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VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0016

VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. A P in Wien, vertreten durch Proksch Fritzsche Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2- 7029/2006, betreffend Beitragspflicht nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im hier relevanten Zeitraum als Turnusarzt in einem Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG und § 3 FSVG fest, dass für den Beschwerdeführer (auf Grund seines Antrages vom ) in der Pensionsversicherung eine monatliche Beitragspflicht in folgender Höhe bestehe:


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"vom bis
89,55 EUR,
vom bis
40,27 EUR,
vom bis
14,42 EUR,
vom bis
2,47 EUR,
vom bis
39,57 EUR."

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit Sondergebühren "im eigenen Krankenhaus" beziehen würde. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG (vormals § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG) würden die freiberuflich tätigen, ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung unterliegen. Als freiberufliche Tätigkeit gelte seit auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Einspruch und seiner Stellungahme vom , worin er u.a. ergänzte, dass die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezeichneten Einkünfte sogenannte "Klassegelder" seien, aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit ordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien sei und als Turnusarzt zum Magistrat der Stadt Wien (wie auch bis zu einem weiteren näher bezeichneten Krankenhausträger) in einem Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen unter Hinweis auf die zitierten § 2 Abs. 2 FSVG,§ 3 Abs. 1 FSVG und § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/08/0050, fort, dass den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach er nicht freiberuflich tätig sei, keine Berechtigung zukomme, sondern er auf Grund des Bezuges von Sonderklassegeldern seit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG unterliege. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Dienstnehmer "bereits ausreichend sozialversichert", wurde entgegengehalten, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof eine Mehrfachversicherung bisher für unbedenklich erachtet haben.

Im Weiteren führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. Monatsbeträge aus, dass sich aus dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom nachgereichten Einkommensteuerbescheid 2005 vom Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 699,12 ergeben würden. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage habe 2005 EUR 50.820,-- betragen. Abzüglich der ASVG-Gesamtbeitragsgrundlagen auf Grund der Beschäftigung beim Magistrat der Stadt Wien in Höhe von EUR 50.671,80 und der FSVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 699,12 (monatlich EUR 58,26) ergebe sich eine Überschreitungsgrundlage von EUR 550,92 (monatlich EUR 45,91). Aus der monatlichen FSVG-Beitragsgrundlage abzüglich der monatlichen Überschreitungsgrundlage errechne sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 12,35, womit sich gegenüber der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ermittelten vorläufigen Beitragsgrundlage keine Änderung ergebe. Dem Einwand, den Einkünften aus selbständiger Arbeit hätten Werbungskosten gegenübergestanden, könne nicht gefolgt werden, da die Aufwendungen bereits zu einer Verminderung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geführt hätten. Die Bestimmungen über die Versicherungsgrenze würden nur Personen betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sind, und könnten auf den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 FSVG nicht angewendet werden. Es sei richtig, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2003 bis 2005 die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschreiten würden, weshalb die Mitbeteiligte den zitierten Bestimmungen entsprechend (§35a GSVG) den Überschreitungsbetrag von der FSVG-Beitragsgrundlage abgezogen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei gemäß § 25a GSVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Die Beitragsgrundlage sei erst dann endgültig festzustellen, wenn ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege. Die Differenz in den Beitragshöhen der Jahre 2005 und 2006 erkläre sich damit, dass einerseits im Jahr 2006 die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um EUR 1.680,-- erhöht worden sei, andererseits nach der Entgeltbestätigung im Jahr 2006 der Beschwerdeführer voraussichtlich ein gegenüber dem Vorjahr um EUR 545,88 geringeres Entgelt erzielen würde und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die noch nicht feststehen, nicht in Abzug gebracht werden könnten. Wie es zu den unterschiedlichen Beitragsvorschreibungen gekommen sei, habe die Mitbeteiligte in ihrem Vorlagebericht vom , welcher dem Beschwerdeführer zugesandt worden sei, erläutert; die darin erwähnten Unfallversicherungsbeiträge und allfällige Verzugszinsen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2002 sind "auf Grund dieses Bundesgesetzes die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG."

(Mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2005 wurde das Wort "sofern" durch "wenn" ersetzt.)

Nach § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung gelten "Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden", nicht als Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Zu § 2 Abs. 2 FSVG wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (836 BlgNR 21. GP, 3) Folgendes ausgeführt:

"Nach § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt.

Durch die Ausnahme dieser Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 3 ASVG im Rahmen der 59. ASVG-Novelle und ihrer Berücksichtigung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im FSVG soll dieser Umstand auch sozialversicherungsrechtlich nachvollzogen werden. Die von der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG ausdrücklich ausgenommenen Sonderklassehonorare der Ärzte werden daher hinkünftig in der Beitragsgrundlage nach dem FSVG berücksichtigt."

2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechtes "auf Beitragspflicht gegenüber der SVA nur für freiberuflich selbstständige Erwerbstätige" geltend gemacht. Dazu wiederholt der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach er nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, und rügt im Wesentlichen das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem von ihm behaupteten Fehlen des "ius practicandi" und der von der Mitbeteiligten angenommenen freiberuflichen Tätigkeit bzw. das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen.

Der Beschwerdeführer hat aber damit keine Umstände aufgezeigt, die der (auf dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FSVG und des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG sowie den den Wortlaut stützenden, oben zitierten Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 FSVG aufbauenden) Wertung wie in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0050, entgegenstehen, worin in einem ähnlich gelagerten Fall keine Rechtswidrigkeit in der Annahme einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG für einen Sonderklassegelder beziehenden Facharzt gesehen wurde. Für das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung der genannten Bestimmung ergaben sich auch keine Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die Behörde im vorliegenden Fall auf Grund des unstrittigen Bezuges der Klassegelder die Pflichtversicherung im gegenständlichen Umfang nach dem FSVG bejaht.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer allein mit dem Verweis auf seine Einspruchsausführungen keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen zweitinstanzlichen Einspruchsbescheides aufzeigen.

Hinsichtlich der (neuerlichen) Rüge der Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls dadurch saniert worden ist, dass die Partei die Möglichkeit gehabt hat, in ihrem Rechtsmittel und sodann auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. u.a. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 523 ff).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am