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VwGH vom 17.09.2009, 2007/07/0164

VwGH vom 17.09.2009, 2007/07/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-410/0579, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Zurückweisung eines Antrags auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D z.Hd. E M, xxxx D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B (ABB) vom (in weiterer Folge: Gründungsbescheid) wurde die Güterweggenossenschaft D (die mitbeteiligte Partei - mbP), deren Mitglied unter anderem der Beschwerdeführer ist, gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) als Güterweggenossenschaft anerkannt und ihre Satzungen genehmigt. Die Erstellung und Erhaltung des Güterweges, dessen Eigentümerin die mbP ist, wurde nach § 11 GSLG unter verschiedenen Auflagen bewilligt (Spruchpunkt III des Gründungsbescheides).

Dieser Spruchpunkt III hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"1. Die Erstellung und Erhaltung dieses Güterweges werden gemäß § 11 Abs. 1 GSG., nach Maßgabe des von der Agrarbezirksbehörde B erstellten Projektes unter folgenden Auflagen bewilligt.

1.1. Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des P-Schleppliftes:

1.1.1. Die Kreuzungsstelle ist im Einvernehmen mit dem seilbahntechischen Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung zu planen und auszuführen.

1.1.2. Talseits des Weges dürfen keine Aufschüttungen auf der Schlepplifttrasse vorgenommen werden. Die derzeitigen Neigungsverhältnisse dürfen nicht verändert werden.

1.1.3. Der durch den Wegebau vergrößerte Hangeinschnitt ist während der Wintersaison mit Schnee so auszufüllen, dass ein einwandfreies Befahren der Schlepplifttrasse durch die Liftbenützer gegeben ist.

1.1.4 Während der Wintersaison ist der Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren. Der Güterweg darf im Bereich der Kreuzungsstelle nicht vom Schnee geräumt werden. Eine händische Räumung als Fußweg ist im Einvernehmen mit der Liftgesellschaft durchführbar.

1.2. Kreuzung des Güterweges mit der landwirtschaftlichen Materialseilbahn P:

1.2.1. Während des Betriebes der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Güterweg zu sperren.

1.2.2. Zum Sperren des Weges...."

Spruchpunkt VI (Allgemeine Bestimmungen) lautet (auszugsweise):

"1. Am Beginn des Güterweges eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte' anzubringen.

2. ...."

Die ABB erließ am einen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 68 Abs. 3 AVG den Gründungsbescheid von Amts wegen dahingehend abänderte, dass dessen Spruchpunkt VI/1 nun wie folgt lauten solle:

"Am Beginn des Güterweges ist eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte' anzubringen. Während der Wintersaison ist diese Zusatztafel zu entfernen."

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Dies wurde damit begründet, dass der verfahrensgegenständliche Güterweg Skipisten und die Lifttrasse des bereits im Jahre 1955 erbauten Schleppliftes P quere. Die Errichtung des Güterweges wäre wegen der vom seilbahntechnischen Amtssachverständigen befürchteten Gefahrensituation seinerzeit nicht genehmigungsfähig gewesen. Dieser habe, nachdem betroffene Mitglieder der Güterweggenossenschaft ausdrücklich auf die Benützung im Winter verzichtet hätten, der Errichtung des Güterweges unter der Auflage zugestimmt, dass während der Wintersaison der Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren sei. Der Güterweg dürfe im Bereich der Kreuzungsstelle nicht vom Schnee geräumt werden und eine händische Räumung als Fußweg sei im Einvernehmen mit der Liftgesellschaft durchführbar (Spruchpunkt III 1.1.4 des Gründungsbescheides). Eine Bewilligung zur Errichtung des Weges habe auf Grund dieser übernommenen und vorgeschriebenen sowie von den betroffenen Mitgliedern anerkannten Auflage bzw. Beschränkung dann nicht mehr versagt werden können. Ein mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Zufahrtsweg mit Wintersperre sei den Mitgliedern der Güterweggenossenschaft damals wichtiger gewesen als gar keinen Weg zu haben. Ein kürzlich von der ABB durchgeführtes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung seilbahntechnischer, verkehrstechnischer und skitechnischer Amtssachverständiger habe ergeben, dass die strikte Beachtung dieser Auflage heute noch aktuell sei. Die Missachtung und Nichteinhaltung dieser Auflage gefährde Leib und Leben der dortigen Skifahrer.

