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VwGH vom 20.09.2013, 2011/17/0227

VwGH vom 20.09.2013, 2011/17/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der I S in B, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0804-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 6.334,18, für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 7.020,22, für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 12.980,25, für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 12.755,66 und für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 14.336,66 gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der erstinstanzlichen Flächenberechnungen im Wesentlichen aus, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am sei die beihilfefähige Futterfläche der W Alm ermittelt worden; dabei hätten sich unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben. Die vom AMA-Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad sei für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und deshalb könne dieser Pauschalsatz herangezogen werden. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan auch nicht in konkreten Punkten angezweifelt, sondern vielmehr auf die Schwierigkeit und Problematik der Almfutterflächenermittlung hingewiesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung des jeweils gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, insbesondere unter Anwendung des Art. 68 dieser Verordnung habe der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an der unzutreffenden Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde L nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinn des Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung handle, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Landwirts (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die ABB sei eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen der Sanktionen gemäß Art. 68 der genannten Verordnung komme daher nicht zur Anwendung.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Kürzungsbestimmungen nicht darauf abstellen würden, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt werde. Der Einwand in den Berufungen, dass die Flächenermittlung erst seit 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere, da die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009, die ihrer Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009, sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt und gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die dem bereits zitierten Erkenntnis zugrunde lagen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.

Auch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat sie konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-91017