VwGH vom 24.06.2014, 2011/17/0249

VwGH vom 24.06.2014, 2011/17/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W R in M, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/46/8540/2010, betreffend Übertretung des Börsegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 48c in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz zur Last gelegt. Die FMA führte im Spruch dieses Straferkenntnisses im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit Vorsitzender des Vorstands der O-AG gewesen. Am habe die im amtlichen Handel der Wiener Börse (einem geregelten Markt) notierte O-AG ad hoc bekannt gegeben, dass sie ihren 21,2 %-Anteil an der M Plc (notiert im geregelten Markt in Budapest) um EUR 1.400 Mio. an S veräußert habe. In der Mitteilung heiße es weiters:

"Auf Grund der seitens der Europäischen Union angedeuteten Auflagen und der Ablehnung seitens des M Managements hat O AG im August 2008 ihre Merger-Bestrebungen eingestellt. Daher ist der Verkauf, mit dem die Investment Bank J beauftragt wurde, ein logischer Schritt, der O AGs Strategie entspricht, im besten Interesse der Aktionäre zu agieren und den Wert dieses Investments zu maximieren. Mit EUR 1.400 Mio. wurde ein guter Preis erzielt. Der Verkaufspreis entspricht HUF 19.212 pro Aktie, im Vergleich zu einem aktuellen Börsekurs von M (Schlußkurs von Freitag) von HUF 9.940 pro Aktie."

Laut J (einer Investmentbank) sei S (der Kaufinteressent) mit dem Wunsch nach einem Treffen mit der O-AG an J herangetreten und habe J beauftragt, den Kontakt mit der O-AG herzustellen.

Das gewünschte Treffen habe am am Rande des OPEC-Meetings in Wien stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bei dem Treffen anwesend gewesen. Es seien Kooperationsmöglichkeiten zwischen der O-AG und S besprochen worden. Die O-AG habe bei dem Treffen in Wien am S und J ihre Bereitschaft signalisiert, die M-Aktien unter bestimmten Bedingungen zu verkaufen. Nach dem Treffen am (und jedenfalls auch schon vor dem und dem ) hätten J und die O-AG über eine mögliche Struktur eines Verkaufs der Anteile an der M an S diskutiert. Es hätten dabei bereits konkrete Verhandlungen betreffend den Verkauf der Anteile stattgefunden.

Der Beschwerdeführer habe am , 14:00 Uhr, an der damaligen Geschäftsanschrift der O-AG Frau A R, einer Wirtschaftsredakteurin des Nachrichtenmagazins Profil, ein Interview gegeben. In diesem Interview habe der Beschwerdeführer auf die Frage: "Wie lange wollen sie die M-Aktien noch halten?" die Antwort gegeben: "Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten."

Die Ausgabe Nr. 13/09 des Profil mit dem Interview sei am in ganz Österreich erschienen.

Der Beschwerdeführer habe es als Vorstand der O-AG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die O-AG durch seine Aussage als Vorstand der O-AG im Interview am , das am erschienen sei, Marktmanipulation betrieben habe, indem sie dadurch Informationen über die Medien verbreitet habe, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf die unter der ISIN x zum amtlichen Handel an der Wiener Börse (einem geregelten Markt) zugelassenen Wertpapiere der O-AG und in Bezug auf die unter der ISIN y am geregelten Markt in Budapest zugelassenen Wertpapiere der M gegeben hätten bzw. hätte geben können. Dies dadurch, dass durch das Interview eine falsche oder irreführende Nachricht verbreitet worden sei, nämlich die Nachricht, dass die O-AG derzeit nicht vorhabe, die M-Aktien zu verkaufen, sondern sie heuer durchaus behalten werde.

Zum Zeitpunkt des Interviews am und zum Zeitpunkt des Erscheinens des Interviews am habe die O-AG jedoch bereits konkrete Verhandlungen betreffend den Verkauf der M-Aktien geführt und sei grundsätzlich bereit gewesen, diese an S zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund sei es aber falsch oder irreführend gewesen zu sagen, dass die O AG "derzeit" nicht vorhabe, die M-Aktien zu verkaufen, sondern sie "heuer durchaus behalten" werde.

