VwGH vom 24.03.2014, 2011/17/0260

VwGH vom 24.03.2014, 2011/17/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der 1. K GmbH, 2. H GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wiener Gasse 10/I/16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-VK 121-182/2- 2010, betreffend vorläufigen Wasseranschlussbeitrag nach den §§ 10 ff K-GWVG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10. Oktober Platz 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den beschwerdeführenden Parteien die Baubewilligung für die Errichtung einer Produktionsanlage, eines Aufenthaltsbereiches, eines Büro- und Sozialtraktes, einer Hackschnitzelheizanlage inklusive Lager, von Parkplätzen und Fahrflächen und einer Einfriedung auf den Grundstücken Parzellen Nr. 1441, 1442, 1443, 1444, 1445 und 1447, alle KG M (zukünftig 1441/2, KG M lt. Vermessungsurkunde GZ 769/08 des Büros DI H), erteilt. Gleichzeitig wurde ihnen - unter der Überschrift "Anschlussverpflichtungen" - aufgetragen, die Grundstücke, auf denen die Bauten errichtet würden, an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Stadtgemeinde anzuschließen und den Trink- und Nutzwasserbedarf aus dieser zu beziehen sowie einen Anschluss an die Kanalisationsanlage vorzunehmen.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den beschwerdeführenden Parteien mit, dass für das mit Bescheid vom bewilligte Bauvorhaben auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1441/2, KG M, nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG 13,815 Bewertungseinheiten ermittelt worden seien. Dies bedeute, dass für das Bauvorhaben voraussichtlich ein Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von EUR 20.079,59 zu entrichten sein werde.

Mittels Schreiben vom erhob die erstbeschwerdeführende Partei "Einspruch" und brachte vor, dass die geplante Bebauung des Areals mehrere, voneinander getrennte, selbstständige Gebäude umfasse. Die Werkshalle etwa sei als vollkommen autarkes Gebäude projektiert und werde ohne Wasser- bzw. Kanalanschluss errichtet. Lediglich der Büro- und Sozialtrakt beziehungsweise der zweite Sozialtrakt nördlich der Halle würden mit Sanitäreinrichtungen ausgestattet. Es werde daher ersucht, die offensichtlich ohne ausreichende Information durchgeführte unrichtige Ermittlung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschluss beziehungsweise für die Abwasserentsorgung richtig zu stellen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung, in welcher sie auf den "Einspruch" der erstbeschwerdeführenden Partei vom verwies.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde schrieb den beschwerdeführenden Parteien mit Abgabenbescheid vom aufgrund der §§ 10 bis 15 K-GWVG sowie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , Zl. 8500-4/1/Sf/2000, und des rechtskräftigen Bescheides der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit dem die Anschluss- und Benützungspflicht ausgesprochen worden sei, für das Grundstück Parzelle Nr. 1441/2 einen vorläufigen Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von EUR 20.079,59 vor. Die Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus dem angehefteten, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Berechnungsblatt. Als Berechnungsgrundlage seien 13,815 Bewertungseinheiten herangezogen worden.

Es seien die Werkshalle und sämtliche für die Produktion verwendeten Räume sowie die Lagerhalle zu bewerten, unabhängig davon, ob in diesen Räumen ein Wasseranschluss vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Berufung. Begründend führten sie übereinstimmend aus, in der Besprechung vom sei festgehalten worden, dass von Anfang an mit der Gemeinde vereinbart worden sei, dass nur Abgaben für Räumlichkeiten anfallen könnten, welche auch einen Wasseranschluss besäßen. Der Umstand der räumlichen Trennung sei im Bescheid zum Kanalanschlussbeitrag berücksichtigt und es sei eindeutig festgehalten worden, dass die einzelnen Räumlichkeiten konstruktiv nicht miteinander verbunden seien. Es werde daher die Herabsetzung der Bewertungseinheiten, nämlich die Streichung der Einheiten der Lagerverwaltung, des Magazins, der Werkshalle und der Werkstätte beantragt.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufungen mit Bescheid vom als unbegründet ab. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass von Anfang an mit der Gemeinde vereinbart gewesen sei, dass nur Abgaben für Räumlichkeiten anfallen könnten, welche einen Wasseranschluss besäßen, wurde ausgeführt, in einer Besprechung vom sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eindeutig festgestellt worden, dass die Gebührenermittlung nur nach den einschlägigen Bestimmungen des K-GWVG erfolgen könnte. Eine allfällige Vergünstigung könne nur in Form einer eventuellen Wirtschaftsförderung gewährt werden.

Es sei nach den Bestimmungen des K-GWVG für die Ermittlung der Bewertungseinheiten unerheblich, ob in den einzelnen Räumlichkeiten ein Wasseranschluss vorhanden sei oder nicht. Das K-GWVG kenne - anders als das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - keine Ausnahme hinsichtlich baulich getrennter Gebäude am Grundstück, welches an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei.

