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VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0025

VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des R B in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2006-Dr.Si/S, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde diesem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass binnen vier Wochen eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgt sei.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid wendete der Beschwerdeführer ein, lediglich im Zeitraum vom 9. bis bei der Firma PC Personalmarketing Gesellschaft mbH beschäftigt gewesen zu sein; dieses Dienstverhältnis, welches im Rahmen der Probezeit vom Dienstgeber aufgelöst worden sei, habe er auf Grund einer Annonce in einer Tageszeitung gefunden und sei ihm nicht vom AMS vermittelt worden. Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Z. 2 AlVG verlange eindeutig ein Tun des AMS, sodass nur solche Beschäftigungsmöglichkeiten, die das AMS innerhalb von vier Wochen vermittelt, die Nichterfüllung der Anwartschaft nach sich ziehen können; weiters habe es sich nicht um eine Wiedereingliederungsmaßnahme sondern um eine kurzfristige Arbeitsaufnahme gehandelt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (am geborene) Beschwerdeführer habe innerhalb der Rahmenfrist vom bis insgesamt 185 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (und damit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 AlVG) nachweisen können, jedoch innerhalb von 28 Tagen ab Geltendmachung eine neue Beschäftigung aufgenommen, wobei eine durch einen Antragsteller selbst gefundene Beschäftigung einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung gleichzuhalten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 hat folgenden Wortlaut:

"Anwartschaft

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn

1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und

2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer entsprechende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist aufweisen kann, um die Voraussetzungen für die begünstigte Anwartschaft für Jugendliche gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 AlVG zu erwerben; unstrittig ist ferner der Umstand seiner Beschäftigung vom 9. bis , wobei sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass er für diesen Zeitraum als Arbeiter bei der Gebietskrankenkasse Steiermark arbeitslosenversichert gewesen ist und das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet wurde.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber strittig, ob auch die Aufnahme einer nur zwei Tage dauernden Beschäftigung, die nicht auf eine Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice zurückgeht, das Entstehen der begünstigten Anwartschaft für Jugendliche gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 AlVG hindert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0058, in einem ähnlich gelagerten Fall die Voraussetzungen für die Erfüllung der Jugendanwartschaft als nicht erfüllt erachtet, wenn der Arbeitslose innerhalb von vier Wochen eine selbst gefundene Beschäftigung begonnen hat und damit nach Ablauf dieser Frist nicht mehr arbeitslos war. Dazu wird auf die in diesem Erkenntnis dargelegten Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Wenngleich im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer selbst gefundene Beschäftigung nur kurz (zwei Tage) gedauert hat, handelte sich dabei um ein arbeitslosenversichertes, anwartschaftsbegründendes Beschäftigungsverhältnis. Damit erfolgte mit dieser Arbeitsaufnahme eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG (vgl. zum Erfordernis einer gewissen Dichte des Dienstverhältnisses das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0260). Das in der Beschwerde behauptete Erfordernis der Nachhaltigkeit bei der Arbeitsaufnahme in Form einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt findet weder im Gesetzeswortlaut des § 14 AlVG seine Deckung, noch kann dieses aus dem Gesetzeszweck abgeleitet werden. Somit hat dieses Dienstverhältnis auch dazu geführt, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 2 AlVG vorgesehene Frist von vier Wochen, deren Ablauf Voraussetzung für die Erfüllung der begünstigten Anwartschaft für Jugendliche ist, unterbrochen wurde. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aufzeigt, bestünde in einem solchen Fall (nur) die anschließende Möglichkeit, nach neuerlicher Arbeitslosmeldung eine erneute Prüfung der Jugendanwartschaft mit einer 4-Wochen-Frist, die an das soeben beendete Dienstverhältnis anschließt, zu veranlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am