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VwGH 22.03.2012, 2009/09/0252

VwGH 22.03.2012, 2009/09/0252

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der GV in P, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-11/11005/13-2009, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt, sie habe als Arbeitgeberin beim Umbau ihres Hauses in P (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zwei näher angeführte polnische Staatsangehörige in der Zeit von zumindest dem 2. September bis zum beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder die Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis verfügt hätten. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafrahmen AuslBG mit zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.200,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden bestraft und ihr der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Nach einer ausführlichen Wiedergabe von Aussagen in der von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung traf die belangte Behörde die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass die Ausländer die gegenständlichen Umbauarbeiten (Verputzen, Aufstellen einer Mauer) durchgeführt hätten und dabei von ihrem Sohn unterwiesen worden seien. Die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen seien ihr als Eigentümerin der Liegenschaft zu Gute gekommen, sie sei also Leistungsempfängerin dieser Arbeiten gewesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Organisation und Abwicklung dieser Arbeiten ihrem Sohn überlassen habe, sei dieser dadurch nicht zum Leistungsempfänger der durchgeführten Arbeiten und damit zum Arbeitgeber der Ausländer geworden. Leistungsempfänger sei vielmehr die Beschwerdeführerin geblieben, wenngleich diese nicht konkret selbst tätig geworden sei. Ein allfälliger Entgeltanspruch der Ausländer sei auch ihr gegenüber erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Ausländer ein Taschengeld erhalten hätten sollen, Kost und Logis sei frei gewesen.

Bei den Arbeiten, welche die Ausländer verrichtet hätten, habe es sich um solche gehandelt, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet würden. Darüber hinaus sei ihnen ein Entgeltanspruch erwachsen, weil Unentgeltlichkeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden sei.

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von - unentgeltlichen - Gefälligkeitsdiensten behaupte, lägen solche nicht vor. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass die beiden Ausländer mit ihrem Sohn befreundet seien, die Ausländer hätten etwa im Haus der Ehegattin des Sohnes der Beschwerdeführerin in Kroatien schon mehrmals Urlaub gemacht. Es sei jedoch keinesfalls auf der Hand liegend, dass unentgeltliche Arbeitsleistungen aus Freundschaft oder Gefälligkeit an jemanden erbracht würden, bei dem es sich um die Mutter der Bezugsperson handle. Daher wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich unzweifelhaft ergeben hätte, warum die gegenständlichen Arbeitsleistungen ihr gegenüber unentgeltlich hätten erbracht werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe aber selbst ausgeführt, dass es sich um Bekannte ihres Sohnes gehandelt habe, sie selbst habe keinen näheren Kontakt mit den beiden gehabt und eigentlich auch nichts mit ihnen gesprochen. Es habe nur einen gemeinsamen Grillabend gegeben, über die privaten Lebensumstände der beiden Polen wisse sie nichts näheres, außer dass einer der beiden eine Fischzucht betreibe und der andere offensichtlich eine Imkerei.

Bei dieser Konstellation - so begründete die belangte Behörde weiter ihren Bescheid - könne im Unterlassen einer Entgeltsvereinbarung nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer konkludenten Unentgeltlichkeitsvereinbarung zwischen den Ausländern und der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn ausgegangen werden, weil Konkludenz nur vorliege, wenn zweifelsfrei auf das Gewollte geschlossen werden könne. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein, zumal selbst die Beschwerdeführerin ein Taschengeld angesprochen habe. In diesem Zusammenhang komme daher der Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin Bedeutung zu, die beiden Polen hätten in seinem Haus in Kroatien Urlaub machen können, was nicht bloß als ein freundschaftliches Angebot, sondern als eine in Aussicht gestellte synallagmatische Gegenleistung anzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin habe sich für die Organisation und Durchführung der gegenständlichen Arbeiten ihres Sohnes bedient. Bediene sich aber jemand zur Wahrnehmung eigener Aufgaben eines Dritten, so sei er nicht schon dadurch entschuldigt, dass er von allfälligen Gesetzesverstößen in der Folge keine Kenntnis erlange, sondern treffe ihn die Verpflichtung, konkrete Anweisungen zu erteilen, die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen und die Einhaltung dieser Anweisungen zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin habe sich demgegenüber um den Fortgang und Ablauf der Arbeiten jedoch nicht gekümmert. Grundsätzlich sei davon auszugehen gewesen, dass die beiden Polen ihre Dienste in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht hätten, wobei anzumerken sei, dass Hilfsleistungen, die - wie im vorliegenden Fall - etwa zwei Wochen umfassen hätten sollen, keinesfalls mehr als kurzfristige Freundschaftsdienste anerkannt werden könnten.

Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde damit, dass im vorliegenden Fall von einer typischen "Schwarzarbeit" ausgegangen werden müsse, zumal die Ausländer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum kurz sei und die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die beiden polnischen Arbeitskräfte in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum in ihrem Haus Arbeitsleistungen zu ihren Gunsten erbracht haben, und dass den Arbeitskräften dafür Kost und Logis zur Verfügung gestellt und auch ein Taschengeld bezahlt werden sollte. Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich dabei um Arbeitsleistungen gehandelt hat, die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden. Daher ist grundsätzlich die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es sich dabei um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG gehandelt hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die beiden Ausländer mit ihrem Sohn befreundet seien und im Haus von dessen Ehegattin in Kroatien schon öfters Urlaub gemacht hätten, so wird damit im Ergebnis kein Grund aufgezeigt, der die belangte Behörde zur rechtlichen Schlussfolgerung hätte veranlassen müssen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Freundschaftsdienst oder Gefälligkeitsdienst und nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG gehandelt hat. Zwar können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0286, mwN). Im Beschwerdefall war jedoch die von der Beschwerdeführerin geplante Beschäftigung der beiden polnischen Staatsbürger nicht bloß kurzfristig angelegt, weil sie nach den Feststellungen der belangten Behörde zehn Tage hätte dauern sollen. Unentgeltlichkeit war nicht vereinbart, vielmehr kann die Leistung von Kost und Logis sowie der Ermöglichung von Urlaub im Haus der Ehegattin des Sohnes der Beschwerdeführerin durchaus als Entgelt angesehen werden. Eine spezifische Freundschaft zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden polnischen Arbeitskräften konnte im Übrigen ebenfalls nicht erwiesen werden. Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid führen daher nicht zu dessen Aufhebung.

Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, als die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden polnischen Staatsbürger verabsäumt habe, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie ausführt, die beiden polnischen Staatsbürger wären zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass sie ihre Arbeiten freiwillig verrichtet hätten, ohne hiefür ein Entgelt bezogen zu haben, sodass sie keinesfalls dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlägen. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass durch diese Aussagen der beiden polnischen Staatsbürger vor der belangten Behörde im Ergebnis ein anderer, für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid hätte hervorgerufen werden können, weil die Behörde ohnehin den Feststellungen zu Grunde legt, dass die beiden polnischen Staatsbürger keine Geldleistungen bezogen haben und nicht in Abrede stellt, dass die beiden polnischen Staatsbürger mit dem Sohn der Beschwerdeführerin befreundet waren.

Auch die Strafbemessung begegnet im vorliegenden Fall letztlich keinen Bedenken, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090252.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-91170