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VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0249

VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. 3/08114/322 5364, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, zu Grunde lagen.

Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, für den die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum darauf berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0202, zu verweisen, in welchem dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/09/0040, 0052).

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am