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VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007

VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0035

Ra 2014/09/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentlichen Revisionen des Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes 1. vom , Zl. W 136 2005986- /2E (zur Zl. Ra 2014/09/0007), 2. vom , Zl. W 136 2006475-1/2E (zur Zl. Ra 2014/09/0008),

3. vom , Zl. W 136 2008367-1/9E (zur Zl. Ra 2014/09/0023), und 4. vom , Zl. W136 2007483- 1/13E (zur Zl. Ra 2014/09/0035), jeweils betreffend Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.112,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1957 geborene Revisionswerber steht als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) seinen Dienst.

1. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres leitete gegen den Revisionswerber mit Beschluss vom gemäß § 91 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren wie folgt ein (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Revisionswerber ist verdächtig, er habe am 09. Mai, 11. Juni und im Dienst als Journalbeamter, die Weisung der BPD vom , Zahl PD 04/2009, nämlich bei strafbaren Handlungen bei denen die Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt und beim Tatverdächtigen der Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit besteht, die Staatsanwaltschaft zwingend zu verständigen, missachtet. Er hob, ohne Konsultation der Staatsanwaltschaft, die von Sicherheitsorganen wegen schwerer Körperverletzung veranlassten Festnahmen auf und leitete in zwei Fällen Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ein.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Revisionswerber als Journalbeamter der Polizeidirektion in drei Fällen, in denen er Festnahmen aufgehoben und Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz verfügt habe, nach der ihm erteilten Weisung zwingend und vorab die Staatsanwaltschaft G zu verständigen gehabt hätte. In allen drei Fällen habe es sich um Tatverdächtige gehandelt, welche der Begehung einer Straftat, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, verdächtig gewesen seien, bei denen es zum Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. der Entscheidung des Revisionswerbers Hinweise auf eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB gegeben habe. Der Revisionswerber habe weder selbst mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen noch die einschreitenden Beamten mit einer solchen beauftragt. Er habe damit entgegen einer klaren Anordnung nämlich dem Befehl der BPD G vom gehandelt, dass in solchen Fällen eine ehestmögliche Kontaktnahme mit der Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe.

Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid wurde mit dem zur Zl. Ra 2014/09/0007 erstangefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum Argument des Revisionswerbers, durch die Eintragung seiner Entscheidungen bzw. Vorgehensweisen in den (elektronischen) Behörden-Journaldienstbericht, in den der Behördenleiter Einsicht habe, sei die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ausgelöst worden und die Disziplinarangelegenheit daher verjährt, aus, dass im gegenständlichen Fall die Dienstbehörde durch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft frühestens im Oktober 2013 Kenntnis von der dem Revisionswerber vorgeworfenen Vorgangsweise genommen habe. Die Protokollierung getroffener Entscheidungen in einem Behördenjournal diene im Wesentlichen dazu, der Behördenleitung einen Überblick über Ereignisse und damit im Zusammenhang stehende behördliche Anordnungen zu verschaffen, durch die bloße Eintragung ins Behördenjournal habe die Dienstbehörde tatsächlich keine Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch den Revisionswerber erhalten und habe einen solchen Verdacht auch nicht haben müssen.

2. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde gegen den Revisionswerber ein weiteres Disziplinarverfahren wie folgt eingeleitet:

"Gegen den Leiter des Strafamtes der Landespolizeidirektion G, den Revisionswerber , wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Revisionswerber ist verdächtig:


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1.
Er habe es im Zeitraum von 23. August bis in sieben Fällen

unterlassen, den ihm von Amts wegen bekanntgewordenen

Verdacht von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich

seiner Dienststelle betrafen


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a)
unverzüglich dem Leiter der Dienstelle und
b)
dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK)

zu melden, bzw. anzuzeigen. Er erstattete am 23. August, 06. und 13. September, 28. Oktober, sowie 04. und Strafanzeigen, bzw. ergänzende Schriftsätze dazu - unter Verwendung des amtlichen Briefkopfes der Landespolizeidirektion G und unter Vergabe der Geschäftszahl 34098/11 dieser Behörde - unmittelbar an die Staatsanwaltschaften G und Z, sowie die Oberstaatsanwaltschaft Z.


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2.
Er habe es unterlassen seinem Vorgesetzten HR Dr. REG mit

Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm


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a)
im Schreiben vom an den Landespolizeidirektor

'schikanöses Verhalten', 'penetranten Großmut und

antiquiertes Obrigkeitsdenken' und


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b)
im Schreiben vom an die Staatsanwaltschaft G

'intrigenhaftes Verhalten'

vorwarf.

