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VwGH vom 27.11.2008, 2007/07/0138

VwGH vom 27.11.2008, 2007/07/0138

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0139

2007/07/0140

2007/07/0143

2007/07/0142

2007/07/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde 1) des Manfred und der Elisabeth H in G (2007/07/0138), 2) des Leopold K in Z 2007/07/0139), 3) des Franz und der Anita K in G (2007/07/0140), 4) des Josef D in G (2007/07/0141), 5) des Erwin N in G (2007/07/0142) und 6) des Herbert W in G (2007/07/0143), alle vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6/1, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF6-LAS-204/011-2004 (betreffend die Erstbeschwerdeführer), je vom , Zl. LF6-LAS-204/009-2004 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/004-2004 (betreffend die Drittbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/001-2004 (betreffend den Viertbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/002-2004 (betreffend den Fünftbeschwerdeführer), und Zl. LF6-LAS-204/008-2004 (betreffend den Sechstbeschwerdeführer), jeweils betreffend Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) verfügte mit Bescheid vom unter Spruchteil A die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens W und erließ unter Spruchteil B die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Eigentumsbeschränkungen.

Dieser Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf das im Zuge des Verfahrens vor der ABB eingeholte landwirtschaftliche Gutachten des DI L. vom , dem unter anderem zu entnehmen ist, dass im vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet viele eingeschlossene Grundstücke lägen. Die derzeit vorhandenen Grundstücke wiesen oft eine sehr ungünstige Ausformung auf. Es lägen verschiedene Breitenverhältnisse vor, auch Spitz-, Haken-, Dreiecksformen sowie Vielecke und viele schräge Anschnitte durch den Verlauf der Landesstraßen. Der Grundbesitz einzelner Betriebe sei besonders stark zersplittert. Die Zersplitterung zeige sich an drei Beispielen, in denen landwirtschaftliche Betriebe jeweils über 33, 60 bzw. sogar 70 Komplexe verfügten. Weiters gebe es noch großflächig eine mangelhafte Erschließung von Grundstücken. Dies zeige sich im Vorhandensein von "wilden Wegen" in einer Länge von etwa 6 bis 7 km. Durch das Agrarverfahren würden leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Es lägen im Flurbereinigungsgebiet schwere Mängel der Agrarstruktur vor, welche durch ein Flurbereinigungsverfahren im größtmöglichen Ausmaß behoben werden könnten. Die in § 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs- Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-6 (FLG), genannten Ziele seien erreichbar und der zu erwartende Erfolg entspreche dem voraussichtlichen Aufwand und den Kosten. Eine Mehrheit von Parteien habe einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus seien daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich jeweils mit näherer Begründung gegen die Einleitung einer Flurbereinigung aussprachen.

Am fand eine Besprechung abgeordneter Mitglieder der belangten Behörde mit den Beschwerdeführern statt, welche zu keinem abschließenden Ergebnis führte.

Am erstatteten der agrartechnische Sachverständige DI Friedrich Sch. und die landwirtschaftliche Sachverständige DI Veronika Sch. einen Erhebungsbericht. Demnach sei an Ort und Stelle das landwirtschaftliche Einleitungsgutachten des DI L. überprüft und als den Tatsachen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten sei in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Das gesamte Gebiet weise schwere Agrarstrukturmängel (Form, Erschließung) auf. An vielen Stellen des Verfahrensgebietes stimmten Katasterstand und Natur nicht mehr überein, speziell im Bereich der Wegführungen. Viele Grundstücke besäßen eine ungünstig zu bewirtschaftende Form, hervorgerufen durch variierende Normalbreite, ungünstiges Längen-Breitenverhältnis oder einspringende Grundstücke in Fremdbesitz. Viele Grundstücke seien nur über Privatgrund erreichbar. Dies bedinge eine Vielzahl an gegenseitigen Überfahrtsrechten, was in der Praxis in vielen Fällen zum momentanen Zeitpunkt kein Problem darstelle, jedoch objektiv als Agrarstrukturmangel gewertet werde. Solche nicht mappierten Wege seien im Besitzstand der jeweiligen Eigentümer ausgewiesen, stellten aber keine bewirtschaftbaren Flächen dar. Ein entsprechend strukturiertes Wegenetz durch die Zufahrtsmöglichkeiten über öffentlichen Grund im Zusammenhang mit vermessenen, somit eindeutig definierten und jederzeit wiederherstellbaren Grenzen schaffe ein Maß an Rechtssicherheit, wie es derzeit nicht gegeben sei. In weiterer Folge nahmen die Sachverständigen jeweils zur speziellen Lage der Grundstücke der jeweiligen Beschwerdeführer Stellung.

