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VwGH vom 17.02.2011, 2007/07/0134

VwGH vom 17.02.2011, 2007/07/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Gemeinde R, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2007/25/2303-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: H R in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im vereinfachten Verfahren ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I (BH) vom wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 50, 47 und 48 Abs. 4 AWG 2002 die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Aushubmaterialdeponie auf einem in seinem Eigentum stehenden, in der Gemeinde R. gelegenen Grundstück, für die Drainagierung der Deponieaufstandsfläche mit Ableitung der Drainage in den L-bach und für die Muldenversickerung nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Nebenbestimmungen bis befristet erteilt (Spruchpunkt I), wobei sich aus der Projektsbeschreibung (u.a.) ergibt, dass die geplante Bodenaushubdeponie eine Gesamtkapazität von 31.850 m3 aufweist und mit einer jährlich zu deponierenden Menge in der Größenordnung von 2.000 m3 gerechnet werde. Die im Ermittlungsverfahren schriftlich erhobenen Einwendungen vom , "unterzeichnet von 89 Personen", wurden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere durch wörtliche Wiedergabe der erwähnten Einwendungen und der Stellungnahmen der Gemeinde R. sowie der Ausführungen der befassten Amtssachverständigen, und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften begründete die BH ihre Entscheidung damit, dass nach den Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht bei Einhaltung der festgelegten Nebenbestimmungen keine Einwände gegen das Projekt bestünden. Darüber hinaus seien im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, die wegen der Verletzung fremder Rechte der beantragten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung entgegenstünden, weshalb diese "spruchgemäß" zu erteilen gewesen sei. Im Übrigen stütze sich die Entscheidung auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Dagegen erhoben zwei Anrainer und die (nunmehr beschwerdeführende) Gemeinde R. jeweils Berufungen, die mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom als unzulässig zurückgewiesen wurden.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens sei das Ansuchen um die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von

31.850 m3. Nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 seien Deponien und Änderungen derselben, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial abgelagert werde, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfalle, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liege, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) zu genehmigen. Nach § 50 Abs. 4 AWG 2002 habe im vereinfachten Verfahren Parteistellung der Antragsteller und derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, sowie das Arbeitsinspektorat, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit näher umschriebenen Rechten. Daraus folge, dass den Nachbarn und der Standortgemeinde, denen im "normalen" Verfahren nach § 42 Abs. 1 Z 3 und 6 AWG 2002 Parteistellung zukomme, im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt werde.

Entgegen dem Berufungsstandpunkt handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine wesentliche Änderung einer bereits betriebenen Behandlungsanlage, weil hiefür bisher keine Genehmigung bestanden habe. Eine "Änderungsgenehmigung" würde eine bereits bestehende Bewilligung voraussetzen. Nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 bestehe im Übrigen ohnedies kein Unterschied zwischen Neu- und Änderungsgenehmigung. Dabei unterscheide das Gesetz - anders als die Beschwerdeführerin meine - auch nicht, ob es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 handle oder nicht. Wenn der Gesetzgeber solche Änderungen von der Anwendung des vereinfachten Verfahrens hätte ausschließen wollen, hätte dies im § 37 Abs. 3 AWG 2002 angeführt werden müssen, was jedoch nicht der Fall sei.

Die beschwerdeführende Gemeinde argumentiere auch damit, dass im vorliegenden Fall die Behörde die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes (TStG) hätte mitanwenden müssen, was aber unzureichend erfolgt sei. Dem sei zu entgegnen, dass im erstinstanzlichen Bescheid (offenbar gemeint: zu Recht) keine Bestimmung des TStG mitangewendet worden sei, weil Gegenstand der Bewilligung die Betriebsanlage und nicht die öffentliche Straße dorthin (Gemeindestraße) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin unterliege einem grundlegenden Irrtum, wenn sie vermeine, dass die Benützung einer Gemeindestraße durch Lastkraftwagen, die Bodenaushub transportierten, einen Sondergebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 TStG darstelle, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch näher begründete.

