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VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0250

VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des GM und 2. des HP in S, beide vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-11/10791/5-2009, UVS- 11/10792/5-2009, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höher von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer für schuldig erkannt, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe der M. GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S. zu verantworten, dass von dieser die tschechischen Staatsangehörigen M F. und J B. vom 3. bis zum auf der Baustelle in S. mit dem Verlegen von Marmorböden beschäftigt worden seien, ohne dass eine der im Einzelnen genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer hätten dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt und würden deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafrahmen AuslBG mit Geldstrafen von je EUR 2.400,-

- (je EUR 1.200,-- pro unrechtmäßig beschäftigten Ausländer) (Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag pro unrechtmäßig beschäftigten Ausländer, sohin von je zwei Tagen) bestraft.

Kontrollorgane des Finanzamtes Salzburg, Team KIAB, hätten am in einem Wohnhaus in S. eine Kontrolle durchgeführt, bei der die genannten tschechischen Staatsangehörigen dabei angetroffen worden seien, im Eingangsbereich des Wohnhauses einen Marmorboden zu verlegen. Die Eigentümerin des Wohnhauses, B., habe die M. GmbH mit Ausbesserungs- und Montagearbeiten in diesem Wohnhaus beauftragt. Geschäftszweig der M. GmbH sei "Handel, Liefern und Montieren von Naturstein". Das für die Arbeiten erforderliche Material sei von der M. GmbH berechnet, bestellt, bezahlt und zur Baustelle gebracht worden. Sowohl das Material wie auch die Arbeitszeit habe die M. GmbH der B. in Rechnung gestellt. Haftung und Gewährleistung seien von der M. GmbH übernommen worden. Die M. GmbH habe die Arbeiten an die genannten tschechischen Staatsangehörigen weitergegeben. Einer der tschechischen Staatsangehörigen, M F., sei im Besitz eines Gewerbescheins für "Montage, Reparatur von vorbehaltenen Elektroeinrichtungen" und einer Konzessionsurkunde für "Güterkraftverkehr", beide von tschechischen Behörden ausgestellt. Der tschechische Staatsangehörige J B. sei von F. zur Baustelle mitgenommen worden. Die tägliche Arbeitszeit der beiden tschechischen Staatsangehörigen habe acht Stunden betragen. Die M. GmbH habe diesen einen Stundensatz in Höhe von EUR 20,-- bezahlt. F. habe für den verfahrensgegenständlichen "Auftrag" am an die M. GmbH "für Arbeiten 3.10./" eine Rechnung über EUR 630,-- gelegt. Der Baufortschritt und die Qualität der Arbeit seien vom Zweitbeschwerdeführer persönlich einmal pro Tag überprüft worden. Das im Eigentum des F. stehende Fahrzeug, mit dem die beiden tschechischen Staatsangehörigen zur Baustelle gefahren seien, sei auf der Kühlerhaube mit Aufklebern der M. GmbH versehen gewesen, die der Zweitbeschwerdeführer angebracht habe. Die tschechischen Staatsangehörigen seien nicht nach "Werk", sondern nach geleisteten Stunden bezahlt worden. Die tschechischen Staatsangehörigen hätten bloß ihre Arbeitskraft bei der Abwicklung des Bauvorhabens eingebracht. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwieweit sich die Art der Tätigkeit der beiden tschechischen Staatsangehörigen von jener eines Arbeiters eines mit Steinverlegearbeiten befassten Unternehmens unterscheiden soll. Beiden Beschwerdeführern sei zumindest die fahrlässige Begehung der angelasteten Übertretungen vorzuwerfen. Im Übrigen führte die belangte Behörde die Gründe für die Strafbemessung aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, der Zweitbeschwerdeführer sei lediglich seinen Pflichten als Generalunternehmer gegenüber der Auftraggeberin durch entsprechende Kontrolltätigkeiten nachgekommen. Eine Entlohnung nach Stunden stünde der Qualifikation als Werkvertrag nicht entgegen. Die tschechischen Staatsangehörigen hätten mit ihrem eigenen Werkzeug gearbeitet. Die belangte Behörde habe ohne sachliche Begründung den Einwand der Beschwerdeführer verworfen, dass sie sich mit dem tschechischen Unternehmer auf einen "Werkvertrag" verständigt haben.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten handelt. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den von der belangten Behörde festgestellten Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, dass einfache Hilfsarbeiten wie die vorliegenden Bodenverlegungsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, in der Regel kein selbständiges Werk darstellen (vgl. etwa das die Durchführung von Bauhilfsarbeiten, insbesondere auch das Verlegen von Estrichen oder Fliesen betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0207, mwN). Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigung sind, de facto aber nicht selbständig sind, sind nicht allein wegen ihrer Gewerbeberechtigung vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0167).

Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass die belangte Behörde die Vernehmung der "vermeintlichen ausländischen Arbeitnehmer", deren Anschrift amtsbekannt gewesen sei, unterlassen hätte, und sich stattdessen lediglich mit der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung dieser Zeugen begnügt habe, so zeigen sie keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis eine Vernehmung der beiden tschechischen Staatsangehörigen hätte führen können. Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Auch die Beschwerde gibt nicht an, welcher konkret behauptete Sachverhalt durch die Vernehmung der genannten tschechischen Staatsangehörigen hätte erwiesen werden sollen. Bei dem in der Beschwerde genannten Beweisthema, "ob die Beschwerdeführer ... einen Werkvertrag oder eben nur einen Arbeitsvertrag geschlossen haben" handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Ein Ausforschungsbeweis, "unter welchen Umständen die von den tschechischen Staatsangehörigen getätigten Arbeiten verrichtet wurden", ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand eines Beweisantrags (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0197). Im Übrigen wurden die Feststellungen, die die belangte Behörde betreffend diese Umstände getroffen hat, von der Beschwerde nicht bestritten. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vermochten die Beschwerdeführer jene atypischen Umstände auch nur zu benennen, die im vorliegenden Fall der Annahme eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinn entgegenstünden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am