Dieser Erhebungsbericht wurde den Beschwerdeführern jeweils zur Kenntnis gebracht, welche am dazu Stellung nahmen und beantragten, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Sachverständigen und der "Flurbereinigungsgegner" durchzuführen, weil die Örtlichkeiten, die Erreichbarkeit über das öffentliche Wegenetz sowie die vorhandenen Servitutswege unrichtig dargestellt worden seien. Eine Plandarstellung des Vorschlages über die Flurbereinigung sei ihnen zukommen zu lassen. Die Möglichkeit der Begradigung von Grenzen und der Beseitigung von kleinen Teilstücken und Zwickeln rechtfertige nicht die Einbeziehung ihrer Grundstücke. Geringfügige Begradigungen ihrer Grundstücke wären auch ohne Flurbereinigung möglich. Im Falle des Ausscheidens ihrer Grundstücke könnten diese Bereinigungen über Flurbereinigungsverträge erreicht werden. Sie könnten bereits jetzt ihre Grundstücke optimal erreichen und bewirtschaften. Der Aufwand der Flurbereinigung stünde in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde teilte die zuständige Straßenbauabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass auf Grund des derzeitigen Planungsstandes keine gesicherte Auskunft über einen eventuellen neuen Trassenverlauf einer zu bauenden Straße von Zwettl Richtung Budweis bekannt gegeben werden könnte. Im Landesverkehrskonzept sei diese Straßenbaumaßnahme mit Priorität 3 ("langfristiger Planungshorizont") eingestuft.

Am bzw fanden vor der belangten Behörde mündliche Verhandlungen statt, in denen der Vertreter der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen anhand der vorhandenen Pläne erläuterte und das Berufungsvorbringen wiederholte. Die im Gutachten DI L. dargestellten Mängel der Agrarstruktur lägen nicht vor oder seien keine solchen. Im Einleitungsverfahren sei bereits ein ökologisches Gutachten einzuholen; die Erhebungen des landwirtschaftlichen Gutachters DI L. lägen einige Jahre zurück und wären für eine verlässliche Aussage nicht mehr aktuell. Dem gemeinsamen Erhebungsbericht vom fehle nicht nur die Qualität eines Gutachtens, sondern es begnüge sich dieser in wesentlichen Punkten ohne erforderliche Begründungstiefe mit Hinweisen und Wiederholungen des nicht mehr aktuellen Gutachtens von DI L.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom bzw. vom wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5 und 41 FLG damit begründet, dass dann, wenn Mängel in der Agrarstruktur vorlägen und im Rahmen eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten, die Agrarbehörde von Amts wegen verpflichtet sei, das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsgebiet zu bestimmen. Dessen Größe habe sich nach Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen zu richten. Der in § 2 Abs. 1 FLG enthaltene Begriff "möglichst" sei so zu verstehen, dass sich die Agrarbehörden bei der Bestimmung des Flurbereinigungsgebietes zu bemühen hätten, den Vorgaben der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, was jedoch auch bedeute, dass diese Vorgaben - einzelfallbezogen beurteilt, dass heiße für den einzelnen Grundeigentümer - nicht immer erreicht werden müssten. Allerdings müsse die Einbeziehung der Flächen nach der Zielsetzung des § 1 FLG gerechtfertigt sein, um die festgestellten Mängel zu beseitigen und zu mildern.

Die belangte Behörde halte die im Gutachten DI L. und die im gemeinsamen Erhebungsbericht vom enthaltenen Aussagen für plausibel und hinreichend schlüssig, um die aufgeworfenen Rechtsfragen erschöpfend lösen zu können. Ein Blick auf den in der Verhandlung vom 12. bzw. aufgelegten Plan über alle derzeitigen Besitzverhältnisse habe überzeugend die Aussagen über den hohen Zersplitterungsgrad im gesamten Flurbereinigungsgebiet bestätigt. Das vorliegende Gebilde sei für die Notwendigkeit einer Flurbereinigung typisch. Primär richte sich die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer darauf, leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt lägen offensichtlich Mängel der Agrarstruktur, wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung oder ungünstige Geländeform vor.

