VwGH vom 22.03.2010, 2007/08/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S GesmbH in M, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-414694/5-2006-Wa/Pü, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, Beitragsnachverrechnungen für mehrere Dienstnehmer betreffenden Bescheid vom hat die belangte Behörde in dessen Spruchpunkt 2. die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin verpflichtet, hinsichtlich des als Geschäftsführer angestellten R. für die Jahre 1998 bis 2002 allgemeine Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 15.103,49, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 3.019,07 sowie einen Beitragszuschlag als Mindestbeitragszuschlag in Höhe von EUR 3.661,92 zu entrichten.
In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Einspruchsverfahrens zum (in diesem Verfahren allein angefochtenen) Spruchpunkt 2. fest, dass R. im gegenständlichen Zeitraum als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen sei, wofür er laut den vorgelegten Lohnkonten für die Jahre 1998 bis 2002 einen monatlichen Lohn von ATS 20.000,-- bzw. EUR 1.453,46 erhalten habe. Eine Gehaltserhöhung habe es während dieser fünf Jahre nicht gegeben. R. sei in den Lohnkonten für die Jahre 1998 bis 2002 als ein mit 40 Stunden beschäftigter Dienstnehmer geführt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass sich der Betrieb der beschwerdeführenden Partei von 1998 bis 2000 von 600 auf 2000 Verwaltungen vergrößert habe. Der Personalstand des Unternehmens habe sich in diesem Zeitraum von ca. sechs bis sieben auf neun bis elf Personen erweitert und sei von 2000 bis 2002 auf 17 bis 19 Personen angewachsen. Für die Geschäftsführertätigkeit von R. sei der Angestelltenkollektivvertrag für Immobilienverwalter maßgebend; R. habe Anspruch auf eine Entlohnung gemäß einer Einreihung in der Gruppe V nach dem
12. Verwendungsgruppenjahr. Des Weiteren habe die beschwerdeführende Partei - trotz erfolgter Aufforderung durch den Prüfer - keine Aufzeichnungen über die von R. tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sondern lediglich ein Protokoll über ihre Gesellschafterversammlung vom vorgelegt, wonach eine Reduktion der Arbeitsstunden von R. auf 20 Wochenstunden mit Wirkung vom beschlossen worden sei. Laut Auskunft aus der Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom sei R. in den Jahren 1998 bis 2002 nur bei der beschwerdeführenden Gesellschaft gemeldet gewesen und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu anderen Dienstgebern gestanden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es ausgehend von den auf übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse beruhenden Feststellungen zur Betriebsgröße und Personalsituation unglaubwürdig und aus Unternehmersicht nicht nachvollziehbar sei, wenn die Arbeitszeit des Geschäftsführers R. angesichts einer "mehr als Verdreifachung" der Zahl der Verwaltungen bei gleichzeitiger Personalaufstockung um lediglich drei bis vier Personen im Zeitraum von 1998 bis 2000 laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom mit von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert worden sei. Untermauert werde diese Ansicht insbesondere auch dadurch, dass in sämtlichen Lohnkonten (der Jahre 1998 bis 2002) von R. eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche aufscheine, weshalb der dazu von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachte Einwand, dass die Angabe einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf dem Lohnkonto aus einer Zeit stamme, in der R. noch tatsächlich in diesem Umfang beschäftigt gewesen sei, wenig glaubwürdig erscheine; außerdem hätte die beschwerdeführende Gesellschaft demnach die Möglichkeit gehabt, das Ausmaß der Beschäftigungszeit bereits im Lohnkonto 1998, aber spätestens im Jahr danach, richtig zu stellen. Die durchgehende Anmeldung mit 40 Wochenstunden lege vielmehr den Schluss nahe, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitraum entspreche. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Protokoll der genannten Gesellschafterversammlung stelle ebenfalls keinen Beweis dar, aus dem Rückschlüsse auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des R. gezogen werden könnten. Als Grund für den darin dokumentierten Beschluss einer Stundenreduktion sei eine "geminderte Geschäftstätigkeit" angeführt. Es sei durchaus möglich, dass zum damaligen Zeitpunkt () unter den damaligen Umständen - vor Beginn der großen Wachstumsphase des Betriebes - eine Stundenreduzierung von 40 auf 20 Wochenstunden geplant gewesen sei. Auf Grund der in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Verdreifachung der Verwaltungen und Verdoppelung des Personals liege es jedoch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass sich gerade in diesen Jahren des wirtschaftlichen Wachstums die Geschäftstätigkeit des alleinigen Geschäftsführers von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert und sich nur mehr auf strategische Führungsaufgaben beschränkt haben soll. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe R. als Alleinverantwortlicher für den ordnungsgemäßen Betrieb im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Gewinnorientierung zu sorgen. Sowohl der Aufbau als auch die laufende Betreuung eines Unternehmens in dieser Größenordnung erfordere nach Ansicht der belangten Behörde eine Vollzeitbeschäftigung und könne bei lebensnaher Gesamtbetrachtung nicht mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden bewältigt werden. Dafür spreche auch der Umstand, dass R. im gegenständlichen Zeitraum nur beim beschwerdeführenden Unternehmen zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen und somit keinem anderen Beschäftigungsverhältnis unterlegen sei. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass R. auf Grund der Personalaufstockung im operativen Bereich im Zeitraum von 1998 bis 2002 nur mehr strategische Entscheidungen zu treffen gehabt hätte, wofür 20 Wochenstunden ausgereicht hätten, wurde als nicht nachvollziehbar und bloße Schutzbehauptung gewertet. Der weitere Einwand, wonach es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass ein Dienstnehmer mit der Hälfte des ihm laut Kollektivvertrag zustehenden Arbeitslohnes einverstanden wäre, gehe ins Leere, da es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich sei, ob ein Dienstnehmer mit der Höhe seiner Entlohnung einverstanden sei oder nicht; überdies liege der im Lohnkonto angeführte Betrag von 20.000 Schilling bzw. 1.453,46 Euro bei Weitem über einer kollektivvertraglichen Entlohnung für 20 Wochenstunden, die etwa 15.000 Schilling bzw. 1.090 Euro entsprochen habe.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach dem grundlegenden Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend sei, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteige, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestanden habe. Der Beitragsvorschreibung sei daher in diesem Fall der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn - hier der Angestelltenkollektivvertrag für Immobilienverwalter - zugrundezulegen, wobei R. auf Grund seiner jahrelangen Geschäftstätigkeit für die beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Entlohnung gemäß einer Einreihung in der Gruppe V nach dem
12. Verwendungsgruppenjahr habe. Dazu wurde angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom selbst davon ausgegangen sei, dass R. auf den im Angestelltenkollektivvertrag für Immobilienverwalter normierten Bruttolohn - wenn auch nur zur Hälfte - Anspruch habe. Die Richtigkeit der Einstufung in die Verwendungsgruppe V (Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen) und in das
12. Verwendungsgruppenjahr sei seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden. Hinsichtlich der strittigen Frage, ob R. im gegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf kollektivvertragliche Bezahlung nach 40 oder lediglich 20 Wochenstunden gehabt habe, setzte die belangte Behörde fort, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, dem Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufzeichnungen über die von R. tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich sie gemäß § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet gewesen sei, solche Aufzeichnungen zu führen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht eine Schätzung im Sinne von § 42 Abs. 3 ASVG vornehmen dürfen, sei unter Heranziehung des enormen Anstieges der Verwaltungen sowie der Angaben in den Lohnkonten der Jahre 1998 bis 2002 des R. zutreffend zur Annahme einer 40 Stundenwoche gelangt und habe ausgehend vom genannten Angestelltenkollektivvertrag und der Einstufung des R. korrekt die nachverrechneten Beiträge ermittelt. Durch die Meldung eines zu niedrigen Monatsentgeltes liege ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG vor.
Gegen diesen Bescheid im Umfang von dessen Spruchpunkt 2. richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkassa hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 42 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber und näher bezeichnete Personen auf Anfrage des Versicherungsträgers innerhalb einer genannten Frist wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den Bediensteten des Versicherungsträgers während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (§ 42 Abs. 3 ASVG).
