VwGH vom 20.05.2009, 2007/07/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Republik Österreich (Ö B), vertreten durch die Ö B AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom , Zl. LAS-4/25/14- 2007, betreffend Elementarholzbezug (mitbeteiligte Partei: A T in xxxx F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die Stammsitzliegenschaft E, im Eigentum der mitbeteiligten Partei, ist laut Regulierungsurkunde Nr. 680/a vom 20. Juli 1866 (RU) nach Punkt I Post 2 mit jährlichen Gebühren auf Grundstücken der Beschwerdeführerin eingeforstet und nach Punkt IX der RU sowie auf Grundlage eines agrarbehördlich genehmigten Übereinkommens vom elementarholzbezugsberechtigt.
Am wurde der Stallteil des mit der Heuhalle kombinierten Wirtschaftsgebäudes des E zerstört, wobei als Auslöser der damals vorherrschende besonders hohe Schneedruck angenommen wurde. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Zuweisung des ihr zustehenden Elementarholzes.
Aus einem Gutachten des Ing. K (Ing. K.) vom geht als mögliche Schadensursache hervor, dass die Binderkonstruktion, bestehend aus Untergurt, Obergurt und Diagonalstäben, die in ihren Knoten durch Nirostanagelplatten verbunden seien, versagt habe. Dieses Versagen sei einerseits darauf zurückzuführen, dass zwischen der Platteninnenseite und der Holzoberfläche ein Abstand von ca. 3 mm bestanden habe und andererseits bei Konstruktionshölzern ein Schwindmaß von ca. 3 bis 5 mm festgestellt worden sei. Dies sei durch ein mangelhaftes Verpressen der Verbindungselemente oder dadurch entstanden, dass durch das natürliche Schwinden der Hölzer eine schlupffreie Verbindung nicht gewährleistet gewesen sei. Somit sei eine Aufnahme der auftretenden Belastung nicht mehr möglich, ein Versagen des Bauwerks sei somit die Folge gewesen. Der vorliegenden Statik sei eine Annahme von 300 kg/m2 Schneelast zu Grunde gelegen, eine Belastung von 264 kg/m2 sei festgestellt worden; dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Verbindungselemente aus Nirostamaterial mit ein Grund seien, der die Zerstörung des Bauwerkes ausgelöst habe.
Die Agrarbehörde Salzburg (AB) führte am und am mündliche Verhandlungen durch. Bei der letztgenannten Verhandlung teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die bauausführende Firma in zumindest teilweiser Anerkennung des Baumangels einen Betrag von EUR 56.000,-- durch Berücksichtigung in der Bauabrechnung (für den Neubau) angerechnet habe; eine schriftliche Erklärung sei nicht abgegeben worden.
Weiters heißt es in der Verhandlungsschrift:
"In einforstungsrechtlicher Hinsicht besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die im letzten Winter bestandene außergewöhnliche Schneelage als Elementarereignis im Sinne der Urkunde und des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes zu gelten habe. Weiters sei dem Berechtigten kein Verschulden am Eintritt des Schadens anzulasten."
Nach den Berechnungen des agrartechnischen Amtssachverständigen über die Höhe des Elementarholzbezuges gab der Vertreter der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung folgende Stellungnahme ab:
"Die in den oben angeführten Berechnungen enthaltenen Holzmengen werden außer Streit gestellt. Im Übrigen wird jedoch eine bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit durch die Agrarbehörde beantragt."
Die AB verfügte daraufhin mit Bescheid vom , dass die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei wegen des am durch Schneedruck zerstörten Stallteiles des Ennslehens als Elementarholz eine Holzmenge von 324,60 Festmeter Rundholz am Stock gegenleistungsfrei aus dem Einforstungswald abzugeben habe.