Es liege nach der Zielsetzung des § 1 FLG im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, diese Mängel zu beseitigen, zumindest aber zu mildern. Die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Beschwerdeführer, insbesondere die Zersplitterung ihres Besitzes, der Gestalt der einbezogenen Grundstücke, sowie die geschwungenen Grenzen und Größen seien für eine zeitgemäße Bewirtschaftung ungünstig. Es könnten durchaus für die Beschwerdeführer im Rahmen der angestrebten Flurbereinigung die Grundstücksformen ihres Besitzes entsprechend der Zielsetzung des § 1 FLG verbessert werden.

Durch die in Aussicht gestellte Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Situation sowie die Herstellung der Grenzsicherheit werde ein zeitgemäßer Vorteil in der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Beschwerdeführer erreicht werden können. Eine von ihnen geforderte Interessensabwägung sei weder gesetzlich vorgesehen noch erlangten die mit dem Bescheid der ABB bewirkten Eigentumsbeschränkungen eine solche Eingriffsintensität, dass eine Interessensabwägung nach dem grund- und verfassungsrechtlich eingeräumten Eigentumsschutz erforderlich wäre.

Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bewirke, dass die Agrarbehörden bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens zuständig seien, über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, etwa über Eigentum und Besitz an den einbezogenen Grundstücken zu entscheiden. Das Grundbuchsgericht habe die Einleitung des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen anzumerken. Gemessen an der Struktur der Eigentumsgarantie des Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention führe die Verfahrenseinleitung weder zu einer Enteignung oder Nutzungsregelung noch zu einem sonstigen Eingriff. Es habe daher in diesem Punkt eine weitergehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit entfallen können. Die Anordnungen, wonach eine Änderung der Benutzungsart sowie bestimmte bautechnische Maßnahmen einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürften und dass im Jahr der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen die alten Grundstücke so hergerichtet sein müssten, dass sie ordentlich bewirtschaftet werden könnten, seien Nutzungsbeschränkungen, die im Sinne des § 1 FLG erforderlich, geeignet und verhältnismäßig seien, um die beabsichtigte Neuordnung zu erreichen. Damit würden den Beschwerdeführern keine exzessiven Lasten auferlegt. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass kein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen der Öffentlichkeit sowie dem allgemeinen Interesse einerseits und den rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer andererseits vorliege.

Die belangte Behörde verneine, dass die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens allein von der Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte abhängig sei. Die ABB werde diese Gesichtspunkte im Zuge des weiteren Flurbereinigungsverfahrens (vgl. etwa die §§ 14 und 16 FLG) wahrzunehmen haben. Die Einleitung der Flurbereinigung und die Größe der Fläche des Gebietes sei nicht von Einzelinteressen der Eigentümer jener Grundstücke abhängig, welche in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen würden. Es sei unbestritten geblieben, dass im Flurbereinigungsgebiet Mängel in der Agrarstruktur bestünden, die im Rahmen des angestrebten Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten. Das Verfahrensgebiet werde nach örtlichen Gegebenheiten abgegrenzt, jedoch innerhalb dieser nach ganzheitlichen Grundsätzen bearbeitet, da eine sinnvolle Vorgangsweise bei der Beseitigung der Bewirtschaftungsnachteile (Festlegung des Wegenetzes, Erzielung einer Flureinteilung mit besser geformten Grundstücken) anders nicht möglich wäre.

In weiterer Folge ging die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführer und die diesbezüglichen Ergebnisse des Erhebungsberichtes jeweils näher ein. Sie vertrat die Meinung, dass die durch den Erhebungsbericht bestätigten Aussagen des DI L. über den zu erwartenden Erfolg, den Arbeitsaufwand und die Kosten entsprechend dem üblichen Verfahrensstandard zu einer hinreichend klaren Prognose führten. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem schlüssigen Gutachten von DI L. auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die bloße Behauptung, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, genüge noch nicht, um einen Begründungsmangel darzutun. Vielmehr sei es notwendig, fachliche Argumente darzulegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hervorriefen.

