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VwGH vom 13.12.2007, 2007/07/0135

VwGH vom 13.12.2007, 2007/07/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J

A in E, vertreten durch Dr. Brüggl und Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-568/8-98, betreffend eine Angelegenheit gemäß § 37 Abs. 7 TFLG (mitbeteiligte Parteien: 1. J E, 2. A G,

3. P K, 4. M K, 5. H S und 6. N S, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Klaus Reisch und Mag. Roland Reisch, Franz-Reisch-Straße 11a, 6370 Kitzbühel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der ergänzten Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligten Parteien sind Mitglieder der Agrargemeinschaft "K" (Agrargemeinschaft).

Mit Bescheid der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung (AB) vom wurde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaften EZ 78 GB W und EZ 132 GB G ist. Gleichzeitig wurden die Stammsitzliegenschaften und deren Anteilsrechte festgestellt und für die Agrargemeinschaft eine Satzung erlassen. Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer von sieben Stammsitzliegenschaften.

Anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom wurde der Beschwerdeführer zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt.

Mit einem an den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft gerichteten Schreiben vom verlangten fünf Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung binnen eines Monates mit folgender Tagesordnung:

"a.) Enthebung des Obmanns, seines Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers

b.) Neuwahl des Obmannes, seines Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers

c.) Bestellung der Kassaprüfer."

In diesem Schreiben nahmen die Unterfertigten auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Satzung Bezug, wonach eine außerordentliche Vollversammlung stattzufinden habe, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder begehre. Die AB erteilte in weiterer Folge mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft den Auftrag, binnen drei Wochen eine Vollversammlung einzuberufen, in der die Organe (Obmann, Obmannstellvertreter) und die Rechnungsprüfer neu zu wählen seien.

Mit Schreiben vom ersuchten die vorerwähnten fünf Mitglieder der Agrargemeinschaft die AB neuerlich "im Sinne des § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) einzuschreiten" und schlugen vor, dass die AB eine außerordentliche Vollversammlung nach Waidring einberufen möge.

Mit Eingabe vom brachten sie unter Anschluss einer ihnen zugegangenen Einladung des Obmannes zur außerordentlichen Vollversammlung am vor, dass in der Tagesordnung kein Hinweis auf die Neuwahl der Organe festgehalten sei. Sie beantragten, dass die AB gemäß ihrer Aufsichtsfunktion einschreite, die vom Obmann anberaumte Vollversammlung im Hinblick auf die Nichtanführung der entscheidenden Tagesordnung abberaume und selbst eine Vollversammlung mit dem wesentlichen Tagesordnungspunkt "Neuwahl der Organe Obmann, Obmannstellvertreter und Rechnungsprüfer" einberufe und leite.

Mit einer weiteren Eingabe vom beantragten die erwähnten fünf Mitglieder der Agrargemeinschaft in Abänderung der Eingabe vom Vortag, die AB möge dem Obmann der Agrargemeinschaft mittels Bescheides auferlegen, binnen einem Monat eine außerordentliche Generalversammlung mit dem wesentlichen Tagesordnungspunkt "Neuwahl der Organe Obmann, Obmannstellvertreter und Rechnungsprüfer" einzuberufen.

Mit Bescheid der AB vom wurde gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 über den Antrag vom mit Ergänzung vom dahingehend entschieden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Vollversammlung durchzuführen. Dabei habe die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters und der Rechnungsprüfer stattzufinden.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Satzung vorgesehen sei, dass Mitglieder eine Neuwahl verlangen könnten. Diese müsse durchgeführt werden, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder verlange. Die formelle Voraussetzung für eine Neuwahl (mindestens die Hälfte der Mitglieder) sei gegeben. Die im Gesetz und in der Satzung vorgegebene Funktionsdauer von fünf Jahren würde somit verkürzt. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft habe deshalb eine Neuwahl durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Funktionsdauer von fünf Jahren noch nicht abgelaufen sei. Zum Zweck der Neuwahl habe der Obmann im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b der Verwaltungssatzung eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Diese habe innerhalb einer Frist von einem Monat ab Antragsstellung stattzufinden.