Sie begründete dies damit, dass im Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (SERG) lediglich die in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Abgabe von Elementarholz zu prüfen seien. Im gegenständlichen Fall lägen nach den durchgeführten Ermittlungen in einforstungsrechtlicher Sicht sämtliche Voraussetzungen für die Abgabe des errechneten Elementarholzes an den Berechtigten vor. Dem Berechtigten habe kein Verschulden am Eintritt des Elementarfalles zur Last gelegt werden können. Es sei zwischen dem einforstungsrechtlichen Anspruch des Berechtigten auf Abgabe von Elementarholz und dem zivilrechtlichen Gewährleistungs- bzw. Regressanspruch zwischen den Parteien zu unterscheiden. Aus einforstungsrechtlicher Sicht bestehe der Anspruch des Berechtigten, im Rahmen seines urkundlichen Elementarholzbezugsrechtes, die im Ermittlungsverfahren errechnete Holzmenge von der Verpflichteten zu erhalten. Diesbezüglich seien auch keine Einwendungen der Verpflichteten vorgebracht worden. Ob die Verpflichtete ihrerseits im zivilrechtlichen Wege diese von ihr an den Berechtigten zu erbringende Leistung von jenem bauausführenden Unternehmen, welches möglicherweise einen allenfalls festzustellenden Baumangel zu vertreten habe, zurückfordern könne, sei nicht Gegenstand des Verfahrens nach den einforstungsrechtlichen Bestimmungen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie stellte außer Streit, dass das zerstörte Objekt tatsächlich zu den laut RU samt Nachtrag elementarholzbezugsberechtigten Gebäuden zähle und vom agrartechnischen Amtssachverständigen die vermeintlich abzugebende Elementarholzmenge richtig hergeleitet worden sei. Dessen ungeachtet sei sie aber nicht zur Elementarholzabgabe verpflichtet, weil der Schaden nicht "durch Brand oder ein anderes Elementarereignis" im Sinne des § 45 Abs. 1 SERG eingetreten sei. Sie verwies auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. K. vom und auf die dort getroffene Feststellung der Schadensursache. Sei habe in einer Stellungnahme vom vorgebracht, dass die angebaute Heuhalle unbeschädigt geblieben sei. Das Dach des zerstörten Stalles sei ebenso wenig abgeschaufelt gewesen wie das Dach der Heuhalle; trotz gleicher Konstruktion sei kein Schaden eingetreten. Der Schadensauslöser dürfte daher nicht der Schneedruck gewesen sein, sondern der Schaden wäre auf einen Konstruktionsfehler oder einen Berechnungsfehler der Statik zurückzuführen. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Schadensfall somit kein Elementarfall im Sinne der RU und es bestehe daher auch kein Anspruch auf Abgabe eines Elementarholzes.
Die Beschwerdeführerin gehe - wie die Behörde erster Instanz -
davon aus, dass dem Berechtigten kein Verschulden anzulasten sei, weil er das Dach durch ein befugtes Unternehmen errichten habe lassen und ein Auswahlverschulden nicht ersichtlich sei. Auch eine Verpflichtung zur Räumung des Daches komme nicht in Betracht, weil die tatsächliche Schneelast von 264 kg/m2 die zulässige Schneelast von 300 kg/m2 nicht erreicht habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin komme es auf die Frage eines Verschuldens des Berechtigten aber gar nicht an, weil unter den gegebenen Umständen noch vor der Verschuldensfrage die Frage zu prüfen sei, ob überhaupt ein Elementarereignis im Sinne des § 45 SERG vorliege, und diese Frage zu verneinen sei. Soweit ersichtlich, sei keine agrarbehördliche Rechtsprechung zur konkreten Frage vorhanden, was als "anderes Elementarereignis" im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren sei. Schon aus dem Gesetzestext ("Brand oder anderes Elementarereignis") ergebe sich allerdings, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handeln müsse.
