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VwGH 09.01.2015, Ra 2014/07/0076

VwGH 09.01.2015, Ra 2014/07/0076

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Zuerkennung von Parteistellung i.A. des WRG 1959 - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0019, mwN).
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Zuerkennung von Parteistellung i.A. des WRG 1959 - Es könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der hg. Rechtsprechung im Allgemeinen nicht dazu führen, die durch das angefochtene Erkenntnis rechtskräftig festgestellte Parteistellung der hier mitbeteiligten Parteien für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beseitigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/05/0069, mwN).
Normen
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §21 Abs3;
RS 1
Wie sich der Vorschrift des § 16 WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz grundsätzlich den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat (vgl. E , 99/07/0193). Als bestehendes Recht iSd § 16 WRG 1959 gilt nach § 21 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §21 Abs3;
RS 2
Im Zusammenhang mit der Parteistellung ist entscheidend, ob durch die projektgemäße Ausübung des antragsgemäß wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechtes eine Berührung bestehender Rechte möglich bzw. nicht auszuschließen ist. Ein Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 kann gegen die Wiederverleihung vorbringen, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen (neuen) Wasserbenutzungsrechtes würden seine bestehenden Rechte möglicherweise berührt (vgl. E , 2011/07/0239). In diesem Zusammenhang ist das den revisionswerbenden Parteien erst in der Revision mögliche Vorbringen, dass sich im Rahmen der Wiederverleihung das Maß der Wasserbenutzung durch die revisionswerbenden Parteien, welches schon mit Bescheid aus 1983 mit 520 l/sec festgelegt worden ist, nicht ändert, von Interesse. Indem das VwG die revisionswerbenden Parteien nicht dem Beschwerdeverfahren beigezogen hat, hat es insofern gegen das aus § 10 VwGVG 2014 abzuleitende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. E , Ra 2015/09/0125).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A und

2. der T GmbH, beide vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 46.23-3999/2014-3, betreffend Zuerkennung von Parteistellung i.A. des WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. KW  GmbH und 2. G GmbH, beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Murtal), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem durch die vorliegende außerordentliche Revision bekämpften Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde Beschwerden der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und diesen in einem bei der belangten Behörde anhängigen Wasserrechtsverfahren betreffend Wiederverleihung bzw. Anpassung an den Stand der Technik die Parteistellung zuerkannt.

2. Mit Schriftsatz vom beantragten die revisionswerbenden Parteien, ihrer Revision möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, auch eine Entscheidung, mit welcher die Parteistellung zuerkannt werde, sei einem Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stünden vorliegend der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Rechtstellung durch die mitbeteiligten Parteien sei für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die mitbeteiligten Parteien mittlerweile gegen den (zugunsten der revisionswerbenden Parteien ergangenen) Wiederverleihungsbescheid der belangten Behörde vom Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben hätten.

Unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 und § 16 WRG 1959 brachten die revisionswerbenden Parteien weiter vor, eine Berücksichtigung eines bestimmten bestehenden Wasserbenutzungsrechtes der revisionswerbenden Parteien im Rahmen eines beim Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit anhängigen Widerstreitverfahrens wäre grob rechtswidrig; gerade darauf zielten die mitbeteiligten Parteien allerdings durch ihre Behauptungen in dem Widerstreitverfahren und die Erhebung der angeführten Beschwerde gegen den Wiederverleihungsbescheid ab. Indem die mitbeteiligten Parteien in rechtswidriger Weise versuchten, das hier angefochtene Erkenntnis dafür zu "benutzen", um das bestehende Wasserrecht der revisionswerbenden Parteien in ein Widerstreitverfahren "hineinzuziehen", hätten die mitbeteiligten Parteien selbst dokumentiert, dass ihr Interesse nicht schutzwürdig sei.

3. In einer durch den Gerichtshof eingeräumten Stellungnahme sprachen sich die mitbeteiligten Parteien gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0019, mwN).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.381/A; ferner etwa wiederum den hg. Beschluss vom sowie den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/07/0009, mwN).

5. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Aufschiebungsantrages führen die revisionswerbenden Parteien im Kern aus, ihnen erwachse aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und der daraus entstandenen Verfahrensfolgen ein allfällige Beeinträchtigungen der mitbeteiligten Parteien überwiegender Nachteil. Damit wird aber letztlich nur die im Hauptverfahren zu beurteilende Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehoben, nicht aber ein unter dem Blickpunkt des § 30 Abs. 2 VwGG relevanter unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund bestimmter Tatsachen konkret dargetan.

