VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der G-GmbH in P, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 602464/6-2007-Win/Ka, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde das Erlöschen des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R unter der Wasserbuch-Postzahl 413/1797 für A G, N 41, eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb einer Wasserkraftanlage in K festgestellt.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom sei A G, F 16, Gemeinde H, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer hydroelektrischen Anlage am K-bach in der Ortschaft F, Gemeinde H, erteilt worden. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R sei unter der Postzahl 413/1797 für A G ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage am K-bach auf dem Grundstück Nr. 606, KG M, eingetragen (Wasserbuchbescheid vom ). A G sei nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 606 gewesen. Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Wasserkraftanlage sei am vom Antragsteller A G mit dem damaligen Eigentümer jenes Grundstückes, auf welchem das Krafthaus errichtet worden sei, ein zivilrechtliches Übereinkommen in der Form abgeschlossen worden, dass sich der Grundeigentümer bereit erklärt habe, zum Zweck der Errichtung des Krafthauses dem Projektswerber den erforderlichen Teil des Grundstückes im Ausmaß von 40 m2 zu verkaufen. Dieses Übereinkommen sei im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom zwar wasserrechtlich beurkundet, der Grundkauf allerdings nie vollzogen worden.
Mit Kaufvertrag vom habe die beschwerdeführende Partei von A G das Eigentum an sämtlichen mobilen und immobilen Einrichtungen der Wasserkraftanlage in M und K erworben.
Am sei A G verstorben.
Mit Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft R um Eintragung als neue Wasserberechtigte im Wasserbuch angesucht.
Mit Bescheid der BH vom sei festgestellt worden, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R unter der Postzahl 413/1797 für A G eingetragene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage in K auf Grund des Ablebens des Wasserberechtigten spätestens mit Ablauf des erloschen sei. Dies sei damit begründet worden, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mit der Liegenschaft im Sinne des § 22 WRG 1959 verbunden sei, zumal der Wasserbenutzungsberechtigte nie Eigentümer des Grundstückes gewesen sei. Das Wasserbenutzungsrecht stelle somit ein persönliches Recht dar, das mit dem Ableben des Bewilligungsinhabers A G am erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid habe die beschwerdeführende Partei berufen. Über diese Berufung habe die belangte Behörde wie folgt erwogen:
Nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 sei bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt, bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten sei Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden seien. Behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte würden zu dinglichen Rechten, wenn sie bescheidmäßig mit einer Liegenschaft oder Anlage verbunden würden. Die Verbindung sei im Bewilligungsbescheid auszusprechen. Werde eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stelle die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer nicht identisch sei.
Im Wasserbuchbescheid vom sei in den Punkten 7. und 8. zwar die Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei und die Länge der Anlage angeführt, doch sei im rechtlich relevanten Bewilligungsbescheid vom keinerlei Verbindung ausgesprochen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es Wille der Bewilligungsbehörde, des Konsenswerbers und des Liegenschaftseigentümers gewesen sei, ein dingliches Recht entstehen zu lassen, da der Wasserbenutzungsberechtigte ja nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Es sei zwar ein zivilrechtliches Übereinkommen in der Form abgeschossen worden, dass sich der damalige Grundeigentümer bereit erklärt habe, zum Zwecke der Errichtung des Krafthauses dem Projektwerber den erforderlichen Teil des Grundstückes im Ausmaß von 40 m2 "zu einem späteren Zeitpunkt" zu verkaufen. Dieser Grundkauf sei allerdings nie vollzogen worden. Die beschwerdeführende Partei vertrete allerdings in der Berufung die Auffassung, die Anlage sei als Überbau errichtet worden und stelle somit Eigentum des A G dar. Wäre das Wasserbenutzungsrecht nämlich mit der Liegenschaft verbunden worden, so wäre einzig und allein der Eigentümer der Liegenschaft Wasserberechtigter gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 geworden und nicht der Konsenswerber A G. Aus all dem ergebe sich, dass die Annahme eines dinglichen Rechtes nicht in Betracht gezogen werden könne. Es handle sich daher sowohl "bei rein verbaler als auch teleologischer Betrachtung" im gegenständlichen Fall um ein höchstpersönliches Recht.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, mit dem Kaufvertrag vom sei das Wasserbenutzungsrecht auf sie übergegangen, sei festzuhalten, dass ein höchstpersönliches Recht nicht in das Eigentum anderer übergehen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass sie mit Kaufvertrag vom sämtliche mobilen und immobilen Einrichtungen der Wasserkraftanlage durch Kauf erworben habe und daher als Wasserbenutzungsberechtigte anzusehen sei, weswegen das Recht nicht erloschen sei. Darauf sei die Behörde nicht eingegangen.