Der Beamte ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach


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§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der

geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen,


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§ 43a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu

begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen

Zusammenarbeit beizutragen und


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§ 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren

Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

In der Begründung dieses Bescheides führte die Disziplinarkommission im Einzelnen aus, dass der Revisionswerber in sieben Fällen gegen mehrere Bedienstete der Landespolizeidirektion G unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB erhoben habe. Es habe sich dabei um Vorwürfe gehandelt, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (§ 278 BDG 1979) beträfen. Derartige Straftaten fielen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 8a des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) in den Zuständigkeitsbereich dieses Bundesamtes und seien von den Sicherheitsbehörden gemäß § 5 BAK-G - unbeschadet der Berichtspflichten nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung zu berichten. Diesbezüglich bestehe also eine zwingende Meldepflicht an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, welcher der Revisionswerber - wie das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung in einem mail vom bekannt gegeben habe - nicht nachgekommen sei, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion G - also auch den Anschein erweckend, er handle im Auftrag, bzw. Wissen der Behördenleitung - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattet habe. Bei der Landespolizeidirektion G handle es sich um eine Dienststelle im Sinne des § 278 BDG 1979; der Revisionswerber sei als Chef des Strafamtes bloß Leiter eines Dienststellenteiles (Referates), weshalb § 45 Abs. 3 BDG 1979 ihn nicht von der Beachtung des § 53 Abs. 1 BDG 1979 entbinde. Ein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1a BDG 1979 sei nicht offenkundig. Eine Entbindung der Verpflichtung des Revisionswerbers, den Dienststellenleiter unverzüglich zu informieren, wäre dem Sinne nach allenfalls noch im Hinblick auf die Anzeige gegen diesen selbst denkbar gewesen, keinesfalls jedoch auf die Anzeigen gegen die Hofräte Dr. REG und Dr. REF sowie die Bedienstete REU. Im Fall der Anzeige gegen den Landespolizeidirektor hätte bei teleologischer Auslegung der relevanten Bestimmungen des BDG 1979 eine Verständigung der betreffenden Fachsektion des Bundesministeriums für Inneres erfolgen müssen. Auch dies habe der Revisionswerber jedoch nicht getan.

Hinsichtlich des weiteren gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwurfes führte die Disziplinarkommission zusammengefasst aus, dass der Beamte zwar das Recht habe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. So habe der Verwaltungsgerichtshof die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit" und des "Schürens von Intrigen" gewertet (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0024). Der Revisionswerber habe sich eines unhöflichen, diffamierenden und beleidigenden, die menschliche Würde seines Abteilungsleiters verletzenden Stils bedient.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers in dem zur Zl. Ra 2014/09/0008 angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer von diesem beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung zusammengefasst damit, dass der Verfahrensrüge des Revisionswerbers, die Disziplinarkommission habe ihre Entscheidung vor Einlangen einer Stellungnahme des Revisionswerbers zum eingeräumten Parteiengehör erlassen und somit gegen das Überraschungsverbot verstoßen, keine Relevanz zukomme, weil die belangte Behörde bei Kenntnis des Vorbringens des Revisionswerbers zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, diese Argumente habe der Revisionswerber nämlich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde artikuliert.

Der Revisionswerber bestreite zwar die ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Diese Frage sei jedoch im Disziplinarverfahren zu klären und vermöge keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Einleitungsbeschlusses darzustellen. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stünden der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters wie folgt aus:

"Vom Revisionswerber wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Arbeitskollegen ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme aller Senatsmitglieder zu einer vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit wegen Parteilichkeit ist darauf zu verweisen, das die Senatsmitglieder sich im gegenständlichen Fall gerade nicht für befangen erklärt haben, sodass eine Klärung der Frage, ob eine Befangenheit wegen Parteilichkeit vorliegt, gerade nicht durch eine Befragung der Senatsmitglieder, erreicht werden kann."

Zum Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden der Disziplinarkommission führte das Verwaltungsgericht aus:

"Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( Zl. 2010/05/0212). Die vom Revisionswerber in der Beschwerde sowie seinen weiteren Einbringen diesbezüglich behaupteten Umstände, sind jedoch nicht geeignet, die Unbefangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Weder eine vom Revisionswerber zu einem früheren Zeitpunkt gegen Senatsvorsitzenden - offenbar unbegründet - eingebrachte Strafanzeige noch die diversen vom Revisionswerber behauptete Verfahrensfehler in einem anderen unter dem selben Vorsitzenden geführten Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. betreffend Suspendierung sind nämlich geeignet, eindeutige Hinweise auf eine Parteilichkeit desselben zu begründen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde als Disziplinarbehörde für den Revisionswerber auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen hat, kann nämlich für sich allein keine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , GZ W 136 2006475-1/2E, gerade die vom Revisionswerber in einem anderen Verfahren behauptete, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs) nicht erkannt hat. Wenn der Revisionswerber weiters vermeint, dass sich die Parteilichkeit des Vorsitzenden auch darin zeige, dass dieser die Stellungnahme des Revisionswerbers vom im Gegensatz zum Mail des Revisionswerbers vom nicht wortwörtlich im bekämpften Bescheid zitiert habe, ist darauf zu verweisen, dass auf diese Verantwortung des Revisionswerbers im bekämpften Bescheid eingegangen wurde, jedoch diese im Ergebnis - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht geeignet war, den Verdacht des Vorliegens einer Pflichtverletzung zu entkräften.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid an Feststellungsmängeln insofern leide und zu beheben wäre, als keine Feststellungen zu den desaströsen Zuständen im Strafamt, zu den Mails des Vorgesetzten an den Revisionswerber, die diesen veranlasst haben dessen Diskretionsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, sowie zu einem Schriftsatz des Vorgesetzten an den Revisionswerber getroffen wurden, vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dartun. Die vorliegende Entscheidung hinsichtlich des zur Last gelegten Verhaltens war nämlich im Verdachtsbereich zu treffen und wird die Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat bzw. inwieweit die Umstände an seiner Dienststelle diesbezüglich zu berücksichtigen sind, im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein."

3. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 91 BDG 1979 ein weiteres Disziplinarverfahren mit folgendem Vorwurf eingeleitet:

" Der Revisionswerber ist verdächtig:

Er habe es unterlassen, seinem Vorgesetzten HR Dr. REG mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, weil er ihm im Schreiben vom an den stellvertretenden Landespolizeidirektor,


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1.
die Erteilung von schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie

getragenes Verhaltens vorwirft,


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2.
einer 'narzisstischen Persönlichkeitsstörung' bezichtigt, sowie
3.
Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußert und unter

ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigt, an einer 'offensichtlichen Gesundheitsstörung' zu leiden.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach


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§ 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu

begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Die Disziplinarkommission begründete dies zusammengefasst damit, dass einzelne Aussagen des Revisionswerbers bloße Meinungsäußerungen seien (z.B. die Aussage des Revisionswerbers, Dr. REG sei sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst), welche auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen seien. Hingegen hätten die angelasteten Aussagen jedenfalls die Qualität, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Ihnen wohne nämlich bei einer ganzheitlichen Betrachtung durchaus ein Inhalt inne, der geeignet sei, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und ein feindliches Betriebsklima zu schaffen. Der Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, verbunden mit in höchstem Maß entwürdigenden Aussagen über die Diskretionsfähigkeit des Dr. REG und einer offensichtlichen Gesundheitsstörung, weise auf eine geradezu von Feindseligkeit und Hass getragene Haltung des Revisionswerbers gegenüber seinem Vorgesetzten hin. Von besonderer Tragweite im Zusammenhang mit der behaupteten offensichtlichen Gesundheitsstörung sei hier der "Vorschlag", man möge dem Vorgesetzten doch seine Dienstwaffe abnehmen. Hier überspanne der Revisionswerber den Bogen des Erträglichen bei Weitem; er behaupte quasi, dass sein Vorgesetzter ein gefährlicher Verrückter sei. Zwischen dem Revisionswerber und dem Vorgesetzten bestehe offenbar ein Konflikt, der wohl dadurch entstanden sei, dass der Vorgesetzte entgegen dem Willen seines Mitarbeiters mehrfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht habe und Anordnungen erteilt habe, die der Revisionswerber nicht goutiert habe. Es hätten mehrere Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet werden müssen, und zwar auf Weisung der Dienstbehörde. Auch wenn der Revisionswerber dies subjektiv als Angriff gegen seine Person empfinden möge und er bis zu einer rechtskräftigen disziplinären "Verurteilung" natürlich als unschuldig zu gelten habe, so berechtigte ihn dies nicht, derartige von tiefer Aggression getragene Pamphlete gegen seinen Vorgesetzten zu verfassen. Dies gelte umso mehr, als er ja innerhalb der Landespolizeidirektion G selbst eine hohe Funktion ausübe und selbst Vorgesetzter von Mitarbeitern sei. Das Verhalten des Revisionswerbers stehe nach derzeitiger Verdachtslage in klarem Widerspruch zu seinem sich aus § 43a BDG 1979 ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen.

Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung mit dem zur Zl. Ra 2014/09/00023 angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Hinsichtlich der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit der Senatsmitglieder der Behörde erster Instanz sei darauf zu verweisen, dass diese sich im gegenständlichen Fall gerade nicht für befangen erklärt hätten. Eine Klärung der Frage, ob eine Befangenheit wegen Parteilichkeit vorliege, könne nicht durch die vom Revisionswerber beantragte Befragung der Senatsmitglieder in einer mündlichen Verhandlung erreicht werden.