Der Beschwerdeführer und die O-AG hätten von diesen Verhandlungen gewusst und hätten daher auch gewusst bzw. hätten wissen müssen, dass die Information (die Aussage in dem Interview) falsch oder irreführend gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 48c in Verbindung mit 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz verletzt und über ihn werde eine Geldstrafe von EUR 20.000, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt.

Die O-AG hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.

1.2. Über Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zuge derer der Amtssachverständige Mag. M R eine gutachterliche Stellungnahme zu Protokoll gab - den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch dahingehend präzisiert wurde, dass der Beschwerdeführer es als Vorsitzender des Vorstands der O-AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass die O-AG Marktmanipulation betrieben habe, indem er als Vorstand der O-AG im Rahmen des am von der Wirtschaftsredakteurin A R mit dem Beschwerdeführer geführten Interviews für die am erschienene Ausgabe Nr. 13/09 des Nachrichtenmagazins Profil auf die an ihn gerichtete Frage: "Wie lange wollen Sie die M-Aktien noch halten?" folgende Antwort gegeben habe: "Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten". Dadurch habe der Beschwerdeführer Informationen über die Medien verbreitet, die falsche Signale in Bezug auf die unter der ISIN x zum amtlichen Handel an der Wiener Börse (einem geregelten Markt) zugelassenen Wertpapiere der O-AG und in Bezug auf die unter ISIN y am geregelten Markt in Budapest zugelassenen Wertpapiere der M gegeben hätten. Am habe nämlich die O-AG gegenüber dem späteren Käufer S und der Investmentbank J bereits ihre Bereitschaft, die M-Aktien unter bestimmten Bedingungen zu verkaufen, signalisiert und es sei zwischen und zwischen der O-AG und J bereits eine mögliche Struktur des Verkaufs erörtert worden. Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis dieser Umstände sei es falsch gewesen, im Interview am zu sagen, dass die O-AG derzeit nicht vorhabe, die M-Aktien zu verkaufen, sondern sie heuer durchaus noch behalten wolle, wobei der Beschwerdeführer auch habe wissen müssen, dass die zitierte Aussage in dem von ihm am gegebenen Interview falsch gewesen sei.

Die Strafsanktionsnorm habe zu lauten: "§ 48c Börsegesetz, BGBl Nr. 555/1989 idF BGBI I Nr. 136/2008".

Die Übertretungsnorm habe zu lauten: "§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. c in Verbindung mit § 48c Börsegesetz, BGBl Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 60/2007".

Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe als entscheidungsrelevanter Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass die O-AG im August 2008 entschieden habe, die ursprünglich erwogene Übernahme der ungarischen M nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung sei gegenüber den Anlegern im Zuge einer Ad-hoc-Mitteilung vom kommuniziert worden. Zur weiteren Vorgangsweise habe es in dieser Ad-hoc-Meldung geheißen, die O-AG ziehe nun verschiedene Optionen in Betracht, um den Wert der Beteiligung an M zu maximieren und von einem Wertzuwachs im Zuge des Konsolidierungsprozesses zu profitieren. Seitdem halte die O-AG ihr Aktienpaket, das einen Anteil von 21,2 % an der M ausmache, als Finanzinvestment.

Anfang März 2009 habe die Investmentbank J die O AG darüber informiert, dass das russische Energieunternehmen S an einem Gespräch mit der O AG interessiert sei. Über Vermittlung von J habe ein solches Treffen im Rahmen des OPEC-Meetings in Wien am stattgefunden. An diesem Treffen hätten für die O-AG der Beschwerdeführer, für die S deren Vorsitzender, der russische Vizepremierminister I S, und für J Herr J W teilgenommen. Nach Erörterung allgemeiner Fragen der Energiepolitik und der Positionierung Russlands am europäischen Energiemarkt, insbesondere möglicher russischer Investments am zentraleuropäischen Markt, sei auch eine mögliche Zusammenarbeit von S und der O-AG betreffend ein Investment bei der O-AG oder M erörtert worden. Bezüglich eines möglichen Einstiegs von S bei M habe sich der Beschwerdeführer dabei offen gezeigt und sinngemäß gesagt, dass er einen solchen Einstieg sowie in der Folge eine Zusammenarbeit zwischen S und der O-AG begrüßen würde. Wie ein Einstieg von S bei M konkret hätte ausgestaltet werden sollen, insbesondere, ob S M-Anteile über die Börse kaufen würde oder allenfalls den von der O-AG gehaltenen 21,2 % Anteil außerbörslich erwerben wolle, sei am noch nicht erörtert worden, der Beschwerdeführer habe aber gegenüber S und J signalisiert, dass die O-AG grundsätzlich bereit wäre, ihre M-Anteile unter bestimmten Bedingungen zu verkaufen. An J sei seitens des Beschwerdeführers der Wunsch herangetragen worden, Optionen für eine Zusammenarbeit zwischen der O-AG und S auszuarbeiten.

