VwGH vom 25.09.2012, 2011/17/0259

VwGH vom 25.09.2012, 2011/17/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der B KG in E, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.498/7, betreffend Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem kombinierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine näher bezeichnete Beschneiungsanlage erteilt. Soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist aus dem die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden Spruch des Landeshauptmannes von Tirol hervorzuheben, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung auf die Entnahme von maximal 60 Liter pro Sekunde aus einer näher bezeichneten Ache festgesetzt wurde (Spruchpunkt II.). Der Zeitraum für die Wasserentnahme wurde vom 15. November bis 15. März eines jeden Jahres begrenzt und die Bewilligung für die Wasserentnahme befristet bis erteilt (Spruchpunkte III. und IV.). Nach Spruchpunkt VI. ist der Bau der Anlage bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis spätestens zu beginnen und bis spätestens zu vollenden.

Nach Spruchpunkt 1. im naturschutzrechtlichen Abspruch (B) durch die Tiroler Landesregierung wurde die (naturschutzrechtliche) Bewilligung für die näher beschriebenen Anlagen und Maßnahmen in dem unter Spruchteil A (der wasserrechtlichen Bewilligung) festgesetzten Umfang einschließlich der Befristung erteilt.

1.1.2. Mit dem weiteren Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der mit dem Bescheid vom bewilligten Beschneiungsanlage der beschwerdeführenden Partei um einen näher genannten Abschnitt, im Wesentlichen durch Erweiterung der "Schneiflächen" und Errichtung eines Speicherteiches. In diesem Bescheid ist festgehalten, dass die Wasserversorgung der antragsgegenständlichen Anlagenerweiterung über die für die Stammanlage - bewilligt mit Bescheid vom - bereits bestehende Wasserschiene erfolge; der im erwähnten Bescheid erteilte wasserrechtliche Konsens für die Wasserentnahme aus dem Vorfluter werde durch diesen Bescheid nicht abgeändert. Es sei beabsichtigt, die bestehende behördlich bewilligte Beschneiungsanlage in einem näher genannten Bereich zu erweitern (zusätzliche "Schneiflächen" 63 ha) und zwecks Wasserversorgung, die im Übrigen über die bestehende Wasserschiene mit gegenüber der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung gleichbleibender unveränderter Entnahmemenge von 60 l/s aus der Ache bewerkstelligt werde, einen Speicherteich zu errichten; das Wasserbenutzungsrecht werde befristet bis verliehen.

Die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde erster Instanz bewilligte ihrerseits in dem erwähnten Bescheid vom naturschutzrechtlich die gegenständliche Erweiterung der Beschneiflächen und die Errichtung eines Speicherteiches. Die Bewilligung wurde gemäß Spruchpunkt B. II. 1. unter der Bedingung erteilt, dass ein näher umschriebener Maßnahmenkatalog für ökologische Ausgleichsmaßnahmen bis zum umgesetzt werde.

1.1.3. Mit dem Bescheid vom bewilligte der Landeshauptmann von Tirol (unter anderem) in wasserrechtlicher (A) und die Tiroler Landesregierung in naturschutzrechtlicher (B) Hinsicht den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend eine Wasserbeileitung aus einem näher bezeichneten Bach nebst einer Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlage in einem näher umschriebenen Bereich.

Im Spruchpunkt II. der wasserrechtlichen Bewilligung (A) wird unter anderem ausgesprochen, dass die Wasserentnahme aus dem Bach auf die Entnahme von maximal 20 l/s und eine Gesamtentnahmemenge im Ausmaß von 97.500 m3 in der Zeit von 15. Oktober bis 31. Mai eines jeden Jahres beschränkt werde.

Weiters wurde ausgesprochen, dass der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom "in der erteilten Form fortgeschriebene wasserrechtliche Konsens zur Entnahme von 60 l/s" in der Zeit von 15. November bis 15. März eines jeden Folgejahres aus der Ache unverändert aufrecht bleibe. Die Gesamtwasserentnahme für den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom bewilligten Entnahmezeitraum werde mit 292.500 m3 festgesetzt (Spruchpunkt II 2).