Wie sich aus dem Antrag vom 10. Mai und der Ergänzung vom ergebe, habe zwischenzeitlich zumindest eine außerordentliche Vollversammlung stattgefunden. Eine Wahl habe in der Vollversammlung jedoch nicht stattgefunden. Im vorliegenden Fall scheine ein Verstoß gegen die Regeln der Agrargemeinschaft (Satzung) vorzuliegen, da die durch die Mehrheit der Mitglieder begehrte Neuwahl nicht durchgeführt worden sei. Die AB als Aufsichtsbehörde sei deshalb angehalten, im Rahmen der gesetzlich normierten Aufsichtspflicht Maßnahmen zu setzen, um die durch die Mehrheit der Mitglieder begehrte Neuwahl zu ermöglichen. Es erscheine daher als notwendig und zweckmäßig, den Obmann zur Abhaltung einer Vollversammlung binnen Monatsfrist mit Neuwahl im Streit aus der Mitgliedschaft bescheidmäßig zu verpflichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass die Satzung im § 5 Abs. 4 erster Satz die Funktionsperiode des Obmannes mit fünf Jahren begrenze. Eine Neuwahl sei daher erst im Jahre 2011 durchzuführen. Der im Bescheid angeführte Abs. 5 sei dem Abs. 4 nachgereiht und somit von nachrangiger Rechtswirksamkeit und widersprüchlich. § 5 der Satzung verstoße somit in seinen Absätzen 4 und 5 gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtsklarheit. Das Begehren einer Neuwahl durch eine Mehrheit der Mitglieder würde von diesen nur durch die im § 5 Abs. 5 vermutete Möglichkeit eines monatlichen Wechsels der Führungsmannschaft begründet. Ein im Extremfall monatlicher Wechsel der Führung widerspreche dem in § 2 der Satzung vorgeschriebenen Zweck der Agrargemeinschaft, weil bei einer Agrargemeinschaft mit zwei Gastronomiebetrieben mit ca. 50 Mitarbeitern in diesem Fall der im § 2 geforderte Zweck unmöglich zu erfüllen wäre. Daher sei der § 5 Abs. 5 der Satzung wegen Verstoßes gegen § 2 rechtswidrig und nicht anwendbar. Eine sofortige Neuwahl würde die positive Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Agrargemeinschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbrechen und sei daher als indirekter Verstoß gegen § 2 der Satzung rechtswidrig. Das Begehren einer Neuwahl nach weniger als einem Jahr stelle darauf ab, dem Ruf und Ansehen des Beschwerdeführers sowohl innerhalb der Agrargemeinschaft als auch in der Öffentlichkeit Schaden zuzufügen. Somit sei das Begehren rechtswidrig, weil es gegen das Verbot der schikanösen Rechtsausübung verstoße. Da das Begehren nach einer Neuwahl nur mit der vermeintlichen Möglichkeit nach § 5 Abs. 5 der Satzung begründet zu sein scheine, könne im Begehren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der mutwilligen Inanspruchnahme von Behördentätigkeit gesehen werden. Es entspreche auch sicher nicht dem gesetzgeberischen Willen, wenn mit dem § 5 Abs. 5 der Satzung den Agrargemeinschaften ein Instrument zur eigenen Destabilisierung und zur wirtschaftlichen Selbstschädigung in die Hand gegeben werde. Mit einer sofortigen Neuwahl würde der Mutwillen über die Wirtschaftlichkeit gestellt.

Nach Vorlage dieses Rechtsmittels trug die belangte Behörde mit Schreiben vom den fünf Mitgliedern der Agrargemeinschaft, die den Antrag vom 10. bzw. eingebracht hatten, gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, den Antrag näher zu begründen. Die Antragsteller erstatteten daraufhin eine Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers, in der sie darauf hinwiesen, dass die verlangte Neuwahl keiner Begründung bedürfe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft zumindest mit dem Tagesordnungspunkt 'Neuwahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der Rechnungsprüfer' einzuberufen und satzungsgemäß durchzuführen."

