VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0229
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des J M in O, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0729-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2007 und 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid vom änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Abänderungsbescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 dahin ab, dass eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 12.740,31 zuerkannt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 19.492,21 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 6.751,90, welche samt Zinsen geltend gemacht werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.
Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 29,36 ha (davon 7,47 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 25,97 ha (davon 4,08 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom ihren Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 12.789,31 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 18.755,91 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 5.966,60, welche samt Zinsen zu überweisen sei. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.
Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom , bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 28,62 ha (davon 6,73 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 25,39 ha (davon 3,50 ha Almfläche) gegenüber stellte.
1.3. In seinen gegen beide Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend aus, es sei für ihn unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass er für Flächenangaben, wie bei der Ermittlung der Almfutterfläche, bei denen er keine Mitwirkungsmöglichkeit und auch keine Einsicht habe, für daraus resultierende Abweichungen bestraft werden solle. Er könne nur für jene Flächenangaben zur Haftung herangezogen werden, die er auch selbst erstellen könne. Die Rückforderung bestehe daher aus seiner Sicht zu Unrecht.
1.4. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, im Zuge der am erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm sei das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen für die einzelnen Antragsjahre ermittelt worden; dabei hätten sich - unter Berücksichtigung einer jährlich wachsenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:
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Jahr | Beantragte Futterfläche | Ermittelte Futterfläche |
2007 | 275,00 ha | 150,10 ha |
2008 | 275,00 ha | 142,95 ha |
Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass vier näher bezeichnete Grundstücke mit einer beihilfefähigen Fläche von insgesamt 0,09 ha nicht beantragt worden seien.
Zu den Almfutterflächenangaben der Jahre 2007 und 2008, bei denen die vor Ort festgestellten Ausmaße von den beantragten abwichen, werde um Mitteilung ersucht, auf welche Unterlagen und Daten sich die beantragten Futterflächenausmaße stützten. Sollten die Angaben auf einer Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde gründen, werde um Vorlage des der Futterflächenermittlung durch diese zugrunde liegenden Luftbilds samt der vorgenommenen Futterflächenberechnung ersucht.
Bei der "Beantragung von Gemeinschaftsalmen" sei - rechtlich gesehen - weiters vom Vorliegen einer Vollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen durch den Almobmann auszugehen, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen "Auftreiber" (Antragsteller) zuzurechnen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224).
Sofern die Futterflächenermittlungen durch das Kontrollorgan bezweifelt würden, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beanstandungen anhand der Vor-Ort-Kontrollfeststellungen bei den Almen zu präzisieren und konkret zu belegen; Behauptungen könnten nicht als Beweis dienen.
1.5. In einer hierauf durch den Almbewirtschafter auch namens des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom wurde zunächst die Entwicklung der Almfutterflächen auf der W-Alm erläutert:
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Gesamtfläche der W Alm | 325,00 ha |
Ab dem Jahr 1995 beantragte Almfutterfläche | 275,00 ha |
Festlegung der Almfutterfläche im Jahr 2002 | 303,62 ha |
Beantragung ab dem Jahr 2002 | 275,00 ha |
Beantragte Almfutterfläche im Jahr 2008 und 2009 nach Digitalisierung | 246,89 ha |
Vor Ort Kontrolle im Jahre 2009 | 136,15 ha |
Im Jahr 2002 sei das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen worden. Dabei sei anhand von schwarz-weiß Luftbildern die Almfutterfläche im Ausmaß von 303,62 ha ermittelt worden; die Qualität dieser Bilder sei mit den jetzigen Standards nicht zu vergleichen. Es sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt die beste Methode der Futterflächenermittlung gewesen.
Für das Jahr 2009 sei die Möglichkeit der Flächendigitalisierung genutzt worden, dabei hätten sich 246,89 ha Almfutterfläche ergeben. Bei einem Zuwachsen der Alm mit jährlich 3 % wäre somit das von der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2002 ermittelte Ausmaß von 303,62 ha plausibel. Die Fläche sei jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden.