Im Duden werde "Elementargewalt" mit "Naturgewalt" gleichgesetzt. Rechtlich erscheine die zivilrechtliche Judikatur zum Begriff der "höheren Gewalt" auch zur Auslegung des Begriffes "Elementarereignis" anwendbar. Danach sei "höhere Gewalt" ein von außen kommendes unabwendbares Ereignis wie etwa ein orkanartiger Sturm oder ein nicht vorauszusehender Erdrutsch (Dittrich-Tades, E 2 bis 5 zu § 1311 ABGB). Schneefälle und damit verbunden ein allenfalls auch hoher Schneedruck in einem schneereichen Winter stellten demnach nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin in Österreich per se kein Elementarereignis dar. Um ein Elementarereignis annehmen zu können, müsste es sich um Schneemassen gehandelt haben, wie sie in Österreich nicht zu erwarten seien. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, ergebe sich allein schon daraus, dass das eingestürzte Dach auf eine größere Schneelast (300 kg/m2) ausgelegt gewesen sei als die Schneelast von 264 kg/m2, der es tatsächlich ausgesetzt gewesen sei. Auch Lang,"Tiroler Agrarrecht II" vertrete die Ansicht, dass das Elementarholzbezugsrecht im Zweifel einschränkend auszulegen sei, weil es nicht den Regelfall darstelle, sondern die Ausnahme, nämlich den Katastrophenfall. Ein Elementarereignis liege nur dann vor, wenn außergewöhnliche Verhältnisse, die von Menschenhand nicht gesteuert werden könnten, wie Murbrüche oder z.B. auch eine außergewöhnliche Schneelast ein normal gebautes und intakt befindliches Almgebäude zum Einsturz brächten.
Im vorliegenden Fall hätte die vorhandene Schneelast ohne den Baumangel nicht zum Einsturz des Daches geführt, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen sei, dass die angebaute, ebenfalls eingeforstete Heuhalle wie auch die umliegenden Gebäude bei gleicher Schneelast keinen Schaden genommen haben. Entgegen der Ansicht der AB könne daher auch nicht von einer bloßen Mitursächlichkeit des Baumangels die Rede sein, weil eben - denke man sich im Sinne der Lehre von der conditio sine qua non den Baumangel weg - der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre. Es könne dann aber auch kein Zweifel bestehen, dass der Schaden nicht "durch ein Elementarereignis" im Sinne des § 45 Abs. 1 SERG herbeigeführt worden sei, mit anderen Worten, dass der konkret herrschende Schneedruck kein "Elementarereignis" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Formulierung im Protokoll vom , wonach zwischen den Parteien Einvernehmen bestehe, dass die im letzten Winter bestandene außergewöhnliche Schneelage als Elementarereignis zu gelten habe, nicht als Anerkenntnis eines Elementarholzanspruchs gewertet werden könne, zumal der Vertreter der Beschwerdeführerin - obwohl er die in den Berechnungen enthaltenen Holzmengen außer Streit gestellt habe - auf einer bescheidmäßigen Erledigung der Angelegenheit bestanden habe.
Mit Schreiben vom nahm die mitbeteiligte Partei zur Berufung Stellung und vertrat dabei die Ansicht, dass die in der RU zugesicherte außerordentliche Holzaushilfe für "unverschuldete Brand- oder andere Elementar-Unglücksfälle", verschiedentlich in anderen Regulierungsurkunden auch bloß als "unverschuldete Unglücksfälle" bezeichnet, im Lichte der Verhältnisse zur Zeit der Abfassung der RU (hier im Jahre 1866) zu interpretieren sei. Zur Abdeckung außerordentlicher, auf Jahresmenge daher nicht fixierbarer Holzbedürfnisse habe das k.k. Aerar den Berechtigten dieses Elementarholzbezugsrecht zugesichert. Ein Abstellen dieser k.k. aerarischen Zusicherung bloß auf Elementarereignisse, wie sie in Österreich ohnedies nicht zu erwarten seien, gehe am Sinn und Zweck des 1866 regulierten Elementarholzbezugsrechtes vorbei. Unabhängig von seinerzeit noch gar nicht vorhandenen Schnee- und Eislastvorgaben des Österreichischen Normeninstitutes (ÖNORM) oder Vorgaben der Brandverhütungsstelle hätten mit der urkundlichen Elementarholzklausel alle über die normale Abnutzung hinaus gehenden