VwGH vom 27.03.2014, Ro 2014/10/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J H in O, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.656/1, betreffend Parteistellung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem damit vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde G.H. gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TSchG 2005) der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf bestimmt genannten Grundstücken erteilt und entsprechende Maßnahmen zur Durchführung aufgetragen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem naturschutzbehördlichen Verfahren sowie auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen würden einen Weg betreffen, an welchem ihm das Dienstbarkeitsrecht der Befahrung und Benutzung zukomme; dieses Recht werde durch die angeordneten Maßnahmen unmittelbar betroffen bzw. gehe dieses Recht in letzter Konsequenz verloren.
Dem sei zu entgegnen, dass im Verfahren nach § 17 TNSchG nur der Verpflichtete und der Landesumweltanwalt Parteistellung hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht der Verpflichtete. Die behauptete Dienstbarkeit könne die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht begründen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 941/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In seinem über Auftrag durch den Verwaltungsgerichthof ergänzten Schriftsatz macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Voranzustellen ist, dass im gegenständlichen Verfahren der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichthof abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 17 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26 idF. LGBl. Nr. 150/2012 (TNSchG 2005), lauten (auszugsweise):
" § 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... |
b) | die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ... |
... | |
§ 36 | |
Landesumweltanwalt | |
... |
(8) Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
...
..."
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren sei nicht bloß auf die Amtsparteien beschränkt. Vielmehr sei auch all jenen Parteien des Naturschutzverfahrens, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse daran hätten, Parteistellung zuzuerkennen. Hierzu würden zwingend auch alle durch naturschutzrechtliche Maßnahmen in ihren Rechten betroffene Personen zählen. Ein Servitutsberechtigter, der seine Dienstbarkeit nicht mehr ausüben könne, sei im Verfahren nicht anders zu beurteilen als der Eigentümer bzw. Adressat der Maßnahme. Der Servitutsberechtigte sei infolge seiner sachenrechtlichen Stellung genauso von der Rechtsordnung geschützt wie der Eigentümer. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer die Parteistellung zuerkennen müssen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht.
§ 17 TNSchG 2005 sieht als Adressaten eines
naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw. wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten vor.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ausschließlich gegen G.H. richtet.
Nur dieser wurde zu einem Handeln verpflichtet, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der daher durch diesen Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte (vgl. das zu einer vergleichbaren Konstellation zu § 39 Oö. NSchG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0202, mwN; vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0273, wonach ein gegenüber dem Eigentümer ausgesprochener baupolizeilicher Beseitigungsauftrag in das zivilrechtlich begründete Bestandsrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten nicht eingreift; vgl. weiters VfSlg. 9326/1982).
Da der erstinstanzliche Bescheid nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingriff, kam ihm in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zu. Allfällige Eingriffe in sein Dienstbarkeitsrecht wären im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
Die in der ergänzten Beschwerde überdies geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 17 TNSchG 2005 hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht; ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdebehandlung abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung zu einer (neuerlichen) Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit einem Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 B-VG.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-91117