Nach Spruchpunkt II. 3. wurde die gesamte Jahreskonsenswassermenge zur Beschneiung der Pisten mit 390.000 m3 festgesetzt (hievon entfielen auf die Ache 292.500 m3, auf den Bach 97.500 m3). Die Schneeerzeugung sollte nach Spruchpunkt II. 4. nur im Zeitraum von 1. November bis einschließlich 31. März des jeweiligen Folgejahres zulässig sein.

Gemäß Spruchpunkt III. 1. wurden die vorstehenden Wasserbenutzungsrechte befristet bis Ablauf des erteilt.

Gemäß Spruchpunkt V. ist der Bau der Anlage bei sonstigem Verlust des Wasserbenutzungsrechtes bis längstens Ablauf des fertig zu stellen.

Die - gleichfalls antragsgemäß - erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung wurde mit Ablauf des befristet erteilt.

1.2. Der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung erteilten mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei (unter anderem) die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Erweiterung ihrer Beschneiungsanlage.

Im Teil A betreffend die wasserrechtliche Bewilligung wird im Spruchpunkt II. (Maß, Art, Zweck und Befristung der Wasserbenutzung) zunächst (Spruchpunkt II. 1.) der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom erstmalig erteilte, mit Bescheid vom und vom "in der erteilten Form fortgeschriebene sekundliche Wasserentnahmekonsens" aus der Ache im Ausmaß von 60 l/s in der Zeit von 15. November bis 15. März eines jeden Folgejahres "unverändert aufrecht" erhalten.

Mit Spruchpunkt II. 2. sprach die Behörde aus, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom mit insgesamt 292.500 m3/a festgelegte Gesamtjahreskonsenswassermenge für die Entnahme aus der Ache angehoben und neu mit 359.000 m3/a festgesetzt werde. Das so verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von 359.000 m3/a anstelle der bisher bewilligten

292.500 m3/a werde gemäß Spruchpunkt II. 3. ausschließlich zu Beschneiungszwecken und befristet bis längstens Ablauf des erteilt. Der Beschneiungszeitraum wurde mit 1. November bis einschließlich 15. März eines jeden Folgejahres festgelegt (Spruchpunkt II. 4.).

Nach Spruchpunkt V. 1. ist der Bau der bescheidgegenständlichen Anlagen bei sonstigem Verlust des Wasserbenutzungsrechts bis längstens Ablauf des fertig zu stellen.

Im naturschutzrechtlichen Teil C des Bescheides vom erteilte die Tiroler Landesregierung der beschwerdeführenden Partei die antragsgemäße Bewilligung für die Vergrößerung der Beschneiungsanlage. Gemäß Spruchpunkt II. ist das Erweiterungsvorhaben bei sonstigem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung bis längstens zum Ablauf des fertig zu stellen.

In der Begründung des naturschutzrechtlichen Teiles dieses Bescheides ist unter anderem festgehalten, es stehe außer Frage, dass mit der (gegenständlichen) Vorhabensumsetzung Beeinträchtigungen sämtlicher der in § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (Wiederverlautbarung; in der Folge: TNSchG 2005), angeführten Schutzgüter einhergehen werde.

Sämtliche bisher genannte Bescheide sind nach dem Parteivorbringen und der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei eine Naturschutzabgabe von EUR 10.770,--

nach § 19 Abs. 3 lit. a des TNSchG 2005 auferlegt. Dabei ging die Behörde von einer Bemessungsgrundlage von 359.000 m3 und einer Höhe der Abgabe von EUR 30 je 1.000 m3 aus.

Im Vorspruch dieses Bescheides wird auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom Bezug genommen, mit dem der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für das näher umschriebene Vorhaben erteilt wurde.

