TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 23.02.2017, Ra 2014/07/0012

VwGH vom 23.02.2017, Ra 2014/07/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-MI-13-0004, betreffend Übertretung des UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: J Z in H, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1 1. Mit Straferkenntnis der Niederösterreichischen Landesregierung (der Revisionswerberin) vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer - somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ - der D. GmbH zu verantworten, dass am in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Halle der D. GmbH auf einem bestimmten Grundstück der KG M. eine Entmetallisierungsanlage dadurch betrieben worden sei, dass mit dieser Anlage Abfälle (21,52 t Schlacke) behandelt worden seien, ohne dass die hiefür erforderliche Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 vorgelegen sei; dadurch habe der Mitbeteiligte die Bestimmung des § 45 Z. 1 iVm §§ 3, 3a und 17 UVP-G 2000 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 45 Z. 1 UVP-G 2000 eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden) verhängt wurde.

2 Die Revisionswerberin legte diesem Straferkenntnis im Wesentlichen zugrunde, dass mit ihren Bescheiden vom der D. GmbH die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie und einer Halle auf näher genannten Grundstücken der KG M. erteilt worden seien.

3 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom sei die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung bzw. Stabilisierung von Flugasche aus Abfallverbrennungsanlagen erteilt worden. Mit Bescheid des LH vom sei die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Anlage zur Aufbereitung und Entmetallisierung von Abfällen befristet bis erteilt worden.

4 Mit Schriftsatz vom habe die D. GmbH einen Antrag auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zur Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Verfestigung und Stabilisierung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zur Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Aufbereitung, Fraktionierung und Entmetallisierung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gestellt.

5 Mit Bescheid vom habe die Revisionswerberin der D. GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG (M.)" erteilt, wobei die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen worden sei.

6 Einer dagegen von einer bestimmten Bürgerinitiative eingebrachten Berufung habe der Umweltsenat mit Bescheid vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt; in weiterer Folge habe der Umweltsenat die mit Bescheid vom erteilte Genehmigung mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen.

7 Bereits mit einem Straferkenntnis vom sei der Mitbeteiligte wegen der Verletzung des § 45 Z. 1 iVm § 3 und § 17 UVP-G 2000 (Betrieb eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung auf demselben Grundstück wie nunmehr am ) mit einer Geldstrafe von EUR 800,-- bestraft worden.

8 Am sei anlässlich einer Begehung der gegenständlichen Anlage festgestellt worden, dass die Entmetallisierungsanlage zu diesem Zeitpunkt dadurch betrieben worden sei, dass mit ihr Abfälle (21,52 t Schlacke) behandelt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei kein (UVP-)Konsens für den Betrieb dieser Anlage vorgelegen.

9 Mit Bescheid vom habe die Revisionswerberin der D. GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG (M.)" erteilt, wogegen die genannte Bürgerinitiative wiederum Berufung erhoben habe. (Der diese Berufung abweisende Bescheid des Umweltsenates vom wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0147, durch Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde der Bürgerinitiative bestätigt.)

10 Im Weiteren führte die Revisionswerberin in ihrem Straferkenntnis aus, das von der D. GmbH beabsichtigte Vorhaben mit einer Gesamtkapazität von 250.000 t/a, welches eine Entmetallisierungsanlage (nämlich Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung, Fraktionierung und Entmetallisierung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 1.500 t/d bzw. 250.000 t/a) umfasse, erfülle sowohl als Gesamtvorhaben als auch als Teilvorhaben den Tatbestand der Z. 1 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3a UVP-G 2000 und unterliege daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000, weshalb ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 12 UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000 durchzuführen seien.

11 Da eine Anlagengenehmigung nach § 17 UVP-G 2000 allerdings zum Zeitpunkt des Betriebes der Entmetallisierungsanlage am nicht vorgelegen sei, sei der Straftatbestand des § 45 Z. 1 UVP-G 2000 erfüllt.

12 Der Mitbeteiligte habe den Betrieb der Entmetallisierungsanlage auch gar nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass für diesen Betrieb eine Genehmigung (nämlich ein Konsens für eine mobile Abfallbehandlungsanlage) vorgelegen sei.