Holzbedürfnisse des Berechtigten, soweit dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hiebei kein Verschulden anzulasten sei, abgedeckt werden sollen. Dass von dieser regulierungsurkundlichen k.k. aerarischen Zusicherung der unentgeltlichen Holzaushilfe für unverschuldete Brand- oder andere Elementar-Unglücksfälle auch Gebäudeschäden, verursacht durch Schneedruck, erfasst seien, erhelle nicht nur aus der einschlägigen Einforstungsliteratur (siehe z.B. auch Graßberger, "Die Salzburger Wald- und Weidenutzungsrechte"), sondern auch aus der Jahrzehnte langen Praxis bei der Behandlung von Schneedruckschäden an eingeforsteten Baulichkeiten, insbesondere durch die Beschwerdeführerin. Gerade aus Anlass des überdurchschnittlichen Schneefalles im Jänner und Februar 2006 sei in Salzburg, Oberösterreich und Steiermark vermehrt Elementarholz für Schneedruckschäden abgegeben worden. Ein Rückblick auf die Schlagzeilen der Medienberichte im Jänner und Februar 2006 bestätige katastrophale Witterungsverhältnisse in Österreich, insbesondere in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich, sowie im benachbarten Bayern, infolge enormer Schneefälle im Monat Jänner und Anfang Februar 2006. Nach Darstellung der genauen Witterungsbedingungen, basierend auf einer Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG), führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Kausalität zwischen den außerordentlichen Witterungsverhältnissen und dem Einsturz des Stallgebäudes in zeitlicher Hinsicht signifikant sei. Der Einsturz des Stallgebäudes beim Ennslehen in Flachau an diesem Tag sei daher auf ein Elementarereignis im Sinne der RU zurückzuführen. Bei Nichteintreten dieser außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse wäre das Stallgebäude nicht eingestürzt und es würde noch weitere Jahrzehnte dem landwirtschaftlichen Betrieb Ennslehen zur Verfügung stehen.
Der Berufungsbehauptung, das Schadensereignis wäre auf einen Baumangel zurückzuführen, stehe entgegen, dass das eingestürzte Stallgebäude bereits im Jahre 1988 errichtet worden und bereits nahezu zwei Jahrzehnte in Betrieb gestanden sei. Ein Baumangel hätte schon viel früher erkennbar werden müssen. Vielmehr seien, wie bereits erwähnt, die Witterungs- und Niederschlagsverhältnisse im Jänner und Februar 2006 in Österreich außerordentlich gewesen. Auch das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. K. habe den Einsturz des Stallgebäudes nicht zweifelsfrei auf einen Baumangel zurückgeführt, wenn darin ausgeführt werde, dass auch das natürliche Schwinden der Hölzer ursächlich für den Einsturz des Bauwerkes gewesen sein könnte. Zur festgestellten Belastung des eingestürzten Daches in Höhe von 264 kg pro m2 sei festgehalten, dass diese Last erst nach dem am bereits eingestürzten Gebäude erhoben worden sei. Auf Grund der Zeitspanne zwischen Einsturz und Belastungsfeststellung müsse der festgestellte Belastungswert nicht mit der tatsächlichen Schneelast zum Zeitpunkt des Einsturzes übereinstimmen. Auch die von der Luftströmung abhängige ungleichmäßige Schneeverteilung am Stalldach spiele in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle. Die leeseitig der Hauptwindrichtung rechtwinkelig an den Stall angebaute höhere Heuhalle habe auch zu einer ungleichmäßigen Schneeablagerung am Stalldach geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass an gewissen Stellen des Stalldaches zum Zeitpunkt des Einsturzes höhere Schneelasten als im Sachverständigengutachten ausgewiesen eingewirkt hätten.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen vom ein, dessen Inhalt lautet:
"1. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein 'Elementarfall' aus bautechnischer Sicht vorliegt oder nicht und gegebenenfalls nur der Baufehler für den Schadensfall maßgebend war:
Der Stalleinsturz wurde vom Gefertigten am in einem anderen Zusammenhang (Beratung im Hinblick auf Förderungen für den Wiederaufbau) besichtigt.