Dem in der jeweiligen Berufung enthaltenen Antrag, eine zusätzliche (weitergehende) "Wirtschaftlichkeitsberechnung" einzuholen, komme keine Berechtigung zu. Ob einzelne im Flurbereinigungsverfahren gesetzte Maßnahmen wirtschaftlich sein würden, könne und müsse derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die vorliegenden Kriterien reichten für eine positive Beurteilung nach § 2 FLG aus. Die Beschwerdeführer würden im Rahmen ihrer Parteistellung während des Verfahrens darauf Einfluss nehmen können, dass diese Ziele möglichst wirtschaftlich verwirklicht würden. Abschließend sei zu bemerken, dass Eigentümer einbezogener Grundstücke, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile erzielten, gemäß § 115 Abs. 3 FLG eine teilweise oder gänzliche Befreiung von den Kosten beantragen könnten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG (LGBl 6650-6) haben folgenden Wortlaut:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung)

2. ...

Zusammenlegungsgebiet; Einleitung des Verfahrens

§ 2. (1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, dass die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

Grad das Ziel der Zusammenlegung (§ 1) erreicht werden kann Grad der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht.

(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

1. der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung - § 17);

2. nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (§ 18 Abs. 1);

3. nur von der Neuvermessung erfasst werden (um das Zusammenlegungsgebiet zweckmäßig abzurunden oder unvermessene Flächeneinschlüsse zu vermeiden) oder den Eigentümern ohne Vermessung verbleiben.

(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke - auch auf Antrag - mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um

Grad gemeinsame Anlagen herzustellen,

Grad gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,

Grad eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder Grad das Verfahren sonst durchführen zu können.

(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Berufung gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. ...

Information der Grundeigentümer

§ 3. Die Behörde muss die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muss im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.

Einstellung des Verfahrens

§ 5. (1) Die Behörde muss das Verfahren mit Verordnung einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

Flurbereinigungsverfahren

§ 41. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als fünf Parteien vorhanden sind.

4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

5. Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst."

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, laut einschlägiger Judikatur dürfe ein Flurbereinigungsverfahren nur unter Zugrundelegung eines Gutachtens eröffnet werden, und dieses Gutachten dürfe nicht älter als zwei Jahre sein (Hinweis auf VwGH 2006/19/0372, 2001/07/0172, etc.). Der bekämpfte Bescheid stamme aus dem Jahr 2007 und das Gutachten aus dem Jahre 2004, weshalb diese Vorschrift verletzt worden sei. Der von der belangten Behörde eingeholte Erhebungsbericht stelle kein Gutachten dar. Auf die Einwände der Beschwerdeführer sei nicht eingegangen und diese seien nicht entkräftet worden. Auch ein neues Gutachten sei nicht eingeholt worden. Schließlich sei die Befundaufnahme unzulässigerweise auch ohne Beschwerdeführer durchgeführt worden.

Dazu ist zu bemerken, dass es einen generellen Rechtssatz, wonach "ein Flurbereinigungsverfahren nur unter Zugrundelegung eines Gutachtens eröffnet werden dürfe, das nicht älter als zwei Jahre ist", nicht gibt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführern zitierten hg. Entscheidungen.

So behandelt das hg. Erkenntnis 2006/19/0372 eine asylrechtliche Problematik; dort wird festgehalten, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust einer zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben sollte, eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf. Daraus ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.

Das hg. Erkenntnis 2001/07/0172 betrifft einen abfallwirtschaftsrechtlichen Tatbestand; dabei hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit aus einer später gezogenen Klärschlamm-Probe ein Rückschluss auf die in einem vorgelagerten Beurteilungszeitraum gegebene Qualität von abgelagertem Klärschlamm gezogen werden könnte. Auch daraus ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.

Im vorliegenden Fall übersehen die Beschwerdeführer, dass das Einleitungsgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI L. zwar vom April 2004 stammt, dass aber im Erhebungsbericht vom auf den Befundteil dieses Gutachtens ausdrücklich Bezug genommen und mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass sich an den damaligen Voraussetzungen nichts geändert habe. Es ist also nicht davon auszugehen, dass ein bereits 2004 erstattetes Gutachten einer im Jahr 2007 erfolgten Bescheiderlassung ohne weitere Überprüfung, insbesondere in Bezug auf zwischenzeitig eingetretene Änderungen, zugrunde gelegt worden wäre. Durch die Bestätigung der unveränderten Aktualität des Befundes des Gutachtens vom ergab sich aber, dass auch die damals vom landwirtschaftlichen Sachverständigen DI L. gezogenen Schlussfolgerungen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt werden konnten, ohne dass eine neuerliche Gutachtenserstellung notwendig gewesen wäre.