Begründend führte die Behörde aus, nach § 19 Abs. 2 TNSchG 2005 sei für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid; eine Neuaufrollung im Abgabenverfahren sei nicht möglich. Nach Abs. 3 lit. d leg. cit. betrage die Höhe der Abgabe für Anlagen zur Erzeugung von Schnee EUR 30,-- je 1.000 m3 jährlicher Wasserentnahmemenge. Zur Entrichtung der Abgabe sei der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung verpflichtet. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. entstehe der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; die Abgabe werde mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Die Fälligkeit sei bereits eingetreten.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens entscheidungswesentlich vor, die mit Bescheid vom bewilligte Entnahme von 60 l/s aus der Ache in der Zeit von 15. November bis 15. März bedeute, dass

627.264 m3 pro Wasser und Jahr entnommen werden durften. Mit Bescheid vom sei eine Einschränkung der entnehmbaren Jahreshöchstmenge von 627.264 m3 auf 292.500 m3 aus der Ache erfolgt.

Mit dem Bescheid vom sei die Gesamtjahreskonsenswassermenge für die Entnahme aus der Ache von bis dahin 292.500 m3 um 66.500 m3 auf 359.000 m3 wieder angehoben worden; diese Höchstmenge liege immer noch weit unter der ursprünglich zulässigen Jahresentnahmemenge.

Die Festsetzung und Einhebung allfälliger Naturschutzabgaben aus den Bescheiden vom bzw. bereits vom seien wegen Zeitablauf verjährt und daher nicht mehr zulässig. Für Einschränkungen des ursprünglich nicht durch eine Höchstentnahmemenge beschränkten Entnahmerechtes von 60 l/s aus der Ache (aus dem Jahr 1997) wie auch für eine anschließend gegenüber der ursprünglich zulässigen Entnahmemenge immer noch reduzierte Festlegung einer Höchstentnahmemenge könne keine Naturschutzabgabe anfallen, wenn die unbeschränkte Entnahmemenge aus dem Jahr 1997 durch Zeitablauf bzw. Verjährung nicht mehr naturschutzabgabepflichtig sei.

1.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom sei der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für das im Betreff genannte Vorhaben erteilt worden (im Betreff wird die Vergrößerung der Beschneiungsanlage und eine Wasserentnahmemenge von 359.000 m3 angeführt). Auf Grund dieses Bescheides habe die Abgabenbehörde erster Instanz die Naturschutzabgabe festgesetzt, zu deren Entrichtung der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung verpflichtet sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom sei - so die Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter - die festgelegte Gesamtjahreskonsenswassermenge von 292.500 m3 für die Entnahme aus der Ache angehoben und neu mit 359.000 m3/a festgesetzt worden. Da zum einen für den mit Bescheid vom bewilligten Altkonsens bisher noch keine Naturschutzabgabe vorgeschrieben worden und diesbezüglich auch keine Verjährung eingetreten sei, zum anderen die bewilligte Wasserentnahmemenge mit Bescheid vom neu mit 359.000 m3/a festgesetzt worden sei, sei die gesamte Jahreskonsenswassermenge für die Entnahme aus der Ache (359.000 m3/a) als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Naturschutzabgabe zugrunde zu legen gewesen.

1.6. Die belangte Behörde wies - über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei - die Berufung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der aus den Bescheiden getroffenen Feststellungen und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsnormen führte die belangte Behörde begründend aus, die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom und der Tiroler Landesregierung vom seien unter Zugrundelegung der zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 rechtskräftig erlassen worden; sämtliche Bescheide der Tiroler Landesregierung stützten sich auf den Tatbestand "Anlagen zur Erzeugung von Schnee".

Die Naturschutzabgabe sei eine einmalige zweckgebundene Landesabgabe für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben, welche in die Natur im besonderen Maße eingriffen und die auch wesentlich im privaten Interesse lägen.

Betreffend Beschneiungsanlagen werde in § 19 Abs. 3 lit. d TNSchG 2005 die jährliche Wasserentnahmemenge (also jene Wassermenge, die jährlich für die Erzeugung von Schnee verwendet werden dürfe) als Bemessungsgrundlage herangezogen; diese Mengen würden im wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0072) ausgeführt habe, sei der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Stütze sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid wie im Beschwerdefall auf den Tatbestand "Anlagen zur Erzeugung von Schnee", dann sei für dieses Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0003).