Im Bescheid der ABB habe sich unter Spruchpunkt VI/1 eine weitere Vorschreibung gefunden, wonach am Beginn des Güterweges eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel "Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte" anzubringen sei. Diese nicht auf einer Verordnung beruhende und verwaltungsstrafrechtlich sanktionslose Fahrverbotstafel mit angebrachter Zusatztafel könnte von Mitgliedern, die den Güterweg befahren dürften, dahingehend verstanden werden, dass sie den Güterweg während des ganzen Jahres mit Kraftfahrzeugen benützen dürften. Ein solches Verhalten stünde im Widerspruch zur vorgeschriebenen und bedeutsamen Wegsperre im Winter. Das Befahren des Güterweges im Winter, insbesondere während des Skiliftbetriebes, sei lebensgefährlich und daher wirksam zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er rügte, den Bescheid der ABB nicht zugestellt bekommen zu haben. Es handle sich dabei um eine Änderung des schon längst rechtskräftigen Gründungsbescheides. Der Beschwerdeführer sei Partei des Verfahrens und massiv von einem generellen Fahrverbot betroffen, immerhin wohne er das ganze Jahr über am angeführten Ort (gemeint: sein Hof) und sei auf diese (seine einzige) Zufahrtsmöglichkeit angewiesen. Weiters brachte er vor, bis zu seinem Hof handle es sich rechtlich um eine "öffentliche Privatstraße," ab seinem Hof könne der Weg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bis zu seinem Anwesen müsse beim Güterweg von einer "doppelten Rechtsnatur" ausgegangen werden. Für die privatrechtliche Benützung sei aber weder die Agrarbehörde noch die Güterweggenossenschaft zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides der ABB wegen Unzuständigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit; weiters beantrage er die Aufhebung der Auflage im Gründungsbescheid (Spruchpunkt III Punkt 1.1.), ebenfalls wegen Unzuständigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als "unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt."

Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Auflage in Spruchpunkt III Punkt 1.1 im Gründungsbescheid aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eingeräumt werden müsse, dass der Gründungsbescheid der Güterweggenossenschaft in einem Mehrparteienverfahren ergangen sei; dies zu einem Zeitpunkt, als noch gar keine Güterweggenossenschaft existiert habe und somit auch keine Organe bestellt worden seien. Es sei daher rechtlich korrekt, dass die ABB den Gründungsbescheid, mit welchem die Bildung der Güterweggenossenschaft anerkannt und ihre Satzung genehmigt worden sei, allen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft zugestellt und ihre Stellung als Partei anerkannt habe. Adressat des damaligen Bescheides seien die Eigentümer der in der Parzelle K in D gelegenen Liegenschaften gewesen. Im Gründungsbescheid sei unter Spruchpunkt I festgestellt worden, dass der Genossenschaft als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster aufgezählten landwirtschaftlichen Liegenschaften angehörten. Zu jenem Zeitpunkt sei auch die Liegenschaft bzw. der Hof des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers ein landwirtschaftliches Anwesen gewesen.

Ab der Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Jahre 1985 habe die gegenständliche Güterweggenossenschaft rechtlich zu existieren begonnen und sei Ansprechpartner der Aufsichtsbehörde und Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Ihr komme ab diesem Zeitpunkt Rechtspersönlichkeit zu. Sei sie Partei in einem Verfahren, so komme dem einzelnen Mitglied aber keine Parteistellung mehr zu. Die Rechte des Mitgliedes seien somit mediatisiert. Das einzelne Mitglied habe aber die Möglichkeit, im Rahmen der Beschlussfassung des Ausschusses oder der Vollversammlung im Wege des Einspruches auf die Willensbildung der Bringungsgemeinschaft im Verfahren Einfluss zu nehmen. Nach außen hin trete das einzelne Mitglied nicht auf.

