VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0196

VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-11.046/0003-IV/3/2009, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist Eigentümerin eines in ihrem Stadtgebiet situierten zweigeschoßigen villenartigen Wohnhauses sowie eines angrenzenden langgestreckten zweigeschoßigen Stallgebäudes mit acht Fensterachsen und dreischiffigen Kappengewölben.

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom stellte das Bundesdenkmalamt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Erhebungen für die Feststellung haben zu folgendem, von Mag. K.T. erstellten Amtssachverständigen-Gutachten geführt:

Das K-Gut in B besteht aus einem giebelständigen Wohnhaus und einem an der Nordseite anschließenden zweigeschossigen Stalltrakt. In der Folge von nutzungsbedingten Veränderungen ist das Innere des Wohnhauses heute nachteilig verändert.

Wohnhaus:

Das zweigeschossige villenartige Wohnhaus repräsentiert den Übergang vom bäuerlichen Wohnstock zur Villenarchitektur um 1900. Die Giebelseite des Wohnhauses nach Südwesten wird gekennzeichnet durch insgesamt sechs Pfeiler, die Balkone tragen. Der Mittelteil des Satteldaches mit seitlichem Zwerchdach springt vor und wird durch Holzsäulen über den Pfeilern gestützt. Putzgliederung der Fassaden besteht aus Eckquaderungen und profilierten Gesimsen. Sämtliche Fensterkonstruktionen sind Pfostenstockfenster mit zwischen den Außen- und Innenfenstern liegenden, weiß gestrichenen Metallgittern im Erdgeschoss. Die äußeren Fenster zeigen gesägte hölzerne Rahmen und ebensolche Dreiecksgiebeln. Die fünfachsige Hoffassade hat im verbretterten Giebel ein Rundbogenfenster flankiert von Rundbogennischen.

Stallgebäude:

Das lang gestreckte Stallgebäude ist zweigeschossig mit einem zur Hofseite weit vorkragenden, flach geneigten Satteldach, acht Fensterachsen im Erdgeschoss und Durchfahrt in der vierten Achse. Im Obergeschoss ist in der zweiten und sechsten Achse jeweils eine große Segmentbogenöffnung. Charakteristisch sind die segmentbogigen Stallluken im Erdgeschoss, die Kappengewölbe im Inneren stehen mit Gurtbögen auf 6 x 2 Steinsäulen.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet: Die äußere Erscheinung des Wohnhauses ist durch zahlreiche, ursprünglich aus der Villenarchitektur stammende Details aufgewertet, wie etwa den im sog. 'Schweizerhausstil' gebräuchlichen, sorgfältig gesägten Fensterrahmen oder Balkonbrüstungsgittern in Kombination mit Putzrustika an den Gebäudekanten. Die bei einer Veränderung vermutlich um 1920 vorgenommene Vorblendung von großdimensionierten polygonalen Pfeilern ist in dieser Form selten. Die Bauweise des Stallgebäudes ist dagegen sowohl hinsichtlich der äußeren Erscheinung als auch der inneren Struktur traditionell, etwa die segmentbogig schließenden kleinen Stallfenster oder der schlichte Charakter der einfachen und glatten Putzfassade, im inneren die traditionelle Ausbildung einer dreischiffigen Halle mit Kappengewölben über Gurtbögen auf Steinsäulen. Das K-Gut ist damit ein seltenes und anschauliches Beispiel für die Verbindung traditioneller bäuerlicher Bauformen mit Elementen der Villenarchitektur."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Insbesondere das Stallgebäude weise keine Stil- oder Gebäudeelemente auf, welche Ausnahmen bzw. Einmaligkeiten dieses Gebäudetypus darstellten und eine Unterschutzstellung des Objektes erscheine im Hinblick auf die Vielzahl der noch im gleichen Zustand erhaltenen Stallgebäude im unmittelbaren Gemeindebereich überzogen. Hinsichtlich der Objekte liege keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) vor.

Mit Bescheid vom stellte das Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 2 DMSG fest, "dass an der Erhaltung des Stallgebäudes und der Außenerscheinung des Wohnhauses … ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist und dass die Erhaltung des Inneren des genannten Wohnhauses nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist".