Die Vorschreibung des vorläufigen Wasseranschlussbeitrages gründe auf dem Sachverständigengutachten der B GmbH vom , welche die Bewertung auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage (zu § 12 Abs. 2 K-GWVG) zu den im K-GWVG enthaltenen Ansätzen vorgenommen habe. Die Räumlichkeiten:

Lagerverwaltung, Magazin, Werkshalle und Werkstätte seien gemäß Z. 4 leg. cit. als Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume und dgl.) je m2 Fläche dieser Räume mit der Einheit 0,002 bewertet worden. Der beantragten Streichung dieser Räumlichkeiten aus der Berechnung könne daher nicht stattgegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richteten sich die Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien, in welchen diese jeweils ausführten, in dem Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde würden mit keinem Wort die Ausnahmetatbestände des § 8 K-GWVG erwähnt. Diese seien allerdings gesetzliche Grundlage der Berufung und hätten daher bei der Entscheidung der Berufungsbehörde berücksichtigt werden müssen.

Lagerverwaltung, Magazin, Werkshalle und Werkstätte stellten voneinander getrennte betriebliche Anlagen dar. Der Umstand einer räumlichen Trennung sei vom bautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom eindeutig festgehalten und im Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Kanalanschlussbeitrag von auch als Grundlage berücksichtigt und somit anerkannt worden.

Es sei davon auszugehen, dass die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses für die genannten gewerblichen Anlagen den im Gesetz vorgesehenen örtlichen Durchschnitt um 50 % überstiegen und daher eine Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 K-GWVG vorliege. Eine derartige Feststellung bedürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine derartige Überprüfung sei noch nicht erfolgt.

Gemäß § 8 Abs. 3 K-GWVG seien von der Anschluss- und Benützungspflicht ferner Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen ausgenommen. Um derartige Anlagen handle es sich im Beschwerdefall. Es seien Wasseranschlüsse aus gesundheitlichen Gründen keinesfalls erforderlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und Wiedergabe der ihrer Ansicht nach maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, es stehe außer Streit, dass den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt worden sei. Diese Baubewilligung enthalte eine Anschlussverpflichtung für das gegenständliche Objekt an die Gemeindewasserversorgungsanlage.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 86/17/0091, 0092, sei für die Ermittlung der Bewertungseinheiten die Widmung der einzelnen Flächen maßgeblich. Dabei dürfe unter Widmung nicht der Wille und die subjektive Wunschvorstellung des Abgabepflichtigen verstanden werden, sondern die in objektiven Merkmalen entsprechend der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommende Verwendungsbestimmung.

Der in § 12 Abs. 2 K-GWVG angeführte Anhang zum K-GWVG stelle auf "Anlagen" ab. Das K-GWVG verwende den Begriff "Anlage" in einem sehr umfassenden Sinn, sodass bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzbegriffes von der Zweckwidmung auszugehen sei.

Im Beschwerdefall hätten die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde festgestellt, dass die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im gegenständlichen Objekt vorherrschten, keine andere Einstufung als die nach Z. 4 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG erlaubten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die beim beitragspflichtigen Objekt vorhandenen Betriebsflächen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden seien und hinsichtlich deren Widmung unter die Z. 4 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG subsumiert und demnach rechtlich richtig qualifiziert worden seien.

Die Berufungsbehörde habe dem Einwand, dass die einzelnen Räumlichkeiten konstruktiv nicht miteinander verbunden seien und daher die Bewertungseinheiten der Lagerverwaltung, des Magazins, der Werkhalle und der Werkstätte zu streichen seien, rechtlich richtig entgegengehalten, dass das K-GWVG keine Ausnahme hinsichtlich baulich getrennter Gebäude am Grundstück kenne, welches an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Nach den Bestimmungen des K-GWVG sei Abgabengegenstand das Grundstück als solches und es seien dementsprechend die Bewertungseinheiten heranzuziehen. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde hätten den beschwerdeführenden Parteien die Bewertungseinheiten für das Grundstück insgesamt sowie die tatsächlichen Bewertungseinheiten entsprechend der Widmung mitgeteilt.

Der Einwand, es liege ein Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 lit. a K-GWVG vor, hätte im Verfahren über die Anschlusspflicht, für welches das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung gelange, geltend gemacht werden müssen, und nicht im gegenständlichen Verfahren betreffend die Abgabenvorschreibung, da es sich dabei um ein anderes Verfahren, nämlich nach der Bundesabgabenordnung handle.

Voraussetzung für die Tätigkeit der Abgabenbehörde sei ein rechtskräftiger Anschlussbescheid. Dieser liege vor. Einwendungen, welche im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht geltend zu machen seien, könnten nicht im gegenständlichen Abgabenverfahren aufgegriffen werden. Dies würde zu einer unerlaubten Durchbrechung der Rechtskraft führen.

Die beschwerdeführenden Parteien seien daher in keinem subjektiven Recht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 890/11-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer prinzipiellen Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.534/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. In § 6 Abs. 2 K-GWVG werde lediglich darauf abgestellt, dass die Anschlusspflicht grundsätzlich für Grundstücke im Versorgungsbereich gelte, "die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde" (§ 6 Abs. 1 K-GWVG). Ergebe sich die Anschlussverpflichtung erst durch den mit einer Bebauung einhergehenden Wasserversorgungsbedarf, so sei es unbedenklich, den Anspruch über die Anschlusspflicht mit dem Baubewilligungsverfahren zu koppeln. Die Angelegenheit sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

In ihrer bereits eventualiter in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragen die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, lauten:

"§ 6 Anschluß- und Benützungspflicht

(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

...

