VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066

VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/09/0005 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der Stadtgemeinde Oberpullendorf, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W183 2000596-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortungen des Vereins X. und des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberpullendorf werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom wurde festgestellt, dass die Erhaltung der X-Schule in Oberpullendorf gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 im öffentlichen Interesse gelegen sei (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Mit beim Bundesdenkmalamt am eingebrachten Schriftsatz vom erhob die revisionswerbende Stadtgemeinde dagegen Berufung. Die Berufung sowie die Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens langten am bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ein.

Am legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Hinblick auf den durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG bewirkten Übergang der Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde in Spruchpunkt A) die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt B) sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die grundbücherliche Eigentümerin des beschwerdegegenständlichen Objektes (X-Schule in Oberpullendorf) der "Verein X." sei. Beschwerdeführerin sei die Stadtgemeinde Oberpullendorf.

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes sei der Beschwerdeführerin am zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung sei dagegen am beim Bundesdenkmalamt eingebracht worden.

In rechtlicher Hinsicht begründete das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss wie folgt:

Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ergebe sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Unterschutzstellung nach §§ 1 und 3 DMSG, welche bis zum bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig gewesen seien, mit auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren sei somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfinde, soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet werde.

Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des habe sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür sei bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig gewesen - auch das Verfahrensrecht geändert.

Bis zum Ablauf des habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht umfasst, Berufung zu erheben. Dies habe auch für eine Legalpartei gegolten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0254). Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme.

Zur Rechtslage vor Ablauf des habe der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukomme, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht gesetzlich eingeräumt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspreche der geltende Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben habe können, auf die ab geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar sei.

Es sei daher zu überprüfen, ob dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde, die in Unterschutzstellungsverfahren zweifelsohne Legalparteien seien (§ 26 Z 1 DMSG), durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt worden sei. Dies sei - wie sich aus dem DMSG idF BGBl. I 92/2013 ergebe - nicht der Fall. Lediglich für das Bundesdenkmalamt sei in den § 5 Abs. 8 und § 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert. Der Gesetzgeber habe darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem eingebrachte Berufungen normiert. Daraus folge, dass die (nunmehrige) Beschwerde der Stadtgemeinde mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen sei.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Stadtgemeinde verspätet eingebracht worden sei. Die für Berufungen vorgesehene Berufungsfrist habe gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen betragen. Wie bereits festgestellt, sei der angefochtene Bescheid der Revisionswerberin am nachweislich zugestellt worden, jedoch sei die Berufung erst am und somit um einen Tag verspätet eingebracht worden.

Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Zwar sei oben ausgeführt worden, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Meinung vertrete, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen sei, allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem abgelaufen sei, den Legalparteien bis zum eine Sachentscheidung zugestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Vorlage der Akten und Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, des Vereins X. sowie des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberpullendorf erwogen:

Die Revisionswerberin macht als Revisionsgrund einerseits die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In diesem Zusammenhang führt die Revisionswerberin aus, dass sie Gesellschafterin der Liegenschaftseigentümerin des unter Schutz gestellten Objektes sei und sie in letzter Konsequenz die Kosten von baulichen Maßnahmen zu tragen habe, somit ein massives wirtschaftliches Interesse an der gegenständlichen Verwaltungssache habe. Hätte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht die materielle Wahrheit erforscht, dann wäre in der Folge der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass der Bescheid des Bundesdenkmalamtes die Interessenssphäre der Revisionswerberin verletze bzw. die Möglichkeit einer derartigen Verletzung bestehe. Gerade im gegenständlichen Fall seien subjektive Rechte der Revisionswerberin betroffen, sodass der Revisionswerberin auch Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 B-VG zukomme.

Richtigerweise erkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass auch der Revisionswerberin als Legal- oder Formalpartei das Recht zustehe, Berufung zu erheben bzw. sie den Anspruch auf eine Sachentscheidung habe. Nicht zu folgen sei dem Bundesverwaltungsgericht jedoch darin, dass es die Rechtsprechung zu Art. 131 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte im Sinne des Art. 132 B-VG anwende.