Die vom Revisionswerber getätigten schriftlichen Äußerungen seien durchaus geeignet, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und widersprächen dem Gebot eines achtungsvollen Umganges. Insbesondere die Behauptung, dass man bei Analyse eines vom Vorgesetzten verfassten, für den Revisionswerber nachteiligen Schriftsatzes zum Schluss käme, dass bei dem Vorgesetzten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege und man dem Vorgesetzten als Waffenträger wegen dieser Gesundheitsstörung vorsorglich die Waffe abnehmen sollte, gingen in ihrer Qualität über eine in sachlicher Form vorgetragene Kritik hinaus. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei Opfer von Bossing (Mobbing durch den Vorgesetzten) und es sei seine Pflicht gewesen, dem nächst höheren Vorgesetzten seine Bedenken über die seiner Meinung nach schikanösen Weisungen seines Vorgesetzten vorzutragen, sei entgegen zu halten, dass der Beamte zwar das Recht habe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sei aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien.

Die vom Revisionswerber behauptete Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde sei nicht zu erkennen. Weder eine vom Revisionswerber zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Senatsvorsitzenden - offenbar unbegründet - eingebrachte Strafanzeige noch die diversen vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensfehler in einem anderen unter demselben Vorsitzenden geführten Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. betreffend seine Suspendierung seien geeignet, eindeutige Hinweise auf eine Parteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde als Disziplinarbehörde für den Revisionswerber auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen habe, könne nämlich für sich allein keine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen. Die im Akt befindliche Gleichschrift des vom Senatsvorsitzenden der belangten Behörde verfassten Einleitungsbeschlusses stelle den begründeten Beschlussantrag dar, der Gegenstand der Beschlussfassung gemäß § 102 Abs. 1a BDG 1979 gewesen sei. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung könne nicht erkannt werden.

4. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 91 BDG 1979 ein weiteres Disziplinarverfahren mit folgenden - hier noch relevanten - Vorwürfen eingeleitet:

"Gegen den Leiter des Strafamtes der Landespolizeidirektion G, den Revisionswerber, wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach§ 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1070 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Revisionswerber ist verdächtig:

1. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom , nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum die Weisung vom betreffend Vorgangsweise bei Anträgen auf Strafaufschub nicht befolgt wurde, bis dato nicht befolgt.

2. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom , betreffend der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu GZ: S 1xxxx/13, dessen Sachausgang zu melden war bis dato nicht befolgt.

3. Er habe die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom und , betreffend der rechtskonformen Erledigung von insgesamt 650 protokollierten 'Prostitutionsakten' nicht befolgt und seiner Mitarbeiterin ca. am die unerledigte - keinerlei Einstellungsvermerke enthaltene - Ablage aller Akten angeordnet, wobei im APS der Vermerk 'unerledigt retour', 'ad acta' eingetragen wurde.

...

8. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 22. August 2013nämlich das SPK G mit Erhebungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20xxx/13 zu beauftragen bis dato nicht befolgt.

9. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom - nämlich bis zum im Dienstweg eine Stellungnehme zu Vorwürfen abzugeben, die gegen eine weitere Mitarbeiterin erhobenen wurden - nicht befolgt. Die Stellungnahme wurde ohne Einhaltung des Dienstweges am direkt der Personalabteilung vorgelegt.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Zusammengefasst wurde dies damit begründet, der Revisionswerber habe sich damit verantwortet, dass es durch die Einführung des VStV zu einer massiven Arbeitsbelastung gekommen sei, eine prekäre Personalsituation bestanden habe und er auf ein schikanöses Verhalten seines Vorgesetzten hingewiesen habe. Arbeitsüberlastung oder Unzweckmäßigkeit einer Weisung seien jedoch kein anerkannter Rechtfertigungsgrund, deren Befolgung abzulehnen.

Mit dem zur Zl. Ra 2014/09/0035 angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Soweit sich der Revisionswerber auf die EU-Grundrechte-Charta berufe, sei darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens Unionsrecht weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand des Vollzuges sei.

Der Revisionswerber habe bereits durch die Disziplinaranzeige Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erhalten, darüber hinaus seien keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden. Daher sei kein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, wenn dem Revisionswerber hinsichtlich der ihm bereits bekannten Vorwürfe kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Die geltend gemachte Überlastung des Revisionswerbers und sein konfliktgeladenes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten führten nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, die für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 notwendigen Feststellungen betreffend Ausmaß des Verschuldens, Folgewirkung, Spezialprävention und Generalprävention könnten nicht getroffen werden.

Das Verwaltungsgericht begründete zu jedem Verdachtsgrund unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen, weshalb es einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Verdacht als gegeben sah. Der Revisionswerber habe die Weisungen erhalten, deren Nichtbefolgung ihm vorgeworfen würden.

