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VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/10/0030

VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/10/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des E G in S, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 10-FOB- 303/5-2013, betreffend forstbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Kärnten vom wurde dem Revisionswerber gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) folgender forstbehördliche Auftrag erteilt:

"1. Der auf GSt. Nr. 205, KG M, konsenslos errichtete Wegabschnitt von 46 m ausgehend von Pflock Nr. 12 der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom ... bewilligten Forststraße ‚x1' bis zur Grundstücksgrenze der GSt. Nrn. 205 und 198, KG M, ist zur Gänze zurückzubauen und ist im Querungsbereich der öffentliche Weg (GSt. Nr. 1180/1) wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

2. Sämtliche auf GSt. Nr. 198, KG M, errichteten Weganlagen im Ausmaß von insgesamt 226 lfm sind zur Gänze zurückzubauen.

3. Sämtliche offenen Bodenwunden sind nach den Rückbaumaßnahmen inklusive der Böschungssanierungen mit standortstauglichen Samenmischungen zu begrünen.

4. Alle vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis spätestens umzusetzen und fertigzustellen."

2 Begründend wurden nach Darstellung des Verfahrensganges die im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen eines Amtssachverständigen vom und wiedergegeben. Der forstfachlichen Stellungnahme vom ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

" Sachverhalt aus den Unterlagen:

Der vom (Revisionswerber) angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom bezieht sich auf zwei Abschnitte einer in direktem räumlichen Zusammenhang befindlichen Weganlage in der KG M, zum einen auf eine Verlängerung der behördlich bewilligten Forststraße ‚ x1 ' , zum anderen auf die angemeldete Forststraße ‚ x2 ' , welche der vorgenannten Trasse nachgelagert ist.

Hinsichtlich der Forststraße ‚ x2 ' liegt ein von Herrn DI C W ... ausgearbeitetes ... Forststraßenprojekt vor,

welches mit Schreiben vom ... von der

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau gemäß § 64 des Forstgesetzes 1975 zur Kenntnis genommen wurde. Dieses Forststraßenprojekt besteht aus zwei Teiltrassen, einer nördlichen mit einer projektierten Länge von 236 Laufmetern (lfm), und einer südlichen mit 55 lfm Länge. Beide Trassen sind am GSt. Nr. 198 situiert.

Im zitierten Schreiben der Kenntnisnahme ist angeführt, dass die Bauausführung projektgemäß zu erfolgen habe und die in der Anmeldung ausgewiesenen technischen Daten genau einzuhalten seien. Die Straßenlänge ist mit 291 lfm, die Planumsbreite mit 3,5 m, die Fahrbahnbreite mit 3 m und die maximale Längsneigung mit 32 % angegeben. ...

Ergebnis des Ortsaugenscheins:

In Verlängerung (ausgehend vom Umkehrplatz) der mit Bescheid

vom ... von der

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau genehmigten Forststraße x1 auf dem GSt. Nr. 205 (Wald), verläuft eine Weganlage mit einer Länge von ca. 345 lfm zunächst in nordwestliche bis nördliche Richtung bis in den Südwesten des GSt. Nr. 198 (Wald), und dreht dort vor der Grenze zum GSt. Nr. 196/1 (Wald) mittels einer Kehre auf östliche Richtung. Die beiden erstgenannten Grundstücke befinden sich im Eigentum des (Revisionswerbers).

Auf dem GSt. Nr. 198 zweigt ein in nordöstliche Richtung verlaufender Weg ab, welcher eine Länge von ca. 48 lfm aufweist. Ca 25 m nach dieser Abzweigung zweigt ein weiterer Weg in nördliche Richtung ab, welcher ungefähr parallel zur Haupttrasse verläuft und in der Kehre wieder in diese einbindet; die Länge beträgt 57 lfm. Somit wurde für die verfahrensgegenständliche Weganlage eine Gesamtlänge von 450 lfm ermittelt.

Die beschriebene Weganlage steht über vorgelagerte Weganlagen (Forststraße und Güterweg) in direkter Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge ihrer Entstehung und unterschiedlichen forstrechtlichen Behandlung besteht eine formale Trennung in zwei Abschnitte , die im vorliegenden Bescheid zusammengeführt wurden.