Im Übrigen könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der hg. Rechtsprechung im Allgemeinen nicht dazu führen, die durch das angefochtene Erkenntnis rechtskräftig festgestellte Parteistellung der hier mitbeteiligten Parteien für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beseitigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/05/0069, mwN).

6. Schon deshalb ist dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg beschieden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des A H und 2. der T GmbH, beide in K, beide vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 46.23-3999/2014-3, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Murtal; mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in J, 2. G S und 3. K GmbH, beide in S, alle vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit Schreiben vom beantragten die revisionswerbenden Parteien bei der belangten Behörde die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten, im Wasserbuch zur PZ 9/688 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes am G.-Bach (Berechtigter: Erstrevisionswerber, Betreiberin der Wasserkraftanlage: Zweitrevisionswerberin), welches bis befristet sei. "Änderungen an der Wasserkraftanlage" beträfen "die Anpassung an neue Anforderungen, wie die Restwassermenge und Fischaufstiegshilfe, um damit die Wasserbenutzung entsprechend an den Stand der Technik anzupassen". Beantragt werde eine Wiederverleihung für die Dauer von 90 Jahren.

2 Mit Schreiben ebenfalls vom beantragten die revisionswerbenden Parteien bei der belangten Behörde die "Bewilligung einer Änderung und Anpassung" des genannten Wasserbenutzungsrechtes unter Beachtung des Standes der Technik, wobei dieselben Änderungen wie im Wiederverleihungsantrag skizziert wurden. Beantragt wurde die Bewilligung für eine Dauer von 90 Jahren.

3 Mit Schreiben vom beantragten die E.-Z. ... KG, der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die angeführten Anträge der revisionswerbenden Parteien, wobei sie Einwendungen erhoben, weil das zur PZ 9/163 eingetragene (von der Drittmitbeteiligten betriebene) KW St. als Unterlieger des von der Zweitrevisionswerberin betriebenen KW H. durch die "erfolgte Einreichung" massiv beeinträchtigt sei.

4 Mit Schreiben vom brachten die E.-Z. ... KG, der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte vor, mittlerweile sei beim Kraftwerk H. bewilligungslos eine Fischaufstiegshilfe errichtet worden, was eine eigenmächtige Neuerung darstelle, bei der eine Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten - insbesondere des bestehenden Wasserrechtes für das KW St. - nicht ausgeschlossen werden könne. Daher werde die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, gerichtet auf die Beseitigung der widerrechtlich errichteten Fischaufstiegshilfe, beantragt.

5 In diesen Anträgen und im weiteren Verfahren vor der

belangten Behörde wurde von den Rechtsvertretern der

mitbeteiligten Parteien sowie der E.-Z. ... KG nie die Behauptung

aufgestellt, die E.-Z. ... KG trete als Vertreterin der

erstmitbeteiligten Partei auf.

6 2. Diese beiden Eingaben der E.-Z. ... KG, des

Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten wies die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 8 AVG iVm §§ 9 und 21 Abs. 3 WRG 1959 mangels Parteistellung der Einschreiter zurück.

7 Diesem Bescheid lag die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtsachverständigen zugrunde, welcher "nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen" unter näheren Ausführungen zu dem zu Gunsten des Erstrevisionswerbers bestehenden Wasserrecht zur Entnahme von Nutzwasser aus dem G.-Bach und zu dem zu Gunsten des Zweitmitbeteiligten eingeräumten Wasserrecht zur Entnahme von Nutzwasser ebenfalls aus dem G.-Bach dargelegt hatte, dass eine "wesentliche Auswirkung" auf den Betrieb des KW St. (der Drittmitbeteiligten) durch den Betrieb des KW H. der Zweitrevisionswerberin nicht erkannt werden könne.

8 Mit Blick auf die E.-Z. ... KG hielt die belangte Behörde

in ihren Erwägungen fest, dass im betroffenen Bereich des G.- Baches eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Wasserbenutzungsrecht für diese Gesellschaft gar nicht vorliege.