Da Gegenstand dieser Genehmigung - so die belangte Behörde abschließend - eine Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 31.850 m3 sei, sei diese gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen gewesen, in dem weder den Nachbarn noch der Gemeinde nach § 50 Abs. 4 AWG 2002 eine Parteistellung zukomme. Die Berufungen seien deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Spruchpunkt 3. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde R., über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift eingebracht - erwogen hat:

1. Der mit "Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen" überschriebene § 37 AWG 2002 lautet auszugsweise:

"§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liegt;

…"

Die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Behandlungsanlage ist in § 42 Abs. 1 AWG 2002 geregelt, jene für das vereinfachte Verfahren in § 50 Abs. 4 AWG 2002. Diese Bestimmungen und § 50 Abs. 2 AWG 2002 lauten:

"§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der Antragsteller,
2.
die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3.
Nachbarn,
4.
derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5.
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
6.
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7.
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,
8.
der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9.
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
10.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13.
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
14.
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a)
sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,
b)
sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c)
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d)
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
§ 50 …

(1) ...

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) ...

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

2. In den ErläutRV zum AWG 2002 (984 BlgNR 21. GP 98) heißt es im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3, ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung sei die Einführung eines vereinfachten Verfahrens. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (vgl. § 50) normiert. Weiters werde für bestimmte Maßnahmen (vgl. Abs. 4) eine Anzeigepflicht normiert. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen habe, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (aaO. 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller (zu ergänzen: und demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,) und dem Umweltanwalt seien die im § 50 Abs. 4 AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen.

3. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde - anders als nach § 42 Abs. 1 Z 3 und 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 keine Parteistellung zukommt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0055, auch ausgeführt, den Nachbarn sei nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie hätten nur ein Anhörungsrecht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994, die auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden sei, vertrat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiters die Auffassung, ein Nachbar könne jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei. Das muss sinngemäß auch für die Standortgemeinde gelten, hätte sie doch sonst keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 zukommende (Formal )Parteistellung (vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung des AWG 1990 jüngst das Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0128) zu Unrecht verwehrt worden sei.

4. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall die im zitierten § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Projekt im vereinfachten Verfahren gegeben sind.

In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, es liege im Hinblick auf Gefährdungen von unterhalb der Deponie gelegenen Grundstücken durch Hangwässer und Vermurungen eine wesentliche Änderung der Anlage iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vor, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben könne. Da schon davor eine "wilde Deponie" bestanden und das Bewilligungsverfahren zumindest drei Jahre gedauert habe, sei der Antrag tatsächlich als "Abänderungsantrag" zu werten. Bei einer wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen bedürfe es jedoch eines "ordentlichen" Bewilligungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 gehabt hätte. Wenn es sich um eine wesentliche Änderung handle, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, sei eine vereinfachte Änderungsgenehmigung nicht zulässig, sondern es sei ein "ordentliches" Verfahren durchzuführen. Das bedeute, dass eine wesentliche (nicht "auf die Kubikmeter" bezogene) Änderung, auch wenn sie noch innerhalb der Grenzen des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 erfolge, dem förmlichen Verfahren unterläge. In Bezug auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall das vereinfachte Bewilligungsverfahren anzuwenden sei oder nicht, komme der Beschwerdeführerin aber Parteistellung zu.

5. Ein der Sache nach gleiches Vorbringen hatte die Beschwerdeführerin schon in der Berufung vorgetragen. Sie richtete sich damit gegen die ihrer Auffassung nach mit Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides mangels Parteistellung vorgenommene Zurückweisung auch ihrer im Verfahren vor der BH erhobenen Einwendungen. Davon ausgehend lag der belangten Behörde insoweit, als damit im Ergebnis das Fehlen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens behauptet wurde, eine zulässige Berufung vor. Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung auch in diesem Umfang zurückgewiesen hat, ist die Beschwerdeführerin aber nicht in Rechten verletzt, weil sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen ohnehin inhaltlich auseinandergesetzt hat.

