VwGH vom 01.06.2017, Ra 2014/08/0042
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dipl. Ing. Y G in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W156 2007792- 2/4E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Revisionswerber stellte bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag, ihm ab dem Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren.
2. Das AMS wies den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, eine Revision wurde nicht erhoben.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Revisionswerber die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfülle. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich habe am geendet. Im Jahr 1988 habe er zunächst Arbeitslosengeld in Österreich bezogen, in der Folge sei er in Deutschland unselbständig erwerbstätig und zeitweise arbeitslos gewesen. Ab April 2005 sei er in der Schweiz unselbständig erwerbstätig und zuletzt wieder arbeitslos gewesen. Vom bis zum und vom 9. bis zum habe er Taggeld aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz bezogen, dieser Anspruch sei mit wegen Endes der Rahmenfrist erschöpft gewesen. Anschließend sei ihm vom bis zum Sozialhilfe in der Schweiz gewährt worden.
Davon ausgehend sei der Revisionswerber innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 AlVG in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden und habe keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Eine Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 AlVG sei nicht erfolgt.
3.1. Mit Bescheid vom wies das AMS den hier gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in Österreich zuletzt bis zum Arbeitslosengeld bezogen. Er habe daher den Anspruch auf Notstandshilfe nicht innerhalb der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG geltend gemacht.
3.2. Der Revisionswerber erhob Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, das AMS hätte die von ihm als "unechter Grenzgänger" zuletzt in der Schweiz zurückgelegten (näher erörterten) Zeiten als Erstreckungsgründe im Sinn des § 15 AlVG berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf sei die fünfjährige Frist des § 33 Abs. 4 AlVG eingehalten worden.
Ferner führte der Revisionswerber aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Wien; er habe daher den Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz "ruhend gestellt" und den gegenständlichen Antrag erhoben.
3.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Der Revisionswerber sei "unechter Grenzgänger", sodass die Zuständigkeit des (österreichischen) AMS gegeben sei. Der Anspruch auf Notstandshilfe setze die Erschöpfung eines vorangehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld voraus. Der Revisionswerber erfülle aber nicht die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (in Österreich), sodass auch kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Was einen allfälligen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Jahr 1988 betreffe, so sei auch insofern - selbst unter Berücksichtigung aller denkbaren Erstreckungsgründe - eine fristgerechte Antragstellung im Sinn des § 33 Abs. 4 AlVG nicht erfolgt.
3.4. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, er habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Schweiz mit erschöpft und daher die Notstandshilfe in Österreich rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG beantragt. Dass sein letzter Bezug von Arbeitslosengeld in der Schweiz erfolgt sei, dürfe ihm - auch im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz - nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei die in der Schweiz gewährte Sozialhilfe mit der Notstandshilfe vergleichbar, der Bezug stelle daher einen Erstreckungsgrund im Sinn des § 15 AlVG dar.
4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
4.2. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Revisionswerbers in Österreich habe am geendet. Im Jahr 1988 habe der Revisionswerber zeitweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung (in Österreich) bezogen. In der Folge sei er in Deutschland beschäftigt gewesen und habe Versicherungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten zurückgelegt und zum Teil auch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen. Ab dem sei er in der Schweiz beschäftigt gewesen und habe Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt. Vom bis zum und vom 9. bis zum (Anspruchsende) habe er in der Schweiz Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, vom bis zum habe er Sozialhilfe erhalten.
Der Revisionswerber sei während seiner Beschäftigung im Ausland stets in Österreich gemeldet gewesen und gelegentlich zu seiner hier lebenden Familie gefahren. Er sei daher "unechter Grenzgänger".
4.3. In der rechtlichen Würdigung führte das Verwaltungsgericht aus, nach § 33 Abs. 4 AlVG bestehe ein Anspruch auf Notstandshilfe, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei und sich der Arbeitslose ab diesem Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren um die Notstandshilfe bewerbe, wobei sich die Frist nach § 15 AlVG verlängern könne. Das Erfordernis der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld setze voraus, dass einerseits das Arbeitslosengeld im Inland oder bei Grenzgängern im EWR-Ausland zuerkannt worden sei und andererseits der Anspruch durch die tatsächliche Inanspruchnahme bis zum letzten Bezugstag der zuerkannten Dauer restlos erschöpft sei. Bei einer nicht gänzlichen Inanspruchnahme und Erwerb keiner neuen Anwartschaft sei der Anspruch erst mit dem Ablauf der Fortbezugsdauer erschöpft.
Vorliegend sei der Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen worden, sodass es an der Erschöpfung eines aktuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland fehle. "Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenkasse Kanton Bern" sei "mit dem beendet". Ein Anspruch könnte sich zwar in Fortwirkung des nicht erschöpften österreichischen Arbeitslosengeldbezugs aus dem Jahr 1988 ergeben; diesfalls müsste aber ein langjähriger Zeitraum durch fristerstreckende Tatbestände gemäß § 15 AlVG überbrückt werden, was nicht der Fall sei.
