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VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323

VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/17/0035 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-301107/3/Gf/Mu, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom wurden fünf näher bezeichnete, am von Organen der Finanzpolizei in einem Lokal in G vorläufig beschlagnahmte und in der Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom für beschlagnahmt erklärte Glücksspielgeräte gemäß § 54 Abs. 1 und 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011, eingezogen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass zwar ein hinreichend begründeter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen sei, sich jedoch weder im angefochtenen Bescheid noch in dem von der Behörde erster Instanz vorgelegten Akt ein Hinweis darauf fände, inwieweit der Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG nicht bloß geringfügig im Sinne des § 54 GSpG gewesen sei. Aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass sich der Einziehungsbescheid auf entsprechende Fakten stützen müsste, die in der Berufung entsprechend darzustellen seien. Da die Gesetzesmaterialien zudem explizit darauf abstellten, dass die Zuständigkeit zur Verfügung der Einziehung nicht bei den lediglich als Organe der Rechtsmäßigkeitskontrolle fungierenden unabhängigen Verwaltungssenaten, sondern vielmehr bei den die Verwaltung führenden Bezirksverwaltungsbehörden liege (Hinweis auf 657 Blg NR, 24. GP, 9), sei der Berufung stattzugeben gewesen und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Antrag auf Zurückweisung wird mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Bescheid vom , Zl. Pol96-37-2011, bereits neuerlich über die Einziehung entschieden habe.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der ebenfalls die Abweisung, in eventu die Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresses nach der Erlassung der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin:

2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs. 1 VwGG auch im Falle von Amtsbeschwerden nach Art. 131 Abs. 2 B-VG Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 9495/A). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass neben der formellen Klaglosstellung auch eine sonstige Gegenstandslosigkeit, die nach Erhebung der Beschwerde eingetreten ist, zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG - und nicht zur Zurückweisung der Beschwerde - zu führen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 95/10/0192, vom , Zl. 2006/17/0064 bis 0071, vom , Zl. 2010/17/0107).

2.1.2. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133 ff, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, E 394 f, sowie aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/07/0141, vom , Zl. 2006/07/0014, vom , Zl. 2010/07/0008, oder vom , Zl. 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien (das Finanzamt, das nach § 50 Abs. 5 GSpG im Verfahren nach § 54 GSpG Parteistellung hat und gegen Bescheide Berufung erheben kann, bzw. die Bundesministerin für Finanzen, die gemäß § 50 Abs. 7 GSpG beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof ist) gelten.

Im Falle eines aufhebenden Bescheides, der für das weitere Verfahren Bindungswirkung erzeugt, stellt die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, daher keinen Sachverhalt dar, der zu einer sonstigen Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt.

2.1.3. Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden.

2.2. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, lautet:

"§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 VStG zuständig."

§ 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, lautet:

"Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."

2.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid - ohne näher auf ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Einziehungsbescheid nach § 54 GSpG einzugehen - den bei ihr angefochtenen erstinstanzlichen Einziehungsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Zu prüfen ist daher, ob eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegeben war und die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in der vorliegenden Rechtssache grundsätzlich möglich war (und erst wenn dies zu bejahen wäre, ob die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 AVG vorlagen).

2.3.1. Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig. Darüber hinaus könnte sich eine Zuständigkeit der belangten Behörde auch aus § 51 Abs. 1 VStG ergeben.

Eine Zuständigkeit der belangten Behörde im Gegenstand nach § 50 Abs. 1 GSpG ist daher gegeben, wenn man das Verfahren zur Erlassung eines Einziehungsbescheids nach § 54 GSpG als "Strafverfahren" im Sinne des § 50 Abs. 1 GSpG qualifizieren kann, oder aber allenfalls, sofern man dies im Hinblick auf die Materialien zur Novelle zum GSpG mit BGBl. I Nr. 73/2010 (657 BlgNR 24. GP) verneinen wollte, aus § 51 Abs. 1 VStG ableitbar.