Die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung aufgezeigt, dass es an der Behörde erster Instanz gelegen wäre, Einsicht in die jeweiligen Bewilligungsakte zu nehmen; dabei hätte sie feststellen müssen, dass mit Wasserbuchbescheid vom das Wasserbenutzungsrecht in den Punkten 7. und 8. mit der Wasserkraftanlage des A G verbunden worden sei. Weiters hätte die Behörde erster Instanz durch Befragen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Sohnes des Konsensinhabers A G, wie auch durch Einsichtnahme in den Akt und im Rahmen eines Lokalaugenscheins anhand der baulichen Ausführung der Anlage feststellen müssen, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handle, die nicht in der Absicht erbaut worden sei, sie auf Dauer zu belassen bzw. dass diese Anlage auf Grund einer eingeräumten Servitut errichtet worden sei. Die Nichtdurchführung des Kaufvertrages betreffend den Grundstücksteil im Jahr 1946 ändere nichts daran, dass A G Eigentümer der Anlage sei. In weiterer Folge hätte dann die Behörde auf Grund der von ihr getroffenen Feststellung, wonach die beschwerdeführende Partei auf Grund des Kaufvertrages vom sämtliche mobilen und immobilen Einrichtungen der Wasserkraftanlage erworben habe, feststellen müssen, dass die beschwerdeführende Partei dadurch Eigentümerin der Wasserkraftanlage sei. Im Ergebnis hätte daher die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass - da das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG mit der Betriebsanlage verbunden sei, mithin dem jeweiligen Eigentümer zustehe und die Anlage im Eigentum des A G gestanden sei - infolge Eigentumsübergangs auf Grund des Kaufvertrages vom auch das Wasserbenutzungsrecht auf die beschwerdeführende Partei übergegangen sei.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es Wille der Bewilligungsbehörde, des Konsenswerbers und des Liegenschaftseigentümers gewesen sei, ein dingliches Recht entstehen zu lassen, da der Wasserbenutzungsberechtigte nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, sei dem entgegen zu halten, dass sich dem Verfahren keinerlei Beweisergebnis in Bezug auf den Willen der Teilnehmer eines Verfahrens aus dem Jahr 1948 entnehmen lasse. Richtiger Weise wäre anhand der tatsächlichen Beweisergebnisse, wonach die Übertragung des Liegenschaftsteiles an den damaligen Konsenswerber beabsichtigt gewesen sei und dieser überdies bereits die bestehende Anlage von seinem Vater ins Eigentum übertragen und erhalten habe, jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass nur die Einräumung einer dinglichen Berechtigung gegenständlich sein hätte können.
Wenn die belangte Behörde ausführe, dass im Wasserbuchbescheid vom zwar die Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, angeführt sei, jedoch im relevanten Bewilligungsbescheid vom keinerlei Verbindung ausgesprochen sei, sei dem zu entgegnen, dass eine solche Verbindung nicht wortwörtlich ausgesprochen werden müsse. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes liege bereits dann vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage verbunden sei. Infolge der genauen Darstellung der Anlage nicht nur in diesem Bescheid, sondern auch in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsniederschrift vom sowie insbesondere der in dieser Niederschrift dargestellten Vereinbarungen des Konsenswerbers mit den damaligen Grundstückseigentümern betreffend den Kauf eines Teils der Liegenschaft und der Einräumung von Servituten sowie der Ausführungen des Vaters des Konsenswerbers, dass er die bereits bestehende Wasserkraftanlage in das Eigentum des Konsenswerbers übertragen werde, sei daher von einer solchen Verbindung auszugehen.
Das Wasserbenutzungsrecht sei nicht mit einer Liegenschaft verbunden; dies würde sämtlichen im Jahre 1948 zwischen dem Konsenswerber, dem Grundstückseigentümer und der Behörde getroffenen Vereinbarungen widersprechen. Es sei davon auszugehen, dass A G 1948 nicht ein persönliches Wasserbenutzungsrecht erteilt worden sei, sondern dass dieses mit der bewilligten Wasserkraftanlage am K-bach verbunden sei. Selbst wenn man aber von einem persönlichen Recht des A G ausginge, wäre durch den Kaufvertrag vom auch das Wasserbenutzungsrecht auf die beschwerdeführende Partei übergeleitet worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 22 WRG 1959 lautet:
"Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen."
Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs. 1 WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaft bzw. Betriebsanlage und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs. 1 WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom , 83/07/0262, davon aus, dass eine dingliche Gebundenheit auch dann vorliegt, wenn der Bewilligungsbescheid keinen ausdrücklichen diesbezüglichen Ausspruch enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem erwähnten Erkenntnis die dingliche Bindung (die Verknüpfung des Wasserbenutzungsrechtes mit bestimmten Liegenschaften) daraus abgeleitet, dass der Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides die Bewilligung zur Versickerung von Abwässern aus bestimmten Liegenschaften enthielt. Aus diesem Bezug des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu bestimmten Liegenschaften schloss der Verwaltungsgerichtshof auf die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes.
Demgegenüber hat der OGH in seinem Beschluss vom , 1 Ob 43/92, offenbar einen ausdrücklichen Ausspruch über die Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft für erforderlich erachtet, damit dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes eintritt:
"Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 110). Diese Rechtswirkung tritt aber nur dann ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird (Krzizek a.a.O. 111). An sich gebietet weder § 298 ABGB, noch § 22 WRG zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Anlage. Wird eine solche Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber (zB als bloß Servitutsberechtigter oder Pächter) mit dem Grundeigentümer nicht ident ist; in einem solchen Fall ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Liegenschaft nicht zulässig (Raschauer a.a.O. Rz 3 zu § 22 WRG).
Eine ähnliche Formulierung findet sich im .
In den Entscheidungen des , vom , 1 Ob 48/87, und vom , 1 Ob 160/03s, ist hingegen nur davon die Rede, dass eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorläge, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre. Diese Formulierung lässt offen, ob an eine ausdrückliche, genau bezeichnete Verbindung gedacht ist oder ob diese Verbindung auch im Interpretationsweg aus dem Inhalt des Bescheides abgeleitet werden kann.
Auch in der Literatur wird die Frage, in welcher Form die "Verbindung" zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaftseigentum bzw. Betriebsanlageneigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 hergestellt wird, unterschiedlich beantwortet.
Raschauer vertritt die Auffassung, weder § 298 ABGB noch § 22 WRG 1959 gebiete zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw. Liegenschaft; geschehe dies nicht, könne eine verliehene Wassernutzungsberechtigung ein persönliches Recht darstellen. Insbesondere dann, wenn der Bewilligungswerber und der Grundeigentümer nicht identisch seien, dürfe ein Wasserbenutzungsrecht nicht mit der Liegenschaft verbunden werden (Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu § 22).
Oberleitner vertritt unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf die Rechtsprechung von OGH und VwGH die Auffassung, die Verbindung sei im Bewilligungsbescheid auszusprechen. Unterbleibe ein solcher Ausspruch, sei das Wasserbenutzungsrecht ein persönliches Recht. Einem Ausspruch nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 komme also rechtsgestaltende Wirkung zu (Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, Rz 4 zu § 22). Andererseits führt Oberleitner aber aus, aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht zwingend abzuleiten, dass die Verbindung mittels bescheidförmigen Ausspruchs zu erfolgen hätte (Rz 6).
Bumberger/Hinterwirth vertreten die Auffassung, der Passus "mit der diese Rechte verbunden sind" enthalte keine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine solche Bindung auszusprechen oder ein bloß persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht zu begründen. Die Bindung sei von der Behörde zu verfügen. Fehle es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, sei durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei (Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 126f).
Auch Braumüller kommt zu dem Ergebnis, für die dingliche Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft bedürfe es keines (ausdrücklichen) behördlichen Ausspruchs. Sie entstehe ex lege, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (Braumüller, Dingliche Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft, in: ecolex 2008/01, 92).
Bei Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Wien 1961, 97, heißt es, die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften "mit denen sie praktisch verbunden sind", erfolge durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, in der Regel schon im Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheid. In gleichem Sinn äußern sich Grabmayr-Rossmann (Das österreichische Wasserrecht2, Wien 1978, 111, Anm. 5). Ob damit die Notwendigkeit einer Verbindung durch den Bewilligungsbescheid gemeint ist oder nur ein Faktum wiedergegeben wird, bleibt offen.
Unklar sind auch die Ausführungen von Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1962, 110 f:
"Derjenige, der Eigentümer einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht seinem Inhalte nach verbunden ist, ist auch der Wasserberechtigte. Daher ist es notwendig, dass der Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft möglichst genau bezeichnet, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden ist."