In dem Zusammenhang sei insbesondere festzuhalten, dass es sich beim zuletzt erfolgten Sozialhilfebezug in der Schweiz um keinen fristerstreckenden Tatbestand im Sinn des § 15 AlVG handle. Die Sozialhilfe sei - im Gegensatz zur Notstandshilfe - eine (bloße) Fürsorgeleistung ohne Elemente einer Versicherungsleistung, habe doch nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, wobei als bedürftig jeder gelte, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne und für den auch keine anderen Hilfsangebote verfügbar seien; die Sozialhilfe werde dabei im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Dass der Empfänger verpflichtet sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen, ändere nichts an der aufgezeigten Rechtsnatur der Sozialhilfe.
Ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen sei ebenso nicht gegeben. Dieses verpflichte die Vertragspartner zur Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung zur Anpassung der innerstaatlichen Regelungen an jene der Vertragspartner sei daraus freilich nicht abzuleiten. Dass der Revisionswerber gegenüber österreichischen Arbeitnehmern benachteiligt werde, sei im Übrigen nicht vorgebracht worden und könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden.
4.4. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es § 33 Abs. 4 AlVG fehlerhaft ausgelegt habe, sei doch der Antrag auf Notstandshilfe innerhalb der fünfjährigen Frist gestellt worden.
5.2. Das AMS erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
7.1. Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosen- oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zuzuerkennen, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet, also die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG). Gemäß § 33 Abs. 4 AlVG kann Notstandshilfe nur dann gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosen- oder Übergangsgeld darum bewirbt, wobei sich die Frist um Erstreckungszeiträume nach § 15 AlVG verlängert.
7.2. Vorliegend ist unstrittig, dass der Revisionswerber arbeitslos ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft hat, steht ihm doch - wie insbesondere das Auslaufen seines Anspruchs auf Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz wegen Endes der Bezugsdauer mit zeigt - ein weiteres Arbeitslosengeld nicht zu. Unstrittig ist ferner, dass der Revisionswerber der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen, ob der Revisionswerber den Antrag auf Notstandshilfe fristgerecht innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
8.1. Der Revisionswerber führt aus, der Ablauf seines Anspruchs auf Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz mit habe die Frist des § 33 Abs. 4 AlVG in Lauf gesetzt, sodass er die Notstandshilfe rechtzeitig beantragt habe.
Er beruft sich dabei auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom , BGBl. Nr. 515/1979 (im Folgenden: Abkommen vom ). Nach dessen Art. 6 werden in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende Staatsangehörige die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt. Laut Punkt 3. des Schlussprotokolls steht in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende österreichische Staatsbürger, nachdem diese in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich.
Ausgehend von diesen Bestimmungen, wonach das Auslaufen des Anspruchs auf Taggeldleistung in der Schweiz mit einer Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Österreich gleichzuhalten ist, wäre der Beginn der Frist des § 33 Abs. 4 AlVG mit anzusetzen und wäre die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach § 15 AlVG - noch nicht abgelaufen (gewesen).
8.2. Dem hält jedoch das AMS zutreffend entgegen, dass das Abkommen vom im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden ist.
Durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), wurden nämlich - sofern im Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ausgesetzt, als im Freizügigkeitsabkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 Freizügigkeitsabkommen).
Das Abkommen vom wurde im Anhang II des Freizügigkeitsabkommens in Verbindung mit den weiteren für anwendbar erklärten Regelungen - insbesondere zunächst der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden kurz: VO 1408/71), späterhin (auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom zur Ersetzung des Anhangs II mit Wirkung vom ) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden kurz: VO 883/2004)- nicht angeführt.
Soweit es den hier zu behandelnden Entscheidungsgegenstand betrifft, ist durch das Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit den einbezogenen Regelungen auch derselbe Sachbereich geregelt (vgl. noch näher Punkt 9. zur Sachverhaltsgleichstellung nach der VO 883/2004).
Davon ausgehend ist jedoch das Abkommen vom ausgesetzt und - jedenfalls im hier gegebenen Sachzusammenhang - nicht mehr anzuwenden.
9.1. Die Aussetzung des Abkommens vom ist freilich für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers unschädlich, zumal auch die VO 883/2004 in Art. 5 ausdrücklich den allgemeinen Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen und Einkünften (lit. a) sowie von sonstigen Sachverhalten oder Ereignissen (lit. b) vorsieht.
Der zweitgenannte Fall (Sachverhaltsgleichstellung) ist dahin näher geregelt, dass der zuständige Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Nach Art. 87 Abs. 3 VO 883/2004 sind dabei für die Begründung eines aktuellen Anspruchs (vgl. Art. 87 Abs. 1) auch Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung - im Verhältnis zur Schweiz mit - liegen.
