VwGH vom 11.08.2015, Ro 2014/10/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Wirtschaftsuniversität Wien in Wien, vertreten durch Dr. Roswitha Kirchsteiger-Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 19/16, gegen den Bescheid der Schiedskommission der Wirtschaftsuniversität Wien vom , o. Zl., betreffend Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und Alters (mitbeteiligte Partei: R S in Wien) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Schiedskommission der Wirtschaftsuniversität Wien vom wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Besetzungsvorschlag des Instituts für Zivil- und Unternehmensrecht für die Stelle eines Universitätsassistenten/einer Universitätsassistentin Prae-Doc (Teaching and Research Associate) für die Dauer von bis abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die genannte Stelle hätten sich 23 Personen - unter ihnen Frau MMag. A-P und die mitbeteiligte Partei - beworben. Das Institut für Zivilrecht, vertreten durch o. Univ.-Prof. Dr. N (im Folgenden: Prof. N), habe vorgeschlagen, die Stelle mit der mitbeteiligten Partei zu besetzen, da diese über ausgezeichnete Studienerfolge verfüge und eine Post-Graduate-Ausbildung an der Queen Mary Universität in London in Commercial and Corporate Law absolviert habe.
Bestimmend dafür, dass die revisionswerbende Partei den Besetzungsvorschlag angefochten habe, sei nach den Ausführungen in der Beschwerde der Umstand gewesen, dass die Bewerberin MMag. A-P ihr Befremden über die Art und Weise der Gestaltung des Bewerbungsgesprächs durch Prof. N bekundet habe, die sie als in Bezug auf ihr Geschlecht und ihr Alter als diskriminierend empfunden habe. Den Eindruck der Diskriminierung habe Frau MMag. A-P auch in einem der Beschwerde beiliegenden Bericht schriftlich dargelegt.
Im beschwerdegegenständlichen Besetzungsvorschlag - so die belangte Behörde weiter - könne keine Diskriminierung im Hinblick auf Alter und Geschlecht erblickt werden. Die Studienerfolge von Frau MMag. A-P blieben eindeutig hinter jenen der mitbeteiligten Partei zurück, sodass keine Gleichwertigkeit der beiden Bewerber vorliege; vielmehr sei die mitbeteiligte Partei als besser qualifiziert anzusehen. In der Beschwerde fänden sich auch keine Darlegungen, die dieses komparative Urteil in Frage stellten.
Die belangte Behörde habe nur über die Qualifizierung des Besetzungsvorschlags (als diskriminierend oder nicht diskriminierend) zu entscheiden und im Spruch ihres Bescheides kein Werturteil über Verhaltensweisen von Universitätsorganen in Bewerbungsverfahren abzugeben, wenn diese Verhaltensweisen den Besetzungsvorschlag nicht bestimmt hätten.
Prof. N habe in einer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde bestätigt, dass im Bewerbungsgespräch Aussagen gefallen seien, die von der Bewerberin MMag. A-P als Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsrechts hätten empfunden werden können, und dass das Gespräch anders hätte geführt werden sollen. Bewerbungsgespräche sollten so geführt werden, dass sie nicht Gefahr liefen, von einer Bewerberin oder einem Bewerber als diskriminierend empfunden zu werden. Dass dieser Anforderung in casu nicht entsprochen worden sei, sei nach Ansicht der belangte Behörde zu bedauern, könne aber zu keiner anderen Entscheidung führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1
erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Die revisionswerbende Partei replizierte.
Die mitbeteiligte Partei gab keine Äußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009 (UG 2002) lauteten (auszugsweise):
" Gleichstellung von Frauen und Männern Frauenförderungsgebot
§ 41. Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegen zu wirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.
...
(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. ...
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | die Liste der eingelangten Bewerbungen |
3. | die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber. |
... |
(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zu Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
(9) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.
...
Schiedskommission
§ 43 . (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
...
2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;
...
(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt.
(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Entscheidung der Schiedskommission zu treffen. ...
(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
...
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 44. Auf alle Angehörige der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teils und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1 B-GBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41 Abs. 1 B-GBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.
...
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl I Nr. 120/2012 (B-GlBG), lauten auszugsweise wie folgt:
"Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Gleichstellung
§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
...