In allen vier dargestellten Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG und Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt und dies damit begründet, dass die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 123 Abs. 2 BDG 1979 abwichen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei diesbezüglich auch einheitlich, und es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit ausführt, dass zur Frage der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG bei Einleitungsbeschlüssen noch keine Rechtsprechung bestehe. Die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen, der Revisionswerber mehrere ergänzende Stellungnahmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Revisionen im Hinblick darauf für zulässig, dass die Auslegung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrecht-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, und die Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss nach dieser Bestimmung vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht behandelt worden ist. Die Revisionen hängen im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG von dieser Rechtsfrage ab.

Die Revisionen sind aber nicht begründet. Der Revisionswerber bringt vor, dass die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission als Umlaufbeschlüsse fehlerhaft zustande gekommen seien. Er meint, es seien entgegen § 102 Abs. 1a BDG 1979 keine begründeten Beschlussanträge vorgelegen und die Zustimmung der weiteren Senatsmitglieder nicht in einem Aktenvermerk festgehalten worden.

Tatsächlich liegen Aktenvermerke betreffend die Zustimmung der Senatsmitglieder zu Beschlussanträgen zu den Einleitungsbeschlüssen der Disziplinarkommission vom , vom , vom und vom vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission wirksam zustande gekommen sind und erlassen wurden.

Das hier maßgebliche Rechtsinstitut des Einleitungsbeschlusses im Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist in § 123 dieses Gesetzes in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120, geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

"Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

...

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,


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3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
...
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Mit der am in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wurde die hier maßgebliche Fassung des § 123 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 hergestellt. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in § 124 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNR 24. GP, 10).

Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der Verwaltungsgerichtshof schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0101, und vom , Zl. 2008/09/0326).

Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Anforderungen an Einleitungsbeschlüsse nach dem BDG 1979 und nach dem insofern gleich lautenden Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ausgeführt, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom , Zl. 95/09/0243, vom , Zl. 96/09/0320 und vom , Zl. 2008/09/0326).

Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).

Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0112, und vom , Zl. 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/09/0004, vom , Zl. 96/09/0145, vom , Zl. 97/09/0365, vom , Zl. 2001/09/0035, und vom , Zl. 2003/09/0016, mwN).

Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen.

Der Revisionswerber macht in den Revisionen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in § 24 VwGVG geregelt, der wie folgt lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Zu § 24 VwGVG enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprächen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6).

Das BDG 1979 sieht hinsichtlich der Erlassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 123 BDG 1997 keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.

Eine Besonderheit der Regelung für den Einleitungsbeschluss im BDG 1979 besteht allerdings darin, dass für diesen die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 BDG 1979 gilt, wonach der Beamte nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht (Z. 1) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde (das ist die Dienstbehörde, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0220) die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist oder (Z. 2) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Wenn nach Erhebung einer Disziplinaranzeige notwendige Ermittlungen erforderlich sind, so sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung diese im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission von der Dienstbehörde zu führen, und die Verjährungsfrist des ersten Satzes verlängert sich um sechs Monate. Dies ändert allerdings grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen für die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , 2012/18/0072). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0049, für § 24 Abs. 1 VwGVG für maßgeblich erachtet. In den vorliegenden Fällen kann nicht gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen beliebig und ohne ausreichende Begründung von der Durchführung von mündlichen Verhandlungen abgesehen hätte.

Gründe für den Entfall von mündlichen Verhandlungen im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG lagen in den vorliegenden Fällen nicht vor, weil die Beschwerden nicht zurückzuweisen und die angefochtenen Bescheide nicht auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder eine Weisung angefochten war und das Verwaltungsgericht auch nicht über eine Säumnisbeschwerde zu entscheiden hatte.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der hg. Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/10/0315, und vom , Zl. 2011/21/0267 zu § 67d Abs. 3 AVG).

In den vorliegenden Fällen hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom (Ra 2014/09/0007) keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, in der Beschwerde gegen den Bescheid vom (Ra 2014/09/0008) ausdrücklich von der Stellung eines solchen Antrages abgesehen. Der Revisionswerber war zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, er ist jedoch als Jurist beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst, weshalb ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt war, aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom geht dies ausdrücklich hervor.

In den zu den Zlen. Ra 2014/09/0007 und Ra 2014/09/0008 protokollierten Revisionsfällen konnte daher von einem Verzicht auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ausgegangen werden.

In den beiden weiteren Beschwerden (gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom , Ra 2014/09/0023, und vom , Ra 2014/09/0035) hingegen hat der Revisionswerber jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beantragt.

§ 24 Abs. 4 VwGVG unterscheidet sich vom bisherigen § 67d Abs. 4 AVG dadurch, dass diese Bestimmung auch für Verfahren gilt, in denen kein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/09/0049, zu § 24 VwGVG, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2010/15/0196).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/09/0049, dargelegt, dass mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen wird (vgl. das Erkenntnis vom , 2008/09/0125, mwN).

Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.

