VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0004
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse in 1050 Wien, Redergasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W162 2002597- 1/3E, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: R W in Wien, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird.
Begründung
Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum bis widerrufen und die Mitbeteiligte gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 8.665,79 verpflichtet. Der Widerruf der Notstandshilfe wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte im betreffenden Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei.
Zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 AlVG den Bescheid der revisionswerbenden Behörde und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach der Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts aus, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum bis Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, obwohl sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. In der Folge verneinte das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit näherer Begründung die Erfüllung der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden ist.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Revision richtet sich laut Anfechtungserklärung (§ 28 Abs. 2 VwGG; im Schriftsatz fälschlich als "Revisionspunkte" bezeichnet) ausschließlich gegen die Behebung des Widerrufs der Notstandshilfe.
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die revisionswerbende Behörde vor, dass das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den erstinstanzlichen Bescheid auch hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe behoben habe, obwohl für den Widerrufszeitraum rechtskräftig die Vollversicherungspflicht der Mitbeteiligten festgestellt gewesen sei.
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
2. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 Abs. 1 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte im Widerrufszeitraum in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (vgl. zum Verfahren betreffend die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0290). Die Mitbeteiligte war daher in diesem Zeitraum gemäß § 12 Abs. 3 lit. a (iVm Abs. 6 lit. a) AlVG nicht arbeitslos. Die revisionswerbende Behörde hat somit zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen.
Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid dennoch auch hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe - und nicht nur hinsichtlich der Rückforderung -
behoben hat, hat es die Rechtslage verkannt. Es besteht auch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, weil der erstinstanzliche Bescheid zwar - wie dargestellt - zur Gänze ersatzlos behoben wurde, das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung aber implizit von einer Rechtmäßigkeit des Widerrufs auszugehen scheint, wäre doch andernfalls der Rückforderung von vornherein der Boden entzogen.
4. Da sich die Revision nur gegen den Abspruch über den Widerruf der Notstandshilfe richtet und die Sache insoweit jedenfalls entscheidungsreif ist, konnte von der Ermächtigung zur Entscheidung in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG Gebrauch gemacht und das angefochtene Erkenntnis in der im Spruch ersichtlichen Weise abgeändert werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080004.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-91145