gegenständliche Nachtragsbeitrag sei erstmalig mit Verordnung des Gemeinderates vom erhoben worden. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei hätten etwaige frühere Verordnungen aus den Jahren 1997 und 2001 keineswegs den bescheidmäßig festgesetzten Nachtragsbeitrag betroffen. Ausgehend von der erstmaligen Beschlussfassung des Gemeinderates am und der anschließenden Kundmachung der Verordnung im selben Jahr sei die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 in Gang gesetzt worden. Demzufolge sei die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Die erstmalige Festsetzung des Nachtragsbeitrages sei mit Bescheid vom (zugestellt am ) erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde habe nach Aufhebung seines Bescheides vom - ohne einen zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes notwendigen Ermittlungsschritt zu setzen - mit Bescheid vom neuerlich die Berufung als unbegründet abgewiesen und dieser Entscheidung im Wesentlichen eine Kurzfassung der Begründung seines (aufgehobenen) Bescheides vom zu Grunde gelegt. In der dagegen erhobenen Vorstellung habe die mitbeteiligte Partei behauptet, das Recht zur Festsetzung des Nachtragsbeitrages sei verjährt. Auch seien die Errichtungskosten doppelt verrechnet worden. Auf Grund der Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom sei einerseits durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren gewesen, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnittes umgelegt worden seien, und andererseits klarzustellen, welche dieser Verordnungen als Grundlage der bekämpften Vorschreibung habe dienen sollen. Beides habe der Gemeinderat unterlassen. Das Verfahren auf Gemeindeebene sei daher mangelhaft geblieben. Da der Gemeinderat dies verkannt habe, habe er den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 sind die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0327, entschieden hat. In diesem, dieselbe beschwerdeführende Stadtgemeinde betreffenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung auch für den Verwaltungsgerichtshof im weiteren Verfahren entfalten. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit ihrer unbekämpft gebliebenen Vorstellungsentscheidung (im Beschwerdefall: vom ) der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Rechtsauffassung überbunden, sie müsse in ihrer Berufungsentscheidung darlegen, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnitts auf die Abgabepflichtigen umgelegt worden seien. Da die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrer Berufungsentscheidung vom dieser Begründungspflicht - entgegen der Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung - nicht entsprochen hat, erweist sich die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsentscheidung, mit der diese Berufungsentscheidung aufgehoben wurde, nicht als rechtswidrig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0324, entschieden wurde, und dem keine Bindungswirkung einer vorangegangenen Vorstellungsentscheidung zugrundelag.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-91307