VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des HC in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4/III/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/5635 -708/2006, betreffend Widerruf von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R (in der Folge: AMS) vom , mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes (als Vorschussleistung auf eine Invaliditätspension) für den Zeitraum 4. April bis widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 Abs. 2 AlVG abgewiesen.
In ihrer Begründung dazu legte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar:
Der Beschwerdeführer habe laut bundeseinheitlichem Antragsformular mit Geltendmachung am beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld als Vorschussleistung auf eine Invaliditätspension (Pensionsvorschuss) gestellt. Dabei sei im entsprechenden Antragsformular das Feld "Pensionsvorschuss" angekreuzt und handschriftlich der Vermerk "Ai" gesetzt worden, wobei diese Codierung die Bezeichnung der elektronischen Datenverwaltung für die Leistung Arbeitslosengeld als Vorschussleistung auf eine Invaliditätspension sei. Laut Aktenvermerk des AMS vom habe die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am gleichen Tag fernmündlich die Auskunft erteilt, dass das Pensionsverfahren des Beschwerdeführers noch anhängig sei. Am sei die Zuerkennung des Pensionsvorschusses für die Geltendmachung am erfolgt.
Mit Schreiben der PVA, Landesstelle Tirol, vom sei dem AMS mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die gegen den ablehnenden Anstaltsbescheid vom beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage am "zurückgenommen" habe. Am sei ihm eine Mitteilung mit dem Ersuchen einer dringenden Vorsprache beim AMS übermittelt worden. Laut Stellungnahme des AMS zur Berufung sei bei der Vorsprache des Beschwerdeführers am eine Verständigung auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen und ihm aufgetragen worden, spätestens bis mit einem Dolmetscher vorzusprechen; am habe der Beschwerdeführer erneut ohne Dolmetscher vorgesprochen.
Am sei vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift zum Gegenstand der "Arbeitsfähigkeit" aufgenommen worden, worin dieser erklärt habe, nicht arbeitsfähig zu sein; er sei krank und müsse sich Kontrollen unterziehen. Er sehe sich nicht in der Lage, etwas zu arbeiten. Diese Angaben seien dem Beschwerdeführer vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden. Weiters sei am vom AMS eine Niederschrift zum Gegenstand der "Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)", sohin zur Verfügbarkeit des Beschwerdeführers, im Beisein eines weiteren Beraters vorgenommen worden, worin der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden nicht zur Verfügung stehe, da er in ärztlicher Behandlung sei. Diese Niederschrift sei ihm vorgelesen und von ihm sowie zwei Mitarbeitern des AMS unterzeichnet worden.
Der (erstinstanzliche) Bescheid des AMS vom sei damit begründet worden, dass die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss auf Grund der am erfolgten Zurücknahme der beim Landesgericht eingebrachten Klage gegen den Bescheid der PVA vom durch den Beschwerdeführer weggefallen sei.
Anschließend wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wiedergegeben, welche auszugsweise wie folgt lautete (Schreibfehler im Original):
"Gemäß Ihrem Bescheid habe ich den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom bis verloren. Es ist richtig, dass ich am die Klage zur Erkennung der Invaliditätspension beim Schiedsgericht Innsbruck zurückgezogen habe, weil die Klage aussichtslos war. Am stellte ich bereits beim Arbeitsmarktservice R einen Antrag auf Gewährung der Arbeitslosenleistung, nicht des Pensionsvorschusses. Aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten und da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, entstand ein Irrtum und auf dem Formular wurden beide Kästchen (Arbeitslosengeld und PV) angekreuzt. Erst später wurde ich vom AMS aufgefordert, ob ich arbeitsfähig und arbeitswillig wäre. Darauf hin stellte ich einen neuen Antrag auf Invaliditätspension via Postweg (siehe Beilage).
Ich bin schon seit Jahren krank. Ich leide an psychischen (Depressionen, Gedächtnislücken) und physischen Krankheiten, und bin deshalb schon seit Jahren auf Therapie. Aufgrund dieser Krankheiten war ich nicht in der Lage, rechtzeitig zu reagieren.
Als Langzeitarbeitsloser war das AMS nicht in der Lage, mich zu vermitteln, wobei auch meine gesundheitlichen Probleme ein Hindernis waren bzw. sind. Da die Leistungshöhe ist in meinem Fall ohnehin die gleiche (AL-Leistung und PV) dachte ich, dass es keine großen Unterschied macht, ob ich Arbeitslosengeld oder Pensionsvorschuss beziehe, und ich habe mich nicht beim AMS gemeldet. Ich verstehe jetzt, dass dies mein Fehler war."
In ihrer weiteren Begründung führte die belangte Behörde neben Gesetzeszitaten aus, dass dem Antragsformular, dem EDV-Akt, der Allonge (zur Antragsstellung) und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, dass eine Vorschussleistung auf einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Pensionsvorschuss) ab zuerkannt worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass am entsprechenden Antragsformular ausschließlich die Leistung "Pensionsvorschuss (AI)" vermerkt sei; lediglich auf der Bestätigung (Allonge) anlässlich der Antragsrücknahme sei ebenfalls Arbeitslosengeld angekreuzt worden; dies sei von der Beraterin jedoch sofort durchgestrichen und richtigerweise Pensionsvorschuss als beantragte Leistung verzeichnet worden.