13 Im Weiteren befasste sich die Revisionswerberin mit dem Verschulden des Mitbeteiligten, wobei sie das Vorliegen eines dieses Verschulden ausschließenden Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG unter näheren Ausführungen (und Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0086) verneinte und die von ihr vorgenommene Strafbemessung begründete (u.a. unter Hinweis auf Vorbestrafungen des Mitbeteiligten).

14 2. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass der D. GmbH mit Bescheid des LH vom die Genehmigung für drei mobile Abfallbehandlungsanlagen (Brechanlagen) gemäß § 52 AWG 2002 erteilt worden sei, darunter auch für die rädermobile Brechanlage RCL 1232 ED. Mit Bescheid des LH vom sei der unbefristete Weiterbetrieb dieser mobilen Behandlungsanlage genehmigt worden.

15 Die genannte mobile Behandlungsanlage komme - abhängig von der Auftragslage - an verschiedenen Standorten zum Einsatz. Ergänzt um verschiedene Siebeinrichtungen und Förderbänder könnten mit ihr Abfälle bzw. auch (am Standort einer Deponie) Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen durch Zerkleinerung, Siebung und Metallabscheidung mobil vor der nachfolgenden Deponierung vorbehandelt werden; Zweck dieser Vorbehandlung sei die Gewinnung verwertbarer Metallfraktionen, weshalb die genehmigte mobile Behandlungsanlage auch als "Entmetallisierungsanlage" eingesetzt werde.

16 Dass die genannte "Entmetallisierungsanlage" am zwischen ca. 11.00 Uhr und 12.00 Uhr in Betrieb gewesen sei, gestand der Mitbeteiligte ausdrücklich zu.

17 In rechtlicher Hinsicht führte der Mitbeteiligte in seiner Berufung insbesondere aus, mobile Anlagen fielen nach § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht unter den Anlagenbegriff des UVP-G 2000; ihre Errichtung und Betrieb sei daher "jedenfalls nicht UVP-pflichtig".

18 Anders als das UVP-G 2000 enthalte das AWG 2002 auch eine Genehmigungspflicht für mobile Behandlungsanlagen. Die am in Betrieb gewesene Anlage erfülle die Voraussetzungen für die Qualifikation als mobile Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z. 2 AWG 2002, weil sie insbesondere nicht über Fundamente fest mit dem Boden verbunden gewesen sei und ohne größeren Aufwand zu einem anderen Standort transferiert werden könne. Die mobile Anlage sei auch an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben worden; dass die Anlage länger als sechs Monate am Standort M. im Einsatz gewesen sei, habe die Revisionswerberin nicht festgestellt.

19 Der Einsatz einer transportablen Anlage innerhalb eines genehmigten Betriebsstandortes führe - entgegen der Rechtsauffassung der Revisionswerberin - nicht automatisch zur Qualifikation der mobilen Anlage als Teil der bestehenden ortsfesten Anlage.

20 Auch dass ein UVP-Verfahren zur Genehmigung einer Entmetallisierungsanlage als stationäre Behandlungsanlage anhängig sei, ändere nichts daran, dass mobile Anlagen vom UVP-G 2000 gar nicht erfasst würden.

21 3. Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis vom hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Straferkenntnis vom aufgrund der als Beschwerde zu behandelnden Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 50 VwGVG auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.

22 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - nach wörtlicher Wiedergabe von Straferkenntnis und Berufung - lediglich aus, der Sachverständige habe nicht festgestellt, welche Abfälle am in der Anlage behandelt worden seien. Es fehlten Angaben darüber, in welchem Zeitraum diese Anlage betrieben worden sei, ob mit ihr lediglich ein Probebetrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt "gefahren" worden sei und es lägen für die Dauer des Betriebes dieser Anlage keine konkreten Angaben vor. Somit lasse sich "zusammenfassend nicht beurteilen, ob nunmehr zum Tatzeitpunkt eine nach dem Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetz genehmigungspflichtige Anlage betrieben wurde oder nicht, weshalb auch zumindest zweifelhaft ist, ob der strafbare Tatbestand erfüllt wurde". Daher sei das Verfahren - "zumindest im Zweifel für den Beschuldigten" - einzustellen.