Da ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Gründungsbescheides die gegenständliche Güterweggenossenschaft eine Körperschaft mit Rechtsfähigkeit sei und ihr das zur Erstellung, Erhaltung und Benützung des gegenständlichen Güterweges erforderliche Bringungsrecht eingeräumt worden sei, habe sich die Rechtslage insofern geändert, als Adressat eines den Gründungsbescheid gemäß § 68 Abs. 3 AVG abändernden Bescheides die Güterweggenossenschaft sein müsse, insbesondere, was die Aufstellung einer Fahrverbotstafel bzw. Zusatztafel betreffe. Die Tafeln würden von der Genossenschaft bezahlt und an der Weganlage befestigt und nicht von den einzelnen Mitgliedern. Damit richte sich die Verfügung der Behörde, die Zusatztafel in einem bestimmten Zeitraum zu entfernen, an die Genossenschaft und nicht an die einzelnen Mitglieder.

Es handle sich auch nicht um einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers an die Behörde richte und nicht an die Güterweggenossenschaft, die an den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtskraft gebunden sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die amtswegige Abänderung des Gründungsbescheides keine Parteistellung habe, sodass seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Der Bescheid von 1985 sei rechtskräftig. Auf eine Abänderung dieses Bescheides stehe niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es sei auch nicht angebracht, von Amts wegen die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung dieses Bescheides (bzw. einer Auflage dieses Bescheides) durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers habe daher ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Auch inhaltlich sei anzumerken, dass der Bescheid der ABB sachlich gerechtfertigt sei. Die ABB habe vor Erlassung dieses Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dokumentiert sei eine mündliche Verhandlung vom , an welcher verschiedene Sachverständige und der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hätten. Ergebnis dieser Ermittlung sei unter anderem, dass die Wegtrasse des Güterweges für talwärts fahrende Skifahrer des Schleppliftes P nur schwer erkennbar sei. Ein gegenseitiges Übersehen der Fahrzeuge durch Skifahrer bzw. der Skifahrer durch Fahrzeuglenker sei nicht auszuschließen. Eine Kollision lasse aber erhebliche Verletzungsfolgen erwarten. Nach dem Gutachten des skitechnischen Amtssachverständigen sei es auf Grund der Steilheit der Lifttrasse für einen Autofahrer unmöglich, bergauf fahrende Skipistenbenützer frühzeitig wahrzunehmen. Auf Grund der Pistenbeschaffenheit würden die Skifahrer an der fraglichen Stelle mit sehr hoher Geschwindigkeit auf den Güterweg zufahren. Es sei daher für die Autofahrer sehr schwer abzuschätzen, ab welchem Zeitpunkt ein Losfahren gefahrlos möglich sei. Auf Grund der hohen Geschwindigkeit und der schlechten Sicht auf die talwärts fahrenden Autos auf dem Güterweg sei es dem Skifahrer kaum möglich, auf etwaige Gefahren zu reagieren. Die Sperre des Güterweges im Winter sei daher wirkungsvoll umzusetzen.

Vor Erlassung des Gründungsbescheides habe eine kommissionelle Verhandlung der ABB am stattgefunden, in welcher der seilbahntechnische Amtssachverständige die in Auflage III 1.1.4 eingeflossenen Vorschreibungen verlangt habe. Sein damaliges Gutachten sei von den Anwesenden, insbesondere von der Skiliftgesellschaft und der Familie des Beschwerdeführers, zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Auf Grund des hohen Gefahrenpotenzials im Bereich der Kreuzung des Güterweges mit dem Schlepplift und der Skiabfahrtstrasse in Verbindung mit den Ermittlungsergebnissen erscheine es angebracht, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Auf Grund der Dringlichkeit dieser Maßnahme habe die ABB zu Recht einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, damit die zu ergreifenden Maßnahmen sofort getroffen werden könnten, zumal im Februar inmitten der Wintersaison Gefahr im Verzug bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 2138/06-14, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. "In eventu (Eventualbegehren zu obigem Hauptbegehren)" beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom eine Äußerung zur Gegenschrift und legte weitere Urkunden vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Auflage in Spruchpunkt III Punkt 1.1 im Gründungsbescheid:

