VwGH vom 23.02.2015, 2011/17/0300
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky, Senatspräsident Dr Köhler und Hofrätin Maga Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | der W Betriebsgesellschaft mbH in S 2. der K GmbH in N und |
3. | der W Limited in T, Malta, alle vertreten durch Dr Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom , Zl E 018/14/2010.007/007, betreffend Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG, zu Recht erkannt: |
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten, am im Lokal C in Neusiedl am See von Organen des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vorläufig beschlagnahmten Geräten an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet ab.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Eigentümerin der Geräte, die Zweitbeschwerdeführerin die Inhaberin im Sinne des GSpG und die Drittbeschwerdeführerin die Veranstalterin der angebotenen Ausspielungen gewesen sei, sodass die Berufungen aller drei Beschwerdeführerinnen zulässig gewesen seien.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst detailliert die Funktion der beiden beschlagnahmten Geräte dar. Mit den Geräten seien einerseits Walzenspiele, andererseits Wetten auf voraufgezeichnete Hunde- und Pferderennen möglich gewesen. Nach Darstellung der nach Auffassung der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989 (in der Folge: GSpG), begründete die belangte Behörde zunächst die Legitimation der einzelnen beschwerdeführenden Parteien zur Erhebung der Berufung. Im Zuge der Begründung führte die belangte Behörde sodann insbesondere aus, dass mit den angeführten Geräten diverse Glücksspiele wie Walzenspiele, Roulette und Poker sowie virtuelle Hunde- und Pferderenn-Wetten hätten gespielt werden können, wobei der Wetteinsatz im Rahmen von 1 Cent bis mehr als 10 Euro hätte betragen können. Bei den angeführten Spielen sei keine gezielte Einflussnahme auf das Zustandekommen des Wettergebnisses möglich gewesen, sondern der Ausgang des Spieles sei ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Die Hunde- und Pferderenn-Wetten stellten keine Sportwetten dar. Nach Auseinandersetzung mit dem Begriff der Ausspielung schloss die belangte Behörde, dass im Beschwerdefall der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 bzw 6 GSpG bestanden habe. Zu dem Berufungsvorbringen betreffend die fehlende Strafbarkeit auf Grund der EU-Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde mit näherer Begründung ausgeführt, inwiefern die beschränkenden Regelungen des GSpG auch für Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen seien und dort rechtmäßig Glücksspiele auf elektronischem Weg betrieben, angewendet werden dürften. Die seit dem Urteil des EuGH C-64/08 in der Rechtssache Engelmann geänderte Rechtslage entspreche nunmehr der Rechtsprechung des EuGH, allein der Umstand, dass eine Konzessionsvergabe noch nicht erfolgt sei, mache die Bestimmungen noch nicht unanwendbar im Sinne der genannten Rechtsprechung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Der Beschwerdefall gleicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Einsätze von mehr als EUR 10,-- möglich gewesen seien. Der angefochtene Bescheid war daher aus den im genannten Erkenntnis näher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-91243