Durch die vom Bundesverwaltungsgericht praktizierte Vorgangsweise der Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der früheren Fassung werde der Revisionswerberin ihr Recht auf Fällung einer Sachentscheidung "abgeschnitten". Durch diese Vorgangsweise werde der verfassungsgesetzlich normierte Gleichheitsgrundsatz insofern verletzt, als durch die Anwendung der vorstehend angeführten Rechtsprechung der Legal- oder Formalpartei ihr Recht auf eine Sachentscheidung bzw. die Überprüfung der Sachentscheidung der Behörde erster Instanz gänzlich genommen werde. Nachdem die nach wie vor ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/03/0211, und vom , Zl. 2007/07/0128) davon ausgehe, dass aus der Parteistellung der Gemeinde das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde erfließe, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte, nehme gerade die vom Bundesverwaltungsgericht praktizierte Vorgangsweise der Revisionswerberin dieses Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass für Fälle gegenständlicher Art der Revisionswerberin eine Entscheidung in der Sache selbst zustehe.

1. Art. 133 und Art. 151 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 lauten auszugsweise:

"Artikel 133. (1) ...

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

...

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt

zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132

Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des

Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

...

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

...

Artikel. 151. (1) ...

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:


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1.
...
51.
Mit werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:
"Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Partei- und Antragsrechte

§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

...

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

(2) ..."

Strittig ist im gegenständlichen Fall, dem ein mit Ablauf des anhängiges Berufungsverfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, zugrunde liegt, die Zulässigkeit der von der revisionswerbenden Stadtgemeinde erhobenen Berufung.

Der Standortgemeinde bei unbeweglichen Denkmalen wurde im Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz durch Bundes- oder Landesgesetz im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zur Erhebung einer Revision nicht eingeräumt. Zu prüfen ist daher, ob die Revision auf Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG gestützt werden kann, ob also die revisionswerbende Stadtgemeinde behaupten kann, durch die Zurückweisung ihrer Berufung im Sinne dieser Bestimmung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Im Streit um eine Parteistellung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Möglichkeit zulässig, dass der Revisionswerber im Fall des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes in einem Recht verletzt wäre (vgl. dazu das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0019, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich der Revisionsbefugnis nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG.

Der Revisionswerberin kommen zwar im gegenständlichen Zusammenhang keine materiellen subjektiven Rechte zu, auch nicht als Gesellschafterin der Eigentümerin des gegenständlichen Objektes, sie hatte jedoch im Unterschutzstellungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem DMSG unstrittig Parteistellung. Die Parteistellung umfasst grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben, dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Formalpartei (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0254, Slg. Nr. 14.321/A, und vom , Zl. 2000/03/0211, mwN).

Eine Formalpartei ist berechtigt, die Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen (vgl. die ständige hg. Rechtsprechung, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0042, mwN). Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG zu (vgl. auch die noch zum Beschwerdeverfahren ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/07/0066, sowie vom , Zl. 2003/03/0082).

Der Revisionswerberin, die die Verletzung ihres aus der Parteistellung erfließenden Berufungsrechts, somit der Überprüfung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes im Wege einer Sachentscheidung, geltend macht, kommt daher hinsichtlich dieses prozessual-subjektiven Rechts Revisionslegitimation zu. Die Revision ist daher nicht schon mangels Revisionslegitimation unzulässig.

2. Die Revision ist weiters aber nur dann zulässig, wenn sie gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG "von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird".

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt. An diesen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof aber gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls zu beurteilen.