23 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht nicht zu; eine Begründung dafür findet sich überhaupt nicht.

24 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

25 1. Die vorliegend interessierenden Bestimmungen lauten wie

folgt:

"Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-

G 2000 (BGBl. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 144/2011):

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) (...)

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(...)

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

(BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011):

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) (...)

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Behandlungsanlagen' ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2. ‚mobile Behandlungsanlagen' Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

(...)

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(...)"

26 2. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (unter anderem) vor, das angefochtene Erkenntnis leide an einem erheblichen Begründungsmangel, welcher die Überprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung sowohl für die Parteien des Verfahrens als auch für den Verwaltungsgerichtshof beeinträchtige.

27 3. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 28 3.1. Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. Ra 2014/17/0009, mwN).

29 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte in der von ihm gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom erhobenen Berufung den darin näher festgestellten Betrieb einer Entmetallisierungsanlage in einer Halle der D. GmbH ebenso wenig in Zweifel gezogen wie deren den Tatbestand des § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z. 1 zum UVP-G 2000 erfüllende Kapazität. Vielmehr hat die Berufung gegen die erfolgte Bestrafung des Mitbeteiligten im Kern lediglich ins Treffen geführt, die vorliegende mobile Abfallbehandlungsanlage, welche als solche auch nach § 52 AWG 2002 genehmigt worden sei, erfülle nicht den Anlagenbegriff des UVP-G 2000, welcher nach § 2 Abs. 5 (zweiter Satz) UVP-G 2000 auf eine "örtlich gebundene Einrichtung" abstelle.

30 An diesem, nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht von vornherein unerheblichen Vorbringen geht die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die von ihm vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - dass nämlich Angaben über den Zeitraum des Betriebs der Anlage und sonstige "konkrete Angaben" über diesen Betrieb fehlten - völlig vorbei und wird damit den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/04/0068, mwN) nicht gerecht.

31 3.3. Die Revision zeigt somit einen Begründungsmangel auf, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.

32 4. Das Verwaltungsgericht hat mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung das von der Revisionswerberin erlassene Straferkenntnis - unter gleichzeitiger Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - aufgehoben, statt entweder nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen oder allenfalls gestützt auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde auszusprechen (zum Ausnahmecharakter der zuletzt genannten Vorgangsweise vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063).

33 Indem das Verwaltungsgericht mit Blick auf das (oben unter Rz 29 umrissene) Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten - welcher den Betrieb der gegenständlichen Anlage am und deren Kapazität gar nicht bestritten hatte - (mangels irgendwelcher Erhebungen) keine Feststellungen getroffen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem dessen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof hindernden Begründungsmangel belastet.

34 5. Zu dem in der Berufung des Mitbeteiligten angesprochenen Anlagenbegriff des § 2 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 sei schließlich angemerkt, dass dieser im Zusammenhang mit dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu sehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/07/0175, mwN).

35 Durch diese Bestimmung ist somit klargestellt, dass sich das nach UVP-G 2000 zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0221, sowie vom , Zl. 2009/07/0179, jeweils mwN). Somit können auch mobile Anlagen und Einrichtungen wie etwa ortveränderliche Abfallbehandlungsanlagen unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen (vgl. D.Ennöckl in D.Ennöckl/N.Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Rz 8 zu § 2).

36 Im Bewilligungsverfahren gilt der eben dargestellte weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.

37 Diese Gesichtspunkte werden im fortzusetzenden Verfahren bei der Beurteilung einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für den vom Mitbeteiligten nicht bestrittenen Betrieb einer Endmetallisierungsanlage in der Halle der D. GmbH am miteinzubeziehen sein.

38 6. Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

39 Der Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil vorliegend der Bund als Rechtsträger einerseits zum Aufwandersatz verpflichtet wäre und ihm andererseits der Aufwandersatz zuflösse (Identität des verpflichteten und berechtigten Rechtsträgers; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2016/11/0120, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.