Dass in den vorliegenden Fällen durch die Erlassung der angefochtenen Einleitungsbeschlüsse bestimmte Rechtswirkungen für den Revisionswerber eingetreten wären (wie das Ruhen der Mitgliedschaft zu Kommissionen oder sonstige dienstliche Auswirkungen) und dass diese als Eingriff in bestehende "civil rights" qualifiziert werden könnten, wird nicht geltend gemacht und ist nicht zu ersehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als "verfahrensrechtliche Bescheide" generell verneint (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.281/2007, 18.428/2008, , B 349/2013, zu Einleitungsbeschlüssen im Disziplinarverfahren). In den vorliegenden Revisionsfällen ist auch für den Verwaltungsgerichtshof ein Eingriff in ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK nicht zu erkennen und zwar auch nicht ein vorläufiger oder vorübergehender, es liegt auch kein etwa mit dem Urteil des EGMR vom , im Fall Micallef gegen Malta, Nr. 17.056/06 (betreffend eine einstweilige Verfügung), vergleichbarer Sachverhalt vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom , Ra 2014/09/0017, darauf hingewiesen, dass bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug kein unionsrechtlicher Sachverhalt besteht und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) daher nicht zur Anwendung kommt. Dies gilt auch in den vorliegenden Fällen.

Daher ist für die Beantwortung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsfällen Ra 2014/09/0023 und Ra 2014/09/0035 von der Durchführung von mündlichen Verhandlungen Anstand nehmen durfte, von Bedeutung, ob im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG die "Akten erkennen" ließen, dass eine Verhandlung "eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt".

Die Wendung in § 24 Abs. 4 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben kann, wenn die "Akten erkennen" lassen, dass eine Verhandlung "eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", wurde (so die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP S 6) nach dem Vorbild des § 67d Abs. 4 AVG formuliert, auch nach dieser Bestimmung konnte der unabhängige Verwaltungssenat (bei Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden) "ungeachtet eines

Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn ... die Akten

erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt". Diese Formulierung entstammt der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; sie ist in den Erläuterungen des Berichtes und Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates damit näher erklärt, dass sie "§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997" folge. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Diese Formulierung entstammt der Änderung des VwGG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 203/1982, sie wurde damit begründet, die Erweiterung der Gründe, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liege "(i)m Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" (894, BlgNR 15. GP 6).

Nun unterscheiden sich zwar § 24 Abs. 4 VwGVG und dessen Vorbildbestimmung § 67d Abs. 4 AVG von deren Vorbild § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG dadurch, dass nach diesen Bestimmungen von einer

Verhandlung abgesehen werden kann, "wenn ... die Akten erkennen

lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache (bzw. 'Sache') nicht erwarten lässt", wohingegen nach jener Vorschrift eine Verhandlung entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Auch in den ähnlichen Bestimmungen der Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998), § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008), in § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, und in § 21 Abs. 7 BFA-VG sind neben den Akten des Verfahrens auch die Berufung oder Beschwerde angeführt, die insgesamt erkennen lassen, dass der Sachverhalt geklärt erscheint.

Aus diesen Unterschieden kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerde und Schriftsätze der Parteien hätten für das Verwaltungsgericht außer Betracht zu bleiben, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Eine solche Deutung wäre mit den gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten geltenden allgemeinen Grundätzen der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs gemäß §§ 37 ff AVG im Widerspruch und auch mit dem Wunsch des Gesetzgebers, mit Erlassung der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG dem Vorbild des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG zu folgen und damit sowohl der Berücksichtigung der Schriftsätze der Parteien als auch der Akten des Verwaltungsverfahrens bei dieser Entscheidung zu folgen. Daher sind bei der Entscheidung nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der "Akten" ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.

Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998) und § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von bis geltenden Fassung BGBl. I 4/2008) sowie gemäß § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, durfte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn "der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof sah diese Voraussetzungen dann erfüllt, wenn der Sachverhalt bereits nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz, die eine Verhandlung durchgeführt hatte, festgestellt war und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegen stehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (was mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässig gewesen wäre) neu und in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/09/0079, und vom , Zl. 2008/09/0158, und vom , Zl. 2006/09/0230).

Zu § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 287/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, erster Satz erster Halbsatz, wonach "eine mündliche Verhandlung unterbleiben (kann), wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, nach einer ausführlicher Erörterung folgende Erwägungen angestellt:

"(D)er Verwaltungsgericht (geht) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung 'wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint' nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der

Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ... außer Betracht

bleiben kann ..."

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG ist der Entfall einer mündlichen Verhandlung davon abhängig, dass eine solche für die weitere "Klärung der Rechtssache" nicht zu erwarten ist. Demgegenüber hieß es in § 67d Abs. 4 AVG weitere "Klärung der Sache", und in den vergleichbaren Bestimmungen der Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998), § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008), in § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, und in § 21 Abs. 7 BFA-VG ist maßgeblich, ob der "Sachverhalt geklärt erscheint". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung kann der Schluss gezogen werden, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.

