VwGH vom 27.03.2014, Ro 2014/10/0034

VwGH vom 27.03.2014, Ro 2014/10/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M AG in Wien, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid des Kollegiums der Fachhochschule Wiener Neustadt vom , Zl. 1-76- 1, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin regte mit Schreiben vom bei der belangten Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit sowie zur Aberkennung des akademischen Grades von Mag. (FH) G. nach näher genannten Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idF. BGBl. Nr. 74/2012 (FHStG), an.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass nach gebührender Prüfung des Sachverhalts beschlossen worden sei, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine Gründe für die Einleitung eines derartigen Verfahrens gegen den Genannten vorlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Akteneinsicht (hinsichtlich des von ihr angeregten Verfahrens) gemäß § 8 AVG iVm § 17 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen und der Revisionswerberin die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/10/0108, im Wesentlichen aus, dass aus dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Umstand, dass Mag. (FH) G. zum Sachverständigen in einem bestimmt genannten, gegen die Revisionswerberin geführten Strafverfahren bestellt worden sei, kein relevantes rechtliches Interesse der Revisionswerberin ableitbar sei. Der Revisionswerberin sei daher nicht Partei im Sinne des § 8 AVG, weshalb ihr auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 leg. cit. nicht zustehe.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision (im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 9 FHStG obliegt dem Kollegium die Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf.

Gemäß § 20 erster Satz FHStG ist die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

Die Revisionswerberin meint zusammengefasst, ihre - das Recht auf Akteneinsicht begründende - Parteistellung daraus ableiten zu können, dass Mag. (FH) G. als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger in einem gegen sie geführten Strafverfahren bestellt worden sei. Aus § 126 StPO, der dem Beschuldigten das Recht einräume, Sachverständige abzulehnen, wenn deren Sachkunde in Zweifel stehe, ergebe sich ihr Recht auf Durchführung des studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit bzw. Aberkennung des akademischen Grades, weil sie von dessen Ausgang unmittelbar betroffen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde erwähnten Beschluss vom ausgesprochen dass sich aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen (§§ 74 Abs. 2, 87 Abs. 1, 89 UG) über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und die Verleihung und den Widerruf von akademischen Graden kein über die Interessen der Allgemeinheit hinausgehendes besonderes Interesse (dort: einer Anwälte OG) ableiten lässt, Personen, die dazu nicht berechtigt sind, von der Führung eines akademischen Grades auszuschließen. Dritten Personen kommt in solchen Verfahren daher weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse zu; sie können daran nicht als Parteien iSd.

§ 8 AVG teilnehmen.

Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem FHStG bzw. auf den gegenständlichen Revisionsfall übertragbar; auf die nähere Begründung dieses Beschlusses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.

Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen ist ergänzend festzuhalten, dass der - die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern im gerichtlichen Strafverfahren regelnde - § 126 StPO in seinem Abs. 3 iVm Abs. 4 dem Beschuldigten (bloß) das Recht einräumt, begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben, die diesfalls, soweit sie befangen ist oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ihres Amtes zu entheben ist. Die von der Revisionswerberin behauptete subjektive Rechtsposition, nämlich ein "Recht auf Durchführung eines studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des akademischen Grades", ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht daher zu Recht mangels Parteistellung der Revisionswerberin zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am