Der belangten Behörde ist daher kein Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie sich bei ihren Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Flurbereinigung im Wesentlichen auf das Gutachten des erstinstanzlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen DI L. stützte.

Darüber hinaus irren die Beschwerdeführer, wenn sie meinen, ein Verfahrensmangel liege darin, dass sie der Befundaufnahme nicht beigezogen worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige war daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2004/07/0174, vom , Zl. 2005/03/0094, vom , 2003/10/0273, ua).

3. Die Beschwerdeführer machen als weiteren Verfahrensmangel geltend, dass DI Friedrich Sch. am Erkenntnis als stimmführendes Mitglied der belangten Behörde mitgewirkt habe, obwohl er gleichzeitig als Sachverständiger in Erscheinung getreten sei.

Nun trifft es zu, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 482/01, VfSlg 16827 ua, ausgeführt hat, dass die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinne des AVG) zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, anderseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Agrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben.

Entscheidend ist demnach, ob ein sachkundiges stimmführendes Mitglied des Senates im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinne des AVG) erstattet hat. Dies ist hier aber nicht geschehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zB in seinem Erkenntnis vom , 2004/07/0117, dargelegt, dass dann, wenn das fachkundige Mitglied des LAS einen Erhebungsbericht erstattet, wobei es nicht zur Erstattung eines Gutachtens im technischen Sinn als Sachverständiger nach § 52 AVG aufgefordert worden war, und seine Stellungnahme vielmehr nur eine schriftlich niedergelegte Meinung eines fachkundigen Senatsmitgliedes darstellt, keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des LAS entstehen können (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 166/04-7, und vom , B 1588/04).

Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Erhebungsbericht, an dessen Erstellung der genannte Agrartechniker DI Friedrich Sch. neben der Sachverständigen für Landwirtschaft mitgewirkt hat, ist - wie das Wort schon sagt - ein Bericht über Erhebungen. Für die belangte Behörde war dieser Bericht vor allem im Hinblick auf die Feststellung von Bedeutung, ob sich der Befund, der dem landwirtschaftlichen Gutachten des DI L. vom zugrunde lag, verändert hat. Der entscheidende Inhalt des Erhebungsberichts lag daher in der Erhebung des vor Ort vorgefundenen Sachverhaltes; ein Gutachten im Sinne des § 52 AVG wurde nicht erstattet. Diesbezüglich war für die Entscheidung und die Beweiswürdigung der belangten Behörde das landwirtschaftliche Gutachten des DI L. vom und nicht der Erhebungsbericht, dem die Beschwerdeführer im Übrigen selbst die Qualität als Gutachten absprechen, maßgeblich.

Die von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bzw. auf ein faires Verfahren hat im Beschwerdefall daher nicht stattgefunden (vgl. dazu auch die ähnliche Konstellationen betreffenden hg. Erkenntnisse vom , 2003/07/0160, und vom , 2003/07/0087).

4. Die Beschwerdeführer machen als weiteren Verfahrensmangel geltend, dass während der Berufungsverhandlung kein dem Verhandlungsverlauf entsprechendes Protokoll geführt worden sei. Es sei nicht alles mitgeschrieben worden und es habe auch der Vorsitzende der Schriftführerin keine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses diktiert. Die Aussagekraft des Protokolls sei daher in keiner Weise gegeben und auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit sei verletzt.

Nach § 12 AgrVG 1950 ist über die Verhandlung vor dem Agrarsenat eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden muss.

Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich bereits, dass keine wörtliche Protokollierung des Vorbringens der Beschwerdeführer und der anderen Parteien vorgesehen ist; das Protokoll muss aber die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Die gegenständlichen Verhandlungsschriften erfüllen die formalen Voraussetzungen und geben den Ablauf der mündlichen Verhandlung keinesfalls nur kursorisch wieder; so enthält z.B. die Verhandlungsschrift im Fall der Erstbeschwerdeführer die (knappe) Darstellung des Sachverhaltes, das getroffene Einvernehmen über die gemeinsame Verhandlung aller vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Berufungsfälle, den ausführlichen Inhalt der Erklärungen des Beschwerdeführervertreters, Fragen des Berichterstatters und Antworten des Rechtsvertreters sowie Stellungnahmen anderer Senatsmitglieder.