Dies wurde im Wesentlichen durch die Wiedergabe des der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zur Kenntnis gebrachten Texts begründet sowie weiter mit folgenden Ausführungen:

"Eine Einmaligkeit des Gebäudetypus wurde vom Bundesdenkmalamt nie behauptet. Auch wenn es im Innviertel noch mehrere vergleichbare Stallgebäude gibt, so kann aus der Tatsache, dass andere (ähnliche) Bauten nicht unter Denkmalschutz stehen, niemand ein Recht für sich ableiten (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom Z 2369/79, Slg 10005). Der 'Schweizerhausstil' ist z. B. im Salzkammergut ziemlich häufig anzutreffen, nicht aber im Gebiet von B. Das gegenständliche Wohnhaus weist durch die Vorblendung der polygonalen Pfeiler überdies eine Besonderheit auf. Am K-Gut ist die Verbindung traditioneller bäuerlicher Bauformen mit Elementen der Villenarchitektur bemerkenswert, wofür es ein seltenes und anschauliches Beispiel ist."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie weiterhin die Schutzwürdigkeit insbesondere des Stallgebäudes bestritt und ausführte, dass es bei der Unterschutzstellung eines ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes nicht um Mauern, Putzflächen oder Dachvorsprünge alleine, sondern um die kulturgeschichtliche Bewertung eines ländlichen Bau- und Betriebsensembles gehe. Das Stallgebäude sei jedoch ohne die unbedingt zugehörigen Zufahrten, Freiflächen, Abstelleinheiten und Dungstättenflächen völlig unverständlich und sinnentleert. Der Bezug zu den längst verschwundenen Ställen und Scheunen sei durch die Errichtung einer modernen überdimensionierten neuzeitlichen Reithalle anstelle einer Scheune wie auch durch einen modernistisch gestalteten Kindergartenbau anstelle eines zweiten Stallgebäudes mit seinen völlig unbäuerlichen Normvorgaben verloren gegangen. Die Erhaltung eines Rudimentes, wie es das in seinem Mauerwerk stark in Mitleidenschaft gezogene Stallgebäude darstelle, erscheine im Sinn aller konservatorischen Grundsätze nur dann gerechtfertigt, wenn damit auch eine besondere historische Bedeutung verbunden wäre, was aber keinesfalls der Fall sei. Ausdrücklich erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Außenerscheinung des Wohnhauses einverstanden.

Die belangte Behörde führte im Berufungsverfahren am einen Augenschein durch, bei welchem der Amtssachverständige HR Univ.-Prof. Dr. W.P. ausführte, dass das gegenständliche Gut ursprünglich aus mehreren Gebäuden bestanden habe, wovon sich heute nur mehr die gegenständlichen beiden Gebäude erhalten hätten. Diese repräsentierten dennoch Teile des nobilitierten Anwesens. Das dreischiffige Stallgebäude sei traditionell gestaltet (kleine Stallfenster, glatte Putzfassade), überrage insgesamt jedoch den bäuerlichen Standard: Im Inneren des mächtigen, langgestreckten Baukörpers mit Satteldach befänden sich Kappengewölbe mit Gurtbögen auf Steinsäulen. Das Stallgebäude sei für die Interpretation der landwirtschaftlichen Gesamtanlage des Gutes unverzichtbar. Vergleichbare Stallgebäude im bäuerlichen Gutshofbereich seien selten. In der Region sei kein derartig qualitätsvolles Stallgebäude bekannt. Der Anlage bestehend aus dem Wohnhaus und dem Stallgebäude komme jedenfalls künstlerische und kulturelle Bedeutung zu.