Nachstehend werden diese Wegabschnitte getrennt beschrieben und beurteilt:

a) FStr x1 - Verlängerung:

Für den Abschnitt zwischen dem bescheidmäßigen Ende der Forststraße x1 im Norden des GSt. Nr. 205 und dem Weganfang der nachgelagerten Forststraße x2 (siehe unten) ist dem vorliegenden Akt kein Bewilligungsdokument zu entnehmen. Dieser Abschnitt wird in den forstfachlichen Stellungnahmen des Herrn DI M vom

... und ... und im forsttechnischen

Gutachten des Herrn DI S vom ... als 144 lfm lange Weganlage beschrieben, welche auf einer Länge von 46 lfm LKWbefahrbar sei. Diesbezügliche Dimensionsangaben und technische Beschreibung wurden vor Ort verifiziert und werden daher nicht nochmals angeführt.

Die Errichtung der mit Bescheid bewilligten Forststraße x1 sowie deren konsenslose Verlängerung mit einer Länge von 144 lfm erfolgte lt. Angaben des erstinstanzlichen Aktes im September 2009. Der unmittelbar an das bescheidmäßige Ende der Forststraße x1 anschließende Abschnitt der Verlängerung bis zum Längenmaß von 46 lfm weist erhebliche baubedingte Niveauänderungen des Geländes auf (Höhe der bergseitigen Böschung zwischen 0,5 und 3 m, talseitiger Schüttkörper mit 1 bis 2 m Mächtigkeit). Zudem wurde ca. 25 m nach dem Weganfang ein Rohrdurchlass zur Gerinnedurchleitung in den Straßenkörper eingebaut und in diesem Bereich eine bergseitige Grobsteinschlichtung im Ausmaß von rd. 10 m2 Sichtfläche errichtet. Ca. 15 m nach dem Umkehrplatz besteht eine mit einem quer verlegten Holzstamm (Durchmesser ca. 20 cm) gesicherte Erdmulde mit einer Breite von ca. 0,7 m und einer Tiefe von ca. 0,3 m. Die Planumbreite misst zwischen 3 und 4 m und besteht aufgrund der Fahrbahnbefestigung LKW-Befahrbarkeit.

Die oben dargelegten Sachverhalte lassen bereits den Schluss zu, dass hinsichtlich dieses Wegabschnittes (46 lfm) die Definitionsmerkmale einer Forststraße nach § 59, Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 idgF kumulativ vorliegen.

...

b) Forststraße x2:

Die Haupttrasse ( nördliche Trasse ) der Forststraße x2 schließt am Wegende unter Punkt a) beschriebener Weganlage am GSt. Nr. 198 an, führt auf 23 lfm mit 42 % Steigung Richtung Norden, dreht vor der Grundstücksgrenze und nimmt in weiterer Folge einen östlichen Richtungsverlauf ein. Ab der Kehre wurden im weiteren Verlauf folgende längenbezogenen Steigungswerte ermittelt: 30 % auf 26 lfm, 31 % auf 44 lfm, 25 % auf 28 lfm, 21 % auf 25 lfm, 32 % auf 34 lfm und 10 % auf 20 lfm. Die Gesamtlänge dieser Trasse beträgt 201 lfm. Die Planumbreite beträgt 2,5 bis 3,5 m, die Böschungshöhen liegen zwischen 0 und 2,5 m, im längenbezogenen Durchschnitt bei 1,5 m. Die Kehre ist aufgrund ihrer hohen Längsneigung sehr ungünstig ausgestaltet, der Kehrenradius hingegen bereitet nur bei Bringung von ganzen Stämmen Schwierigkeiten; die Bringung von abgelängtem Rundholz ist in dieser Hinsicht unproblematisch. Zur Fahrbahnentwässerung wurden Erdmulden angelegt, die aufgrund der Steilheit des Planums jedoch nur teilweise funktionstauglich sind bzw. bei starkem Oberflächenwasserabfluss funktionsuntauglich werden könnten. In Abhängigkeit von der einwirkenden Abflussmenge können tief greifende Erosionen im Wegkörper als Folge auftreten.

Das Forststraßenprojekt x2 umfasst auch eine vom 144 m langen Verlängerungsabschnitt der Forststraße x1 ausgehende Trasse ( südliche Trasse ) mit einer geplanten Länge von 55 lfm, welche ein Geländeabmaß von 48 lfm aufweist. Die Steigung beträgt 23 bis 25 % und entspricht den Projektsangaben. Zur Errichtung dieser Trasse waren nur geringfügige Geländekorrekturen erforderlich, die Niveauveränderungen liegen unter 0,5 m.

Ausgehend vom 144 m langen Wegabschnitt wurde ... eine 57 lfm lange Umlegungstrasse bis in die Kehre errichtet um die dortige Längsneigung von 46 % zu verringern, wodurch aber auch eine Verringerung des Kehrenradius herbeigeführt wurde.

