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VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0236

VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KK in G, vertreten durch Rechtsanwalts KG Ortner in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/115/2009, betreffend Versagung der Verlängerung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Befreiungsscheins gemäß § 15a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig niedergelassen sei. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er im Besitz einer am ausgestellten unbefristeten Niederlassungsbewilligung sei. Diese Niederlassungsbewilligung sei jedoch am von der Bezirkshauptmannschaft V (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) für ungültig erklärt worden. Die Bezirkshauptmannschaft G komme zu der rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Die belangte Behörde schließe sich dieser Rechtsmeinung an, da nicht nachvollziehbar sei, woher der Beschwerdeführer sein Niederlassungsrecht herleiten könne, wenn eine Ungültigerklärung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliege. Diesbezüglich sei zwar ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde des Beschwerdeführers aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die Ungültigerklärung der Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, so sei dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht zutreffend und der belangten Behörde komme keinesfalls die Kompetenz zu, einen von der Fremdenpolizei für ungültig erklärten Aufenthaltstitel wieder für gültig zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0105, festgestellt, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizeibehörde falle und nicht durch eine Vorfragenprüfung vom Arbeitsmarktservice vorweggenommen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 15a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 17) hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und "rechtmäßig niedergelassen ist". Gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG ist der Befreiungsschein zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt war und "rechtmäßig niedergelassen ist".

Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung auf die ihm am erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung, demgegenüber meint die belangte Behörde, deren Ungültigkeitserklärung sei auch für sie bindend gewesen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bezirkshauptmannschaft V im Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) bei der darin ersichtlich gemachten unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom den Stempel "UNGÜLTIG" angebracht hat.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0536, hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Ungültigerklärung entschieden und der Beschwerde gegen die Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass es sich bei der im Beschwerdefall erfolgten Ungültigerklärung gemäß § 10 Abs. 4 NAG nicht um einen Bescheid, sondern um die Beurkundung einer - nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft V - bereits eingetretenen Tatsache handelt, nämlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels im Hinblick auf einen länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Beschwerdeführers. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die im vorliegenden Fall erfolgte Anbringung des Stempels "UNGÜLTIG" im Reisepass des Beschwerdeführers bezogen auf die ihm am erteilte Niederlassungsbewilligung bewirkte somit nicht das Ungültigwerden dieser Niederlassungsbewilligung. Insoferne hat die belangte Behörde - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - die Rechtslage verkannt.

Allerdings galt die dem Beschwerdeführer nach der damals geltenden Rechtslage am erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung nach dem Inkrafttreten des NAG gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG und § 11 Abs. 3 NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter, weshalb auch im Beschwerdefall auf die Niederlassungsbewilligung vom § 20 Abs. 4 NAG anzuwenden war (vgl. zu dieser Frage das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0710). Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Den nach der Aktenlage von der Bezirkshauptmannschaft V. angenommenen und auch im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0536, wiedergegebenen Umstand, dass er sich von Mitte Juni 2004 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2006 in Malaysia, also mehr als 24 Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhielt, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die auf die Annahme der belangten Behörde, dass er über eine rechtmäßige Niederlassung im Sinne des § 15a Abs. 1 Z. 1 und § 15 Abs. 1 AuslBG nicht verfüge, begründete Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seines Befreiungsscheines nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am