Der Beschwerdeführer beantragte, im Rahmen seiner Berufung gegen den Bescheid der ABB vom (anschließend an seine Berufungsanträge), es möge die Auflage Spruchpunkt III Punkt

1.1 des Gründungsbescheides ebenfalls aufgehoben werden.

Die belangte Behörde qualifizierte diesen Antrag als eine Anregung auf eine Vorgangsweise nach § 68 Abs. 2 oder 3 AVG und wies ihn mit dem Hinweis darauf zurück, dass der Bescheid aus dem Jahre 1985 rechtkräftig sei und auf eine Abänderung dieses Bescheides niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Für ein amtswegiges Einschreiten bestehe kein Anlass.

Abgesehen davon, dass der Beschwerde eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Antrages in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Soweit von der Behörde daher verlangt wird, aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen, steht dem Einschreiter von vornherein weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse darauf zu, dass diese Maßnahmen gesetzt werden.

Eine Zurückweisung seines Antrages durch die belangte Behörde als eine nach § 68 Abs. 2 oder 3 AVG zuständige Behörde (die belangte Behörde ist in Bezug auf den Gründungsbescheid die in Betracht kommende Oberbehörde) verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

2. Zur Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der ABB vom :

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers damit, dass im vorliegenden Verfahren - einem Verfahren zur amtswegigen Abänderung des Gründungsbescheides nach § 68 Abs. 3 AVG - nur mehr die Güterweggenossenschaft, nicht aber die einzelnen Mitglieder Parteistellung hätten.

Nun trifft es zwar zu, dass die mbP ab Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahr 1985 rechtlich zu existieren begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt als Körperschaft mit Rechtsfähigkeit im Sinne des § 13 GSLG anzusehen ist. Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Errichtung, Erhaltung und Benützung des Güterweges; die einzelnen Mitglieder, die zur Benützung des Weges berechtigt sind, sind nach dem Ausmaß des im Wegkataster festgelegten Anteilverhältnisses zur Erhaltung der Anlage verpflichtet.

Mit der rechtlichen Existenz der Güterweggenossenschaft haben sich die einzelnen Mitglieder aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in allen den Güterweg bzw die Güterweggenossenschaft betreffenden Angelegenheiten ihrer Rechte begeben. Die belangte Behörde vertat den Standpunkt, dass dann, wenn die Güterweggenossenschaft Partei eines Verfahrens sei, den einzelnen Mitgliedern Parteistellung nicht mehr zukomme.

Nun kennt das GSLG selbst Verfahren, wo einander die Güterweggenossenschaft bzw deren Organe den Mitgliedern als gegnerische Streitpartei gegenüberstehen, was das Bestehen von verfolgbaren Rechten der einzelnen Mitglieder voraussetzt (vgl. § 13 Abs. 4 GSLG), sodass die von der belangten Behörde gewählte Formulierung in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Interessen einer Bringungsgemeinschaft und ihrer einzelnen Mitglieder auseinander fallen können, und dass in diesen Fällen den Mitgliedern nicht die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen werden darf. So berührt zB die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes (vgl. dazu die zur insoweit ähnlichen Rechtslage in Salzburg bzw Tirol ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0014, und vom , 2001/07/0056). Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom , 93/07/0037).

Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu.

