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VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0042

VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R P in G, vertreten durch Mag. Helmut Schmidt, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2006-Sti/S, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom bis verloren habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer den Erfolg einer Umschulungs- bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme durch seinen vorzeitigen Austritt am vereitelt habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er ausführte, dass aus der Begründung des Bescheides nicht hervorgehe, in welcher Weise ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Er sei auch nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. Er habe den Erfolg einer Umschulungs- bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme nicht durch einen vorzeitigen Austritt vereitelt, sondern sei vom Kursträger offensichtlich auf Grund fachlicher Beurteilungen abgemeldet worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Sie führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2000, unterbrochen durch Schulungsmaßnahmen und kurzfristige Dienstverhältnisse, beim Arbeitsmarktservice G arbeitssuchend vorgemerkt sei und im Bezug von Notstandshilfe stehe. Am sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice G der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "TOL-Training und Orientierung für Langzeitbeschäftigungslose" bei der Caritas G teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die Maßnahme vom bis besucht, sei jedoch am wegen disziplinärer Probleme und unentschuldigter Fehlzeiten von der Kursmaßnahme ausgeschlossen worden.

In der Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass er die Maßnahme am vorzeitig beendet habe, da er mit der Kursleitung nicht zurechtgekommen sei. Er sei von der sozialpädagogischen Betreuerin R. ausgeschlossen worden. Er habe sich auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diskriminiert gefühlt und sei bei strömendem Regen zum Hofkehren bzw. auf der Baustelle eingeteilt worden, obwohl es ihm nicht gut gegangen sei. Er sei ständig in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt gestanden und gerade dabei gewesen, seinen gesundheitlichen Zustand, wie mit dem Arbeitsmarktservice vereinbart, abklären zu lassen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer umfassenden Stellungnahme des Kursträgers auf Grund ungebührlichen Verhaltens bzw. wegen häufiger unentschuldigter Abwesenheiten vom Kurs am von der Maßnahme ausgeschlossen worden sei. Konkret sei seitens des Kursträgers kritisiert worden, dass der Beschwerdeführer nach einem dreiwöchigen Praktikum in einem Betrieb keine Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten habe machen können bzw. wollen. Auch sei das Unternehmen nicht bereit gewesen, entsprechende Auskünfte hinsichtlich des Praktikums zu erteilen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Tag in den Werkstätten gearbeitet. Er habe jedoch das Tragen von Arbeitskleidung verweigert. Es sei außerdem zu Konflikten mit anderen Kursteilnehmern gekommen.

Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, dass er körperliche Probleme habe und sei daher, da er keine Befunde habe vorweisen können, beauftragt worden, binnen drei Wochen ärztliche Atteste beizubringen. Nach einem Krankenstand vom 18. bis sei der Beschwerdeführer verspätet um 9.30 Uhr zum Unterricht erschienen (Unterrichtsbeginn wäre um 7.30 Uhr gewesen) und es seien wieder Konflikte mit Kursteilnehmern und dem Trainer aufgetreten. In der Zeit vom 31. Juli bis habe der Beschwerdeführer nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen und Arztbestätigungen für den von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, den von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr, den von 10.45 Uhr bis 10.50 Uhr vorgelegt. Für den habe der Beschwerdeführer keine Bestätigung vorlegen können.

Am habe der Beschwerdeführer an einem Kommunikationstraining teilgenommen und den Kursablauf gestört, worauf ihm alternativ ein Werkstättentraining angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die sozialpädagogische Leiterin beschimpft. Auf Grund dieser Vorfälle sei der Beschwerdeführer seitens des Kursveranstalters von der Maßnahme ausgeschlossen worden.

Die Angaben des Kursveranstalters erschienen glaubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer der Maßnahme vier Tage ferngeblieben sei und in dieser Zeit lediglich in Summe eine Stunde und 15 Minuten nachweislich durch Arztbesuche habe belegen können, habe er die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Eine regelmäßige Anwesenheit während der Kurszeiten sei eine wesentliche Voraussetzung, um die Maßnahme erfolgreich absolvieren zu können. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gewisse Tätigkeiten auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht habe ausüben können bzw. er habe an einigen Tagen überhaupt nicht an der Maßnahme teilnehmen können, hätten nicht nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung durch den Maßnahmenveranstalter bzw. des Arbeitsmarktservice G bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine ärztlichen Befunde bzw. Gutachten beigebracht, die seine gesundheitlichen Probleme belegen hätten können.