Diese Trasse weist Längsneigungen zwischen 20 und 30 % auf; in der Kehreneinfahrt beträgt die Steigung nun 27 %, in der Kehrenausfahrt 30 %.

Auf den ersten 32 lfm sind die Böschungshöhen unter 0,5, auf dem restlichen Abschnitt (25 lfm) zur Kehre hin erreicht die bergseitige Böschung ca. 1 m und erfolgten talseitige Anschüttungen von bis zu 2 m Mächtigkeit. Im Kehrenbereich erfolgte der talseitige Wegaufbau unsachgemäß, da auch Wurzelstöcke mit eingebaut wurden. Die Trasse ist teilweise begrünt.

Für diesen Umlegungsabschnitt liegen weder ein Projekt noch eine behördliche Genehmigung vor. Dem forsttechnischen Gutachten des Herrn DI S vom ist zu entnehmen, dass diese Trasse vor dem errichtet wurde.

Hinsichtlich der Längsneigung wird festgehalten, dass die aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und forstrechtlichen Bestimmungen für die Praxis des Forststraßenbaues abgeleiteten oberen Grenzwerte für Forststraßen mit Traktornutzung (Traktorwege) je nach Untergrundbeschaffenheit mit 18 bis 20 % angegeben werden. In Fällen, in denen nachteilige Wirkungen für die Allgemeinheit, den Waldbestand und den Waldboden nach fachlichem Ermessen auszuschließen sind, können diese Grenzwerte auch geringfügig überschritten werden. Seitens der erstinstanzlichen Behörde wurde ohnehin bereits eine maximale Längsneigung von 32 % aus 21 lfm (erster Abschnitt der nördlichen Trasse) und für den restlichen Teil ... Längsneigungen zwischen 15 und 30 % toleriert. Dennoch ist es zwischen Weganfang und Kehre der nördlichen Trasse zu einer deutlichen Überschreitung gekommen, die längerfristig betrachtet, sowohl eine erosionsbedingte Gefährdung für die Straßenanlage und den Waldboden, als auch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei der maschinellen Holzbringung darstellen.

Schlussfolgerungen:

a) Forststraße x1 - Verlängerung:

Wie oben bereits festgestellt, ist der 46 lfm lange Abschnitt der 144 lfm langen Weganlage aufgrund der Kriterien des § 59 Forstgesetzes eindeutig als Forststraße einzustufen. (Der Revisosnwerber) hat auch beim gemeinsamen Ortsaugenschein die Erstellung eines Forststraßenprojektes zur Vorlage zur behördlichen Genehmigung abgelehnt, wodurch eventuell eine Aufrechterhaltung dieses Abschnittes ermöglicht hätte werden können. Aus fachlicher Sicht des Forststraßenbaues würde dem nichts entgegenstehen und würde eine sinnvolle Erschließungsmaßnahme darstellen.

Als Folge der Einstufung als Forststraße ist aus fachlicher Sicht der Rückbau des 46 lfm langen Abschnittes entsprechend dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen, wobei im Querungsbereich der öffentliche Weg (GSt. Nr. 1180/1) wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen wäre, sodass die ungehinderte Benützung im bisher geübten Umfang (insbesondere Viehtrieb) wieder möglich ist.

Die restlichen 98 lfm sind mangels vollständiger Erfüllung der Definitionskriterien nicht als Forststraße nach dem Forstgesetz anzusehen.

b) Forststraße x2:

Durch die behördlich aufgetragene Auflassung des konsenslos errichteten Abschnittes der vorgelagerten Weganlage auf dem GSt. Nr. 205, KG M, würden beide Trassen der Forststraße x2 ihre Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz verlieren. ...

Da die von der Behörde zur Kenntnis genommene (nördliche) Trasse im Anfangsbereich eine Steigung von über 40 % aufweist (nach erfolgten Bauarbeiten nunmehr 42 % statt 46 %), ist hier die genehmigte maximale Längsneigung vom 32 % im erheblichen Ausmaß überschritten, und daher als nicht projektkonform anzusehen, auch wenn nun durch die konsenslose Umlegung der Trasse (57 lfm) unmittelbar vor der Kehre die Längsneigung in der Kehreneinfahrt auf 27 % reduziert werden konnte. Ein Abschnitt von 25 lfm dieser Umlegungstrasse unterliegt jedoch aufgrund seines das Maß der Unerheblichkeit überschreitenden Geländeeingriffes der Definition als Forststraße nach dem Forstgesetz, wofür der (Revisionswerber) jedoch nicht bereit ist, ein Projekt zur nachträglichen behördlichen Bewilligung einzureichen.