Eine Hofkarte für die Alm mit einem aktuellen Luftbild sei bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gestanden. Es sei von der AMA keine Hofkarte für die Alm mit den aktuellen Farbluftbildern zur Verfügung gestellt worden, welche aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um die beantragte Almfutterfläche möglichst richtig mit den neuen Unterlagen einschätzen und die Futterfläche besser ermitteln zu können. In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass die Agrarmarkt Austria einen Ausdruck der Hofkarte übermitteln müsse, was von dieser verabsäumt worden sei.
Weiters hätten die Behörden verabsäumt, rechtzeitig aktuelle Orthophotos anzufertigen, wie näher ausgeführt wird. Im gegenständlichen Gebiet seien die Hofkarten für die Heimbetriebe erst im Sommer (August) 2008 und daher erst für den Mehrfachantrag für das Jahr 2009 zur Verfügung gestellt worden. Für die Alm sei aber keine Hofkarte zur Verfügung gestanden.
Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer in dem erwähnten Schreiben darauf, dass die AMA und die belangte Behörde es verabsäumt hätten, "entsprechend qualitative" Farborthophotos zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Orientierung auf der Alm und eine Einschätzung anhand der Luftbilder besser möglich gewesen wäre.
Der Unterschied zwischen der "Digitalisierung des Kontrollorganes" und der Flächenerhebung (des Beschwerdeführers) beruhe vorrangig in der Einteilung der einzelnen Schlagflächen mit den einzelnen Überschirmungsprozentsätzen. Bei einer großräumigen, zum überwiegenden Teil nicht überschirmten Alm sei die Abgrenzung zwischen den jeweiligen Überschirmungsstufen entscheidend, wie an einem allgemeinen Beispiel näher dargelegt wird.
Es werde weiters festgehalten, dass auf Grund der Flächensituation unter günstigen klimatischen Verhältnissen eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auf der W-Alm vorhanden sei, weshalb mehr Großvieheinheiten als bisher hätten aufgetrieben werden können. Hätte die Flächenprüfung in der Vegetationszeit stattgefunden, wäre vom Kontrollorgan mehr Futterfläche vorgefunden worden.
Es sei unverständlich, dass auf Grund von offensichtlich strengeren Auslegungen des technischen Prüfdienstes die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden innerhalb weniger Jahre derart geändert worden sei und deshalb die "Auftreiber" mit voller Härte sanktioniert würden. Es habe schließlich kein Auftreiber mit dem Auftrieb von Tieren einen Fördervorteil erwirkt; es sei allein die einheitliche Betriebsprämie bei der Berechnung auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu der über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämie.
1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, im Jahre 2007 habe der Beschwerdeführer insgesamt 29,36 ha beihilfefähige Fläche (davon 7,47 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 25,97 ha Fläche (davon 4,08 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der ermittelten Abweichung von über 3 % oder 2 ha auf dem Betrieb (inklusive anteiliger Almfläche) habe eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um das Doppelte der Differenzfläche gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, zu erfolgen gehabt.
Im Jahre 2008 habe der Beschwerdeführer insgesamt 28,62 ha beihilfefähige Fläche (davon 6,73 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 25,39 ha Fläche (davon 3,50 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der ermittelten Abweichung von über 3 % oder 2 ha auf dem Betrieb (inklusive anteiliger Almfläche) habe eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um das Doppelte der Differenzfläche zu erfolgen gehabt.
Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher aus, die beihilfefähige Futterfläche der W-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am ermittelt worden. Für die Antragsjahre 2007 und 2008 hätten sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:
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Jahr | Beantragte Futterfläche | Ermittelte Futterfläche |
2007 | 275,00 ha | 150,10 ha |
2008 | 275,00 ha | 142,95 ha |
Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bewuchses sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % zufolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer habe die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan nicht in konkreten Punkten angezweifelt, vielmehr auf die Schwierigkeit und Problematik der Almfutterflächenermittlung hingewiesen. Der Berufungsbehörde lägen - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt gewesen wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Auch sei vom Betriebsinhaber keine schriftliche Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben worden.
Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Korrektheit des Kontrollergebnisses entstanden. Auch Mitte September sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln. Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans liegenden Angaben zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung des (jeweils) gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen gewesen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, da keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.
Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahr 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es deshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere. Die Abgabe korrekter Flächenangaben sei zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.
1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrungelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.
Auch hat es der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.
Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch (ausreichend) geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-91025