VwGH 16.01.2015, Ra 2014/06/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Während grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von den Revisionswerbern (Nachbarn) nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/06/0060, mwN). |
Normen | BauO Tir 2011 §21; BauO Tir 2011 §22; BauO Tir 2011 §24; BauO Tir 2011 §27; |
RS 1 | Wenn in einem laufenden Baubewilligungsverfahren vom Bauwerber geänderte Baupläne vorgelegt werden, die eine Modifikation des Projektes und kein anderes Projekt zum Gegenstand haben, bedarf es keines ausdrücklichen verbalen Antrages, dass der Bauwille nunmehr die geänderten Pläne umfasst. Die Auffassung, dass in diesem Fall eine Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung mangels Antrages gegeben sei, trifft nicht zu. |
Normen | |
RS 2 | Die Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 3 Tir BauO 2011 taxativ aufgezählt (Hinweis E vom , 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere. |
Normen | |
RS 3 | Zum Schutz der Nachbarrechte ist in einem Baubewilligungsverfahren eine Angabe nur in vollen Zentimetern jedenfalls ausreichend, eine Exaktheit im Millimeterbereich ist angesichts der typischen konkreten baulichen Maßnahmen bei der tatsächlichen Bauausführung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Bedeutung (Hinweis E vom , 89/05/0026). |
Normen | |
RS 4 | Der Nachbar hat bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Tir BauO 2011 erfüllt sind, kein Mitspracherecht, weil es sich um keine Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinne des § 26 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2011 handelt (Hinweis E vom , 2010/06/0059, zur entsprechenden Rechtslage nach der Tir BauO 2001). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI P und von 9 weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2014/31/1465-6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. S und 2. Dr. J, beide vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der gegenständliche Antrag ist damit begründet, dass bei einer Durchführung des Bauvorhabens die Mindestabstände nicht eingehalten würden. Es sei unstrittig und auch so vom Landesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen Mindestabstand zum Grundstück der Revisionswerber von lediglich 4,13 m anstelle 4,134 m aufweise. Dies sei vom Landesverwaltungsgericht mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerechtfertigt worden. Wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter sei, wenn mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers belastet würde, sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dies sei hier der Fall.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich in einer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber hätten allein die mitbeteiligten Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Dass ein allfälliger späterer Abbruch bzw. eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, behaupten die Revisionswerber nicht konkret.
Während grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von den Revisionswerbern somit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/06/0060, mwN).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des DI P E, 2. der G B,
der Dr. B E, 4. des Dr. T E, 5. der Dr. A H, 6. des DI H H,
der B M, 8. des M M, 9. der A G und 10. des M T, alle in I, alle vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2014/31/1465-6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. Dr. P S und 2. Dr. J S, beide in I, beide vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:
Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die revisionswerbenden Parteien haben der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bauansuchen vom beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 1813, KG A. Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer der nördlich an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft EZ 1488, KG A, Grundstücke Nr. 1814/4 und 1814/9.
2 Für die als Landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmete Bauliegenschaft ist nach dem Bebauungsplan AL-B 18, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am , in Kraft getreten am , die offene Bauweise festgelegt, ferner die Höchstzahl von zwei Vollgeschoßen und die Geschoßflächendichte von 0,5.
3 Mit Eingabe vom erhoben der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin Einwendungen betreffend die Erschließung, die Infrastruktur, die Planung bis an die Grundgrenzen, die Baugrubensicherung, die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstzahl der Vollgeschoße, die Aufbauten auf der Dachfläche, die Geschoßflächendichte, die Höhenangaben, die Wegbezeichnung, die Abstandsbestimmungen, die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Flächenwidmung und des Bebauungsplanes und die Erforderlichkeit einer Rodungsbewilligung.
4 Bei der mündlichen Bauverhandlung am verwiesen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf ihre schriftlichen Einwendungen und machten geltend, dass die Abstände zu den Nachbargebäuden zu gering seien im Vergleich mit dem Aufbauplan AL-B 18/1, sowie dass ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden könnte. Die anderen revisionswerbenden Parteien schlossen sich bei dieser Verhandlung den Einwendungen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien an.
5 Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 27 Abs. 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) erteilt.
6 Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche revisionswerbenden Parteien Berufung.