Aus fachlicher Sicht wird der aufgetragene Rückbau hinsichtlich des zu steil ausgeführten, als auch des nachgelagerten Abschnittes befürwortet, da für letzteren die Funktion als Forststraße, mangels Bereitschaft des (Revisionswerbers) der Einbeziehung in ein alternatives Projekt, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Somit kann die Vorschreibung des Rückbaues der gesamten, aus objektiver Sicht ohnehin zu steilen Trasse im Ausmaß von 201 lfm bestätigt werden. Ebenso wäre der 25 lfm lange Abschnitt der Umlegungstrasse in den Rückbau einzubeziehen. Dies ergibt eine Länge von 226 lfm auf dem GSt. Nr. 198, KG M.

Im Gegensatz zur Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird die angeführte Weganlage im Ausmaß von 477 lfm wegen unterschiedlicher Qualifikation der Wegabschnitte und abweichender Längenmaße nicht erreicht.

Hinsichtlich jener Wegabschnitte der Forststraße x1 - Verlängerung und Forststraße x2 im Längenausmaß von 178 lfm, die als Rückeweg zu klassifizieren bzw. diesen aufgrund ihres geringfügigen Geländeeingriffes ... gleichzusetzen sind - auch wenn sie als Forststraße angemeldet wurden -, erscheint ein Rückbauauftrag nicht zielführend, da die Notwendigkeit der Geländekorrektur nicht gegeben ist."

3 Im Weiteren führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige sei hinsichtlich der Forststraße "x1" zum Ergebnis gelangt, dass aus fachlicher Sicht der Rückbau des 46 lfm langen Weges zu erfolgen habe. Der Auftrag sei weiters hinsichtlich des Querungsbereiches mit dem öffentlichen Weg ergänzt worden. Zur Forststraße "x2" habe er festgestellt, dass aus fachlicher Sicht der von der Erstbehörde aufgetragene Rückbau sowohl hinsichtlich des zu steil ausgeführten als auch hinsichtlich des nachgelagerten Abschnittes zu befürworten sei, da für Letzteren die Funktion der Forststraße mangels Bereitschaft des Revisionswerbers zur Einbeziehung in ein alternatives Projekt nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es könne die Vorschreibung des Rückbaues des gesamten, aus objektiver Sicht ohnehin zu steilen Teiles der Trasse im Ausmaß von 201 lfm bestätigt werden. Zusätzlich sollten noch 25 lfm der Umlegungstrasse in den Rückbau einbezogen werden. Somit ergebe sich eine Länge von nunmehr 226 lfm auf dem GSt. Nr. 198, KG M. Hinsichtlich der als Rückeweg zu klassifizierenden Geländeeingriffe auf beiden Forststraßen erscheine ein Rückbauauftrag aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen nicht notwendig bzw. zielführend. Zusammenfassend werde somit festgestellt, dass die von den Amtssachverständigen in den forstfachlichen Gutachten erfolgten Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar zu werten seien und das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet sei, diesen erfolgreich entgegenzutreten.

4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).

5 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG sinngemäß weiter anzuwenden sind.

7 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013 (ForstG), lautet auszugsweise:

" Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von

Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße

samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr

innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen

Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt

wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen

Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

...

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen § 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen,

zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die

Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen

jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren

Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig

beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

...

Forstaufsicht

§ 172. ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere

Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem

Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften

außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen

Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung

des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen

Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von

Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und

sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die

Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der

durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden

oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder

Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz

der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

8 Die belangte Behörde geht erkennbar davon aus, dass durch die konsenslose Errichtung einer 46 m langen Forststraße und die dadurch bedingte Übererschließung (Spruchpunkt 1.) bzw. die Errichtung einer Bringungsanlage, durch die eine gefährliche Erosion herbeigeführt werde (Spruchpunkt 2.), die forstrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 172 Abs. 6 ForstG außer Acht gelassen wurden.

Dagegen bringt die Revision nur vor, dass nach den

Ausführungen des Amtssachverständigen "Niveauveränderungen ... von

mehr als einem halben Meter ausschließlich im Bereich der genehmigten Forststraße ‚x1' erfolgt" seien, sodass "diese Niveauveränderungen auch von der Bewilligung umfasst" seien. Es könne daher lediglich in dem ohnedies bewilligten Bereich von einer Forststraße im Sinne des ForstG gesprochen werden. Für den übrigen Bereich übersehe die belangte Behörde, dass die Bedingungen des § 59 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ForstG kumulativ vorliegen müssten, um von einer Forststraße ausgehen zu können. Im angefochtenen Bescheid werde auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ForstG jedoch nicht eingegangen.

