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VwGH vom 19.02.2014, Ro 2014/10/0024

VwGH vom 19.02.2014, Ro 2014/10/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des A S in G, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer und Mag. Eva-Maria Maierhofer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 10-FOB-314/7-2013, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Kärnten dem Revisionswerber gemäß § 172 Abs. 6 Fortgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), den Auftrag erteilt, die unbefugt gerodete Fläche auf bestimmt bezeichneten Grundstücken mit bestimmt genannten Baumarten aufzuforsten.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme der Landesforstdirektion Folgendes ergebe:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befänden sich in ebener Lage unmittelbar südlich der Gurk. Diese Grundstücke würden von zwei parallel geführten Freileitungen der KELAG von südöstlicher in nordwestliche Richtung gequert. Die gegenständliche Fläche sei im Grundstückskataster der Nutzungsart Wald zugeordnet. Aus den vorhandenen Orthofotos ergebe sich, dass die Fläche innerhalb der vergangenen zehn Jahre forstlich genutzt gewesen sei. Eine Rodungsbewilligung sei nicht erteilt worden. Verfahrensgegenständlich sei ausschließlich die vom Freihaltestreifen des östlichen Leitungszuges betroffene Fläche. Nach der Aktenlage sei dieser Freihaltestreifen im Jahr 2009 freigeschlägert worden. Beim Ortsaugenschein vom sei festgestellt worden, dass auf der gegenständlichen Fläche kein forstlicher Bewuchs und auch keine Wurzelstöcke eines ehemaligen forstlichen Bewuchses vorhanden seien. Es habe sich eine nahezu flächendeckende Grasnarbe gezeigt. Der Freihaltestreifen werde als Grünland genutzt. Festgehalten werde, dass die nach den Angaben des Revisionswerbers zuletzt im Jahr 2009 erfolgten Schlägerungen durch den Leitungsbetreiber üblich und erforderlich seien, um zu verhindern, dass der forstliche Bewuchs den aus technischer Sicht notwendigen Mindestabstand zu den stromführenden Seilen unterschreite. Solche periodischen Fällungen stünden grundsätzlich mit dem Forstgesetz im Einklang. Aus forstfachlicher Sicht entspreche es jedoch nicht dem Gesetz, die Fläche der forstlichen Nutzung zu entziehen und als Wiese zu nützen.

Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er habe die gegenständliche Fläche weder gefräst noch eingesät, sondern lediglich Forstschädlinge (Neophyten, insbesondere Springkraut) beseitigt, sei aus forstfachlicher Sicht auszuführen, dass die Fläche nunmehr eindeutig als Wiese genutzt werde. Es sei daher unerheblich, inwieweit der Boden bearbeitet worden sei. Das Anliegen des Revisionswerbers, die in diesem Bereich vorhandenen Neophyten zurückzudrängen, sei nachvollziehbar. Da die Fläche derzeit jedoch außerforstlich genutzt werde und der Revisionswerber für die gegenständliche Fläche auch ein Rodungsansuchen gestellt habe, ergebe sich aus fachlicher Sicht, dass die Entfernung der Neophyten nicht etwa als Kulturvorbereitung bzw. aus Gründen des Forstschutzes für eine nachfolgende Wiederbewaldung erfolgt sei, sondern ausschließlich als Vorbereitung für eine außerforstliche Nutzung.

Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers könne aus dem Orthofoto vom nicht auf eine bereits damals vorliegende außerforstliche Nutzung der gegenständlichen Fläche geschlossen werden. Es dürfte zwar bereits damals ein hoher Anteil an Neophyten vorhanden gewesen sein, dennoch habe es sich um Waldboden gehandelt, zumal der Revisionswerber selbst angegeben habe, dass im Jahr 2009 Fällungen stattgefunden hätten.

Die belangte Behörde bezeichnete dieses Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Daraus ergebe sich klar, dass nicht nur pflanzliche Forstschädlinge beseitigt worden seien, sondern die gegenständliche Fläche seitdem eindeutig als Wiese genutzt werde. Damit liege aus rechtlicher Sicht eine konsenslose Rodung vor. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, ergebe sich aus dem Orthofoto, dass im Jahr 2002 eine forstliche Nutzung bestanden habe. Der Revisionswerber habe in der Berufung selbst vorgebracht, dass die gegenständliche Fläche zuletzt im Jahr 2009 vom Leitungsbetreiber geschlägert worden sei. Eine länger als zehn Jahre dauernde außerforstliche Nutzung liege daher nicht vor.

Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei der gegenständliche forstpolizeiliche Auftrag zur Aufforstung zu erteilen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), haben folgenden Wortlaut:

"§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist ...

...

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass


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1.
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2.
eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
...

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

§ 172. ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere


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a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)
die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)
die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass die verfahrensgegenständliche Fläche, die unstrittig von ihm nunmehr als Wiese genutzt wird, im Spruch des angefochtenen Bescheides durch Anführung der betreffenden Grundstücke und deren Flächenausmaß richtig umschrieben wird. Der vorgebrachte Umstand, dass im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein Grundstück nicht genannt wird und ein anderes nicht der richtigen Katastralgemeinde zugeordnet wird, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Nutzung von Waldboden als Wiese stellt eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und damit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0052, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist, dass es sich bei der Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der den forstlichen Vorschriften widersprechenden Handlung und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des ForstG gehandelt hat, wobei die Behörde berechtigt ist, im Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0117). Die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens gemäß § 5 ForstG war daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht erforderlich.
Zur Begründung ihrer Ansicht, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald im Sinn des ForstG handle, stützte sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass nach der Auswertung des am angefertigten Orthofotos durch den Sachverständigen damals eine forstliche Nutzung bestanden habe, und andererseits nach dem Berufungsvorbringen des Revisionswerbers die gegenständliche Fläche im Jahr 2009 - somit jedenfalls innerhalb des gemäß § 5 Abs. 2 ForstG maßgeblichen Zeitraumes von zehn Jahren - geschlägert worden sei.
Das bloße nicht weiter konkretisierte Vorbringen des Revisionswerbers, es könne aus der festgestellten forstlichen Nutzung und den Fällungen im Jahr 2009 nicht auf die Waldeigenschaft geschlossen werden, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, dass einige der gegenständlichen Grundstücke - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht als Wald gewidmet seien, ist für die Waldeigenschaft im Sinn des ForstG unerheblich (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0117).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald im Sinn des ForstG handelt.
Schließlich macht der Revisionswerber geltend, einige der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundstücke stünden nicht in seinem Eigentum. Der bloße Umstand, dass diese Grundstücke von ihm "mitbewirtschaftet" würden, hätte von der belangten Behörde nicht zum Anlass genommen werden dürfen, den forstpolizeilichen Auftrag gegen ihn zu erlassen.
Damit stellt der Revisionswerber nicht in Abrede, dass er die Rodung - durch Nutzung von Waldboden als Wiese - durchgeführt und somit im Sinn von § 172 Abs. 6 ForstG die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen hat. Der forstpolizeiliche Auftrag kann daher gegen ihn erlassen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0134).
Da aus all diesen Gründen bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-91146