Im vorliegenden Fall wurde in den Gründungsbescheid aus dem Jahr 1985 nach § 68 Abs. 3 AVG insoweit eingegriffen, als durch die aufgetragene Entfernung der Zusatztafel am Beginn des Güterweges in der Wintersaison klargestellt wurde, dass während dieser Zeit ein gänzliches Fahrverbot auf dem Güterweg besteht.

Um beurteilen zu können, ob durch diese formelle Änderung des Gründungsbescheides überhaupt eine materielle Veränderung desselben bewirkt wurde, und ob bejahendenfalls dadurch Rechte des Beschwerdeführers berührt wurden oder nicht, ist es notwendig, sich die Rechtsgrundlage des Güterweges im Zusammenhang mit der strittigen Auflage näher vor Augen zu führen.

Unbestritten besteht der Schilift und die durch ihn erschlossenen Abfahrten (H und P) seit Mitte der 50iger Jahre des vorigen Jahrhunderts.

Aus der dem Gründungsbescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vor der ABB vom geht unter "Sachverhalt" Folgendes hervor:

"Die Parzellen H und K in der Gemeinde D sollen entsprechend einem Ansuchen der Grundeigentümer aus dem Jahr 1979 durch einen Güterweg erschlossen werden. Das rd. 35 ha große Gebiet mit 3 ehemals ganzjährig bewohnten Gehöften ist mit Fahrzeugen derzeit nicht zu erreichen.

Durch den Bau eines Zufahrtsweges soll die Bewirtschaftung des Gebietes erleichtert und für die Zukunft gesichert werden. Durch das Bauvorhaben erhält auch der Hof V. (Beschwerdeführer) anstelle des zum Teil 22% steilen Schotterweges eine zeitgemäße Zufahrt.

Der geplante Güterweg zweigt vom Güterweg P.-St. ab und führt zunächst auf einer Länge von 300 m in der Trasse der bestehenden Hofzufahrt V. Ab km 3,0 muss aus Steigungsgründen von der Hofzufahrt talseits abgewichen werden und beginnt ab diesem Zeitpunkt die völlige Neutrassierung des Güterweges. ...

Die Fahrbahn wird bis zum Hof V. asphaltiert, die Reststrecke wird mit einer Schotterfahrbahn ausgeführt.

Bei km 0,25 quert der Güterweg im Bereich der bestehenden

Hofzufahrt V. die Trasse des P-Schleppliftes.

..."

Im Rahmen dieser Verhandlung, an der u.a. der Beschwerdeführer und Fini V. teilnahmen, erstattete der seilbahntechnische Amtssachverständige sein - bereits oben mehrfach erwähntes - Gutachten mit dem Hinweis, dem Güterweg nur dann zustimmen zu können, wenn dieser in der Wintersaison für KFZ gesperrt und nicht von Schnee geräumt sei. Dieses Gutachten wurde - so die Verhandlungsschrift weiter - von allen Anwesenden, insbesondere von der Schiliftgesellschaft und der "Familie V."

(unter dieser Bezeichnung sind die bei der Verhandlung anwesenden Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, nämlich er selbst und Fini V., zu verstehen) zustimmend zur Kenntnis genommen.

Unter dem Aspekt der notwendigen Grundinanspruchnahme finden sich in der Verhandlungsschrift die Erklärungen der betroffenen Grundeigentümer. Der Beschwerdeführer schloss sich seinem Vorredner an, der Folgendes ausgeführt hatte.

"Ich stelle den für die Weganlage erforderlichen Grund kostenlos zur Verfügung und räume den Mitgliedern das erforderliche land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht ein, ebenfalls bin ich mit der Einräumung des freien Viehtriebes einverstanden. Sollte der Güterweg vermessen werden, so stimme ich dem zu und bin mit der Übertragung in das Eigentum der Güterweggenossenschaft bzw deren Rechtsnachfolger einverstanden. Meine kostenlose Grundinanspruchnahme gilt nur dann, wenn auch die nachfolgenden Grundeigentümer dieselbe Erklärung abgeben."