7 In einer Stellungnahme vom führte der Amtssachverständige DI S aus, das Dachgeschoß habe eine Grundrissfläche von 135,3 m2. Davon seien 82,34 m2 höher als 2,70 m (gemessen von der Fußbodenoberkante bis zur Dachhaut). Die Fläche des darunter liegenden Geschoßes (Erdgeschoß) betrage 205,10 m2. Die für die Vollgeschoßberechnung maßgebende Fläche des Dachgeschoßes betrage somit 40 % der Fläche des darunter liegenden Geschoßes und sei daher kein Vollgeschoß. Die Auslegung, dass bei der Ermittlung der Zahl der Vollgeschoße gleich wie bei der Ermittlung der Zahl der oberirdischen Geschoße von der Fläche des darunter liegenden Geschoßes auszugehen sei, bestehe seit der vom Land Tirol im Jahr 2003 im Rahmen einer Baurechtsveranstaltung veröffentlichten Skizze. Das Baugrundstück sei im Übrigen nicht vom Aufbauplan AL-B 18/1 umfasst.
8 Mit Schreiben vom forderte die Baubehörde die mitbeteiligten Parteien auf, binnen zwei Wochen neue Pläne zu überreichen, da die Planunterlagen Unstimmigkeiten hinsichtlich des nördlich des Kamines eingezeichneten schrägen Striches aufwiesen. Es sei zu vermuten, dass es sich dabei um eine Photovoltaikanlage handle, die lediglich in den Ansichten Ost und West sowie im Schnitt A-A zu sehen sei. Auf den Ansichten Nord und Süd sei dieser Bauteil nicht zu erkennen, sodass die Pläne diesbezüglich zu überarbeiten seien.
9 In einer Stellungnahme vom kam der Amtssachverständige Ing. M zu dem Ergebnis, dass für den Geräteraum die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 sowohl an der östlichen als auch an der nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten seien. Zur Solaranlage gelangte der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass sämtliche Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 TBO 2011 damit eingehalten seien. Laut dem Schnitt A-A liege die Oberkante vom fertigen Fußboden im zweiten Untergeschoß auf + 655.20 und der höchste Punkt vom Dach auf + 667.30. Damit betrage die Höhendifferenz und somit die Bauhöhe 12.10 m. Im Lageplan sei der niedrigste Geländepunkt auf der Südostecke der Bauliegenschaft mit + 655.41 definiert. Damit ergebe sich eine Höhendifferenz zum höchsten Punkt vom Dach (+ 667.30) von 11.89 m.
10 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurden die Berufungen der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Baubewilligung aufgrund der Planänderungen auf die (im Spruch näher genannten) neu eingereichten Planunterlagen beziehe. Es handle sich lediglich um Präzisierungen der mit dem erstinstanzlichen Bescheid genehmigten Pläne. Hinsichtlich der Baubeschreibung wurde eine Ergänzung betreffend die Solarpaneele vorgenommen.
11 Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
12 Mit Schreiben vom nahm der Amtssachverständige Ing. S dazu Stellung, inwiefern durch die nachträglich vorgelegten Planunterlagen das ursprünglich eingereichte Projekt modifiziert worden sei, ob beim nordöstlichen Punkt des Dachgeschoßes der erforderliche Mindestabstand eingehalten sei und sich dies aus den Planunterlagen ersehen lasse und ob die Festlegungen des Bebauungsplanes zur Anzahl der Vollgeschoße eingehalten seien.
13 Am fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt.
14 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Tirol begründend im Wesentlichen aus, das Baugrundstück sei als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet und nach dem Bebauungsplan AL-B 18, der am in Kraft getreten sei, seien die offene Bauweise, eine Geschoßflächendichte von 0,5 sowie eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße von zwei festgelegt. Hinsichtlich der Geschoßflächendichte, der Baugrubensicherung und Aspekten der Raumordnung (zumal das Baugrundstück als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet sei und hinsichtlich der Errichtung von Wohngebäuden gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 kein Immissionsschutz bestehe), würden keine Nachbarrechte betroffen. Ebenso wenig stellten Fragen der Erschließung, der Infrastruktur und der Eigentumsverhältnisse an Infrastruktureinrichtungen sowie die Eignung des Bauplatzes Regelungen dar, die Nachbarrechte zum Gegenstand hätten. Ein Nachbarrecht bestehe jedoch in Bezug auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße, da die Gebäudehöhe im Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschoße festgelegt sei. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom ausgeführt, das Dachgeschoß habe eine gesamte Grundrissfläche von 135,3 m2. Davon seien 82,34 m2 höher als 2,70 m gemessen von der Fußbodenoberkante bis zur Dachhaut. Die Fläche des darunter liegenden Geschoßes (Erdgeschoß) betrage 205,10 m2. Die für die Vollgeschoßberechnung maßgebende Fläche des Dachgeschoßes (dort, wo eine größere Höhe als 2,70 m gegeben sei) betrage somit 40 % (exakt 40,15 %) der Fläche des darunter liegenden Geschoßes. Daher sei das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoß zu bewerten. Diesen schlüssigen Amtssachverständigenausführungen sei anlässlich der mündlichen Verhandlung seitens des Erstrevisionswerbers nur insofern widersprochen worden, als er vermeint habe, dass als Bezugsebene für die Qualifikation als Vollgeschoß nicht die darunter liegende Erdgeschoßfläche, sondern lediglich die gesamte Grundrissfläche des Dachgeschoßes (also 135,3 m2 anstelle von 205,10 m2) heranzuziehen sei. Eine solche Interpretation würde aber die Intention des Gesetzgebers, Dachaufbauten zu privilegieren, die hinsichtlich Dimensionierung und äußerem Erscheinungsbild im Verhältnis zum darunter liegenden Vollgeschoß untergeordnet in Erscheinung träten, konterkarieren. Würde man der Auffassung des Erstrevisionswerbers folgen, würde selbst die Errichtung eines im Verhältnis zur darunter liegenden Vollgeschoßfläche völlig unbedeutenden Dachgeschoßaufbaues scheitern, wenn sich der Bauwerber nicht im Gegenzug bereit erkläre, mindestens die Hälfte der verbauten Fläche seines Aufbaus mit einem Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut von unter 2,70 m (und somit als Aufenthaltsraum unbenutzbar) zu konzipieren. Das vom Amtssachverständigen zur Qualifikation als Vollgeschoß herangezogene Berechnungsschema (mit der Fläche des darunter liegenden Geschoßes als relevante Bezugsgröße) werde seit über einem Jahrzehnt von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als maßgebliche Berechnungsgrundlage von Vollgeschoßen für sämtliche Gemeinden Tirols ausgegeben. Mit dem Vorbringen, durch die ausgetauschten Pläne sei ein neues Projekt eingereicht worden, habe sich der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom detailliert auseinandergesetzt. Er habe die maßgeblichen Planunterlagen einer umfassenden synoptischen Gegenüberstellung unterzogen und sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass lediglich Konkretisierungen der Höhenangaben und Höhenquoten sowie eine Eintragung der auf dem Dach vorgesehenen Solarpaneele mit den erforderlichen Maßangaben vorgenommen worden seien. Zudem sei das Bezugsgelände in der vertikalen Flucht des nordöstlichen Punktes des Dachgeschoßes mit einer Höhenlage von 660,41 m versehen worden, wobei sich in den vorangegangenen Einreichungen hier kein absoluter Höhenbezugspunkt befunden habe, dieser aber bereits im Lageplan des Dipl.-Ing. W vom als maßgebender Geländebezugspunkt eingetragen worden sei. Dadurch lasse sich der erforderliche Grenzabstand hier klar berechnen bzw. nachvollziehen. Diesen konkreten und ausführlichen Sachverständigenausführungen seien die revisionswerbenden Parteien in keiner Lage des Verfahrens in substantiierter Form entgegen getreten. Das Vorbringen habe sich darin erschöpft, dass die Planänderungen ohne verbalisiertes Ansuchen der Behörde übermittelt worden seien und daher keine Grundlage für einen Bescheid bilden könnten. Die Einreichung der aktualisierten Planunterlagen sei jedoch in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom erfolgt. Von einer Projektänderung könne daher ebensowenig die Rede sein wie vom Umstand, dass die revisionswerbenden Parteien nicht rechtzeitig von den geänderten Planunterlagen hätten Kenntnis erlangen können, zudem dieser Umstand spätestens auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens saniert worden sei. Hinsichtlich der monierten Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände im nordöstlichen Punkt des Dachgeschoßes (Höhe 660,41 m) sei festzuhalten, dass sich der erforderliche Mindestabstand aus der vertikalen Höhe von 6,89 m x 0,6 errechne und das Produkt 4,134 m betrage. Dass der erforderliche Mindestabstand von 4,134 m in den Planunterlagen mit 4,13 m bemaßt worden sei, entspreche den Rundungsusancen und führe ebenso wenig zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände wie die im Bereich des Geräteschuppens durch Mittelung erzielte Wandhöhe von 2,80 m, die nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom aus zwei unterschiedlichen Höhen errechnet worden sei, da der vorgesehene Geräteschuppen eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion aufweise. Die hier eingetragene mittlere Wandhöhe im mittleren Bereich der betroffenen Außenwand entspreche den Vorgaben der TBO 2011. Dies gründe sich insbesondere darauf, dass sich die Ermittlung der mittleren Wandhöhe auf eine Flächendefinition und nicht auf eine eigene Höhendefinition beziehe. Der Erstrevisionswerber habe vermeint, dass bauliche Anlagen an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite auch punktuell eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten dürften. Dem stehe der klare Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 entgegen, der eine Mittelung der Wandhöhe von im Mindestabstandbereich befindlichen oberirdischen baulichen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienten, zulasse. Die Regelung über die Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite erfasse wohl nur jene Fälle, in