Eigentümer: mitbeteiligte Partei
Das E ist ein bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit einer Eigenfläche von 114,57 ha und 67,70 Rinder GVE. Der Standort der Hofstelle befindet sich auf GP 46/1, KG F, auf 871m Seehöhe.
Der Flachstall und die Heuhalle wurden 1988 von der Fa. W neu errichtet und waren 17 Jahre in Nutzung. Beide Hallen wurden mit freitragenden Fachwerksbindern (Brettbinder im Abstand von 1,25 m) mit Knotenverbindungen aus Nirosta-Nagelplatten ausgeführt. Am Donnerstag den ist um ca. 16:00 Uhr das Stallgebäude aufgrund hohen Schneedrucks eingestürzt. Im Stall befanden sich ca. 90-100 Tiere und es gelang den Hilfskräften, den Großteil der Tiere unverletzt ins Freie zu bringen. Eine Kuh, drei Kälber und ein Pony verendeten unter den Trümmern. Personen kamen keine zu Schaden. Für das Gebäude bestand keine Sturmschadenversicherung, die Schäden durch Schneedruck abdeckt.
Zum Zeitpunkt der Errichtung waren der statischen Berechnung die Schnee- und Eislasten laut Ö-Norm B 4013 vom wie folgt, zugrunde zu legen:
Laut Karte im Anhang der Norm zur Ermittlung der Lastzonen für die Schneeregellast S Grad liegt der Standort in der Lastzone B. Weiters ist in der Berechnung die Seehöhe (871 m) zu berücksichtigen. Demnach ergibt sich als Schneeregellast nach Tab.
1 2,98kN/m2 (= 303,87 kg/m2), bzw. nach Tab. 3 berechnet 2,97kN/m2
(= 302,65 kg/m2).
Zur Schadensursache - Sachverhaltsdarstellung hat der
gerichtlich zertifizierte Sachverständige Ing. K. in seinem Gutachten vom festgehalten, dass die Fa. W seinerzeit 300 kg/m2 Schneelast der statischen Berechnung zugrunde gelegt hat. Als Schadensursache wird in dem Gutachten die nicht geschlossene Verbindung der Nagelplatten zu den Holzteilen angeführt. Laut Stellungnahme des Mitbeteiligten zur Berufung wurde am Tag nach dem Einsturz eine tatsächliche Schneelast von 264 kg/m2 gemessen.
Dazu wird folgendes angemerkt: Die Binderkonstruktion der Stallhalle, welche eingestürzt ist, war anderen atmosphärischen Bedingungen ausgesetzt als die Binderkonstruktion der nicht eingestürzten, unmittelbar daneben befindlichen Heuhalle. Die Stallhalle war auf der Südseite der hohen Heuhalle angebaut und dadurch der Besonnung besonders ausgesetzt (äußerlicher Wärmestau). Die Binderkonstruktion der Stallhalle war durch die Deckenverkleidung zum Stall hin abgeschlossen und befand sich so in einem geschlossenen Raum. Die Erwärmung eines solchen Hohlraumes direkt unter den Welleternitplatten (ohne Wärmedämmung darunter) ist enorm und bewirkt eine viel stärkere Austrocknung bei den Holzteilen (Trockenkammer-Effekt) als dies bei Holzteilen der Fall ist, die zur Außenluft hin frei sind und sich somit in Räumen mit stark wechselnden Luftbereichen austarieren können. Wegen der geschlossenen Untersicht war die Binderkonstruktion nicht frei einsehbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion zum Zeitpunkt der Errichtung der Ö-Norm entsprochen hat, es aber durch das Zusammenwirken mehrerer Faktoren (Standort, Ausrichtung, geschlossener Hohlraum) zu einer unverhältnismäßig hohen Austrocknung der Holzteile gekommen ist und dadurch unter Umständen die Tragfähigkeit der Konstruktion vermindert wurde. Es kann nicht exakt ermittelt werden, bei welcher Schneelast der Einsturz tatsächlich eingetreten ist. Die Messung erfolgte erst am Tag danach. Am Tag des Einsturzes bewirkte ein Temperaturanstieg den Übergang von Schneefall in Schneeregen, was immer eine rasante Gewichtszunahme zur Folge hat. Am Tag nach dem Einsturz war keine Schneeschmelze sichtbar und dürfte sich das Gewicht kaum geändert haben.