Der Beschwerdeführer fügte noch hinzu, im Zuge des Wegbaues sollte nördlich des Stalles für die überliegenden Grundeigentümer je ein Abstellplatz für ein Fahrzeug geschaffen werden.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, der Weg weise eine "doppelte Rechtsnatur" auf und seine Zufahrten zu privaten Zwecken erfolgten auf dem Weg in dessen Eigenschaft als öffentlicher Privatweg, dessen Benützung in der Wintersaison ihm nicht von der Agrarbehörde untersagt werden dürfe. Dies begründet er u.a. mit dem im Gründungszeitpunkt bereits vorhandenen Zufahrtsweg zu seinem Hof, mit der Heranziehung (auch) des § 2 GSLG als Rechtsgrundlage für die Einräumung des Bringungsrechtes und damit, dass im Gründungsbescheid die Möglichkeit der Aufhebung von Grunddienstbarkeiten ausdrücklich vorgesehen sei. Er schließt daraus, dass eine Überlagerung mehrerer Rechte, eines privaten Zufahrtsrechtes einerseits und eines öffentlich-rechtlichen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes andererseits, auf einem Weg möglich sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein paralleler Bestand solcher Rechte auf einer Wegtrasse überhaupt möglich wäre. Im Beschwerdefall ist von einem solchen parallelen Bestand jedenfalls nicht auszugehen.

Entscheidend ist, welche Rechtswirkungen der Gründungsbescheid in Bezug auf den ersten Teil des Weges entfalten sollte bzw entfaltet hat. Aus § 2 GSLG ist für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, zumal diese Bestimmung alle Möglichkeiten der Einräumung eines Bringungsrechtes umfasst und nicht nur die der Benützung bzw Ausgestaltung bereits bestehender Verbindungen. Auch aus Spruchpunkt VI Punkt 7 des Gründungsbescheides, wonach Grunddienstbarkeiten und andere Rechte, die inhaltlich einem Bringungsrecht entsprechen, auf Antrag der Eigentümer des dienenden Grundstückes aufgehoben werden können, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts abzuleiten, sagt diese vollkommen allgemein formulierte Bestimmung doch nichts über die Rechtsnatur der Hofzufahrt des Beschwerdeführers aus.

Wie sich aus dem Gründungsbescheid und der diesem vorausgegangenen Verhandlung ergibt, sollte der Güterweg die Zufahrtsmöglichkeiten im verfahrensgegenständlichen Bereich abschließend und umfassend regeln. Auch wenn der erste Teil des Güterweges über die bis dahin bestandene steile Schotterzufahrt zum Hof V. führt, so gibt es keinen Hinweis darauf, dass auf diesem Streckenteil nach Gründung der Güterweggenossenschaft andere Rechtsverhältnisse herrschen sollten als im übrigen Bereich. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich seine Bereitschaft, diese Grundfläche der Güterweggenossenschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw nach Vermessung ins Eigentum der Güterweggenossenschaft zu übertragen. Dies ist auch geschehen. Hätte er sich damals zusätzlich zum Bringungsrecht nach GSLG ein auf privatrechtlicher Basis beruhendes Fahrtrecht sichern wollen, wäre diese vorbehaltslose Erklärung nicht verständlich.