Dem widersprach die beschwerdeführende Stadtgemeinde, das Gut sei nur mehr als ein Relikt erhalten. In einer weiteren Stellungnahme vom führte die beschwerdeführende Stadtgemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, aus, dass im gegenständlichen Augenscheinsergebnis das Vorbringen der Stadtgemeinde nur ungenügend und lückenhaft dargestellt worden sei. Vielmehr habe der Vertreter der Stadtgemeinde beim Augenschein bestritten, dass die beiden Gebäude als "repräsentativ" bezeichnet werden könnten. Es könne nicht von einem typischen Repräsentanten eine der Stadt nahen ländlichen Architektur zugehörigen Stilrichtung aus der Region gesprochen werden, sondern richtigerweise nur von einem auf zwei Gebäude zusammengeschrumpften Relikt, welchem durch seine Lage im geschlossenen Wohngebiet jede zukünftige sinnvolle angestammte bzw. neue Nutzungsmöglichkeit abzusprechen sei. Vor Jahren habe das Bundesdenkmalamt Schutzmaßnahmen hinsichtlich eines hofintegrierten Stadls und Stallgebäudes im gegenständlichen Bereich abgelehnt. Im Bezirk B befänden sich weiters weitere ähnliche Ställe, unter anderem ein Pferdestall eines ehemaligen Braugasthofes in G, ein Stallgebäude der ehemaligen Meierei des Schlosses H sowie ein Stallgebäude der Brauerei S. in N. und M.. Die Argumente des Sachverständigen, dass es in der Region kein einziges derartiges qualitätsvolles Stallgebäude gebe bzw. bekannt sei, sei sohin vollständig entwertet und widerlegt. Eine über einen lokalen Erinnerungswert hinausgehende künstlerische und kulturelle Bedeutung liege nicht vor.

Zu diesem Schreiben wurde eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Landeskonservatorates für Oberösterreich vom , Hofrat Prof. Dr. W.P., eingeholt, der wie folgt ausführte:

"Die in den Stellungnahmen der Stadtgemeinde B, Bauabteilung, vom und Herrn Bgmst A vom , genannten Vergleichsobjekte belegen durchaus den besonderen Rang des gegenständlichen Stallgebäudes. Sowohl der Pferdestall des ehemaligen Braugasthauses in G als auch das Stallgebäude der ehemaligen Meierei von Schloss H stehen rechtskräftig unter Denkmalschutz. Für die Anlage samt Stallgebäude der Brauerei S. in G. ist ein Unterschutzstellungsverfahren in Vorbereitung.

Generell lässt sich zur Typologie gewölbter mehrschiffiger Stallgewölbe festhalten. Die frühen barocken Anlagen, wie etwa das prunkvolle Marstallgebäude von Aurolzmünster, oder in einer wesentlich einfacheren Ausbildung im Meierhof von Schloss K haben zum Teil hochgestelzte Kreuzgewölbe beziehungsweise Tonnengewölbe mit Stichkappen. Die Weiterentwicklung im 19. Jahrhundert führte zur Ausbildung der sog. Böhmischen Kappen, die ohne technischen Aufwand weiter und flacher gespannt werden konnten.

Kategorial muss man zwischen den herrschaftlichen Stallungen geistlicher und weltlicher Gutsbetriebe (z. B. St. Florian, Reichersberg, Lambach, Würting) und den bäuerlichen Stallungen unterscheiden. Die Umstrukturierung der Landwirtschaft im

19. Jahrhundert, die Erhöhung des Nutzviehbestands und die größere Zahl der für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen notwendigen Pferdestallungen führten auch zu architektonischen Innovationen. Dabei wurden vor allem in den landwirtschaftlichen Großbetrieben in den Kernlandschaften der Verbreitung des Vierkant- , Vierseit- und Dreiseithofes herrschaftliche Muster übernommen und den bäuerlichen Zwecken angepasst. Dreischiffige Stallhallen blieben aber die Ausnahme, vor allem in jener Form, wie sie in dem gegenständlichen Objekt in B erhalten ist, nämlich in drei gleichartigen Schiffen und weit gespannten Jochen. Eine einfachere Abart der dreischiffigen Jochhalle ist die Ausbildung eines schmäleren Mittelschiffes (Futtergang).

Die Datenbank zum österreichischen Denkmalbestand nennt nur eine sehr geringe Anzahl vergleichbarer Stallhallen. Innerhalb der gegenständlichen Typologie und ihrer Überlieferung im Bereich landwirtschaftlicher Gehöfte kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich insgesamt um seltene Beispiele handelt.