§ 24 Abs. 4 VwGVG weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom , im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Zl. 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/16/0079, und vom , Zl. 2007/17/0193, mwN).

Im Urteil vom , im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, RZlen 97 ff, hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung weitere Fallgruppen genannt, in welchen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung ausnahmsweise entfallen darf, etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der geschriebenen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband 2007, zu § 67d AVG, RZ 26), wenn also die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

In den vorliegenden Fällen bestand die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben war und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, bei dessen Verneinung hingegen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979. Eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen war nicht vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren zu den Zlen. Ra 2014/09/0023, und Ra 2014/09/0035 nicht als rechtswidrig erkannt werden:

In seiner Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung damit begründet, dass in dieser sein Mail vom wortwörtlich verlesen und drei Kollegen zum Beweisthema einvernommen werden sollten, ob es einen Vorfall gegeben habe, wo Abteilungsleiter Dr. REG den Revisionswerber angeflegelt habe und wie der Revisionswerber darauf reagiert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründet, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Disziplinarkommission notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurft hätte. Hinsichtlich der Einvernahme der beantragten Zeugen sei zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegen seien. Die Klärung der behaupteten Befangenheit von Senatsmitgliedern, die sich nicht für befangen erklärt hätten, sei in einer Verhandlung nicht zielführend.

Der Revisionswerber meint, es bestehe zwar bereits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017), dass gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter den gleichen Voraussetzungen wie dem früheren § 67d AVG eine mündliche Verhandlung unterlassen werden könne. Aber auch diese ehemalige Bestimmung gehe nur davon aus, dass eine mündliche Verhandlung nur dann unterlassen werden dürfe, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lasse. Die belangte Behörde (gemeint offensichtlich "das Bundesverwaltungsgericht") beziehe sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht auf die gesamte Rechtssache, sondern ziehe als Prüfungsraster nur den behördlichen Sachverhalt heran.

Damit zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde nicht auf. Der Revisionswerber hat die ihm zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen nämlich im Wesentlichen gar nicht bestritten und das Verwaltungsgericht verweist zutreffend darauf, dass es bei der hier zu entscheidenden Frage nur darum ging, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegen sind. Es ging nur um die Formulierung eines ausreichend konkreten Vorwurfes und nicht um eine Entscheidung über Schuld und Strafe. Der Revisionswerber hat nicht aufgezeigt, dass hinsichtlich dieser Frage von relevanter Bedeutung war, ob Abteilungsleiter Dr. REG ihn angeflegelt und wie der Revisionswerber darauf reagiert habe.

Eine Einvernahme von Senatsmitgliedern zu einer behaupteten Befangenheit war schon deswegen nicht von wesentlichen Bedeutung, weil es dem Revisionswerber vor allem um eine objektive Befangenheit ging, nämlich darum, dass die Senatsmitglieder bereits an einer Entscheidung über seine Suspendierung mitgewirkt haben. Daran konnte aber ihre Aussage in einer Verhandlung nichts ändern.

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom hat der Revisionswerber die ihm vorgeworfen Handlungen bzw. Unterlassungen ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch vorgebracht, die Weisungen seien zum Teil zurückgenommen worden oder deren Einhaltung unzumutbar gewesen.

Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht seine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründet, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Disziplinarkommission notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurft hätte. Hinsichtlich der Einvernahme der beantragten Zeugen sei zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegen seien.

Auch dieser Beurteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen zu treten. Der Revisionswerber hat sachverhaltsmäßig keine Umstände aufgezeigt, mit welchen die gegen ihn mit dem Bescheid der Disziplinarkommission - im Verdachtsbereich - erhobenen Anschuldigungspunkte offenkundig entkräftet und Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 behauptet worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht durfte angesichts der Aktenlage einschließlich des Beschwerdevorbringens zu Recht davon ausgehen, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Es wurden durch die Beschwerden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfordert hätte.

Auch im Übrigen zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts auf:

Das zur hg. Zl. Ra 2014/09/0007 angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom hält der Revisionswerber wegen Verjährung für rechtswidrig, weil die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 durch die Eintragungen des Revisionswerbers über seine Vorgangsweisen in das Behörden-Journal begonnen habe und nicht erst mit dem Einlangen der Mitteilung der zuständigen Staatsanwältin über die dem Revisionswerber im Verdachtsbereich zur Last gelegten Handlungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zum Beginn der Verjährungsfrist zu der mit § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vergleichbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches LPDG 1997 in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0172, Folgendes ausgeführt:

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist (des § 113 Abs. 1 Z 1 LBDG 1997) ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen. Dem korrespondiere die in § 125 LBDG 1997 normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten.

Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre. In seinem weiteren Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Beginn der Verjährungsfrist in diesem Zusammenhang nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst wird und es um konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde (dort: dem Bürgermeister), ankommt.

Wenn nun der Revisionswerber meint, dass bereits die Eintragung über seine Handlungsweisen in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu werten ist, so kann dem nicht gefolgt werden.

Soweit der Revisionswerber meint, das Bundesverwaltungsgericht habe bestimmte Aktenteile bei der Beurteilung, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten sei nicht berücksichtigt und es liege insofern Aktenwidrigkeit vor, zeigt er schon angesichts des unwidersprochenen Sachverhaltes keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Einleitungsbeschlusses auf.

Seine zur Zl. Ra 2014/09/0008 protokollierte Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis begründet der Revisionswerber damit, dass der Bescheid der Disziplinarkommission als Umlaufbeschluss trotz von der Behörde eingeräumten und ausstehenden Parteiengehörs ohne Berücksichtigung seiner Stellungnehme und ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne Durchführung einer Verhandlung gefasst worden sei.

Soweit tatsächlich das zweitangefochtene Erkenntnis über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - wenn auch im Umlaufwege - noch vor Ende einer eingeräumten Frist zur Erstattung von Parteiengehör ergangen sei, zeigt der Revisionswerber deswegen keine Rechtswidrigkeit auf, weil ein solcher allenfalls erfolgter Verfahrensfehler nicht mit der Eigenart der gewählten Vorgangsweise der Fassung eines Umlaufbeschlusses zu tun hat. Ein solcher Verfahrensfehler ist vielmehr unabhängig davon zu beurteilen, ob die Disziplinarkommission ihre Beschlussfassung in Form eines Umlaufbeschlusses getroffen hat. Der Revisionswerber führt in seiner Beschwerde aus, es sei ihm bewusst, dass ein durch die Behörde verletztes Parteiengehör im Rechtsmittelweg grundsätzlich nachgeholt werden kann und dadurch ein Verfahrensfehler diesbezüglich saniert werde. Dies trifft zu und ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0033 mwN). Weshalb eine Beschlussfassung durch die Disziplinarkommission im Umlaufweg nicht möglich wäre, ist nicht zu ersehen und der Revisionswerber hat auch in seiner Revision nicht dargelegt, inwiefern der in der Beschwerde behauptete Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht saniert wurde. Im Übrigen hat der Revisionswerber den für den zweitangefochtenen Einleitungsbeschluss maßgeblichen Sachverhalt auch in der Revision nicht wesentlich bestritten und es ist auch nicht zu ersehen, in welcher Weise die vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigung seiner Replik im Verfahren vor der Disziplinarkommission zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte.

Das zur Zl. Ra 2014/09/0023 drittangefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hält der Revisionswerber deswegen für rechtswidrig, weil seine Äußerung hinsichtlich des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeit bei seinem Vorgesetzten in einem falschen Zusammenhang gesetzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem Phänomen einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" nicht befasst und den angefochtenen Einleitungsbeschluss nicht ausreichend begründet.

Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit des drittangefochtenen Erkenntnisses auf, weil die dem Revisionswerber im Verdachtsbereich konkret vorgeworfenen Anschuldigungspunkte ausreichen, um Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0184, betreffend Äußerungen eines Beamten über seinen Vorgesetzten). Ob der Revisionswerber dadurch tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist erst im Disziplinarverfahren zu beurteilen.

Gegen das zur Zl. Ra 2014/09/0035 viertangefochtene Erkenntnis bringt der Revisionswerber schließlich im Wesentlichen Verfahrensmängel hinsichtlich die ihm darin vorgeworfenen Anschuldigungspunkte vor. Er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die geeignet gewesen wären, die gegen ihn ausgesprochenen Verdachtsgründe zu entkräften und zeigt keine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf. Ob er hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1. anstelle einer schriftlichen Stellungnahme eine mündliche Stellungnahme abgegeben hat, ob hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2. eine wirksame Remonstration vorlag, ob die in Anschuldigungspunkt 3. genannten Weisungen sinnvoll und deren Befolgung zielführend, diesbezüglich Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe vorlagen oder die Weisungen tatsächlich zurückgenommen wurden, und ob hinsichtlich der in Anschuldigungspunkt 8. genannten Weisung eine Remonstration vorlag, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein. Gründe für die Rechtswidrigkeit des viertangefochtenen Einleitungsbeschlusses zeigt der Revisionswerber aber nicht auf.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Revisionen daher als zulässig, aber als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Diese Entscheidungen konnten gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ohne Durchführung der vom Revisionswerber beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen war das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/16/0079, und vom , Zl. 2007/17/0193, mwN).

Wien, am