9 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark einer gegen diesen

Bescheid von der erstmitbeteiligten Partei, der E.-Z. ... KG als

"Projektantin und Vertreterin" der erstmitbeteiligten Partei, des Zweitmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt und erkannte "ihnen" Parteistellung in dem bei der belangten Behörde anhängigen Wasserrechtsverfahren betreffend Wiederverleihung bzw. Anpassung an den Stand der Technik betreffend das Wasserrecht zur PZ 9/688 zu, wobei es die Revision nicht zuließ.

10 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass ein Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserrechtes nicht mit einem Antrag auf Anpassung der Wasserbenutzungsanlage an den Stand der Technik kombiniert werden könne; ein derartiger Antrag müsse "als Abänderung eines bestehenden Wasserrechtes angesehen werden", somit als Neuantrag "für das Wasserrecht des KW (H.)". Das KW St. sei am G.- Bach Unterlieger des KW H.

11 Nach der hg. Rechtsprechung komme Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte dann Parteistellung nach diesem Gesetz zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ("denkmöglich") sei; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die Parteieigenschaft.

12 "Gerade" die Äußerung des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtsachverständigen, dass eine "wesentliche Auswirkung" auf den Betrieb des KW St. durch den Betrieb des KW H. nicht erkannt werden könne, rechtfertige eine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien; eine Beeinträchtigung deren rechtmäßig geübter Wasserrechte müsse nämlich "projektgemäß völlig ausgeschlossen und denkunmöglich" sein. Wenn nach "den Vorbringen" nunmehr beim KW H. eine Fischaufstiegshilfe ohne Bewilligung dafür errichtet worden sei, könne "auch durch diese Maßnahme eine Beeinträchtigung des Unterliegers gegeben sein". Den mitbeteiligten Parteien sei somit die Parteistellung im Verfahren für die Anpassung an den Stand der Technik des KW H. "jedenfalls zuzuerkennen".

13 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht formelhaft unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

14 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

15 Die mitbeteiligten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragen. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, der Gerichtshof möge der Revision stattgeben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013, lauten wie folgt:

"Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

(...)

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher

Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

Maß und Art der Wasserbenutzung.

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(...)

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

(...)

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(...)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

(...)

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

(...)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(...)"

17 2. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (und in den Revisionsgründen) unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung, insbesondere dem Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0239 = VwSlg. 18.425A, abgewichen: Es stehe unzweifelhaft fest, dass das im Wasserbuch zur PZ 9/136 für den Zweitmitbeteiligten eingetragene Wasserrecht erst 1987, somit zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenutzungsrecht der revisionswerbenden Parteien (eingetragen zur PZ 9/688 und begründet mit Bescheid aus 1983) bereits seit mehreren Jahren rechtskräftig bestanden habe. Der Zweitmitbeteiligte als Inhaber des nachträglich begründeten Wasserbenutzungsrechtes habe daher sein Recht nur unter Berücksichtigung des bereits eingeräumten älteren Rechtes ausüben können. Zumal sich auch vorliegend im Rahmen der Wiederverleihung das Maß der Wasserbenutzung durch die revisionswerbenden Parteien, welches schon mit Bescheid aus 1983 mit 520 l/sec festgelegt worden sei, nicht ändere, sei das Verwaltungsgericht von dem zitierten Erkenntnis abgewichen.

18 Darüber hinaus hätten die revisionswerbenden Parteien überhaupt erst durch Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses von dem gegenständlichen Verfahren erfahren und seien so entgegen § 45 Abs. 3 AVG bzw. § 10 VwGVG in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Hätten sie rechtzeitig von dem Bescheid der belangten Behörde vom und der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien erfahren, hätten sie vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung des für den Zweitmitbeteiligten eingetragenen Wasserrechtes durch die Wiederverleihung des für den Erstrevisionswerber eingetragenen Wasserrechtes auszuschließen und denkunmöglich sei, und dazu erforderlichenfalls auch eine fachliche Stellungnahme vorgelegt.

19 Außerdem sei der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses so unschlüssig, dass er auch so interpretiert werden könne, dass der erstmitbeteiligten Partei und der E.-Z. ... KG Parteistellung zuerkannt werde, welche allerdings beide über bescheidmäßig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte im vorliegenden Zusammenhang nicht verfügten.

20 Im Weiteren brachten die revisionswerbenden Parteien auch vor, dass die erstmitbeteiligte Partei überhaupt nicht zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert gewesen sei, weil sie die mit Bescheid der belangten Behörde vom erledigten Anträge nicht gestellt habe; erstmals in der Beschwerde scheine die erstmitbeteiligte Partei auf.