Auf der einen Seite ist die Rede davon, dass das Wasserbenutzungsrecht "seinem Inhalte nach" mit einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden ist, was darauf hindeutet, dass es nicht auf den formellen Akt des Ausspruches einer solchen Verbindung im Bewilligungsbescheid ankommt, sondern auf inhaltliche Kriterien. Auf der anderen Seite spricht Krzizek von der Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, im Bewilligungsbescheid. Ob nach dieser Auffassung dem Bewilligungsbescheid für die Verbindung konstitutive oder nur deklarative Bedeutung zukommen soll, wird nicht dargestellt.
§ 22 WRG 1959 geht zurück auf § 23 WRG 1934, BGBl. II Nr. 316. Die gegenüber dieser Norm vorgenommenen Änderungen durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54, sowie die Novellen BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997 spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.
§ 23 WRG 1934 lautete:
"Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
(1) Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte stehen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zu, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wassernutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.
(3) Vor Ausführung der bewilligten Anlagen kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde an andere übertragen werden."
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit § 22 eines Entwurfes zum Wasserrechtsgesetz 1934 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Dieser lautete:
"Persönliche Wasserbenutzungsrechte und Realrechte
(1) Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind Realrechte und gehen auf den jeweiligen Eigentümer der Anlage oder Liegenschaft über, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Anlagen oder sonstigen Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (§ 85) einzutragen.
(3) Vor Ausführung der bewilligten Anlagen kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde an andere übertragen werden."
In den "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsgesetzentwurf, Fassung Juli 1933" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft heißt es dazu:
"Da sich gezeigt hat, dass die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, der Wirtschaft vorteilhafter ist als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers, wird eine solche Beschränkung künftig nur mehr dann Platz greifen, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann."
Deutschmann-Hartig (Das österreichische Wasserrecht, Wien 1935, 34) führen zu § 23 WRG 1934 aus:
"Die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, ist der Wirtschaft vorteilhafter als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers. Allerdings darf das Wort 'Betriebsanlage' nicht zu eng ausgelegt werden. Es etwa bloß auf den Wassermotor zu beziehen, wäre unrichtig, weil ein Wasserrecht nicht Selbstzweck sein soll und weil es nicht angeht, das Instrument, mittels dessen ein Recht ausgeübt werden soll, zum Träger dieses Rechtes zu machen. Anderseits ist es vom wr. Standpunkte - wie aus § 22 (6) e contrario gefolgert werden muss - in der Regel gleichgültig, welchem bestimmten praktischen Zweck ein Wasserbenutzungsrecht dient, wenn es nur irgendeinem dient. Unter 'Betriebsanlage' wird daher die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnutzung zu verstehen sein."
Bestimmungen über die dingliche oder persönliche Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten enthielten bereits die Landeswasserrechtsgesetze. So lautete § 25 des Oberösterreichische Landeswasserrechtsgesetzes 1870, LGBl. Nr. 32:
"Reale und personelle Wasserbenützungsrechte.
Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist.
Die Abtrennung solcher Rechte von der ursprünglichen und deren Übertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf bloß mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung überhaupt erteilt."
Die übrigen Landeswasserrechtsgesetze enthielten identische Bestimmungen.
Die Landeswasserrechtsgesetze sahen demnach die dingliche Gebundenheit als Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als eine Ausnahme vor. Zu einer bloß persönlichen Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes konnte es nach diesen Bestimmungen nur dann kommen, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich verfügt wurde. Daraus ist zu folgern, dass dann, wenn in der Bewilligung keine Beschränkung auf die Person des Wasserberechtigten verfügt wurde, das Wasserbenutzungsrecht dinglich gebunden war und zwar ohne dass es eines Ausspruches über eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Liegenschaft oder Anlage bedurfte. Nach den Landeswasserrechtsgesetzen war also ein ausdrücklicher Ausspruch über eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes im Bewilligungsbescheid nicht Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Gebundenheit.
Aus der Formulierung in den Landeswasserrechtsgesetzen, dass Wasserbenützungsrechte, welche in der behördlichen Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft übergehen, "für welche die Bewilligung erfolgt ist", ergibt sich aber auch, dass die dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nicht unabhängig vom Inhalt der Bewilligung war, sondern dass eine solche Gebundenheit (nur) in Bezug auf jene Liegenschaften oder Anlagen eintrat, "für welche die Bewilligung erfolgt ist".
An diesem Regel-Ausnahmeverhältnis von dinglicher Gebundenheit und persönlicher Gebundenheit hat § 23 WRG 1934 nichts geändert. Die zitierten "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsgesetzentwurf, Fassung Juli 1933" zeigen vielmehr, dass die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers beseitigt und eine solche Beschränkung nur mehr dann Platz greifen sollte, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Haager-Vanderhaag (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, 233) spricht davon, dass § 23 WRG 1934 im Wesentlichen den früheren landeswasserrechtsgesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Entstehungsgeschichte des § 22 WRG 1959 zeigt daher, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es auch nach § 22 WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben.