Eine genaue Quantifizierung und Qualifizierung dieses Themas wird Aufgabe künftiger Denkmalforschung sein. Bislang existiert darüber keine einschlägige Literatur."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde abgewiesen und dies nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften wie folgt begründet:

"Die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (). Da die Berufungswerberin dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatte, folgt die Berufungsbehörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen.

Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass es sich bei dem sog. K-Gut um ein Denkmal handelt. Diese Anlage wird durch das villenartige Wohnhaus (äußere Erscheinung), dessen Bedeutung auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wird, und dem Stallgebäude gebildet. Das Äußere des villenartigen Wohnhauses ist unter anderem durch Details des 'Schweizerhausstils' aufgewertet. Die Bauweise des Stallgebäudes ist dagegen traditionell. Insgesamt ist das K-Gut damit ein Beispiel für die Verbindung bäuerlicher Bauweise mit Villenarchitektur.

Das ergänzende Gutachten konnte aber auch aufzeigen, dass dem Stallgebäude aufgrund der dreischiffigen Stallhallen eine herausragende Stellung zukommt. Insbesondere die drei gleichartigen Schiffe und weit gespannten Joche sind selten. Damit überragt das Stallgebäude den bäuerlichen Standard. Dem Stallgebäude sowie der Außenerscheinung des Wohnhauses des gegenständlichen Anwesens kommt daher künstlerische und kulturelle Bedeutung zu.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Da sich die Berufung gegen die Unterschutzstellung des Stallgebäudes richtete, hatte sich die Berufungsbehörde insbesondere mit diesem auseinanderzusetzen. Aufgrund der Ermittlungen steht fest, dass das gegenständliche, authentisch erhaltene Stallgebäude in seiner Ausführung Seltenheitswert besitzt.

Hinsichtlich der Begründung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses hält die Berufungsbehörde grundsätzlich fest, dass Gegenstand der Unterschutzstellung das K-Gut ist; es somit nicht erforderlich ist, dass dem Stallgebäude allein ein öffentliches Interesse zuzusprechen ist. Das Stallgebäude ist vielmehr Teil einer Anlage, welche von Bedeutung ist. Der Zusammenhang von Villa und Stall bildet das Wesen dieser Anlage.

Zu dem Vorbringen, es würden noch weitere vergleichbare Stallgebäude existieren, ist zu bemerken, dass § 1 Abs. 2 DMSG auf die Kriterien der ausreichenden Vielzahl, Vielfalt und Verteilung abstellt. Es ist daher nicht erforderlich, dass es sich bei dem Stallgebäude um das letzte dieser Art handeln muss.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, das auch für das sogenannte K-Gut charakteristische Vierseithofmotiv sei durch den Abriss der beiden anderen Stallgebäude verlorengegangen, zudem sei ein Stall ohne Freiflächen funktionsunfähig, führt die Berufungsbehörde aus, dass es für das öffentliche Interesse nicht wesentlich ist, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist (; ). Die Bedeutung und Erhaltung des aktuell vorhandenen Denkmalbestandes ist ausreichend, um ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen. Es ist auch nicht erforderlich, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals überhaupt noch besteht ( Zl. 1072/73). Die Nutzungsmöglichkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken hatte daher außer Betrachtung zu bleiben.

Hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung der Villa stützt sich bereits der erstinstanzliche Bescheid auf eine Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 DMSG. Aus dem erstinstanzlichen Amtssachverständigengutachten ergibt sich, dass das Innere des Wohnhauses bereits so stark verändert ist, dass diesem keine Bedeutung als Denkmal mehr zukommt. Die Berufungsbehörde folgt dieser Einschränkung.

Vor diesem Hintergrund gelangt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Anwesen K-Gut ein seltener, gut erhaltener Repräsentant der Fusion von bäuerlicher Architektur mit herrschaftlicher Bauweise ist. Darüber hinaus stellt die dreischiffige, mit weit gespannten Jochen versehene Stallhalle in jener Form, wie sie hier erhalten ist, eine Besonderheit dar. Ein öffentliches Interesse besteht somit an der Erhaltung des Stallgebäudes sowie der äußeren Erscheinung des Wohnhauses. Die Zerstörung dieser Gebäude (-teile) würde einen Verlust für den Denkmalbestand Österreichs bedeuten.

