VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0049
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG Bgld 1990 §11 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwRallg; |
RS 1 | Unter dem Begriff "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehnlich wird (vgl. E , 2001/10/0089; E , 2007/10/0309). |
Normen | NatSchG Bgld 1990 §11 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwRallg; |
RS 2 | Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen (vgl. E , 2001/10/0089; E , 2007/10/0309). |
Normen | NatSchG Bgld 1990 §11 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwRallg; |
RS 3 | Eine bloße Störung der Landschaft reicht zur Annahme des Vorliegens einer Verunstaltung nicht aus, weil darunter nur eine die Hässlichkeit oder Unansehnlichkeit des Landschaftsbildes bewirkende Landschaftsbeeinträchtigung zu verstehen ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der E GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 5-N-B3080/16-2013, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0068, verwiesen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die beschwerdeführende Partei betreibt im Gemeindegebiet von Parndorf einen 'Windpark' ('Ökostrompark Parndorf'), der 13 Windkraftanlagen umfasst. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , Zl. 09/02-849/1, wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung dieses Windparks erteilt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid (Anm: der Burgenländischen Landesregierung vom ) wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die auf zwei (im erwähnten Windpark gelegenen) Windkraftanlagen angebrachten Aufschriften 'www.oekostrom.at' binnen 4 Wochen zu entfernen. Begründend legte die Behörde u.a. dar, auf zwei der 13 genehmigten Windkraftanlagen sei in schwarzen Buchstaben die ca. 40 m 'lange' Aufschrift 'www.oekostrom.at' angebracht worden. Es handle sich um die Anbringung von Werbung, die gemäß § 11 Abs. 2 lit. c NG 1990 definitionsgemäß eine (verbotene) Verunstaltung der Landschaft darstelle. Es müsse daher nicht ermittelt werden, ob die betreffende Landschaft auch tatsächlich durch das Anbringen der Werbung verunstaltet werde. Es handle sich somit um eine entgegen einem Verbot nach dem NG 1990 ausgeführte Maßnahme. Nach § 55 Abs. 2 NG 1990 sei der beschwerdeführenden Partei daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
...
Der Verfassungsgerichtshof hat (über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom , A 2007/0027) mit Erkenntnis vom , G 43/07, § 11 Abs 2 lit c und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.
...
Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag beruht auf der aufgehobenen Vorschrift (vgl. dazu näher den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gesetzliche Grundlage; er war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten (Berufungs-)Verfahren ergangenen, Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerberin neuerlich aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Aufschrift "www.oekostrom.at" auf den in Rede stehenden zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Nr. 2101 und 2217, KG Parndorf, innerhalb von zwölf Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wieder herzustellen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, zur Beurteilung der Frage, ob durch den senkrechten, am Mast der Windkraftanlagen von unten nach oben verlaufenden Schriftzug inklusive darunter befindlichem farbigen Symbol die Landschaft im Sinne des § 11 NG verunstaltet werde, sei ein Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eingeholt worden. Darin werde der betroffene Landschaftsraum als weit einsehbares, ebenes Gelände mit landwirtschaftlicher Nutzung sowie Baum- und Buschreihen oder -gruppen beschrieben. Im gegenständlichen Landschaftsraum befänden sich auch zahlreiche technische Einrichtungen, Hochspannungsmasten und Windkraftanlagen, welche auch aus der Ferne sichtbar seien. Es seien ausschließlich Windkraftanlagen ohne Aufschrift an den senkrechten Masten sichtbar, sodass ein - mit Ausnahme der sich drehenden Rotorblätter - statives, ruhiges und homogenes Landschaftsbild vorhanden sei.
Die Windkraftanlagen (ohne Schriftzug) passten sich in ihrer Farbgebung dem dahinterliegenden Horziont an und fügten sich in ihrer bewusst aus Gründen der Hintanhaltung der Beeinträchtigung gewählten Farbgestaltung (vom Farbton dunkelgrün auf lichtgrün auf grauweiß) harmonisch in das Landschaftsbild ein.
