VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/10/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M P in L, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO- 130497/25-2013-Heu, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde ausgesprochen, dass für die der Revisionswerberin gewährte soziale Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Hilfe im Bezirksaltenheim L. ab die Übernahme des Heimentgeltes erfolge, soweit dieses die nachfolgend genannten Einkünfte der Revisionswerberin (80 % der Pensionsansprüche einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge mit Ausnahme der Sonderzahlungen, 80 % des Pflegegeldes der jeweils gewährten Stufe sowie - ab - 80 % der gewährten Familienbeihilfe) überschreite. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6 bis 9, 15, 17, 25, 26, 63 und 64 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö SHG) iVm §§ 6, 13 und 66 AVG angeführt.
2 Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des Ermittlungsverfahrens habe der entscheidungswesentliche Sachverhalt an Hand des erstbehördlichen Verwaltungsaktes, näher genannter Stellungnahmen der Revisionswerberin und der Erstbehörde sowie dreier Sachverständigengutachten (aus pflegefachlicher, heilpädagogischer bzw. heil- und sonderpädagogischer Sicht) festgestellt werden können. In weiterer Folge wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang und der Inhalt der genannten Ermittlungsergebnisse wiedergegeben.
3 Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - aus, § 5 Abs. 2 Z. 1 der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 (Oö SHV) lege seit der Novelle LGBl. Nr. 33/2011 fest, dass 20 % der Familienbeihilfe bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen nicht zu berücksichtigen seien. Damit sei ein Zugriff auf 80 % der (erhöhten) Familienbeihilfe ermöglicht worden. Diese Möglichkeit sei in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen stelle § 9 Abs. 1 Oö SHG den Einsatz der eigenen Mittel unter die Voraussetzung, dass dies nicht im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar sei oder zu besonderen Härten führe. Zum anderen könne die Aufnahme in einer Einrichtung, in der die Bedürfnisse nicht befriedigt würden, unter der Voraussetzung, dass dies zu einer Gefährdung der betroffenen Person führe, zur Aufhebung des Bescheides, mit dem die Leistung zuerkannt worden sei, im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG führen.
4 Es sei daher zunächst zu prüfen, ob es durch den Einsatz von 80 % der Familienbeihilfe zu besonderen Härten komme. Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13.052, bestünden gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebotes, wenn durch diese Sozialhilfemaßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert sei. Im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe, deren Gewährung unter anderem das Bestehen einer erheblichen Behinderung voraussetze, seien im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff "Lebensunterhalt" auch die besonderen Bedürfnisse zu verstehen, die aus der Behinderung folgten und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösten (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0090). Angesichts der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Oö SHG erübrige sich eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 4 Abs. 2 Z. 3 und 5 Abs. 2 Z. 1 Oö SHV, da die Heranziehung der Familienbeihilfe als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages ohnehin stets unter der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Oö SHG zu erfolgen habe. Zu einer besonderen Härte würde es unter diesem Gesichtspunkt dann kommen, wenn durch die Heranziehung der Familienbeihilfe der Lebensunterhalt der hilfsbedürftigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse durch die Hilfe in der stationären Einrichtung nicht mehr vollends gesichert sei.
5 Der Revisionswerberin verblieben jährlich (aus 20 % der Pension, 20 % der Familienbeihilfe, Sonderzahlungen und dem Pflegegeldtaschengeld) EUR 4.867,64, somit monatlich ca. EUR 406,-- . Demgegenüber würden von ihr Ausgaben in der Höhe von monatlich EUR 488,-- geltend gemacht. Der von der Revisionswerberin geltend gemachte Kleidungsbedarf (von monatlich EUR 100,--) liege über den diesbezüglichen Pro-Kopf-Ausgaben eines österreichischen Durchschnittshaushaltes (von monatlich EUR 166,-- bei einer Haushaltsgröße von 2,29 Personen) und lasse sich nicht aus der Beeinträchtigung der Revisionswerberin ableiten. Der geltend gemachten Anschaffung zusätzlicher Nahrungsmittel sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine aus der Beeinträchtigung resultierenden Bedürfnisse handle. Auch insoweit werde eine vollständige Befriedung des Lebensbedarfes durch die Angebote des Alten- und Pflegeheims anzunehmen sein.