Weiters wurde im Gründungsbescheid (Spruchpunkt III.1.6.) ausdrücklich festgehalten, dass ab dem "ganzjährig bewohnten Hof V. nur mehr Fahrten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zulässig sind." Daraus ist - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - der Umkehrschluss zu ziehen, dass bis zum Hof des Beschwerdeführers alle Fahrten, auch zu anderen Zwecken, durchgeführt werden dürfen. Aus der Entstehungsgeschichte der Güterweggenossenschaft und aus dem Gründungsbescheid selbst ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass parallel zum wechselseitig eingeräumten Bringungsrecht dem Beschwerdeführer bzw dessen Liegenschaften für nicht land- und forstwirtschaftliche Fahrten ein privates Zufahrtsrecht auf dem (im Eigentum der Güterweggenossenschaft stehenden) Güterweg eingeräumt werden bzw ein bereits bestehendes Recht aufrecht erhalten werden sollte. Es ergibt sich vielmehr das Bild, dass mit dem Gründungsbescheid die Rechtsgrundlage für sämtliche notwendigen Zufahrten über den Güterweg geregelt werden sollte. Die für den Beschwerdeführer zulässige Zufahrtsmöglichkeit zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken findet ihre Rechtsgrundlage daher ebenfalls im zitierten Bescheid. Von einer "doppelten Rechtsnatur" des Güterweges kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm auf Grundlage des allein für den gesamten Güterweg und dessen Benützung relevanten Gründungsbescheides auch nicht das Recht zu, seine Hofstelle ganzjährig mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der Auflage III 1.1.4 des Gründungsbescheides, wonach der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren ist.

Der Beschwerdeführer meint, die Anordnung dieser Sperre beziehe sich nur auf die Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des P-Schleppliftes, nicht aber auf den Verlauf des Güterweges bis dahin.

Diese Ansicht ist nicht zu teilen. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die unter Punkt III 1.1. getroffenen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des P-Schleppliftes stehen und der Sicherheit dieser Kreuzungsstelle dienen. Man muss sich allerdings in Erinnerung rufen, dass nicht nur der Schlepplift, sondern auch die dazu gehörenden Abfahrten weit vor der Errichtung des Güterweges bestanden und dass der Schlepplift nicht der Erschließung anderer Abfahrten diente.

Der Güterweg kreuzt - nach Ausweis der Verwaltungakten - zuerst die Abfahrt H, dann die Schleppliftspur und später die Abfahrt P. Für den seilbahntechnischen Sachverständigen, auf dessen Empfehlungen hin die in den Gründungsbescheid aufgenommenen Auflagen zurück gehen, war zwar die Sicherheit der Liftanlage selbst vordringlich von Bedeutung; es wäre aber lebensfremd, anzunehmen, dass sich alle Auflagen in Bezug auf diese spezielle Situation des Güterweges (Kreuzung eines Güterweges mit Pisten und Lift) allein auf die Kreuzung mit der Liftspur beschränken sollten.

Die Auflagen III 1.1.1. bis 1.1.3 betreffen zwar allein die bauliche Ausgestaltung der Kreuzungsstelle. Die Auflage III 1.1.4 betrifft hingegen die Benutzbarkeit des Güterweges und die Beschaffenheit seiner Oberfläche im gesamten kritischen Bereich. Inhaltlich gesehen trifft diese Auflage in ihrem ersten Satz eine über die Kreuzungsstelle hinausgehende Anordnung, wenn verfügt wird, dass "der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren ist." Diese nicht nur die Kreuzungsstelle allein umfassende Verfügung ist vor allem vor dem Hintergrund verständlich, dass sich zwischen dem Beginn des Güterweges und der Lifttrasse die Querung der Schiabfahrt H befindet, die in der Wintersaison ebenfalls eine Gefahrenstelle darstellt. Der erste Satz der Auflage III 1.1.4 verfügte daher für die Wintersaison ein rechtskräftiges Benutzungsverbot des Güterweges für Kraftfahrzeuge von seinem Beginn an.