Durch die gegenständlichen Aufschriften mit darunter befindlichem Symbol auf den erwähnten zwei Windkraftanlagen sei eine Beunruhigung am Horizont sichtbar, welche als störendes Element in der Landschaft in Erscheinung trete. Die vorhandene Aufschrift mit Symbol beeinflusse wesentlich das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter, zudem trete durch diese Maßnahmen auch eine Verunstaltung der freien Landschaft ein.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Tatbestand der Verunstaltung der freien Landschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 NG 1990 sei nicht nur im Falle eines großräumig wirksamen Eingriffs erfüllt, sondern auch dann, wenn die Verunstaltung in einem Teilbereich des betroffenen Gebiets hervorgerufen werde. Das Vorbringen der Revisionswerberin, dass die beiden mit dem Schriftzug versehenen Windkraftanlagen nur in einem Teilbereich der Landschaft sichtbar seien, gehe daher ins Leere.
Da dem erwähnten Gutachten zufolge bei den bestehenden, keine Beschriftung aufweisenden, Windkraftanlagen infolge ihrer einheitlichen Farbgestaltung eine Beeinträchtigung der Landschaft minimiert werde, könne auch dem Argument der Revisionswerberin, dass bereits durch die vorhandenen Windkraftanlagen und sonstigen Einrichtungen die Landschaft verunstalten würde, nicht gefolgt werden.
Nicht nachvollziehbar und rechtlich irrelevant sei weiters das Vorbringen, dass die angebrachte Beschriftung eine bessere Sichtbarkeit der Anlagen für Vögel bewirke. Die rot-weiß-rote Kennzeichnung (der Rotorblätter) diene der Sicherheit der Luftfahrt und liege somit im öffentlichen Interesse. Im Gegensatz dazu diene die gegenständliche Beschriftung ausschließlich Werbezwecken bzw. den wirtschaftlichen Interessen der Revisionswerberin.
Nach der geltenden Rechtslage und dem schlüssigen Sachverständigengutachten stelle das Aufbringen des erwähnten Schriftzuges auf den beiden Windkraftanlagen eine Verunstaltung der freien Landschaft dar, weshalb der Tatbestand des § 55 Abs. 2 NG 1990 erfüllt und der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 idF. LGBl. Nr. 7/2010, lauten:
"§ 11
Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft
(1) Jede Verunstaltung der Landschaft
a) außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes
außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes oder
außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, als Bauland ausgewiesen sind, stehen, ist verboten, sofern
d) eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder
e) es sich um eine behördlich bewilligte Anlage handelt.
(2) Eine solche Verunstaltung wird insbesondere herbeigeführt durch
die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen,
Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie
(c) und d) aufgehoben mit LGBl. Nr. 24/2009).
(3) Unter Werbung sind alle Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. ...
...
§ 55
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
(1) ...
(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. ...
(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
..."
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Anbringung des in Rede stehende Schriftzuges auf den Masten von zwei Windkraftanlagen eine Verunstaltung der freien Landschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 NG 1990 bewirke.
Die Beschwerde bringt dagegen - mit näheren Darlegungen sowie unter Hinweisen auf die hg. Judikatur - im Wesentlichen vor, aus den von der belangten Behörde auf der Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen könne eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht abgeleitet werden.
Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. etwa das - sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Revision zitierte - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0231, mwN).
Unter dem Begriff "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehnlich wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/10/0089, und vom , Zl. 2007/10/0309, jeweils mwN).
Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse).
Der angefochtene Bescheid entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht.
Seine Begründung enthält weder jene großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, die es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten; die diesbezüglichen Feststellungen beschränken sich vielmehr auf die Beschreibung des Landschaftsraumes als "ebenes Gelände mit landwirtschaftlicher Nutzung sowie Baum- und Buschreihen oder -gruppen." Er enthält auch keine umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente. Dahin gestellt bleiben kann, ob die Feststellung, dass die in Rede stehenden Schriftzüge eine - nicht näher definierte - "Beunruhigung am Horizont" bewirken, die von der belangten Behörde angenommene "Störung des Landschaftsbildes" zu tragen vermag. Eine bloße Störung der Landschaft reicht nämlich zur Annahme des Vorliegens einer Verunstaltung nicht aus, weil darunter - wie erwähnt - nur eine die Hässlichkeit oder Unansehnlichkeit des Landschaftsbildes bewirkende Landschaftsbeeinträchtigung zu verstehen ist. Dem angefochtenen Bescheid sind jedoch keine begründeten Feststellungen zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Schriftzüge eine derartige Intensität der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erreichen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungsmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | NatSchG Bgld 1990 §11 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwRallg; |
Schlagworte | Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100049.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-91217