So wurde § 22 WRG 1959 bzw. die Vorgängerregelung des § 23 WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach § 22 WRG 1959 (vgl. auch Braumüller, a.a.O. 90). Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind (vgl. die Rechtsprechung bei Bumberger/Hinterwirth, a.a.O. 166).
Festzuhalten ist daher zusammenfassend, dass allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, noch nicht dazu führt, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.
Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1948 keinen Ausspruch über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an eine Liegenschaft oder eine Betriebsanlage enthält.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich darauf, dass das Krafthaus nicht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers, sondern des Konsensinhabers A G gewesen sei, weil es nicht in der Absicht errichtet worden sei, dauernd auf der Liegenschaft belassen zu werden. Von A G habe die beschwerdeführende Partei das Krafthaus erworben.
Mit dem Hinweis darauf, dass das Krafthaus nicht in der Absicht errichtet worden sei, es dauernd dort zu belassen, spricht die beschwerdeführende Partei eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem (sonderrechtsfähigen) Überbau (Superädifikat) an.
§ 22 Abs. 1 WRG 1959 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/07/0107).
Aus den Bestimmungen der §§ 297 und 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet sind. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet ist, und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes geworden, auf dem es errichtet worden war, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl. SZ 67/1).
Auch wenn man das Krafthaus als "Betriebsanlage" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 ansieht, kommt eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit diesem als sonderrechtsfähiger Überbau (Superädifikat) nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides fehlte es nämlich an den rechtlichen Grundlagen für die Errichtung des Krafthauses in Form eines Superädifikates; vielmehr war zu diesem Zeitpunkt - wie sich aus der auch von der beschwerdeführenden Partei angeführten Vereinbarung zwischen A G und dem Grundeigentümer ergibt - keine rechtliche Trennung zwischen dem Grundstück und dem Krafthaus, sondern im Gegenteil der Erwerb des Grundstückes, auf dem das Krafthaus errichtet werden sollte, durch den Konsenswerber A G geplant. Der Bewilligungsbescheid konnte sich daher nicht auf eine als Superädifikat anzusehende Betriebsanlage im Eigentum des Bewilligungsinhabers beziehen und daher auch keine Verbindung zwischen einer solchen sonderrechtsfähigen Anlage und dem Wasserbenutzungsrecht herstellen.
Da ein Anhaltspunkt für eine Verbindung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes mit einer bestimmten Liegenschaft oder Betriebsanlage fehlt, ist die belangte Behörde zu Recht von einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht ausgegangen, welches mit dem Tode des A G erloschen ist.
Daran ändert auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf den Wasserbuchbescheid vom nichts. Dieser Bescheid enthält unter Punkt 7 folgende Eintragung:
"Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft (Vulgärname), mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 Abs. 1) WRG.):
A G, F 16/17
Grundbuch-E. Zl. 59 Parz. Nr. 606 KG M"
Eine Eintragung im Wasserbuchbescheid ist rein deklaratorisch; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist.
Die Parzelle Nr. 606 der KG M war jenes Grundstück, auf dem nach dem Bewilligungsbescheid das Krafthaus errichtet wurde. Die Parzellenbezeichnung hat sich mittlerweile geändert.
Ein Grundstück, auf dem sich nach dem Bewilligungsbescheid wesentliche Anlagenteile einer Wasserbenutzungsanlage befinden, kommt als Anknüpfungspunkt für eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes in Frage.
Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Parzelle 606 scheidet aber schon deswegen aus, weil der Bewilligungsinhaber A G zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieser Parzelle war. Dass die Bewilligung dem A G erteilt wurde, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden sein sollte, deren Eigentümer nicht der Bewilligungsinhaber war, ist ausgeschlossen.
Die beschwerdeführende Partei versteht ihren Hinweis auf den Wasserbuchbescheid auch nicht als Hinweis auf eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Liegenschaft, sondern mit dem Krafthaus.
Abgesehen davon, dass im Wasserbuchbescheid nicht vom Krafthaus, sondern von der Parzelle 606 die Rede ist, könnte der Wasserbuchbescheid nichts daran ändern, dass sich der Bewilligungsbescheid - aus den bereits oben aufgezeigten Gründen - nicht auf eine sonderrechtsfähige Anlage (Krafthaus) beziehen konnte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am