9 Dem ist Folgendes zu erwidern:

10 Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid unmissverständlich jenen Sachverhalt zugrunde, der vom (im Berufungsverfahren) beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen erhoben wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat dieser nach Ausweis der oben wiedergegebenen Stellungnahme jedoch sowohl für den von Spruchpunkt 1. umfassten Wegabschnitt (dieser 46 lfm lange Abschnitt weise "erhebliche baubedingte Niveauänderungen des Geländes auf (Höhe der bergseitigen Böschung zwischen 0,5 und 3 m, talseitiger Schüttkörper mit 1 bis 2 m Mächtigkeit)) als auch für den von Spruchpunkt 2. umfassten Wegabschnitt ("Die Gesamtlänge dieser (nördlichen) Trasse beträgt 201 lfm. Die Planumbreite beträgt 2,5 bis 3,5 m, die Böschungshöhen liegen zwischen 0 und 2,5 m, im längenbezogenen Durchschnitt bei 1,5 m"; die 57 lfm lange Umlegungstrasse weise auf den ersten 32 lfm Böschungshöhen von unter 0,5 m auf, auf "dem restlichen Abschnitt (25 lfm) zur Kehre hin erreicht die bergseitige Böschung ca. 1 m und erfolgten talseitige Anschüttungen von bis zu 2 m Mächtigkeit.") Änderungen des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter im Sinne des § 59 Abs. 2 Z. 3 ForstG festgestellt.

11 Die Revision macht auch geltend, es ergebe sich "lediglich ein einziger Hinweis eines Amtssachverständigen im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren, dass eine Erosion nicht ausgeschlossen werden könne". Ein näher genannter Amtssachverständiger habe in seiner Stellungnahme vom demgegenüber aber ausgeführt, dass "(genügend) Wasserableitungen vorhanden seien und Erosionsgefahr nicht bestehe".

12 Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom eine derartige Aussage nicht entnommen werden kann. Dieser Sachverständige führt nämlich - hinsichtlich des in Spruchpunkt 2. angeführten Wegabschnittes - u.a. aus, dass der Hauptweg eine mit extremer Steigung (40 bis 50 %) im Steilgelände angelegte Kehre aufweise und mit ca. 20 bis 30 % Steigung nach Osten führe, wo zur Wasserhaltung in kurzen Abständen Erdmulden errichtet worden seien. Die Fahrbahn sei nicht befestigt und weise teilweise vom Holzabtransport stammende tiefe Fahrspuren und Schleifrinnen auf, die bei Starkregen zu örtlichen Erosionen führten. Diese seien aufgrund der talwärts anschließenden Geländeverflachung kleinflächig begrenzt und hätten keinen direkten Einfluss auf die Hochwasser- und Geschiebeabflussverhältnisse im Einzugsgebiet des Pegelbaches, da sich das abgeschwemmte Material nach kurzer Transportstrecke verteilen und absetzen könne. Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung seien aus forstfachlicher Sicht zu beurteilen.

13 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers steht diese - aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgte - Stellungnahme den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach durch die vorhandene Längsneigung der nördlichen Trasse zwischen Weganfang und Kehre "längerfristig betrachtet, sowohl eine erosionsbedingte Gefährdung für die Straßenanlage und den Waldboden, als auch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei der maschinellen Holzbringung" gegeben sei bzw. die angelegten Erdmulden aufgrund der Steilheit des Planums nur teilweise funktionstauglich seien und bei starkem Oberflächenwasserabfluss funktionsuntauglich werden könnten, sodass in Abhängigkeit von der einwirkenden Abflussmenge tief greifende Erosionen im Wegkörper als Folge auftreten könnten, nicht entgegen.

14 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

15 Wird aber zum einen durch Wegebaumaßnahmen eine Übererschließung des Waldes herbeigeführt, und ist zum anderen durch mangelhafte bautechnische Ausführung die Gefahr von Erosionen hervorgerufen worden, so kann die Behörde schon aus diesem Grunde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG die zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen vorschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0259, mwN).

16 Soweit die Revision zudem rügt, die belangte Behörde habe die vom Revisionswerber namhaft gemachten Zeugen, die "seine Behauptungen bestätigen" hätten können, nicht einvernommen, fehlt es an jeglichen Darlegungen, welche Behauptungen damit unter Beweis gestellt hätten werden sollen. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers wird daher nicht aufgezeigt.

17 Aus all diesen Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

18 Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0207, mwN).

19 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-91161