Die Beschwerdeführer bleiben nun im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge in der Beschwerde nähere Ausführungen dazu schuldig, was ihres Erachtens zusätzlich ins Protokoll aufzunehmen gewesen wäre und inwiefern dies zu einem anderen Bescheid geführt hätte. In ihrer Replik meinen sie, dass "wesentliche Vorkommnisse in der Verhandlung nicht wieder gegeben worden seien, zum Beispiel Teile des Vorbringens der Beschwerdeführer." Auch diesen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, welches Vorbringen der Beschwerdeführer nicht protokolliert worden wäre, sodass diese Verfahrensrüge auch an der fehlenden Darlegung ihrer Relevanz scheitert.

Die Beschwerdeführer zitieren in ihrer Replik ein Erkenntnis des "Verfassungsgerichtshofes" vom , 2006/0700601", aus dem sich ergeben sollte, dass die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes verfassungswidrig seien. Eine solche Aussage ist dem offenbar gemeinten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/07/0060, aber nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich damals mit einer Niederschrift, die den Gang der Verhandlung unrichtig wiedergab, und sprach ihr die Qualität einer öffentlichen Urkunde und damit des vollen Beweises ab. Darüber hinaus gehende Aussagen im Zusammenhang mit der Protokollierung einer mündlichen Verhandlung vor einem Agrarsenat wurden in diesem Erkenntnis aber nicht getroffen.

5. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es fehlten Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Flurbereinigungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die ihres Erachtens betriebswirtschaftlich exakt zu ermittelnde Kosten-Nutzen-Rechnung, und über die Umweltverträglichkeit des Flurbereinigungsverfahrens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 98/07/0133, zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 2 Abs. 2 FLG, dem damaligen § 3 Abs. 2 FLG (LGBl 6650-4), ausgeführt, dass die Behörde vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens Erhebungen darüber durchzuführen habe, in welchem Umfang die in § 1 beschriebenen Nachteile in dem in Aussicht genommenen Gebiet vorhanden und welche Maßnahmen voraussichtlich auszuführen seien (§ 3 in Verbindung mit § 41 FLG). Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLG könnten aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Eigentümers einer in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Liegenschaft abgeleitet werden. Dass ein Verfahren nur dann eingeleitet werden dürfe, wenn die Erreichbarkeit der Kommassierungsziele gegeben sei und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspreche, sei eine Vorschrift, welche der Agrarbehörde im Interesse der Verwaltungsökonomie eine Abwägung der für und gegen die Einleitung eines Kommassierungsverfahrens sprechenden Faktoren im Sinne einer überschlägigen Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg auferlege. Dass eine Verfahrenspartei aus dieser Vorschrift eine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbescheides für sich nicht ableiten könne, ergebe sich zwangsläufig schon aus der Unquantifizierbarkeit des Kommassierungserfolges, der in § 1 Abs. 1 und 2 FLG durch die Erreichbarkeit von Zielen, insbesondere gerade auch einer Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur, mit Worten beschrieben sei, die es schlechthin nicht zuließen, den anzustrebenden Erfolg in Zahlen auszudrücken.

Daraus folgt aber, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht durch den Umstand verletzt wurden, dass entgegen ihren Anträgen kein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit des Flurbereinigungsverfahrens eingeholt bzw. keine betriebswirtschaftlich exakten Kosten-Nutzen-Rechnung angestellt wurde.

Dies gilt auch für das von den Beschwerdeführern eingemahnte Gutachten hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Verfahrens. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens kann nach § 2 Abs. 2 FLG dann erfolgen, wenn ua. das Ziel der Zusammenlegung erreicht werden kann (§ 1). § 1 FLG nennt als eine der Ziele eines Zusammenlegungsverfahrens die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach ökologischen Gesichtspunkten. Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall eine Neuordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach ökologischen Gesichtspunkten nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführer meinen aber, es müsse die Umweltverträglichkeit des Flurbereinigungsverfahrens bereits im Stadium der Einleitung von Amts wegen geprüft werden, und diese Prüfung sei nicht späteren Verfahrensabschnitten vorbehalten. Dies deshalb, weil es ein Flurbereinigungsverfahren ad absurdum führen würde, wenn dieses zunächst eingeleitet werde, und in einem späteren Verfahrensstadium durch ein Umweltverträglichkeitsgutachten festgestellt werde, dass das Verfahren aus ökologischen Gründen abgelehnt werden müsse.