denen eine bauliche Anlage in Ermangelung einer seitlichen Umschließung keine Wandhöhe aufweise, und könne nicht so verstanden werden, dass bei Gebäuden im Mindestabstandsbereich zusätzlich oder alternativ zur mittleren Wandhöhe eine weitere Abstandsqualifikation eingeführt werde. Eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer fachlich fundierten Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen Ing. S vom sei nicht einzuräumen gewesen, da nicht erkennbar sei, wieso es den revisionswerbenden Parteien in einem Zeitraum von mittlerweile einem guten halben Jahr nicht möglich gewesen sein sollte, hinsichtlich der vorgelegten geänderten Planunterlagen, die der Akteneinsicht unterlegen seien, ihr auf bloße Behauptungen gestütztes Vorbringen, wonach eine Projektänderung vorliege, zu einem Substrat zu verdichten.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
16 Von den mitbeteiligten Parteien, der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde und der weiteren Partei wurden Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist in Anbetracht der Berechnung der
Gebäudehöhe anhand der Zahl der Vollgeschoße zulässig.
18 In der Revisionsbegründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, zu den geänderten bzw. erweiterten Planunterlagen sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diesbezüglich hätten die revisionswerbenden Parteien die Unzuständigkeit des Stadtsenates eingewendet, worauf das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingegangen sei. In einer Bausache dürfe nur dann entschieden werden, wenn ein eindeutiger Antrag auf Bewilligung eines Bauansuchens gestellt worden sei. Ohne einen solchen sei die Behörde unzuständig. Sollte die Einreichung der abgeänderten Planunterlagen ohne entsprechendes verbalisiertes Ersuchen erfolgt sein, sei der Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dip.-Ing. S sei den revisionswerbenden Parteien am übermittelt worden, bereits am habe die mündliche Verhandlung stattgefunden. Es sei den revisionswerbenden Parteien daher nicht möglich gewesen, den Äußerungen des Amtssachverständigen auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten. Eine Frist zur Äußerung sei nicht gewährt worden. Auch ohne Berücksichtigung des Dachaufbaues der Solaranlage seien die Mindestabstände verletzt. Das Gelände in der vertikalen Flucht des nordöstlichen Punktes des Dachgeschoßes weise eine Höhe von 660,41 m auf. Daraus errechne sich der erforderliche Mindestabstand von 4,134 m. Der Abstand des nordöstlichen Punktes zur nördlichen Grundstücksgrenze betrage laut der ursprünglichen Vermessungsurkunde jedoch nur 4,13 m. Mangels Vorlage der nachgereichten Planunterlagen sei den revisionswerbenden Parteien die eigenständige Kontrolle der Einhaltung der Abstandsbestimmungen (insbesondere im Hinblick darauf, dass nunmehr der Dachaufbau zu berücksichtigen sei) nicht möglich. Bei der Berechnung der Geschoßflächendichte seien Flächen nicht berücksichtigt worden, die in der Konsequenz zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächendichte geführt hätten. Gleichsam als logische Konsequenz ergebe sich daraus, dass auch die Berechnungen zu den Vollgeschoßbestimmungen nicht richtig sein könnten. Nach dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck erfolge die Ermittlung von Vollgeschoßen aufgrund der Fläche eines darunter liegenden Geschoßes. Da jedenfalls die hier zur Berechnung heranzuziehenden Geschoßflächen unrichtig seien, könnten somit sämtliche darauf aufbauenden Berechnungen nur mangelhaft sein. Darüber hinaus ergebe sich aus den Einreichplänen, dass das gesamte Dachgeschoß eine Raumhöhe von 2,30 m oder mehr aufweise. Gemäß § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sei bereits dann ein Vollgeschoß anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Grundfläche des Geschoßes eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweise, weshalb das geplante Dachgeschoß als Vollgeschoß zu definieren gewesen wäre. Im Übrigen sei der Bauplatz insgesamt ungeeignet. Er habe zwar eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, diese entspreche jedoch nicht dem vorgesehenen Verwendungszweck. Die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur (Kanal, Gas, Strom, Telekommunikation) seien weiterhin unklar. Das Baugrubensicherungskonzept weise unzureichende Belastungsannahmen auf und sei nicht ausreichend dimensioniert. Zur Baugrubensicherung würden größere Ankerlängen erforderlich sein, wobei dadurch die dauerhafte Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Hangsicherung unausweichlich sei. Ein Einvernehmen mit den revisionswerbenden Parteien liege diesbezüglich nicht vor. Wenn es sich dabei auch nicht um ein Nachbarrecht handle, hätte die Behörde im Interesse der Rechtsrichtigkeit und überhaupt im Sinne der Verfahrensökonomie darauf Bedacht zu nehmen gehabt, nur solche Bauansuchen zu bewilligen, die auch tatsächlich umsetzbar seien.