6 Bereits unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, dass "die belassenen Eigenmittel eine Deckung des Lebensbedarfes auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse hinsichtlich des Lebensunterhalts zulassen". Festzuhalten sei, dass die einer Heimbewohnerin, deren Unterbringungskosten durch den Sozialhilfeträger übernommen würden, verbleibenden Einkommensbestandteile den Zweck hätten, die persönlichen Bedürfnisse der Lebensführung zu decken, nicht jedoch der Vermögensbildung dienten. Dies gelte auch für die Familienbeihilfe.
7 Von der Revisionswerberin werde die Finanzierung des Besuchsdienstes als besonderer beeinträchtigungsbedingter Bedarf hervorgehoben. Ungeachtet der Tatsache, dass im Bezirk R. ein freiwilliger Besuchsdienst beispielsweise durch das Rote Kreuz angeboten werde, würden monatlich EUR 300,-- für die Entlohnung der von der Schwester durchgeführten Besuche veranschlagt. Gemäß § 17 Abs. 2 Oö SHG sei bei der Leistung von Hilfe zur Pflege u. a. die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender familiärer Bedürfnisse zu beachten. Nach Abs. 4 leg. cit. umfasse die Hilfe zur Pflege auch die sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung mitwirkten. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass die durch die erhöhte Familienbeihilfe abzudeckenden besonderen behinderungsbedingten Bedarfe nicht durch die "Entlohnung" von Familienmitgliedern bzw. der betreuten Person nahestehender Personen (gemeint wohl:) erfolgen könne, sie stelle jedoch nicht in Abrede, dass im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 Oö SHG eine Aufwandsentschädigung für diese besondere Art des Besuchsdienstes gerechtfertigt sein könnte. Es scheine vertretbar, EUR 150,-- bis 200,-- dafür zu veranschlagen;
dies sei "im Rahmen der ... verbleibenden Einkommensbestandteile
leistbar".
8 Eine darüber hinausgehende Abgeltung entspreche weder den sozialhilferechtlichen Bestimmungen noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser leite aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ab, dass die "völlige Sicherung des Lebensunterhalts" nicht durch ein Zusammenwirken der erbrachten Sachleistungen mit den (auf verschiedener Grundlage) zufließenden Geldleistungen bewirkt werden könne (Verweis auf das genannte hg. Erkenntnis vom ). Folge man diesen Ausführungen, die dem sozialhilferechtlichen Individualitätsprinzip widersprächen, so bedeute dies, dass eine individuelle Betrachtung ausscheide und abstrakt darauf abzustellen sei, ob in der Einrichtung entsprechend dem Aufgabenspektrum die besonderen Bedürfnisse befriedigt werden könnten. Hinsichtlich des "hauptsächlich artikulierten Bedürfnisses nach Besuchen durch die Schwester" bedeute dies, dass in der Einrichtung selbstverständlich dafür Vorsorge getroffen sei, dass die Revisionswerberin familiären Besuch erhalte. Auch für andere Aktivitäten oder die Organisation eines Besuchsdienstes durch Dritte könne in der Einrichtung gesorgt werden. Es werde derzeit dem artikulierten Bedürfnis nach Besuchen durch die Schwester und der damit verbundenen Betreuungskomponente bzw. dem familiären Umgang entsprochen. Auch die Ausführungen der heilpädagogischen Sachverständigen, wonach die Verlässlichkeit der Beziehung der beiden Schwestern ein Leben lang von Bedeutung sei, zeige, dass der laufende Kontakt mit der Schwester dem artikulierten Bedarf der Revisionswerberin entspreche. Die allfällige Finanzierung eines - nicht die familiären Bedürfnisse abdeckenden - Besuchsdienstes entspreche im Entscheidungszeitpunkt nicht dem artikulierten Bedarf der Revisionswerberin.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).
10 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG sinngemäß weiter anzuwenden sind.
12 Das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 4/2013 (Oö SHG), lautet auszugsweise:
" § 9
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
...
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen.
...
§ 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
...
3. Hilfe in stationären Einrichtungen.
...
§ 15
Hilfe in stationären Einrichtungen
Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.
...
§ 17
Hilfe zur Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
...
2. Hilfe in stationären Einrichtungen;
...
(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:
1. Hilfe in stationären Einrichtungen,
...
§ 25
Bescheide im Leistungsverfahren
(1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sowie Bescheide der Berufungsbehörde sind schriftlich zu erlassen."
Die Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 106/2012 (Oö SHV), lautet auszugsweise:
" § 4
Einkommen
(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:
...
4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte
zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;
...
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:
...
3. Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen
Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;
...