Auf das Vorbringen der Gemeinde B, sie sei aufgrund der schlechten finanziellen Lage gezwungen, die gegenständliche Liegenschaft zu verkaufen, die Unterschutzstellung des Stallgebäudes würde dies jedoch verhindern, hatte die Berufungsbehörde in diesem Unterschutzstellungsverfahren nicht einzugehen. Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 2001/09/0010, festgestellt hat, sind die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung unbeachtlich. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt ( Zl. 2003/09/0121). Schließlich ist es unerheblich, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert ()."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

...

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

...

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.

4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§§ 24 ff) wird verwiesen.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

..."

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0010).

Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0378, mwN).

Zu dem vom DMSG geschützten Kulturgut zählen nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind, wie Monumentalbauten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0148, mwN).

Das DMSG enthält in seinem § 1 Abs. 2 eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0019).

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt habe, dass ein Zusammenhang von Villa und Stall bestehe und ausgeführt habe, dass es nicht erforderlich sei, dass dem Stallgebäude allein ein öffentliches Interesse zuzusprechen sei, es komme vielmehr auf den Zusammenhang von Villa und Stallgebäude, sohin die Anlage an. Dabei habe die belangte Behörde aber vollständig außer Acht gelassen, dass wesentliche Teile des ehemaligen Hofes bereits beseitigt seien und nur mehr zwei Baulichkeiten, nämlich die Villa und ein Stallgebäude erhalten seien. Die für die Charakterisierung eines Hofes wesentlichen Baulichkeiten seien jedoch schon seinerzeit abgetragen worden, nachdem das Denkmalamt diesen, als auch der Anlage selbst die Schutzwürdigkeit abgesprochen habe. Ein Ensemble sei nicht mehr vorhanden.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus der Anordnung der Gebäude ist nämlich zu ersehen, dass zwar auf zwei Seiten des ehemaligen Hofes neue Gebäude errichtet wurden, aber ein ausreichender räumlicher Zusammenhang zwischen den verbleibenden unter Schutz gestellten Gebäuden verbleibt, um von einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Hofanlage iSd § 1 Abs. 3 zweiter Satz DMSG wegen des spezifischen Zusammenhanges zwischen einem villenartigen Wohnhaus und einem bäuerlichen Stallgebäude sprechen zu können.

Zwar trifft zu, dass hinsichtlich des Augenscheins vom eine Niederschrift aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu ersehen ist und offensichtlich auch nicht erstellt wurde. Eine Relevanz dieses Verfahrensmangels ist allerdings nicht zu ersehen, und auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche bei diesem Augenschein getätigten Beweisführungen oder Ausführungen zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt hätten. Eine diesbezügliche Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin ohnehin erstattet.

Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von Stallgebäuden in der näheren Umgebung des Standortes der gegenständlichen Gebäude hinweist und meint, diese seien dem gegenständlichen Stallgebäude vergleichbar, weshalb dieses keinen ausreichenden Seltenheitswert besitze, um unter Schutz gestellt zu werden, so zieht sie nicht in Betracht, dass das Stallgebäude im vorliegenden Fall wegen seines spezifischen Zusammenhangs zur Villa unter Schutz gestellt worden ist. Dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Stallgebäude aber ihrerseits ebenfalls - so wie das Stallgebäude im vorliegenden Fall - mit einer Villa in einem Ensemble in einem vergleichbaren Zusammenhang stünden, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

Dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb aufgelassen ist, vermag grundsätzlich an der Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Ensembles nichts zu ändern.

Soweit die Beschwerdeführerin letztlich die Unterschutzstellung der Gebäudehülle der Villa bekämpft, ist ihr zu entgegnen, dass sie gegen die Unterschutzstellung der Außenhaut der Villa als solcher ausdrücklich keine Berufung erhoben und insoferne den Instanzenzug nicht erschöpft hat.

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am