9.2. Im hier zu beurteilenden Fall sind die aufgezeigten Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 lit. b VO 883/2004 erfüllt, ist doch Österreich der für den gegenständlichen Leistungsanspruch zuständige Mitgliedstaat und sind auch gleichzustellende Sachverhalte gegeben:
Was das erstgenannte Kriterium betrifft, so übte der Revisionswerber seine Beschäftigung in der Schweiz unstrittig nicht als Grenzgänger, sondern als "unechter Grenzgänger" aus, ist er doch während seiner Beschäftigung im Ausland stets in Österreich gemeldet geblieben und immer wieder (wenngleich nicht wöchentlich) zu seiner hier lebenden Familie gefahren, sodass fallbezogen von einem Wohnort in Österreich ohne mindestens einmalige wöchentliche Rückkehr ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/08/0047). Da der Revisionswerber nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst nicht nach Österreich (durch Rückverlagerung seiner Interessen) zurückgekehrt ist, sondern sich weiterhin der Arbeitsverwaltung der Schweiz als ehemaligem Beschäftigungsstaat zur Verfügung gestellt hat, war vorerst die Schweiz der für die Leistungserbringung zuständige Mitgliedstaat (vgl. Art. 71 lit. b VO 1408/71; siehe ferner das C- 443/11 Jeltes, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2016/08/0053 und Ra 2016/08/0065). Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung kehrte der Revisionswerber letztlich nach Österreich (durch Aufgabe seiner Bezugspunkte zur Schweiz) zurück und unterstellte sich der inländischen Arbeitsverwaltung, sodass ein Statutenwechsel eingetreten ist und nunmehr Österreich der zuständige Mitgliedstaat ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 der VO 883/2004; siehe neuerlich das hg. Erkenntnis Ra 2016/08/0047 mwN).
Was das zweitgenannte Kriterium anbelangt, so stellt der Bezug von Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz vom bis zum und vom 9. bis zum (Anspruchsende) einen dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechenden Sachverhalt dar, sind doch die Leistungen nach ihrem Wesen und Ziel als identisch zu erachten.
9.3. Davon ausgehend sind jedoch die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Art. 5 lit. b VO 883/2004 gegeben. Folglich steht hinsichtlich des Revisionswerbers, der seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz mit erschöpft hat und nach Österreich zurückgekehrt ist, in Bezug auf den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich (vgl. in dem Sinn bereits das Huijbrechts).
Demnach ist der Beginn der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG mit dem anzusetzen und die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach § 15 AlVG - im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch nicht abgelaufen (gewesen).
10.1. Der Gewährung von Notstandshilfe ab dem ersten Tag der Antragstellung steht auch die Regelung des Art. 65 Abs. 5 lit. b VO 883/2004 nicht entgegen.
Laut dieser Bestimmung ist auf "unechte Grenzgänger", die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats bereits Leistungen in Anspruch genommen haben, bei der Rückkehr in den Wohnsitzstaat Art. 64 anzuwenden, dem zufolge vorerst der Beschäftigungsstaat für grundsätzlich drei Monate weiter leistungspflichtig bleibt bzw. die Leistungen in den Wohnsitzstaat "exportiert", während dessen Leistungen in diesem Umfang ausgesetzt bleiben (vgl. Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (58. Lfg.), Art. 65 VO 883/2004 Rz 11).
Die aufgezeigte Regelung setzt freilich voraus, dass der Revisionswerber nach den zuletzt für ihn geltenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VO 883/2004 sowie etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0274 (noch zur VO 1408/71)). Dies ist vorliegend nicht der Fall, steht doch unstrittig fest, dass die Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz mit wegen Ablaufs der Rahmenfrist erschöpft war; dass ein weiterer Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz bestanden hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kommt aber ein zeitweiser "Export" einer solchen Leistung im Sinn des Art. 65 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 64 VO 883/2004 durch die Schweiz nicht in Betracht.
10.2. Der zuletzt erfolgte Sozialhilfebezug, den der Revisionswerber im Zuge der gegenständlichen Antragstellung "ruhend gestellt" habe, ist keine Leistung bei Arbeitslosigkeit, soll doch nicht das Risiko des Einkommensverlusts, den ein noch arbeitsfähiger Arbeitnehmer wegen des Verlusts seiner Beschäftigung erleidet, unter Berücksichtigung der bisherigen Berufstätigkeits- bzw. Beitragszeiten (im Rahmen einer Versicherungsleistung) ersetzt werden. Vielmehr handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zur Zielsetzung und zu den Anwendungsvoraussetzungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes zutreffend richtig ausführt (vgl. näher Punkt 4.3.) - um eine Leistung der sozialen Fürsorge, durch die allgemein im Hinblick auf die Bedürftigkeit als wesentliches Anwendungskriterium unter einzelfallbezogener Ermessensübung der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden soll, wobei dem auch nicht entgegensteht, dass der Empfänger zur Annahme einer zumutbaren Arbeit bzw. zu einer sonstigen Maßnahme verpflichtet ist (vgl. etwa die 249/83 Hoeckx, und vom , C-406/04 De Cuyper). Einer derartigen Leistung der sozialen Fürsorge, die keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinn der VO 883/2004 darstellt, kommt aber im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
11. Insgesamt ergibt sich daher, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber den Antrag auf Notstandshilfe nicht fristgerecht innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Sinn des § 33 Abs. 4 AlVG gestellt und deshalb keinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem Zeitpunkt der Antragstellung habe.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
12. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0212).
Wien, am