VwGH vom 10.12.2009, 2009/09/0230

VwGH vom 10.12.2009, 2009/09/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des WE in G, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom , Zl. Senat-KR-07-0014, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber (Einzelfirma E mit Sitz in G) den ungarischen Staatsangehörigen IN vom bis und am gegen 10.00 Uhr mit Vollwärmeschutz-Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle K entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 28 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt und dessen rechtlicher Wertung aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der (Beschwerdeführer) für IN zwar über eine Beschäftigungsbewilligung (Bescheid des AMS K vom ) für die Zeit von bis für den örtlichen Geltungsbereich K verfügte, IN aber mit aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist. IN selbst hat dazu in seiner Einvernahme vom angegeben, dass er 'dann bis März zu Hause in Ungarn geblieben' sei und am wieder die 'Tätigkeit bei der Firma E begonnen' habe. Aus den von der Rechtsvertreterin des (Beschwerdeführers) vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass der (Beschwerdeführer) IN am von der Sozialversicherung abgemeldet hat (Begründung: Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen) und ihn am wieder angemeldet (Begründung: Eintritt) hat; weiters bestätigt der (Beschwerdeführer) in einer Wiedereinstellungszusage, dass IN Ende März 2008 'in unserer Firma (wieder) eingestellt wird'. Eine solche Zusage macht aber nur einen Sinn, wenn IN aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist bzw. seine Beschäftigung im Betrieb des (Beschwerdeführers) beendet wurde. Laut der Zeugenaussage der Frau WI 'ging' IN 'stempeln', was auch nur nach einem Ende seiner Beschäftigung möglich ist. Von einer 'saisonal bedingten Karenzierung' kann somit nicht die Rede sein. Nach dem oben zitierten § 7 Abs. 6 Z. 1 AuslBG ist somit mit Beendigung der Beschäftigung des IN am die Beschäftigungsbewilligung vom erloschen. Somit ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt; daran vermag auch die vom AMS K mit dem (Beschwerdeführer) erteilte Beschäftigungsbewilligung für IN für die Zeit vom bis für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich nichts zu ändern, weil sie eben nach dem Tatzeitpunkt erteilt wurde.

Was das Verschulden des (Beschwerdeführers) anlangt, ist beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem (Beschwerdeführer) aber nicht gelungen. Er hat sich auf die Sekretärin verlassen, die er laut deren glaubwürdiger Aussage zuvor nicht im Ausländerbeschäftigungsrecht unterwiesen oder ausgebildet hat und der auch keine Literatur zu diesem Thema zur Verfügung stand. Dass er den Bescheid vom gar nicht durchgelesen hat, wie die Zeugin glaubwürdig darlegte, zeigt seinen sorglosen Umgang mit der Materie. So ist ihm entgangen, dass die Beschäftigungsbewilligung regional beschränkt ist und am Ende des Bescheides auf das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei Beendigung der bewilligten Beschäftigung hingewiesen wird. Dass das AMS der Zeugin WI eine anders lautende Auskunft erteilt habe, hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht (die Zeugin WI hat angegeben, erst durch diesen Fall darauf aufmerksam geworden zu sein, dass es eine örtliche Beschränkung gibt, und dass über das Enden einer Beschäftigungsbewilligung beim Ende des Dienstverhältnisses mit dem AMS nicht gesprochen wurde). Der (Beschwerdeführer) als Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft war verpflichtet, sich mit den Normen des AuslBG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung des Ausländers gewährleistet war. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war dies nicht der Fall. Das Verschulden des (Beschwerdeführers), der sich nicht mit den einschlägigen Normen vertraut gemacht und auf die ebenfalls nicht einschlägig informierte Bedienstete vertraut hat, ist nicht geringfügig. Dazu kommt, dass er erst kurz zuvor von der Erstbehörde bestraft worden war, weil er IN rund ein halbes Jahr vorher ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt hat; umso genauer hätte er bei der neuerlichen Beschäftigung des IN auf die Einhaltung des AuslBG achten müssen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung mit dem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0076, gestützten Argument, das Beschäftigungsverhältnis mit IN habe nicht geendet, sondern es sei eine "Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen".

Der Beschwerdeführer lässt aber die im gegenständlichen Fall wesentliche Aussage des zitierten Erkenntnisses vom (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH) außer Acht, dass eine "Unterbrechung von etwa drei Monaten nicht als so kurz beurteilt werden" könne, "dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte". Im gegenständlichen Fall wurde IN am mit der Begründung "Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen" von der Sozialversicherung abgemeldet, die neuerliche Anmeldung mit der Begründung "Eintritt" erfolgte erst am . Damit liegt eine Unterbrechung in der Dauer von knapp drei Monaten vor. Schon deshalb ist die belangte Behörde im Sinne der eben zitierten Aussage der Rechtsprechung zu Recht von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit iSd AuslBG ausgegangen, weshalb die mit Bescheid des Arbeitsmarktservice K vom für den örtlichen Bereich K erteilte Beschäftigungsbewilligung erloschen war (auf die Rechtsfolge des Erlöschens gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war in diesem Bescheid hingewiesen worden).

Es ist daher nur mehr am Rande zu erwähnen, dass IN auch außerhalb des in der Beschäftigungsbewilligung (die - wie ausgeführt - am erloschen war) genannten örtlichen Geltungsbereiches eingesetzt wurde.

Insofern sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Gespräche mit dem Arbeitsmarktservice zu rechtfertigen versucht, übersieht er, dass er gar nicht behauptet, dass ihm Auskünfte erteilt worden seien, die im Gegensatz zu der in der Beschäftigungsbewilligung enthaltenen Rechtsbelehrung ("Erlöschen") und den darin genannten örtlichen Geltungsbereich gestanden wären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfällig von ihm erteilter Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0170, mwN).

Dass sich die Sekretärin des Beschwerdeführers den Bescheid vom nicht aufmerksam durchgelesen hatte und mangelnde Rechtskenntnisse aufwies, geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn er hat seine Sekretärin nicht kontrolliert und sich den Bescheid nicht durchgelesen, was umso schwerer wiegt, als eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung hinsichtlich einer vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vom begonnenen Beschäftigung des IN vorliegt.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (Durchlesen des Bescheides vom ) ausgeschaltet werden hätte können. Den Beschwerdeführer trifft ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung des IN, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 21 VStG nicht angewendet hat. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe ohnehin auf die Mindeststrafe herabgesetzt.

Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, es sei der angefochtene Bescheid deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG abgelaufen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde vor dem erlassen, die gegenständliche Beschwerde langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein, weshalb § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung vor Aufhebung der genannten Wortfolge anzuwenden ist. Da im gegenständlichen Verfahren nicht nur dem Beschwerdeführer das Recht der Berufung zustand, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht auch nach Ablauf von 15 Monaten.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am