Auch die zeitliche Einschränkung "für die Wintersaison" erscheint nicht zu unbestimmt. Der hinter dem gesamten Auflagepunkt III 1.1 stehende Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit der Schifahrer. Werden keine Schifahrer mit dem Lift befördert, so ist weder an der Kreuzungsstelle noch im Bereich der Pistenkreuzungen eine Gefahrensituation anzunehmen, sodass mit "Wintersaison" die Zeit des Betriebes des Schleppliftes umschrieben ist, die naturgemäß von Jahr zu Jahr je nach Schneelage unterschiedlich lang sein kann. In diesem Zeitraum gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aber auch zu jenen Zeiten, an denen der Lift nicht in Betrieb ist, ist doch "in der Wintersaison" lediglich eine händische Räumung des Weges als Fußweg zulässig.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich aber, dass das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Wintersaison auch für den Beschwerdeführer bereits im Gründungsbescheid selbst vorgesehen war und dass der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten Ergänzung der Auflage VI 1 kein neuer materieller, sondern lediglich ein klarstellender Charakter zukommt. Auch ohne diese Ergänzung wären die Auflagen III 1.1.4 und VI 1 bei verständiger Würdigung des Gründungsbescheides bereits so zu verstehen gewesen, dass grundsätzlich nur den Berechtigten ein Fahrrecht mittels Kraftfahrzeugen zusteht, diese Berechtigung aber in der Wintersaison wegen der angeordneten Sperre des Güterweges nicht ausgeübt werden kann.

Einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte klarstellende Ergänzung der Auflage VI 1 daher mangels eines normativen Inhaltes nicht darstellen. Rechte des Beschwerdeführers wurden durch den angefochtenen Bescheid daher nicht berührt.

Auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.

3. Zur behaupteten Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer bringt eingangs seiner Beschwerde auch vor, einzelne Mitglieder der belangten Behörde seien befangen. So habe deren Vorsitzender "auf das Amt des Bezirkshauptmannes der BH B spekuliert" und dieses zwischenzeitig auch bekommen. Er sei daher von der politischen Meinungsbildung abhängig gewesen. Die Befangenheit des Vorsitzenden habe sich auch darin gezeigt, dass dieser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, man "hätte den Beschwerdeführer auf seinem Anwesen gar nicht bauen lassen müssen und dass man nach dem Beschwerdeführer Probleme wieder anders lösen werde." Auch der Berichterstatter der belangten Behörde sei befangen, wie sich aus einem von diesem aufgenommenen Aktenvermerk vom über ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ergebe, zu dem der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden sei. Der Berichterstatter sei einseitig vorgegangen. Der Vorsitzende und der Berichterstatter hätten die übrigen Mitglieder der belangten Behörde nur einseitig informiert. Schließlich seien auch der Obmann, der Bürgermeister der Gemeinde und mehrere Ausschussmitglieder befangen.

In Bezug auf den letztgenannten Personenkreis ist zu bemerken, dass diese Personen am angefochtenen Bescheid nicht mitgewirkt haben, sodass schon deshalb auf ihre angebliche Befangenheit nicht näher einzugehen war.

In Bezug auf die Mitglieder der belangten Behörde ist zu bemerken, dass den Parteien nach ständiger Rechtsprechung kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen einschließlich Amtssachverständigen eingeräumt ist; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinander zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/07/0079). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/12/0109).

Nun kann der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Verwaltungsorgans aber nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/04/0161, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 167 ff wiedergegebene Judikatur). Wie oben zu zeigen war, wurden Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aber nicht verletzt, sodass der Befangenheitseinwand schon deshalb nicht verfängt.

Abgesehen davon stellen die vom Beschwerdeführer genannten Gründe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls Umstände dar, die die Unbefangenheit dieser Mitglieder der belangten Behörde erfolgreich in Zweifel ziehen könnten. Weder der Hinweis des Vorsitzenden auf die angesichts der in der Wintersaison fehlenden verkehrstechnischen Erschließung des Anwesens des Beschwerdeführers objektiv gegebene Problematik der Erteilung einer Baubewilligung legt seine Befangenheit nahe noch der Umstand, dass er sich erfolgreich um einen anderen Dienstposten beworben hat.

Auch ist es dem Berichterstatter der belangten Behörde weder verboten, mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen noch, darüber einen Aktenvermerk aufzunehmen und diesen dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Inwiefern die darin enthaltene und vom Beschwerdeführer bestrittene Information, die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer ein Schidoo angeboten, eine rechtliche Schlechterstellung für ihn bedeute, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art 6 MRK stammt . Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0192, mwN).

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am