Den Berufungseinwendungen, wonach der Beschwerdeführer keine Informationen zum Ermittlungsverfahren bzw. keine Verständigung vom Ergebnis erhalten hätte, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am mündlich über den Sachverhalt des Kursausschlusses informiert worden sei und seine Stellungnahme dazu niederschriftlich festgehalten worden sei. Am sei der Beschwerdeführer von seiner AMS Betreuerin über den Wortlaut des Abschlussberichts der Kursinstitution in Kenntnis gesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten, vor allem durch seine unentschuldigten Fehlzeiten während der Maßnahme, die nicht durch ärztliche Atteste belegt worden seien, und durch sein unkooperatives Verhalten im Kurs "den Kursausschluss provoziert und damit den Erfolg der gegenständlichen Maßnahme vereitelt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass er durch seinen vorzeitigen Austritt am den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe. Richtigerweise habe nicht er selbst, sondern die Caritas als Betreuungseinrichtung die Maßnahme vorzeitig beendet.

Bezüglich der Fehlzeiten sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit einerseits auf seine körperlichen Beschwerden und andererseits darauf hingewiesen habe, dass sämtliche maßgeblichen ärztlichen Befunde auch bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS aufliegen würden. Diese Hinweise seien von der zuständigen sozialpädagogischen Betreuung offenbar nicht ernst genommen worden, vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, neue ärztliche Atteste beizubringen, was von ihm als zusätzliche Schikane empfunden worden sei. Dennoch sei er der Aufforderung nachgekommen, woraus auch die in der Bescheidbegründung angeführten Arztbesuche resultierten. Es liege in der Natur der Sache, dass die Arztbestätigungen nur die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ordination belegen könnten, der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch auch noch Weg- und Wartezeiten in Kauf zu nehmen gehabt habe. Der Zeitaufwand für die Arztbesuche sei daher wesentlich länger gewesen als jener, der den Bestätigungen habe entnommen werden können. Dies habe der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner zuständigen AMS Betreuerin ausgesagt, was jedoch bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde keinen Niederschlag gefunden habe.

3. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung auch durch ein (vorsätzliches) Verhalten vereitelt werden kann, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0241). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0036).

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Wiedereingliederungsmaßnahme während vier aufeinanderfolgender Tage, wobei lediglich drei Arztbestätigungen über jeweils kurz dauernde Ordinationsbesuche in diesen Tagen vorgelegt wurden, dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, an jenen vier Tagen arbeitsunfähig gewesen zu sein und dafür eine ärztliche Bestätigung beigebracht zu haben, sondern die Ärzte - nach seinem Beschwerdevorbringen - aufgesucht zu haben, weil er ersucht worden war, Atteste über die von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen beizubringen. Dass sich aus den Arztbestätigungen solche Einschränkungen ergäben hätten, hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ebensowenig behauptet wie er auch nicht in Abrede stellt, dass die Arztbesuche auch unter Hinzurechnung der Weg- und Wartezeiten die Teilnahme an der Maßnahme nicht während des gesamten Tages verhindert hätten.

4. Der Beschwerdeführer rügt die knappe Beweiswürdigung, in der lediglich die Angaben des Kursveranstalters als glaubhaft beurteilt wurde. Dies entspreche nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG, wonach die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Es sei offensichtlich, dass den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der Dauer seiner Langzeitarbeitslosigkeit kein Glaube geschenkt und somit das Vorbringen der sozialpädagogischen Betreuerin "eins zu eins übernommen" worden sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die belangte Behörde darüber hinaus selbständig Beweise aufgenommen habe. Der bloße Hinweis darauf, dass er am die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme erhalten habe und am zum Abschlussbericht des Kursträgers in Kenntnis gesetzt worden sei, reiche für sich nicht aus, um den Anforderungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu entsprechen.

5. Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der angefochtene Bescheid nur kursorisch begründet ist und nicht erkennen lässt, dass die belangte Behörde ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt hätte. Im Hinblick darauf, dass bereits das unstrittige Fernbleiben von der Maßnahme über mehrere Tage hindurch, ohne dafür - mit Ausnahme kurzer Arztbesuche an drei von vier Tagen - triftige Gründe angeben zu können, zutreffend als Vereitelung beurteilt wurde, kommt es aber auf die weiteren zur Beendigung des Kursbesuchs führenden Umstände (insbesondere die im Abschlussbericht des Kursträgers behaupteten Störungen, Konflikte und Beschimpfungen, zu denen der angefochtene Bescheid keine auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren und unbedenkliche Beweiswürdigung gestützten Feststellungen enthält) nicht an.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am