Zwei Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall aufgeworfen, von denen die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG "abhängt":

Zum einen ist dies die Frage, ob in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, in welchem die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine vor dem erhobene Berufung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf ein Verwaltungsgericht übergegangen ist, die Zulässigkeit dieser Berufung mit der Begründung verneint werden darf, dass einer Gemeinde als Amtspartei nach der neuen Rechtslage keine ausdrückliche Beschwerdebefugnis beim Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist. Zu dieser Frage ist eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zu ersehen. Die Revision ist daher - wie auch das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aussprach - gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Die Revision hängt zum zweiten von der Rechtsfrage ab, ob die durch die am Mittwoch, den erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes ausgelöste zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, am Donnerstag dem abgelaufen war.

Für die Berechnung der Berufungsfrist ist § 32 Abs. 2 erster Satz AVG maßgeblich, wonach nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach dieser Regel hätte die Berufungsfrist daher am Mittwoch, dem geendet.

In rechtlicher Hinsicht ist der "15. August (Mariä Himmelfahrt)" in § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957 als gesetzlicher Feiertag festgelegt.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall übersehen, dass die Berufungsfrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG erst am Donnerstag, dem abgelaufen und die an diesem Tag eingebrachte Berufung der Revisionswerberin daher als rechtzeitig zu beurteilen war. Es besteht Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Annahme des Ablaufes einer Frist am gesetzlichen Feiertag Mariä Himmelfahrt, vergleiche das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/1043. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis ab. Auch in dieser Hinsicht hängt die Revision daher von einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.

3. Die Revision ist nicht nur zulässig, sie ist auch begründet.

Die gegenständliche Berufungsangelegenheit war im vorliegenden Fall beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, weil mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel und nicht etwa über eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 abzusprechen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse, des verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, das Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0076, sowie das Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, dass der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, auf anhängige Verfahren sei noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden, abgesehen - aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11237/A).

Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13384/A, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0239). Dies ist hier Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 99/03/0422, sowie vom , Zl. 2001/08/0070). Nach der insofern maßgeblichen Rechtslage des § 26 Z. 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 170/1999 kam der Revisionswerberin im Verfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG Parteistellung zu, aus der sich auch das Berufungsrecht der Revisionswerberin ergab. Die Revisionswerberin war daher zur Erhebung ihrer Berufung vom legitimiert und berechtigt, den Gegenstand des Verfahrens, nämlich die Frage der Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, aufzurollen. Dieses Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach der Verfassungsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG weiterzuführen und der Revisionswerberin als Amtspartei dabei die Rechte im Verfahren einzuräumen, als Partei des Verfahrens die der Durchsetzung des objektiven Rechts mit dem an sich für den subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0254, Slg. Nr. 14.321/A), somit jene Rechte welche einer Gemeinde im Berufungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zukamen.

Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Führung des mit Ablauf des bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängigen Berufungsverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht. Mangels diesbezüglich vorliegender Übergangsbestimmungen, richtete sich die Beurteilung der Zulässigkeit der am erhobenen Berufung nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/21/0064, betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung eines Devolutionsverfahrens durch das zuständige Verwaltungsgericht).

Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Zurückweisung der Berufung der Revisionswerberin erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Ob aber eine Gemeinde befugt ist, nach der seit dem bestehenden Rechtslage eine Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach dem Denkmalschutzgesetz zu erheben, war im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.

Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung des Vereins X. als Eigentümerin des mit dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes beruht darauf, dass eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0259, und vom , Zl. 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in § 21 Abs. 2 VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist. Die Eigentümerin des unter Schutz gestellten Gebäudes hat sich den Ausführungen der Revision vollinhaltlich angeschlossen und kein Interesse daran geäußert, dass die Zurückweisung der Berufung der Revisionswerberin aufrecht bleibt.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberpullendorf hat als Amtspartei im Verfahren nach dem DMSG keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu wahren, schon deswegen ist eine Stellung dieser Amtspartei als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verneinen und war seine Gegenschrift zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren in der Höhe der Eingabegebühr war abzuweisen, da die Revisionswerberin von der Entrichtung einer solchen als Gebietskörperschaft gemäß § 24a Z 2 VwGG befreit war.

Wien, am