Am habe J W per E-Mail zwei Optionen übermittelt, die nach der Auffassung von J der O-AG zur Verfügung stünden (die Optionen wurden näher dargestellt). Das E-Mail sei direkt an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen.

Am habe Mag. S W, der in der O-AG die Abteilung Mergers Aquisitions leite und am Vortag vom Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines Einstiegs des russischen Energieunternehmens S bei M oder der O-AG in Kenntnis gesetzt worden sei, per E-Mail eine Nachricht an J W übermittelt, in welcher er erklärt habe, die O-AG würde mit den vorgeschlagenen Optionen übereinstimmen und für Option 1 einen Preis von EUR 1.500 Mio. vorschlagen.

Am habe J W an das O-AG-Vorstandsmitglied D D per E-Mail eine Nachricht übermittelt, in welcher er die Ansicht vertreten habe, dass die O-AG mit einem Kapital (gemeint sei offenkundig der Verkaufserlös aus den M-Anteilen) von 1 bis 1,5 Milliarden Euro ruhiger werde schlafen können und dass es noch eine Menge zu besprechen gebe, z.B. die Notwendigkeit eines Preisabschlages.

Am habe der Beschwerdeführer der Journalistin des Wochenmagazins Profil, Frau A R, ein Interview gegeben. Die Veröffentlichung sei mit dem österreichweiten Erscheinen des Wochenmagazins Profil am erfolgt. Redaktionsschluss sei bereits am gewesen, die ersten gedruckten Exemplare der Wochenzeitschrift seien am am Flughafen Wien Schwechat verteilt worden. Die gegenständlich interessierenden Passagen, von denen der inkriminierte Teil hervorgehoben sei, lauteten:

"Profil: In der Jahresbilanz 2008 fällt der gescheiterte Übernahmeversuch des ungarischen Konkurrenten M ziemlich stark ins Gewicht. Das bestehende M-Aktienpaket der O-AG hat rund 1,2 Milliarden Euro an Wert verloren. Nachdem die Aktie so massiv abgewertet hat, - sind Sie froh, dass die Übernahme geplatzt ist und Sie noch nicht mehr von dieser in den Büchern haben?

R: Ich glaube noch immer, dass die Konsolidierung der fragmentierten Ölindustrie in Mitteleuropa kommt und dass es klug gewesen wäre, diesen Merger durchzuführen. Aber die EU-Kommission hat hier Auflagen erteilt, die uns das letzten Endes nicht erlaubt haben.

Profil: Wie lange wollen Sie die M-Aktien noch halten?

R: Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten. Ich glaube, wir haben diese Aktien zu einem vernünftigen Preis gekauft. Dass der heutige Marktpreis deutlich darunter liegt, haben wir in der Bilanz berücksichtigt. Aber ich glaube, dass die Aktie - wie viele andere auch - wieder raufgeht".

Dass zu dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Zeitpunkt das im Spruch zitierte Interview vom Beschwerdeführer gegeben und dieses wenige Tage später veröffentlicht worden sei, sei im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Unbestritten sei auch geblieben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Vorsitzender des Vorstandes der O-AG gewesen sei und das Interview in dieser Eigenschaft gegeben habe.

Am hätten die O-AG-Aktien an der Wiener Börse, die M-Aktien am geregelten Markt in Budapest notiert.