Allfällige, auf den Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom sowie vom basierende Verpflichtungen zur Entrichtung einer Naturschutzabgabe seien infolge der Festsetzungsverjährung bereits verjährt. Demgegenüber sei eine Verjährung in Bezug auf die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom sowie vom nicht eingetreten. Der erstgenannte Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsfreundes am zugestellt worden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom eine Einschränkung der entnehmbaren Jahreshöchstmenge erfolgt sei, sei nicht zielführend. Dies deshalb, weil der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid - wie erwähnt - eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid bilde, weshalb die Abgabenbehörden in Bindung an den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid die Naturschutzabgabe festzusetzen hätten. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Naturschutzabgabe in Bindung an die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom sowie vom festzusetzen gewesen wäre.

Antragsgegenständlich für den Bescheid vom , mit dem die Wasserbeileitung aus dem näher genannten Bach und die Erweiterung der Beschneiungsanlage bewilligt worden sei, sei unter anderem bei gleichbleibender sekundlicher Entnahme von 60 l und gleichbleibendem Entnahmezeitraum von 15. November bis 15. März der Einräumung eines Gesamtentnahmekonsenses aus der Ache im Ausmaß von 292.500 m3 sowie eine zusätzliche Wasserentnahme aus dem Bach im Ausmaß von 20 l/s bzw. 97.500 m3/a gewesen, sodass der beantragte (und bewilligte) Gesamtjahreskonsens (Ache und Bach) 390.000 m3 betragen habe. Antragsgemäß seien die erforderlichen naturschutzrechtlichen sowie wasserrechtlichen Bewilligungen erteilt worden und beide Berechtigungen "bis längstens Ablauf erteilt" worden.

Im Ergebnis habe sich sohin die auf Antrag der beschwerdeführenden Partei erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung auf eine jährliche Wasserentnahmemenge von insgesamt 390.000 m3 bezogen, welche antragsgemäß erstmalig eingeräumt worden sei, sodass die beschwerdeführende Partei als Inhaberin der Bewilligung zur Entrichtung einer Naturschutzabgabe verpflichtet sei.

Die Erstbehörde habe allerdings übersehen, dass mit dem angeführten Bescheid vom nicht nur eine Wasserentnahme aus der Ache im Ausmaß von 60 l/s bzw. 292.500 m3/a sondern auch eine Entnahme aus dem Bach im Ausmaß von 20 l/s bzw.

97.500 m3/a bewilligt worden sei; die Wasserentnahme aus dem Bach sei jedoch nicht Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides.

Da im erstinstanzlichen Verfahren nur über die für die Wasserentnahme aus der Ache zu leistende Naturschutzabgabe abgesprochen worden sei, sei auch die "Sache" des Berufungsverfahrens durch diesen Abspruch begrenzt; durch eine allfällige Vorschreibung einer Abgabe für die Wasserentnahme aus dem Bach würde die Rechtsmittelbehörde sachlich die Grenzen des Berufungsverfahrens überschreiten. Es obliege vielmehr der erstinstanzlichen Behörde in einem weiteren Verfahren die Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für die mit Bescheid vom genehmigte Wasserentnahme aus dem Bach im Ausmaß von 20 l/s bzw. 97.500 m3/a.

Zu beurteilen sei daher nur die verfahrensgegenständliche Wasserentnahme aus der Ache:

Antragsgegenständlich sei für den Bescheid vom bei gleichbleibender sekündlicher Entnahme von 60 l/s und gleichbleibenden Entnahmezeitraum vom 15. November bis 15. März die Einräumung eines Gesamtentnahmekonsenses aus der Ache im Ausmaß von 292.500 m3 gewesen.

In der Folge seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom sowohl die wasserrechtliche Bewilligung wie auch die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des Einreichoperates dergestalt rechtskräftig erteilt worden, dass die Gesamtjahreskonsenswassermenge für die Entnahme aus der Ache von ursprünglich 292.500 m3/a neu mit 359.000 m3/a festgesetzt worden sei. Mit der Ausführung dieses Vorhabens sei am begonnen worden, weshalb die Naturschutzabgabe seit diesem Zeitpunkt fällig sei.