Damit verkennen die Beschwerdeführer den Aufbau des Flurbereinigungsverfahrens. Die Einleitung eines solchen Verfahrens soll immer dann möglich sein, wenn sich bei einer Grobprüfung (bei einer überschlägigen Beurteilung) ergibt, dass die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet erreicht werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist auf Kriterien abzustellen, die in Bezug auf das gesamte einzubeziehende Gebiet vorliegen müssen; in diesem Stadium des Verfahrens haben konkrete Überlegungen über die Gestaltung einzelner Grundstücke im Zuge des Verfahrens noch keinen Platz (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0009).

Die Detailprüfung und die Ausgestaltung der neuen Flureinteilung ist den nachfolgenden Verfahrensabschnitten vorbehalten, an denen die Beschwerdeführer als Verfahrensparteien mitwirken. Erst bei Kenntnis genauerer Planungen über die zukünftige Gestaltung von Wegen, Anlagen oder sonstigen Maßnahmen kommt auch eine detailliertere Bewertung der Umweltaspekte in Frage (vgl. dazu insbesondere die §§ 14, 14a und 14b FLG).

Es ist aber durchaus möglich, dass erst in einem der nachfolgenden Verfahrensabschnitte hervorkommt, dass die Ziele der Flurbereinigung nicht erreicht werden können. Für diesen Fall hat das FLG Vorsorge getroffen; nach § 5 leg. cit. muss die Behörde das Verfahren mit Verordnung (bzw im Falle einer Flurbereinigung: mit Bescheid) einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die in § 2 Abs. 2 FLG genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern. Das FLG sieht also die Möglichkeit vor, auf das von den Beschwerdeführern als "absurd" bezeichnete Szenario entsprechend zu reagieren.

Die Beschwerdeführer zeigten daher mit ihrer Argumentation keine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde auf.

6. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, es wäre möglich gewesen, in der gegenständlichen Angelegenheit anstatt mit der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mit Flurbereinigungsverträgen oder mit einer Flurplanung vorzugehen, so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden.

Nach § 42 Abs. 1 FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 leg. cit. vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Der Abschluss von Flurbereinigungsverträgen oder - übereinkommen ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - Sache der Parteien des Verfahrens und kann von der Behörde nicht erzwungen werden. Die Agrarbehörde kann nicht von Amts wegen mittels Flurbereinigungsverträgen oder -übereinkommen anstelle eines Flurbereinigungsverfahrens vorgehen.

Unklar ist, was die Beschwerdeführer unter einer "Flurplanung" verstehen. Dieser Begriff ist im FLG nicht enthalten. Sollten die Beschwerdeführer darunter die Vornahme einer unverbindlichen Planungsmaßnahme meinen, so ist damit allein keine Agrarstrukturverbesserung zu erzielen, was aber Ziel eines Flurbereinigungsverfahrens und Aufgabe der Agrarbehörden ist. Erst die Umsetzung einer "Flurplanung" im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens (Flurbereinigungsplanes) kann dazu beitragen, die Zielsetzungen der Bodenreform auch tatsächlich zu erreichen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer zeigt daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

7. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholen die Beschwerdeführer die bereits unter dem Aspekt der Verfahrensmängel vorgebrachten Aspekte, insbesondere der mangelhaften Berücksichtigung ökologischer, volks- oder betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte, sodass es genügt, auf das bereits oben Ausgeführte zu verweisen.

8. In ihrer Replik regen die Beschwerdeführer schließlich an, in Bezug auf die Fragen der Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK und in Bezug auf die Frage, ob die Bestimmungen des AgrVG über die Protokollierung Art. 11 Abs. 2 B-VG und Art. 6 MRK im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens verletzen, den Akt dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Für die Übermittlung des Aktes durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof im Sinne der Anträge der Beschwerdeführer fehlt es an einer Rechtsgrundlage, sodass schon aus diesem Grund der Anregung der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auf diese Einwände der Beschwerdeführer in den obigen Ausführungen (vgl. Punkte 3 und 4) näher eingegangen.

9. Aus den aufgezeigten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am