Gleichbehandlungsgebot Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit dem Dienst- und Ausbildungsverhältnis
§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
...
Begriffsbestimmungen
§ 4a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) ...
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
...
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Aufgrund ... des Alters ... darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
...
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen ... eines bestimmten Alters … gegenüber anderen Personen in bestimmter Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
..."
2. Die Revision bringt - unter näherer Darlegung der von der Bewerberin MMag. A-P absolvierten Ausbildungen und Berufserfahrungen - zusammengefasst vor, dass eine Gesamtbetrachtung der Wertung aller Qualifikationen bei objektiver Betrachtung zumindest eine Gleichwertigkeit mit den Qualifikationen der mitbeteiligten Partei ergebe. Die Bevorzugung der mitbeteiligten Partei habe sich lediglich aufgrund der - die Bewerberin MMag. A-P diskriminierenden - Einstellung von Prof. N ergeben, die im Bewerbungsgespräch ihren Niederschlag gefunden habe.
Dies habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.
Bereits dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg.
3. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat Prof. N gegenüber der belangten Behörde (in deren Sitzung vom ) eingeräumt, im Zuge des erwähnten Aufnahmegesprächs gegenüber Frau MMag. A-P folgende Aussagen sinngemäß getätigt zu haben: sie sei eine "atypische Kandidatin"; ihre Einladung zum Bewerbungsgespräch sei "nur auf gesetzlichen Druck, eine Frau einladen zu müssen", erfolgt; ihr Alter liege über dem Durchschnittsalter des wissenschaftlichen Nachwuchses am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht.
Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid - zutreffend - die Feststellung zu Grunde, dass diese Äußerungen von Frau MMag. A-P als diskriminierend im Sinne des Gleichbehandlungsrechts empfunden werden konnten.
Der Vorwurf der Diskriminierung hätte von der belangten Behörde nur durch den Nachweis entkräftet werden können, dass Frau MMag. A-P (im Ergebnis) zu Recht nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, weil die mitbeteiligte Partei ohnehin besser geeignet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0093, mwN).
Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, dass im gegenständlichen Besetzungsvorschlag keine (zu ergänzen: relevante) Diskriminierung der Bewerberin MMag. A-P zu erblicken sei, mit dem Hinweis auf die "bessere Qualifikation" der mitbeteiligten Partei. Dieser Annahme liegt die bloße Feststellung zu Grunde, dass die Studienerfolge von Frau MMag. A-P "eindeutig hinter jenen (der mitbeteiligten Partei) zurückbleiben".
Die Revision tritt dem in substanziierter Weise entgegen:
Frau MMag. A-P habe ihr an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten "Unternehmensführung, Unternehmensberatung, Controlling sowie Strategie und Organisation" abgeschlossen; demnach liege einer ihrer Studienschwerpunkte ("Controlling") auch im Bereich des Rechnungswesens, weshalb bei objektiver Betrachtung diese - im Sinne der Stellenausschreibung geforderte - Qualifikation jedenfalls als erfüllt anzusehen sei. Im Übrigen stünden im Hinblick auf sonstige (in der Ausschreibung nicht ausdrücklich bezeichnete) "Kenntnisse und Qualifikationen" dem überdurchschnittlichen Studienerfolg der mitbeteiligten Partei die einschlägige und mehrjährige Berufserfahrung von Frau MMag. A-P sowie ihre Publikationen gegenüber.
Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt, konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Qualifikationen der Bewerberin MMag. A-P einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits zu treffen und diese einer vergleichenden Wertung zu unterziehen.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift den Versuch unternimmt, derartige Feststellungen zu treffen, sei sie darauf verwiesen, dass die Gegenschrift nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides dient (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0258, mwN)
Die belangte Behörde ist daher nicht in einem mängelfreien Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die diskriminierende Behandlung von Frau MMag. A-P zu keinem anderen Besetzungsvorschlag geführt hätte.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und und c VwGG aufzuheben.
4. Da sowohl die revisionswerbende Partei als auch die belangte Behörde Organe desselben Rechtsträgers, der Wirtschaftsuniversität Wien, sind, liegt Identität des Rechtsträgers vor, dem Kosten zuzusprechen wären bzw. der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0052, mwN).
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-91176