In Zusammenschau der beiden Bescheide, welche im abgabenrechtlichen Verfahren als Grundlagenbescheide heranzuziehen seien, betrage der bewilligte Entnahmekonsens aus der Ache sohin insgesamt 359.000 m3/a.

Da eine Verjährung hinsichtlich der Festsetzung der Naturschutzabgabe auf Grundlage der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom sowie vom noch nicht eingetreten sei und in beiden Fällen der Tatbestand des § 19 Abs. 3 lit. d TNSchG 2005 als erfüllt anzusehen sei, sei die Naturschutzabgabe unter Heranziehung der darin bewilligten Gesamtjahreswasserkonsensmenge festzusetzen gewesen.

Infolge des Umstandes, dass im Berufungsverfahren eine Ergänzung bzw. Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vorgenommen, sondern der Entscheidung der von der ersten Instanz angenommene Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, habe von der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des § 183 Abs. 4 BAO abgesehen werden können.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 19 Abs. 1 erster Satz TNSchG 2005, in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle durch LGBl. Nr. 110/2011, ist für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die (unter anderem) eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, eine Naturschutzabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe ist gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. eine ausschließliche Landesabgabe.

Gemäß § 19 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe der Inhaber der Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Schnee verpflichtet, wobei die Höhe der Naturschutzabgabe 30 EUR je 1.000 m3 jährlicher Wasserentnahme beträgt.

Gemäß § 19 Abs. 4 erster und zweiter Satz leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig.

2.2. Soweit der Beschwerde die Ansicht entnommen werden könnte, die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Abgabenbehörden aus Anlass des Bescheides vom eine derartige Naturschutzabgabe hätten vorschreiben müssen, was aber infolge Verjährung nicht mehr möglich sei und eine weitere Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für die Inanspruchnahme der Natur durch die Entnahme von Wasser sei unzulässig, soweit sie die sich aus dem genannten Bescheid ergebende Wassermenge nicht übersteige, kann dem nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde hinsichtlich ihres Abspruches den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde zu legen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0103, vom , Zlen. 99/17/0379, 0380, vom , Zl. 2000/10/0003, vom , Zl. 99/10/0072 = VwSlg. 15 298/A, sowie vom , Zl. 97/17/0200). Hat daher die Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Projektes geprüft und - wie hier - in naturschutzrechtlicher Hinsicht auf die wasserrechtlich bewilligte Entnahme verwiesen, dann sind insoweit die dem wasserrechtlichen Bescheid zu entnehmenden näheren Umstände wie etwa die Wassermenge pro Jahr, der naturschutzrechtlichen Bewilligung und damit auch der Naturschutzabgabe zugrunde zu legen.

Zutreffend verweist jedoch die Beschwerde auf den Umstand, dass der Abgabenbescheid erster Instanz vom ausschließlich auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom Bezug nimmt; der Bescheid vom wird in keiner Hinsicht erwähnt. Gegenstand des Bescheides vom war jedoch (nur) die Anhebung des Gesamtjahresentnahmekonsenses aus der Ache von (bewilligten)

292.500 m3 auf neu 359.500 m3/a bei unveränderter sekündlicher Entnahme. Auch eine Anhebung des Entnahmekonsenses von 97.500 m3/a aus dem "Bach" war nicht Gegenstand dieses Bescheides, wie die belangte Behörde selbst zutreffend im angefochtenen Bescheid festhält.

Damit aber war Sache des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens nur die durch den Bescheid vom ausgesprochene Erweiterung der jährlichen Wasserentnahme. Nur diese bildet daher auch die "Sache" des Berufungsverfahrens, ungeachtet der (offenbar irrtümlich) für die Bemessung herangezogenen Menge. Insofern erweist sich daher auch bereits die Berufungsvorentscheidung als rechtlich unzutreffend, wenn sie in der Begründung (erstmals) auf den Bescheid vom Bezug nahm.

Die belangte Behörde hat aber dadurch, dass sie auch die im Bescheid vom bewilligte jährliche Wassermenge für die Beschneiungsanlage ihrer Entscheidung zugrunde legte, diesbezüglich eine Abgabe unzulässigerweise erstmals vorgeschrieben und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0128, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am