Die belangte Behörde stellte sodann den weiteren Ablauf der Vertragsverhandlungen und der diesbezüglichen Schritte in der O-AG dar (Schriftverkehr am und Information des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der O-AG durch den Beschwerdeführer am selben Tag, dass es Gespräche mit S gebe, die möglicherweise Auswirkungen auf die von der O-AG gehaltenen M-Anteile haben könnten, Information an die weiteren Aufsichtsratsmitglieder am 23. März, Ermächtigung des Präsidialausschusses durch den Aufsichtsrat, einem Verkauf der M-Anteile, sollte diese Option schlagend werden, die Zustimmung zu erteilen, am ).

Am sei es zu ersten direkten Vertragsverhandlungen zwischen der O-AG und S in Moskau gekommen. Dazu sei von Mag. S W, Leiter der Abteilung Mergers and Acquisitions in der O-AG, ein Vertragsentwurf erstellt worden. Diese Verhandlungen hätten kein Ergebnis gebracht und der Beschwerdeführer habe am den Aufsichtsrat darüber informiert, dass es seiner Einschätzung nach zu keiner Transaktion mit S kommen werde.

Am sei eine neuerliche Kontaktaufnahme seitens S erfolgt und es seien in der Folge intensive Verhandlungen geführt worden. In der Nacht vom 29. März auf den habe S dem Kaufpreis von 19,212 HUF pro Aktie (insgesamt 1.400 Mio Euro) und den Vertragskonditionen zugestimmt. Am sei der Verkauf des von der O-AG gehaltenen 21,2 %- Anteils an M an die russische S ad hoc gemeldet worden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die als erwiesen festgestellten Ereignisse zwischen und zeigten deutlich, dass zum letztgenannten Zeitpunkt, also an jenem Tag, an welchem vom Beschwerdeführer das gegenständlich inkriminierte Interview gegeben worden sei, der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt habe, dass mit S ein Kaufinteressent für die von der O-AG gehaltenen 21,2 %-Anteile an M aufgetreten sei. Dass zum Zeitpunkt von der O-AG ein Verkauf an diesen Interessenten tatsächlich angestrebt worden sei, zeige sich ganz deutlich an dem Umstand, dass es schon am , also vier Tage vor dem gegenständlich inkriminierten Interview des Beschwerdeführers zu einem von der Investmentbank J initiierten Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit dem damaligen russischen Energieminister und Chairman von S, I S, und Herrn J W von der Investmentbank J gekommen sei, und dass dabei unter anderem über das Interesse von S an einem Einstieg bei M oder bei der O-AG gesprochen worden sei, wobei in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer die Bereitschaft signalisiert worden sei, die von der O-AG gehaltenen M-Anteile unter bestimmten Bedingungen an S zu verkaufen. Besonders deutlich zeige sich das Verkaufsinteresse der O-AG daran, dass die Investmentbank J nur zwei Tage später, am , den Verkauf der von der O-AG gehaltenen M-Anteile an S als eine von zwei Optionen einer künftigen Zusammenarbeit zwischen der O-AG und S vorgeschlagen sowie konkrete Strukturen eines solchen Deals vorgezeichnet habe und einen weiteren Tag später, am , von der O-AG gegenüber J bereits ein konkreter Verkaufspreis bekannt gegeben worden sei.

Vor diesem, dem Beschwerdeführer bekannten Hintergrund erweise sich seine Aussage im Profil-Interview vom , die O-AG habe derzeit nicht vor, ihre M-Anteile zu verkaufen, schlichtweg als falsch. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass das baldige tatsächliche Gelingen des Geschäfts - am sei es bereits zum Vertragsabschluss gekommen - vom Beschwerdeführer sowie von anderen Entscheidungsträgern in der O-AG am noch als nicht besonders wahrscheinlich eingeschätzt worden sei; dass seitens der O-AG zu diesem Zeitpunkt keine Verkaufsabsicht im laufenden Kalenderjahr bestanden habe, wie dies aus dem medial verbreiteten Interview des Beschwerdeführers hervorgehe, erweise sich dagegen als wider besseres Wissen getroffene, falsche Aussage.