2.3.2. Zu den durch § 50 Abs. 1 GSpG erfassten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Verfahren zur Erlassung von Beschlagnahmebescheiden gezählt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0233, und vom , Zl. 2009/17/0065, bzw. zur Praxis der Rechtsprechung hinsichtlich der Zuordnung von Verfahren zu den Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG allgemein Grof, Determinanten der Organisation und der Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate, in: Larcher (Hrsg.), Handbuch UVS, 119 ff).

Damit ist jedoch für die Qualifikation der Einziehung nach § 54 GSpG noch nichts Entscheidendes gesagt, weil der Grund für diese Zuordnung die ständige Rechtsprechung ist, derzufolge auch verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafangelegenheiten zu den Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gehören.

2.3.3. Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu § 54 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll (657 BlgNR 24. GP, Zu Z 20 und 24 (§ 54 und § 60 Abs. 25 GSpG)), hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Auch wenn in den erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum GSpG mit BGBl. I Nr. 73/2010 hervorgehoben wird, dass kein Zusammenhang zu "dem" Strafverfahren bestehe und die Einziehung "auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden" zu verfügen sei, setzt sie somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides ist damit aber ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. in gleichem Sinn zum Verfall, der als Sicherungsmaßnahme ausgesprochen wurde, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0024, bzw. die Nachweise bei Grof, a.a.O., FN 70).

2.3.4. Im Hinblick auf die genannte Tatbestandsvoraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 GSpG unterscheidet sich das Einziehungsverfahren nach § 54 GSpG auch von einem Beschlagnahmeverfahren mit Sicherungsfunktion wie es etwa dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0038, VwSlg 17.411/A (zu § 29 Abs. 1 und 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, der als Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen (nur) voraussetzt, dass "der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen"), zu Grunde lag.

2.3.5. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Auslegung des § 10 Abs. 3 VVG § 51 Abs. 1 VStG dahin gehend interpretiert, dass er über Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn hinaus die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate (bereits) nach der Entscheidung der Behörde erster Instanz bewirke (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl. 2007/17/0155, Slg. 17.473 A).

2.4. Es ist somit davon auszugehen, dass auch über Berufungen gegen Bescheide nach § 54 GSpG gemäß § 50 Abs. 1 GSpG der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 1 VStG zu entscheiden hat.

2.5. In der Sache:

2.5.1. Gemäß § 24 VStG gilt § 66 Abs. 2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht (vgl. dazu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 932/17, N. Raschauer in: Raschauer/Wessely, VStG, § 24 VStG Rz 2 und Rz 6, oder Brandstetter/Fischerlehner, Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren, in: Larcher (Hrsg.), Handbuch UVS, 186).

Die belangte Behörde war somit nicht berechtigt, den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid unter Berufung auf § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.5.2. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der belangten Behörde angesprochene Grundkonzeption des B-VG, derzufolge die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zur Führung der Verwaltung berufen sind, sondern als Kontrollorgane eingerichtet wurden. Es entspricht nämlich durchaus der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate, wie dies auch in § 50 Abs. 1 GSpG vorgesehen ist, als in der Sache entscheidende Rechtsmittelinstanz in das Rechtsschutzsystem eingebaut sind (vgl. Martin Köhler in:

Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Art. 129a B-VG Rz 16 ff und 26, sowie Aichlreiter in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer , Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 129a Rz 17). Es steht verfassungsrechtlich nichts entgegen, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate wie in Verfahren über Beschlagnahmen auch im Einziehungsverfahren nach § 54 GSpG auf Grund einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung in der Sache selbst zu entscheiden haben und dabei nicht befugt sind, an Stelle einer Entscheidung in der Sache den bei ihnen bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Umstand, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (nur) auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Einziehungsbescheides Bezug genommen wird, besagt für sich noch nichts darüber, wer über Berufungen gegen solche Bescheide zu entscheiden hat und welche Entscheidungskompetenz der belangten Behörde als Berufungsbehörde zukommt. Auf dem Boden der Annahme einer Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Berufungen gegen Einziehungsbescheide nach § 54 GSpG gemäß § 51 Abs. 1 VStG sind vielmehr auch die Vorschriften des VStG wie in sonstigen Verfahren nach VStG anzuwenden.

Die belangte Behörde war somit nicht berechtigt, in diesem Verfahren § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden.

2.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am