"Sache" des Berufungsverfahrens sei daher der Widerruf der zuerkannten Leistung des Pensionsvorschusses. Da der Antrag auf Invaliditätspension bereits am und somit vor der gegenständlichen Antragstellung am zurückgezogen worden sei, hätten die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pensionsvorschusses gemäß § 23 Abs. 1 AlVG nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 23 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitergesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Innspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3)...
(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird."
§ 24 Abs. 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 hat folgenden Wortlaut:
"(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
Der Beschwerdeführer macht in seiner Verfahrensrüge geltend, dass die belangte Behörde die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers gemäß § 39a Abs. 1 AVG unterlassen habe. Dazu bringt er vor, er habe am beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld und nicht auf Gewährung eines Pensionsvorschusses stellen wollen, jedoch sei von der zuständigen Sachbearbeiterin der Antrag als Antrag auf "Pensionsvorschuss" ausgefüllt worden, ohne mit dem Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, auf Grund fehlender Kommunikationsmöglichkeit die näheren Umstände geklärt zu haben. In den nachfolgenden Gesprächen am 3., 10., 16. und mit der Sachbearbeiterin habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein, wobei auch hier auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Er habe zwar diverse Niederschriften eigenhändig unterfertigt, deren Inhalt aber nicht verstehen können und sei deshalb in weiterer Folge vom Bescheid vom überrascht worden, zumal er auch nicht im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG über die Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" aufgeklärt worden sei. Außerdem leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal die Behörde auf Grund der ohne Beiziehung eines Amtsdolmetschers und ohne jede Rechtsbelehrung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom das Vorliegen der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 AlVG verneint habe, obwohl sie erst nach Erfolgen einer derartigen Belehrung von der Verpflichtung enthoben gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung anzubieten.
Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich vordergründig gegen die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers wenden, lassen gerade noch erkennen, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Auffassung der Behörden wendet, es stehe ihm kein Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zu, sondern dagegen, dass diese Leistung bloß widerrufen wurde, statt ihm statt dessen Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die belangte Behörde beschränkte sich ihrer Begründung zufolge auf den vermeintlichen Verfahrensgegenstand "Widerruf des Arbeitslosengeldes als Pensionsvorschuss".
Die der Sache nach auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete Beschwerde ist dessen ungeachtet zulässig: Wenn die regionale Geschäftsstelle auf Grund eines Antrag auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung irrtümlich einen Pensionsvorschuss gewährt, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist sie - nach Hervorkommen des Irrtums - gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zwar berechtigt diese Zuerkennung zu widerrufen, sie hat dies aber - wenn und soweit seit Antragstellung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht - in der Form zu tun, dass statt des (zu Unrecht zuerkannten) Vorschusses Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in voller Höhe zuerkannt wird. Ungeachtet dessen, dass sich die Behörde erster Instanz in ihrem Spruch darauf beschränkt hat, die Zuerkennung des Pensionsvorschusses zu widerrufen, lässt ihre Begründung aber erkennen, dass sie damit auch die Gewährung von Arbeitslosengeld ablehnen wollte, und zwar mit der wesentlichen Begründung, dass der Beschwerdeführer sich für nicht arbeitsfähig erklärt habe. Daher war - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch der allfällige Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld Gegenstand des erstinstanzlichen und - mit Blick auf das Berufungsvorbringen - auch des Berufungsverfahrens.
Die Beschwerde erweist sich damit aber auch als begründet:
Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass nur der Widerruf des Pensionsvorschusses Gegenstand ihres Verfahrens sei und sie sich daher mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) zustünde, nicht auseinandergesetzt hat.
Für das fortgesetzte Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Folgendes hin:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen auf Zuerkennung von Pensionsvorschuss nicht vorgelegen sind. Er macht in seiner Beschwerde vielmehr geltend, Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben und führt die Annahme der Behörde (richtig: erster Instanz), er sei wegen seiner Erklärung, nicht arbeitsfähig zu sein, nicht verfügbar, auf Kommunikationsprobleme zurück, die aus der seiner Meinung nach rechtswidrigen Unterlassung der Heranziehung eines Dolmetschers resultieren.
Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten. (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0183).
Es kann dahingestellt bleiben, ob jemand, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ausdrücklich erklärt, arbeitsunfähig zu sein, mangels Verfügbarkeit schon deshalb (d.h. ohne eine ärztliche Untersuchung) vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden kann, weil das jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn gar nicht feststeht, dass er über die Rechtsfolgen und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit belehrt worden ist.
Abgesehen davon, dass im konkreten Fall die Erklärungen des Beschwerdeführers auch so gedeutet werden können, dass damit bloß gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, die möglicherweise den Bereich seines Verweisungsfeldes einengen, ohne ihn invalid zu machen, erfolgte - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - im bisherigen Verwaltungsverfahren weder ein Vorhalt von die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigenden Gutachten noch ein Anbot von ihm zumutbaren Verweisungsberufen, sodass der angefochtene Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Amtsdolmetschers zu prüfen haben, welche sich insbesondere im Hinblick auf die - schon aus der von der erstinstanzlichen Behörde in ihrer mit der Berufung vorgelegten Stellungnahme vom erkennbaren - evidenten Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse aufdrängt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am