Dies wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 und 6 und des § 37 Abs. 7 TFLG sowie der §§ 5 und 6 der Satzung der Agrargemeinschaft damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf den im § 2 der Satzung festgelegten Zweck der Agrargemeinschaft Bezug nehme. Danach habe die Agrargemeinschaft den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Im vorliegenden Fall stehe unbestritten fest, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder (fünf von sieben) der Agrargemeinschaft die Neuwahl des Obmannes, dessen Stellvertreters und der Rechnungsprüfer verlangt hätten. Dies habe zur Folge, dass eine Neuwahl durchzuführen sei. Aus welchen Gründen die Neuwahl verlangt werde, sei nicht zu prüfen. Auch sei nicht zu prüfen, ob die vorzeitige Neuwahl für die Agrargemeinschaft nachteilige Folgen nach sich ziehen könne, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde. Im Verlangen nach Neuwahl könne eine schikanöse Rechtsausübung nicht erblickt werden. Die in der Berufung zitierten Satzungsbestimmungen schlössen eine vorzeitige Neuwahl, wenn eine solche von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt werde, nicht aus. Dazu komme, dass die Möglichkeit, eine Neuwahl zu verlangen, auch im § 35 TFLG 1996 verankert sei. Somit handle es sich um einen Rechtsanspruch, der der Hälfte der Mitglieder eingeräumt werde. Es könne daher der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein; der Klarheit wegen sei allerdings der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu fassen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1808/07-3, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , B 1808/07-5, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 37 TFLG 1996 enthalte zwei Kompetenztatbestände. Im Abs. 1 dieser Bestimmung werde die Aufsicht über die Agrargemeinschaften geregelt, im Abs. 7 dieser Bestimmung finde sich die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 37 Abs. 7 TFLG 1996, habe daher eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Voraussetzung. Vorliegendenfalls habe die belangte Behörde aber einen Sachverhalt zu beurteilen gehabt, dem eine Streitigkeit zwischen einem Organ (Obmann) der Agrargemeinschaft und fünf Mitgliedern über die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zum Zwecke der Neuwahl zu Grunde gelegen sei. Dieser anhängig gemachte Streit sei jedoch keinesfalls ein solcher im Sinne des Abs. 7, weshalb die belangte Behörde keine meritorische Erledigung nach dieser Gesetzesstelle hätte vornehmen dürfen. Darin, dass sie dies doch getan habe, liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Agrarbehörde hätte beim vorliegenden Sachverhalt vielmehr im Rahmen des Aufsichtsrechtes nach § 37 Abs. 1 TFLG 1996 agieren müssen. So stehe beispielsweise § 37 Abs. 2 TFLG 1996 für die Agrarbehörde ausdrücklich die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung der Organe der Agrargemeinschaft vor. Die Bestimmung des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 gelange gegenüber dem Aufsichtsrecht nur subsidiär zur Anwendung.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Anträge auf Streitentscheidung gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen seien. Die Eingabe vom , in welcher fünf Mitglieder der Agrargemeinschaft die Streitentscheidung begehrt hätten, enthalte keine Begründung, sodass der Bescheid auch deshalb rechtswidrig sei. Die antragstellenden Mitglieder seien einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht nachgekommen, weil sie lediglich zur Berufung des Beschwerdeführers eine Äußerung abgegeben und ausdrücklich ausgeführt hätten, dass ihr Antrag auf Streitentscheidung keiner Begründung bedürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 35 und 37 TFLG lauten (auszugsweise):

"§ 35. (1) ...

(3) ... Die Mitglieder des Ausschusses sind von der

Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu

wählen. ... Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die

Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.

(4) ...

(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen; die Vorschriften des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) ...

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. ..."

Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 und meint insbesondere, es liege keine Streitigkeit aus einem Mitgliedschaftsverhältnis vor.

Nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0108, mwN). Wenn in dieser Bestimmung von einer Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied die Rede ist, so sind damit Streitigkeiten zwischen den Organen der Agrargemeinschaft - denn diese repräsentieren die Agrargemeinschaft - und dem Mitglied gemeint. Die Regelung der hier vorliegenden Streitigkeit zwischen dem Agrargemeinschaftsorgan "Obmann" und einigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft fällt daher unter § 37 Abs. 7 TFLG 1996.

Es liegt auch eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0108, mwN).

Nun treffen die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, zum einen Bestimmungen über die materiellen Rechte eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft, insbesondere über die aus der Agrargemeinschaft erfließenden Nutzungen. Zum anderen beinhalten sie auch Regelungen formeller Art, wie z.B. die der Wahl der Organe einer Agrargemeinschaft. Auch Bestimmungen über die Voraussetzungen der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung oder über die der Neuwahl eines Obmannes sind Bestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis gestalten. Wird die Einhaltung dieser Bestimmungen durch ein Organ der Agrargemeinschaft verweigert und wird dies von anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft vergeblich eingefordert, so liegt ebenfalls eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor. Daher verletzt die Heranziehung des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als Rechtsgrundlage zur Entscheidung über eine solche Streitigkeit keine Rechte des Beschwerdeführers.

Dass die von der belangten Behörde getroffene inhaltliche Beurteilung und der bescheidmäßig ergangene Auftrag zur Einberufung einer Vollversammlung zur Neuwahl bestimmter Funktionen der Agrargemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz stehen, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.

Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Begründung des Antrags auf Streitentscheidung bzw. die Nichtbefolgung eines in diesem Zusammenhang nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgten Verbesserungsauftrages. Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers selbst, so ergibt sich bereits aus den beiden an die AB gerichteten Anträgen vom 10. bzw. , dass den antragstellenden Mitgliedern trotz Aufforderung an den Obmann, eine Vollversammlung mit der Tagesordnung "Neuwahl der Organe" anzuberaumen, eine Tagesordnung für die nächste Vollversammlung zugegangen war, die diese Punkte nicht enthalten hatte. Damit wurde aber bereits dem Obmann in den Anträgen vom 10. und satzungswidriges und Mitgliederrechte der Antragsteller verletzendes Verhalten vorgeworfen, was eine ausreichende Begründung eines Antrages nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 darstellt. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedurfte es angesichts der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation aber nicht.

Es lag daher kein Mangel in Bezug auf die nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 notwendige Begründung eines Antrages vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG sein hätte können. Die allfällige Nichterfüllung des zu Unrecht erteilten Verbesserungsauftrages hätte daher die Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG, also die Zurückweisung des Antrages, nicht nach sich ziehen dürfen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2005/07/0022, und vom , 2006/07/0001). Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer meint am Beginn seiner Beschwerde, nicht nur in seinen Rechten als Obmann sondern auch in seinen Rechten als "Privatperson", dh. als Mitglied der Agrargemeinschaft, verletzt worden zu sein. Es kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob eine Aufspaltung von Rechten des Beschwerdeführers in solche als Obmann und solche als Mitglied überhaupt in Frage käme. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nicht vor, welche jeweils unterschiedlichen Rechte ihm im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Streitigkeit als Mitglied auf der einen und als Obmann auf der anderen Seite zukämen. Er bringt in der Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverletzung nichts Unterschiedliches vor, sodass in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht von einer Aufspaltung der rechtlichen Interessen ausgegangen werden kann. Wie bereits dargestellt, steht der angefochtene Bescheid und damit der an den Beschwerdeführer als Obmann gerichtete Auftrag zur Ausschreibung einer Vollversammlung zur Neuwahl in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Der angefochtene Bescheid verletzte daher weder Rechte des Beschwerdeführers als Obmann noch Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am