Soweit die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vermeint, dass die belangte Behörde die im § 42 Abs. 3 ASVG geforderten Ermittlungen "nicht in ausreichendem, insbesondere nicht im beantragten Umfang" durchgeführt habe und sich ohne weitere Erhebungen nicht über die Aussage des R, wonach er nur 20 Wochenstunden gearbeitet habe, hinwegsetzen und eine Schätzung vornehmen hätte dürfen, sowie mit der Behauptung, gegenteilige Beweisergebnisse seien aktenwidrig, erkennbar die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass im relevanten Zeitraum (1998 bis 2002) in sämtlichen Lohnkonten von R. eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden aufscheint und die beschwerdeführende Partei das Protokoll der erwähnten Gesellschafterversammlung, nicht jedoch Aufzeichnungen über die von R. tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt hat.
Die Verfahrensrüge verfängt nicht, soweit sie sich auf das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom "" (gemeint wohl: ) stützt: Die in Mitteilungsform gekleidete Behauptung der beschwerdeführenden Partei in diesem Schreiben, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Geschäftsführers durch Einvernahme "sämtlicher Angestellte des Unternehmens" nachgewiesen werden könne, ist nämlich schon insofern kein ordnungsgemäß ausgeführter Beweisantrag, als darin weder die Namen und für eine Ladung geeignete Anschriften der Angestellten, die einvernommen werden sollen, genannt werden, noch dargetan wird, aus welchen Gründen "sämtliche Angestellte des Unternehmens" einen präzisen Überblick über die genauen tatsächlichen Arbeitszeiten des Geschäftsführers haben sollen.
Ein derartiges Vorbringen wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil nicht verständlich ist, aus welchen Gründen seitens der beschwerdeführenden Partei zum Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Geschäftsführers im Verfahren kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet werden konnte, wenn doch die Angestellten des Unternehmens, deren Wissen der beschwerdeführenden Partei ja zur Verfügung gestanden ist, darüber so detailreich Bescheid wissen, dass aus deren Aussagen Feststellungen für die belangte Behörde hätten gewonnen werden können.
Daran ändert auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei über die angebliche Herabsetzung der Arbeitszeit des Geschäftsführers auf 20 Stunden nichts:
Die belangte Behörde hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum sie angesichts der massiven Erweiterung des Geschäftsumfanges und der Personalaufstockung der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie des unveränderten Arbeitszeitumfanges von R. in den Lohnkonten der gegenteiligen, durch das Protokoll der genannten Gesellschafterversammlung gestützten Darstellung von R. und dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt ist. Die Beschwerde vermag insgesamt keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen und zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Die belangte Behörde hat damit aber der Sache nach - ungeachtet der unzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid - keine Schätzung im Sinne von § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen, sondern ist auf Grund einer mängelfreien Beweiswürdigung zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung des Geschäftsführers gelangt. Der gegen die Berechtigung zur Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG erhobene Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass ihr eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die von R. geleisteten Arbeitsstunden gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Gesetzes "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind", ausgenommen sind, was zweifelsohne auch auf R. zutrifft, geht somit schon aus diesem Grunde ins Leere.
Auch mit dem weiteren Vorbringen kann die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Immobilienverwalter beinhaltet und das im erstinstanzlichen Verfahren festgestellte und im Einspruchsverfahren unbekämpft gebliebene Tätigkeitsgebiet und die Einstufung von R. in Frage stellt, handelt es sich um eine erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Behauptung, die wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich ist. Dem weiteren Einwand, dass es im Zeitraum zwischen und Jahresende 2002 keinen gültigen Kollektivvertrag für Immobilienverwalter gegeben habe, ist § 13 ArbVG entgegenzuhalten, wonach die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages (hier: des Kollektivvertrages für Angestellte der Immobilienverwalter mit Geltungsbeginn , der Mitte 2001 gekündigt wurde) nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, solange aufrecht bleiben, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag (hier: mit ) wirksam wird.
Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der aus einem mängelfreien Ermittlungsverfahrens erzielten und für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass ausgehend von einer 40 Stundenwoche von R. im relevanten Zeitraum unter Anwendung des erwähnten Kollektivvertrages die der Höhe nach nicht bestrittenen Beitragsnachzahlungen sowie der (infolge Meldung eines zu niedrigen Entgelts anfallende) Beitragszuschlag zu entrichten sind.
Auf Grund dieser Erwägungen war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am