§ 8 Ausnahmen

...

(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.

(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner

a) Eigentümer industrieller oder sonstiger

gewerblicher Anlagen,

...

hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als

ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

...

2. Abschnitt

Wasseranschlußbeitrag

§ 10 Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

...

§ 11 Abgabengegenstand

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.

§ 12 Ausmaß

(1) Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

...

§ 14 Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

...

§ 15 Abgabenbescheid

Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid

festzusetzen."

Z. 4 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG lautet:

"Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

...

4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume u. dgl.)

je m2 Fläche dieser Räume

0,002

..."

Die beschwerdeführenden Parteien bringen wie bereits im Verwaltungsverfahren vor, die Abgabenbehörden hätten die Ausnahmebestimmung des § 8 K-GWVG beachten müssen. Das K-GWVG unterscheide in unzähligen Bestimmungen, auch noch im Abschnitt II "Wasseranschlussbeitrag" zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauwerken. Das Abgabenverfahren sei ein neues Verfahren mit dem Ziel, die Abgabensumme festzulegen. Gerade deshalb müsse auch § 8 K-GWVG beachtet werden. Gebäude, die von der Anschluss- und Benützungspflicht ausgenommen seien, dürften schon aus diesem Grund nicht bei der Berechnung der Abgabe herangezogen werden. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausnahmen des § 8 K-GWVG nach Ansicht der belangten Behörde nur für Grundstücke gelten sollten.

Zu der beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Für das Vorliegen einer Unzuständigkeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

Die Anschluss- und Benützungspflicht ist gemäß § 6 Abs. 2 K-GWVG durch Bescheid auszusprechen. Dies kann im Fall der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden auch im Baubewilligungsverfahren erfolgen, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Gemäß § 11 K-GWVG ist der Wasseranschlussbeitrag für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.

Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde - unbestritten - im Baubewilligungsbescheid vom rechtskräftig auch die Anschlusspflicht des Grundstücks Parzelle Nr. 1441/2 an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Stadtgemeinde und die Benützungspflicht ausgesprochen.

Die Abgabenbehörde war bei der Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Anschluss- und Benützungspflicht an den Bescheid vom gebunden. Solange und soweit der rechtskräftige Bescheid über die Anschluss- und Benützungspflicht Rechtswirkungen entfaltet, ist für eine andere Beurteilung des dieser Verpflichtung zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Abgabenbehörden kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0006). Die Abgabenbehörden haben so lange vom Vorliegen des Abgabentatbestandes auszugehen, als der rechtskräftige Bescheid über die Anschluss- unf Benützungspflicht dem Rechtsbestand angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0223).

Im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens war das Bestehen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 8 K-GWVG nicht mehr zu prüfen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 8 K-GWVG hätten die beschwerdeführenden Parteien bereits im Verfahren über die Anschlusspflicht, im gegenständlichen Fall somit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, geltend machen müssen.

Das Vorbingen, die Abgabenbehörden hätten das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 8 K-GWVG prüfen müssen, zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf die Frage, ob sich die Ausnahmen von der Anschlusspflicht nach § 8 K-GWVG auf Grundstücke oder Gebäude beziehen, muss daher im Beschwerdefall nicht eingegangen werden.

Die Beschwerde moniert weiters, die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass es sich um getrennte Gebäude handle. Dies hätte zu einer Streichung der Bewertungseinheiten der Lagerverwaltung, des Magazins, der Werkshalle und der Werkstätte geführt.

Gemäß § 11 K-GWVG ist für jene Grundstücke oder Bauwerke ein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6 K-GWVG) oder das Anschlussrecht (§ 9 K-GWVG) ausgesprochen wurde. Die Höhe des Wasseranschlussbeitrags ergibt sich gemäß § 12 K-GWVG aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13 K-GWVG). Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Für das gegenständliche Grundstück wurde die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 K-GWVG im Baubewilligungsbescheid vom ausgesprochen. Gemäß § 11 K-GWVG ist daher für dieses Grundstück ein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten. Für die Berechnung der Höhe des Wasseranschlussbeitrages waren gemäß § 12 K-GWVG die sich aus der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG ergebenden Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück heranzuziehen. Das K-GWVG kennt bei der Ermittlung der Bewertungseinheiten keine Ausnahme hinsichtlich baulich getrennter Anlagen, die sich auf einem Grundstück befinden, für das eine Anschlusspflicht ausgesprochen wurde.

Die Lagerverwaltung, das Magazin, die Werkshalle und die Werksstätte wurden daher zu Recht für die Ermittlung der Bewertungseinheiten herangezogen. Gegen die Subsumtion dieser Anlagen unter die Z. 4 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG bestehen keine Bedenken. Es wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch kein Vorbringen erstattet, das diese Subsumtion in Zweifel ziehen könnte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK abgesehen werden (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am