VwGH 14.10.2011, 2009/09/0241
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Vornahme von Verspachtelungsarbeiten auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, stellt keine Errichtung eines eigenständigen Werkes in dem Sinn dar, dass diese Arbeit als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klassifiziert werden könnte (Hinweis E , 2010/09/0150). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/09/0028 E RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der TW in L, vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom , Zl. Senat-WB-08-0007, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am in L. vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit dem Verspachteln von Trennwänden beschäftigt, obwohl für die genannten Arbeitnehmer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und werde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit Geldstrafen von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden) bestraft.
Die vier ungarischen Staatsangehörigen hätten am im Haus der Beschwerdeführerin in deren Auftrag Spachtelarbeiten an Trennwänden durchgeführt. Die Arbeiten seien nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Ihr Verhalten erfülle die genannten Tatbestände. Im Übrigen legte die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass die Vornahme von einfachen Hilfstätigkeiten (z.B. Verspachtelungsarbeiten) auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, kein eigenständiges Werk in dem Sinn errichten, dass ihre Arbeit als selbständige, nicht unter § 2 Abs. 2 AuslBG fallende Tätigkeit klassifiziert werden könnte. Auf das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen kommt es dabei nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0079, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es mangle an der subjektiven Tatseite (sie habe keine nähere Kenntnis von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehabt und sich eines fachkundigen "Baukoordinators" bedient), so ist ihr entgegen zu halten, dass es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, und dass Gesetzesverstöße, die im Vertrauen auf eine Auskunft erfolgen, nur dann nicht als Verschulden angerechnet würden, wenn die Auskunft von der zuständigen Behörde (hier: dem Arbeitsmarktservice) auf Grund einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage unrichtig erteilt worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0370, mwN).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009090241.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-91128