Dass den in Rede stehenden Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Anlegerverhalten potenziell Relevanz zugekommen sei, ergebe sich aus den dazu abgegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass im Fall der wahrheitsgemäßen Beantwortung der von der Profil-Journalistin an den Beschwerdeführer gerichteten Frage etwa mit der Antwort, es gebe aktuell einen Kaufinteressenten, an den die O-AG unter bestimmten Bedingungen, d.h. bei einem interessanten Kaufpreis zu verkaufen bereit sei, dies durchaus Auswirkungen auf das Anlegerverhalten und die Einschätzung durch die Analysten hätte nach sich ziehen können. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Frage überhaupt nicht beantwortet hätte, hätte dies zu einem Aufhorchen geführt, da es der bisherigen Linie der Informationspolitik der O-AG widersprochen hätte. Auswirkungen auf den Kurs wären also durchaus möglich gewesen, wenn auch nicht in so hohem Maße wie bei der Ankündigung des tatsächlichen erfolgreichen Verkaufes.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm einer Journalistin des Wochenmagazins Profil am gegebenen Interviews die von der Journalistin an ihn gerichtete Frage, wie lange die O-AG die M-Aktien noch halten wolle, mit der Antwort "Wir haben derzeit nicht vor, sie zu verkaufen; dies gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten" quittiert habe, habe er über die Medien eine Information verbreitet, die ein falsches Signal in Bezug auf die Finanzinstrumente O-AG-Aktien und M-Aktien gegeben habe. Zumal der Beschwerdeführer, der in den Verkaufsvorgang der von der O-AG gehaltenen M-Anteile an S von Beginn an in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der O-AG persönlich eingebunden gewesen sei, habe wissen müssen, dass die Nachricht, die er in diesem Interview medial verbreitet habe, falsch gewesen sei, sei durch seine oben zitierten Aussagen der Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die mediale Verbreitung einer falschen Information im Hinblick auf Verkaufsabsichten betreffend die von der O-AG gehaltenen M-Anteile die Verwirklichung des Tatbestandes des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG zumindest billigend in Kauf genommen habe und daher vorsätzlich gehandelt habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die in der mündlichen Verhandlung befragten Mitglieder des Aufsichtsrates der O-AG das am veröffentlichte Interview des Beschwerdeführers in der Wochenzeitschrift Profil unbedenklich gefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei einerseits zu betonen, dass die Aufsichtsratsmitglieder weit weniger intensiv in den Verkaufsprozess eingebunden gewesen seien und zum anderen nicht selbst aktiv Informationen betreffend eine vorhandene bzw. fehlende Verkaufsabsicht im Hinblick auf die von der O-AG gehaltenen M-Anteile an die Öffentlichkeit gegeben hätten, sodass für sie nicht die Notwendigkeit bestanden habe, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Informationen auseinanderzusetzen.

Da der Beschwerdeführer das besagte Interview nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern unbestritten in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der O-AG gegeben habe, sei das tatbildliche Verhalten der O-AG zuzurechnen. Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Vorstandsvorsitzender und daher satzungsgemäß zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen gewesen sei, sei im gesamten Verfahren unbestritten geblieben, sodass seine Bestrafung unter Heranziehung des § 9 Abs. 1 VStG ebenso zu Recht erfolgt sei wie der auf § 9 Abs. 7 VStG gestützte Haftungsausspruch gegenüber der O-AG.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG handle es sich nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Begehungsdelikt, sei darauf hinzuweisen, dass weder im angefochtenen Straferkenntnis noch im gegenständlichen Berufungsbescheid von einem Unterlassungsdelikt ausgegangen werde, sondern dem Beschwerdeführer von Beginn an zur Last gelegt worden sei, den Tatbestand durch die Verbreitung von falschen Aussagen im Rahmen eines am gegebenen und am veröffentlichten Interviews, somit nicht durch eine Unterlassung, sondern durch aktives Tun verwirklicht zu haben.

Um den normativen Charakter des Spruches deutlich herauszuarbeiten und die wesentlichen Tatbestandsmerkmale von Begründungselementen zu trennen, sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG von der belangten Behörde neu gefasst worden, wobei jedoch der Tatvorwurf als solcher unverändert belassen worden sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei das öffentliche Interesse an einer ausschließlich den Tatsachen entsprechenden medialen Information des Anlegerpublikums in Bezug auf Finanzinstrumente erheblich beeinträchtigt worden. Wie der Amtssachverständige schlüssig dargelegt habe, sei der gegenständlichen falschen Information durchaus Kursrelevanz zugekommen, sodass der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als hoch einzustufen gewesen sei.