21 3. Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. 22 3.1. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Verfahren nach dem WRG u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden.

23 Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.

24 Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. etwa das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/07/0239, mwN).

25 Wie sich der Vorschrift des § 16 WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz grundsätzlich den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0193). Als bestehendes Recht im Sinn des § 16 WRG 1959 gilt nach § 21 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG2 K 2 zu § 16).

26 3.2. Entscheidend für die im vorliegenden Fall strittige Parteistellung des Zweitmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei, deren diesbezügliche Anträge mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen wurden, ist somit, ob durch die projektgemäße Ausübung des antragsgemäß wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechtes der revisionswerbenden Parteien eine Berührung bestehender Rechte (der genannten mitbeteiligten Parteien) möglich bzw. nicht auszuschließen ist (vgl. etwa die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 2 und 3 zu § 102). In diesem Sinn kann ein Inhaber bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen (neuen) Wasserbenutzungsrechtes würden seine bestehenden Rechte möglicherweise berührt (vgl. etwa wiederum das auch von den revisionswerbenden Parteien hervorgehobene hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/07/0239).

27 Die belangte Behörde hat in ihrem mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom eine Parteistellung (unter anderem) des Zweitmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei in dem über die Anträge der revisionswerbenden Parteien (vom und vom ) eingeleiteten Verwaltungsverfahren unter Zugrundelegung eines Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen verneint, welcher aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen eine Beeinträchtigung der mit dem KW St. verbundenen Rechte durch die von den revisionswerbenden Parteien angestrebte Wiederverleihung deren Wasserbenutzungsrechtes und dessen Anpassung an den Stand der Technik verneint hat.

28 Indem das Verwaltungsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit diesem - vor dem Hintergrund der in Rz 26 angeführten Rechtsprechung nicht eindeutigen - Gutachten und - soweit erkennbar - lediglich aufgrund des Umstands, dass das von der drittmitbeteiligten Partei betriebene Kraftwerk St. Unterlieger des von der Zweitrevisionswerberin betriebenen Kraftwerks H. sei, eine Berührung der zweit- und drittmitbeteiligten Partei in ihren in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten für möglich gehalten - und deshalb die Parteistellung zuerkannt - hat, hat es die Rechtslage verkannt.

29 In diesem Zusammenhang ist auch das den revisionswerbenden Parteien erst in der Revision mögliche Vorbringen, dass sich im Rahmen der Wiederverleihung das Maß der Wasserbenutzung durch die revisionswerbenden Parteien, welches schon mit Bescheid aus 1983 mit 520 l/sec festgelegt worden sei, nicht ändere, von Interesse. Indem das Verwaltungsgericht die revisionswerbenden Parteien nicht dem Beschwerdeverfahren beigezogen hat, hat es insofern gegen das aus § 10 VwGVG abzuleitende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/09/0125).

30 3.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht auch der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und auch dieser (erkennbar) Parteistellung in dem bei der belangten Behörde anhängigen Wasserrechtsverfahren betreffend Wiederverleihung bzw. Anpassung an den Stand der Technik zuerkannt.

31 Die erstmitbeteiligte Partei konnte allerdings durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom ausgesprochene Antragszurückweisung in Rechten nicht verletzt sein, wurden doch durch den genannten Bescheid ausschließlich Eingaben der E.-Z. ... KG, des Zweitmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei

zurückgewiesen. Dass die E.-Z. ... KG in dem mit diesem Bescheid

erledigten Verfahren als "Vertreterin" der erstmitbeteiligten Partei (so das Deckblatt der Beschwerde) aufgetreten wäre, war - nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten - vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde nie behauptet worden. Richtigerweise hätte somit die Beschwerde, soweit sie von der erstmitbeteiligten Partei erhoben worden war, vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden müssen.

32 Abgesehen von dieser Überschreitung der durch den angefochtenen Bescheid vom festgelegten Sache des Beschwerdeverfahrens ist dem angefochtenen Erkenntnis im Übrigen nicht zu entnehmen, in welchen in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten die erstmitbeteiligte Partei durch die Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Wiederverleihung und Anpassung an den Stand der Technik berührt sein sollte.

33 4. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit in verschiedener Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

34 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070076.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-91119