Der dazu geäußerten Auffassung der belangten Behörde ist aber zu folgen. Der belangten Behörde ist nämlich darin beizupflichten, dass die "Änderung einer Behandlungsanlage" iSd § 37 AWG 2002 eine bereits erteilte Bewilligung voraussetzt und davon nicht schon beim Betrieb einer "wilden Deponie" auszugehen ist (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0025, Punkt. 11. der Entscheidungsgründe). Damit ist aber der im Punkt 4. wiedergegebenen Argumentation der Beschwerdeführerin schon von vornherein der Boden entzogen.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf aufbauend in der Beschwerde auch noch verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Bestimmung des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 äußert, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen ihrem Standpunkt kann in dem dort angeführten Fall sowohl die (erste) Genehmigung einer Behandlungsanlage als auch die Genehmigung ihrer wesentlichen Änderung nach dem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden.

6. Die Beschwerdeführerin wiederholt auch ihr Berufungsvorbringen, dass die als Zubringer zur gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage dienende Gemeindestraße aufgrund ihrer Ausgestaltung (besonders steil mit steilen Böschungen, teilweise einspurig, ohne Gehsteig und mit sehr engen Kurvenradien) für ein verstärktes LKW-Aufkommen nicht geeignet und auch nicht konzipiert sei. Demnach sei der gehäufte, dem Konsenswerber zuzurechnende LKW-Verkehr, wie er nunmehr aufgrund der erteilten Bewilligung möglich werde, nicht mehr als Gemeingebrauch iSd § 2 Abs. 5 TStG anzusehen. Vielmehr handle es sich im Hinblick auf den Umfang von 6.000 bis 12.000 Fahrten bis zur Befüllung der Deponie und die damit verbundenen Schäden, Behinderungen und Gefährdungen um einen einer Privatperson zuzurechnenden Sondergebrauch, für den es der schriftlichen Zustimmung des Straßenerhalters bedürfe. Diese Zustimmung habe die Beschwerdeführerin aber schon aufgrund ihrer Einwendungen im Verfahren versagt. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde die Genehmigung nicht erteilen dürfen. In diesem Rahmen müsse der Gemeinde zwangsläufig Parteistellung zukommen. In der Beschwerde wird dazu noch ergänzend vorgebracht, die BH sei für einen auf Antrag des Straßenerhalters zu erlassenden Beseitigungsauftrag nach § 5 Abs. 5 TStG zuständig, weshalb der Beschwerdeführerin "zumindest in diesem eingeschränkten Umfang" Parteistellung zugekommen sei.

7. Vorweg ist auch zu diesem Vorbringen anzumerken, dass sich die belangte Behörde damit inhaltlich befasst und somit auch unter diesem Gesichtspunkt die Auseinandersetzung mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht verweigert hat.

Dem wiedergegebenen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in Frage stellt. Nur insoweit wäre der Beschwerdeführerin aber nach den Ausführungen oben unter Punkt 3. Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugekommen. Als Verwalterin der als Zufahrtsstraße dienenden Gemeindestraße hatte sie nach § 50 Abs. 4 AWG 2002 keine Parteistellung. Durch die insoweit vorgenommene Berufungszurückweisung ist die Beschwerdeführerin daher nicht in Rechten verletzt.

Zur Vollständigkeit ist aber in Bezug auf die geltend gemachten (Umwelt )Belastungen und Gefährdungen, die durch den von den Betriebsanlage des Mitbeteiligten hervorgerufenen Lkw-Verkehr verursacht würden, noch zu entgegnen, dass Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0025, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen. 2000/07/0271, 272). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass - da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein müsse - das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Demnach seien die Beeinträchtigungen (in dem zitierten Beschwerdefall wurden Staubbelastungen geltend gemacht), die durch das Fahren von LKW und anderen Fahrzeugen verursacht werden, im Anlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Straße nicht einen Teil der Betriebsanlage bilde. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände standen daher - wie die belangte Behörde richtig erkannte - der Genehmigung des gegenständlichen Projektes nicht entgegen. Das TStG war somit von den Behörden nicht anzuwenden und demnach konnte die Beschwerdeführerin daraus auch keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren ableiten.

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

9. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am