Zumal der Beschwerdeführer als in den Verkaufsprozess federführend eingebundener Vorstandsvorsitzender die Verkaufsabsicht der O-AG genau gekannt und die gegenständlich inkriminierte falsche Information wissentlich über die Medien verbreitet habe, sei auch das den Beschwerdeführer treffende Verschulden als schwerwiegend einzustufen gewesen.

Als strafmildernd habe bereits die erstinstanzliche Behörde zu Recht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe seien im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung seiner beruflichen Stellung als Vorstandsvorsitzender eines großen börsenotierten Unternehmens als günstig einzustufen gewesen. Nähere Angaben dazu habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass allfällige Sorgepflichten nicht zu berücksichtigen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt im Wege einer Schätzung als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten und in dieser Form bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen seien.

In Ansehung der dargelegten Strafbemessungskriterien und des bis zu EUR 75.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens entspreche die erstinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,-- dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und erweise sich auch im Hinblick auf den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als überhöht. Die mit 4 Tagen bemessene Ersatzarreststrafe stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zur Geldstrafe. Eine Herabsetzung der Strafe sei somit nicht vorzunehmen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989 (§ 48a idF BGBl. I Nr. 60/2007, § 48c in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2008) lauten (auszugsweise):

" Marktmissbrauch

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

2. 'Marktmanipulation' sind

...

c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

..."

"Marktmanipulation

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß § 48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären."

2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, durch die Aussage des Beschwerdeführers im Interview am seien falsche Signale gegeben worden und daher ungeachtet des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Geschäftsabschluss nicht fest gestanden sei, der Tatbestand des § 48c in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG erfüllt gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c in Verbindung mit § 48c BörseG pönalisiere die Mitteilung falscher oder irreführender Nachrichten sub titulo Markmanipulation und bringe damit zum Ausdruck, dass nicht irgendwelche inkorrekte Meldungen verpönt seien, sondern nur solche, denen die Eignung zukomme, den Kurs von Finanzinstrumenten zu beeinflussen. Die diesbezügliche Eignung zur Kursbeeinflussung sei daher festzustellen. Im konkreten Fall sei der angefochtene Bescheid schon insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet, als dieser zur Frage der Kursrelevanz der Aussagen überhaupt keine Feststellungen enthalte. Es lägen zu dieser Frage zwar Ausführungen des Sachverständigen vor, die als solche im Bescheid auch referiert würden, aus diesen Beweisergebnissen ziehe die belangte Behörde allerdings keinerlei Schlüsse in Hinblick auf einen tatsächlich festgestellten Sachverhalt. Schon mangels diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen sei der bekämpfte Bescheid - infolge diesbezüglicher Ergänzungsbedürftigkeit - mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. In eventu werde dieser Mangel auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.

2.3. Gemäß § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG in Verbindung mit § 48c BörseG ist strafbar wegen Marktmanipulation, wer Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege verbreitet, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG nicht auf eine qualifizierte "Kursrelevanz" ab, wie sie etwa für das Vorliegen einer Insider-Information im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG erforderlich ist (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/17/0554 und 0555). Nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG genügt es vielmehr, wenn die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale "in Bezug auf Finanzinstrumente" geben könnten. Die in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG näher umschriebene Verbreitung von Information wird vom Gesetz als Marktmanipulation definiert, es ist also, entgegen dem Beschwerdevorbringen, ausreichend, wenn diese Informationen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben können und wenn die Person, die die Information verbreitete, dies wusste oder wissen musste.

