VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0210

VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. H. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der MD in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , GZ LGSW/Abt.3/08115/1536561/2009, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verfügte (unbestritten) vom bis zum über einen Befreiungsschein.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (dem Verwaltungsakt zu Folge) vom auf Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgewiesen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG sei einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe (§ 17 AuslBG), auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen sei. Nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG seien die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Kinder im Sinn dieser Bestimmung seien Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte mit ihrem (österreichischen) Stiefvater NZ. im gemeinsamen Haushalt gelebt, werde festgestellt, dass der Stiefvater bis zu seinem Tod am an der Adresse H.-Gasse in Wien wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei erst seit bei ihrer Mutter an dieser (früheren) Adresse ihres Stiefvaters gemeldet gewesen. Sie habe auch nicht behauptet, dass ihr von ihrem Stiefvater Unterhalt gewährt worden sei. Sie könne die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nicht erfüllen, zumal sie auch nicht iSd § 15 Abs. 1 Z. 3 bis zur Stellung des Antrags nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei. Nach dem Ableben ihres Stiefvaters am unterliege sie hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dem Regulativ des AuslBG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom für den Zeitraum vom bis zum ein Befreiungsschein ausgestellt worden. Infolge dieses Befreiungsscheines sei sie auch berufstätig gewesen. Sie sei in weiterer Folge zweieinhalb Jahre in Karenz gewesen und habe danach ein Jahr lang bei der R. GmbH gearbeitet, die sie nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides gekündigt habe.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag vom nicht als Verlängerungsantrag mit entsprechend günstigeren Erteilungsvoraussetzungen iSd 15a Abs. 1 AuslBG, sondern als Erstantrag zu qualifizieren.

§ 19 Abs. 5 AuslBG lautet:

"(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Läuft die Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines während eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 2 ab, so ist der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen."

Die Verlängerung einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung kommt rechtlich zulässigerweise nur in Betracht, wenn diese Verlängerung noch vor Ablauf der ursprünglich erteilten Bewilligung beantragt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg 10257/A, vom , Zl. 2000/09/0004, und vom , Zl. 2005/09/0158). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Antragstellung für eine Verlängerung nicht erfüllt.

Der vorliegende Antrag ist daher als Erstantrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines zu beurteilen, für den eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslBG vorliegen muss. Dies wäre der Fall, wenn die Beschwerdeführerin während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist (Z. 1) oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war (Z. 2) oder bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist (Z. 3) oder Ehegattin oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (Z. 4).

Die am geborene Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslBG erfüllt, insbesondere war sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit m AuslBG von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen (vgl. allgemein zur Voraussetzung eines zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0217).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am