19 Gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. § 2 Abs. 2 TBO 2011 definiert Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
20 § 7 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet:
"§ 7
Bauhöhe
(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bestimmt.
(2) Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können."
21 § 26 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet auszugsweise:
"§ 26
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
der Bestimmungen über den Brandschutz,
der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
der Abstandsbestimmungen des § 6,
das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
..."
22 Wenn in einem laufenden Baubewilligungsverfahren vom Bauwerber geänderte Baupläne vorgelegt werden, die eine Modifikation des Projektes und kein anderes Projekt zum Gegenstand haben, bedarf es entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien keines ausdrücklichen verbalen Antrages, dass der Bauwille nunmehr die geänderten Pläne umfasst. Die Auffassung der revisionswerbenden Parteien, dass in diesem Fall eine Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung mangels Antrages gegeben sei, trifft nicht zu.
23 Soweit die revisionswerbenden Parteien Verfahrensmängel rügen, legen sie nicht dar, worin die Relevanz dieser Verfahrensmängel bestehen sollte, insbesondere also, welches Vorbringen sie erstattet hätten, wenn sie zu den geänderten Unterlagen und zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom Stellung genommen hätten. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
24 Die Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 3 TBO 2011 taxativ aufgezählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere.
25 Hinsichtlich des Abstandes machen die revisionswerbenden Parteien geltend, dass dieser 4,134 m zu betragen habe, eine Angabe von 4,13 m bewirke daher eine Verletzung der Abstandvorschriften. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist, im Ergebnis einem bautechnischen Amtssachverständigen folgend, davon ausgegangen, dass es sich hier um eine Rundung handle, die zulässig sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Zum Schutz der Nachbarrechte ist in einem Baubewilligungsverfahren eine Angabe nur in vollen Zentimetern jedenfalls ausreichend, eine Exaktheit im Millimeterbereich ist angesichts der typischen konkreten baulichen Maßnahmen bei der tatsächlichen Bauausführung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Bedeutung (vgl. zu letzterem auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0026).
26 Der für das Baugrundstück maßgebende Bebauungsplan AL-B18 wurde vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am beschlossen und ist am in Kraft getreten. Dieser Bebauungsplan sieht vor, dass die Höchstanzahl der Vollgeschoße zwei betragen darf. Eine andere Regelung, die die Bauhöhe begrenzen würde, enthält der Bebauungsplan nicht.
27 Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des gegenständlichen Bebauungsplanes enthielt § 3 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, die Definition der Vollgeschoße.
28 Mit der 2. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 21/1998, wurde eine Definition der Vollgeschoße im § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 aufgenommen.
29 § 114 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung der 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 73/2001, gemäß Artikel II dieser Novelle mit in Kraft getreten, lautet (zur Wiederverlautbarung dieser Bestimmung siehe § 112 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001; § 117 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, enthält in Abs. 3 eine entsprechende Regelung, wobei das Außerkrafttreten aber mit spätestens am festgesetzt ist):
"(3) Festlegung über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 61 und § 62 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am außer Kraft."
30 Aus dieser Rechtslage folgt, dass im vorliegenden Fall keine Festlegung eines Bebauungsplanes über die Höhe von baulichen Anlagen besteht. Maßgebend ist daher § 7 Abs. 2 TBO 2011, nach dem die Höhe von baulichen Anlagen so zu wählen ist, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt, wobei sie 20 m keinesfalls übersteigen darf. Sollte das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert worden sein, so ist bei dieser Beurteilung vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
31 Zwar wäre daher unter Heranziehung von Sachverständigen zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 TBO 2011 erfüllt sind. Der Nachbar hat diesbezüglich allerdings kein Mitspracherecht, weil es sich um keine Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinne des § 26 Abs. 3 lit. c TBO 2011 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0059, zur entsprechenden Rechtslage nach der TBO 2001).
32 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | BauRallg; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060043.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-91030