Von der im März erteilten Information, dass "heuer" der Verkauf von über 20 % Anteilen eines Unternehmens nicht geplant sei, sondern die Aktien durchaus behalten würden, gehen bei zur gleichen Zeit bereits laufenden Verkaufsgesprächen falsche Signale aus. Dass die vom Beschwerdeführer gegebene Antwort nicht den Tatsachen entsprach, ergibt sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde zu Mängeln der Beweiswürdigung und zu einer anderen Deutung der Vorgänge am bzw. der verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen nichts. Da die O-AG nach diesen Feststellungen bereits am dem Kaufinteressenten signalisiert hatte, unter bestimmten Bedingungen zum Verkauf bereit zu sein, und der Investmentbank J am ihre Zustimmung zu den ihr am Vortag unterbreiteten Optionen unter Bekanntgabe konkreter Preisvorstellungen zu Option 1 mitgeteilt hatte, entsprach die Aussage, die Aktien

"derzeit nicht ... zu verkaufen" und sie "heuer" durchaus noch zu

behalten, nicht den Tatsachen (zu den Einwänden, dass zwischen "Verkaufsabsicht" und "Verkaufsbereitschaft" zu unterscheiden sei, vergleiche sogleich unten). Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer auch bekannt. Die detaillierten Hinweise in der Beschwerde, wie die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers im Gegenstand zu verstehen gewesen seien, ändern nichts daran, dass "unter bestimmten Bedingungen" die O AG zum Verkauf bereit war. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob und unter welchen Bedingungen es tatsächlich zu dem Deal kommen werde, kommt es im Zusammenhang mit einer Information, wie sie der Beschwerdeführer auf die Frage der Interviewerin wider besseres Wissen gab, nicht an. Insofern begegnet die Subsumtion der belangten Behörde des vorliegenden Sachverhalts unter § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG keinen Bedenken.

2.4. Nach dem Vorstehenden gehen auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere. Die Beschwerdeausführungen wenden sich weniger gegen die Feststellungen der belangten Behörde als vielmehr gegen die von ihr aus dem von ihr festgestellten Inhalt des Gesprächs am gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Diese sind jedoch nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang monierte "Vermengung von 'Verkaufsbereitschaft' und 'Verkaufsabsicht'" liegt nicht vor, da die Aussage des Beschwerdeführers dahin ging, die O AG werde die Anteile durchaus bis Jahresende behalten, was jedoch auch angesichts einer "bloßen Verkaufsbereitschaft" für den Fall des Eintritts entsprechender Bedingungen nicht den Tatsachen entsprach. Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerde nun ins Treffen geführten Differenzierung hätte der Beschwerdeführer auch Antworten geben können, die die stattfindenden Verkaufsverhandlungen nicht offen legen, aber trotzdem keine falschen oder irreführenden Signale gegeben hätten. Selbst wenn man der in der Beschwerde vertretenen Unterscheidung zwischen einer Verkaufsabsicht und einer Verkaufsbereitschaft folgen wollte, wäre jedenfalls der Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG erfüllt.

2.5. Nicht zutreffend ist daher auch der Beschwerdeeinwand, eine andere Antwort als die vom Beschwerdeführer gegebene wäre ihrerseits irreführend gewesen. Ohne auf den Umstand bereits laufender Gespräche eingehen zu müssen, wäre eine allgemein gehaltene Aussage etwa derart, dass man (nur) unter bestimmten Bedingungen bereit wäre, die Anteile abzugeben, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte etwa auch erklären können, diese Frage nicht beantworten zu wollen.

2.6. Soweit in der Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auch im Hinblick auf eine angeblich gebotene verfassungskonforme Interpretation wegen eines ansonst gegebenen Verstoßes gegen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit geltend gemacht wird, ist zu bemerken, dass sowohl die Frage, aber auch die Antwort des Beschwerdeführers nicht auf die Wiedergabe einer Meinung (sei es der Gesellschaft, sei es des Beschwerdeführers) gerichtet waren, sondern auf das gesellschaftsrechtlich relevante Handeln der O AG. Der Beschwerdeführer hat nicht - wie in der Beschwerde formuliert wird - die Meinung der Gesellschaft wiedergegeben, dass ein Verkauf als unwahrscheinlich erachtet werde, sondern er hat ausgeführt, dass die Gesellschaft derzeit nicht vorhabe, die Anteile abzugeben. Die Anwendung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG in Verbindung mit § 48c BörseG begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, bereits entsprochen wurde (vgl. Grabenwarter , Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24, Tz 92, EGMR , Fexler , Appl. n Grad 36.801/06, Rz 58, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0029, sowie Art. 2 Abs. 1 7. ZP EMRK).

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am