§ 5
Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge
...
(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
1. 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und |
3. | 10 % des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfaßte Betrag oder ..." |
13 Die Revisionswerberin, die sich in ihrem Recht auf "Nichteinbeziehung der Familienbeihilfe in die Bemessungsgrundlage" bei der Beurteilung des Einkommens nach § 9 Oö SHG verletzt erachtet, macht geltend, der angefochtene Bescheid weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Familienbeihilfe zur Kostendeckung der gewährten Sozialhilfe nicht herangezogen werden dürfe, wenn der Lebensunterhalt des Betroffenen von der sozialen Maßnahme nicht vollends gesichert sei. | |
14 Damit ist die Revision im Recht. | |
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat - dem Verfassungsgerichtshof folgend - wiederholt ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, d.h. im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0109, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). | |
16 Nach Ausweis der oben wiedergegebenen - primären - Begründung des angefochtenen Bescheides ist es der Standpunkt der belangten Behörde, dass der Lebensunterhalt der Revisionswerberin einschließlich ihrer besonderen Bedürfnisse als behinderter Mensch durch das Zusammenwirken der in der Einrichtung erbrachten Sachleistungen mit den der Revisionswerberin auf verschiedener Grundlage zufließenden Geldleistungen sichergestellt sei. Es sei daher zulässig, die Familienbeihilfe zu 80 % zur Kostenbeitragsleistung heranzuziehen. | |
17 Diese Auffassung entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem - im angefochtenen Bescheid zitierten - Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0090, dargelegt hat, nicht dem Gesetz. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, d.h. im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Nicht aber entspricht es dem Gesetz, die Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff einzubeziehen, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, erst im Zusammenwirken zwischen den im Rahmen der Unterbringung gewährten Leistungen einerseits und weiteren, dem Hilfeempfänger von anderen Stellen und aus anderen Titeln zugewendeten Geldleistungen andererseits sichergestellt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0121). | |
18 Soweit die belangte Behörde im Weiteren den Standpunkt einnimmt, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass "in der Einrichtung selbstverständlich dafür Vorsorge" getroffen sei, dass die Revisionswerberin familiären Besuch "erhalte" und auch für andere Aktivitäten oder die Organisation eines Besuchsdienstes durch Dritte gesorgt werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob die Feststellungen hinsichtlich der Erbringung von Leistungen, die den gesamten Lebensunterhalt der Revisionswerberin einschließlich ihrer Bedürfnisse als behinderter Mensch abdecken, in der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffen wurden bzw. es ausreichend begründet wurde, dass der gesamte Lebensunterhalt der Revisionswerberin einschließlich ihrer besonderen Bedürfnisse durch die Leistungen der Einrichtung abgedeckt wird (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN). | |
19 Davon kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb keine Rede sein, weil die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass der erhöhte Betreuungsbedarf der Revisionswerberin, der aus ihrer Beeinträchtigung resultiert, nicht durch die Einrichtung selbst, sondern durch Dritte erbracht wird. Dies steht insofern im Einklang mit dem von der belangten Behörde - in Reaktion auf ein von der Revisionswerberin im Berufungsverfahren vorgelegtes heilpädagogisches Gutachten - eingeholten heil- und sonderpädagogischen Amtssachverständigengutachten, das (u.a.) davon ausgeht, dass bei der Revisionswerberin ein Unterstützungsbedarf anzunehmen sei, der grundsätzlich über das Leistungsspektrum des (im vorliegenden Fall betreuenden) Alten- und Pflegheims hinausgehe. | |
20 Davon abgesehen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde etwa in Ansehung des Bedarfs der Revisionswerberin an Bekleidung (bloß) davon ausgeht, dass deren geltend gemachter Bedarf über dem Durchschnitt liege und sich dieser überdurchschnittliche Bedarf nicht aus der Beeinträchtigung der Revisionswerberin ableiten lasse. Feststellungen dahin, dass der Bedarf der Revisionswerberin an Bekleidung (in dem von der belangten Behörde offensichtlich als bedarfsdeckend zugrunde gelegten durchschnittlichem Ausmaß) durch die in Rede stehende Einrichtung abgedeckt wird, sind dem angefochtenen Bescheid hingegen nicht zu entnehmen. | |
21 Da der angefochtene Bescheid somit auf einer Verkennung der Rechtslage beruht bzw. in Verkennung der Rechtslage erforderliche Feststellungen nicht getroffen wurden, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. | |
22 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am |