..."
Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch. In deren Rahmen erklärte der Amtssachverständige, dass es für eine Ungleichverteilung der Schneelast auf dem Dach des Stalles keinen Hinweis gebe, dies jedoch auch nicht ausgeschlossen werden könne. Die Konstruktion des Daches sei im Errichtungszeitpunkt üblich und die technische Ausführung in Ordnung gewesen. Auf die Frage, ob die laut Gutachten von Ing. K. ermittelte 264 kg Schneelast auch am darauffolgenden Tag trotz Tauwetter angenommen werden könne, führte der Amtssachverständige aus, dass damals keine Tropfenbildung sichtbar gewesen wäre. Der Ausgangspunkt des Bruches könne nicht mehr festgestellt werden, da die Decke vollkommen zerstört gewesen sei.
Der Mitbeteiligte gab an, dass die Messungen der Schneedichte nur am Rand der Einsturzfläche mit Rohren habe erfolgen können, da in der Mitte der Einsturzfläche das eingestürzte Dach gewesen sei. Durch Verwehungen am Giebel sei sehr viel Schnee gelegen und durch die dort situierten Entlüftungsrohre sei eine extreme Vereisung vorhanden gewesen. Auch der Vertreter des Mitbeteiligten verwies auf Schneeverfrachtungen im Giebelbereich, die zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Schneelast geführt hätten.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte, es sei für sie wesentlich, ob das Gebäude im Zeitpunkt des Einsturzes intakt gewesen sei oder nicht. Die Schadensursache sei auf einen Konstruktionsfehler und nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen.
Der Amtssachverständige gab auf die Frage des Vorsitzenden, ob eine Schneelast von 300 kg/m2 auszuschließen sei, an, dass auch eine ungleiche Schneeverteilung und damit eine partiell höhere Schneelast nicht ausgeschlossen werden könne.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass es unbestritten sei, dass kein Verschulden des Berechtigten vorliege, eine fristgerechte Meldung des Schadensfalles erfolgt, eine bauordnungsgemäße Wiedererrichtung durchgeführt worden und eine entsprechende Versicherung vorgelegen sei. Ebenfalls unbestritten sei die Elementarholzhöchstmenge. Generell hätte die Beschwerdeführerin auch bei der Verhandlung am anerkannt, dass die im damaligen Winter herrschende außergewöhnliche Schneelage als Elementarereignis im Sinne der RU und des SERG zu gelten habe.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin werde jedoch bestritten, dass der konkrete Schaden durch ein Elementarereignis herbeigeführt worden wäre, sondern letztlich durch einen Baumangel. Aus unbestritten gebliebener Sachverständigensicht liege aber kein Konstruktionsmangel sondern eventuell ein Bausystemfehler vor, der die Baustoffmaterialveränderung beim Holz nicht berücksichtigt habe. Dazu sei aber festzuhalten, dass laut damaliger Ö-Norm B 4100 2. Teil 2.2.1 der Einfluss der Temperaturveränderungen immer vernachlässigt werden könne, wie dies vom Amtssachverständigen bei der Verhandlung vorgetragen worden sei. Es sei daher die damalige Bauausführung technisch in Ordnung gewesen und kein diesbezüglicher Baumangel vorgelegen.
Wie bei der Verhandlung auch hervorgekommen sei, sei es nicht auszuschließen, dass am Giebelteil des Stalles durch Schneeverfrachtungen mehr Schnee gelegen sei als auf den übrigen Teilen des Daches, wobei es noch zusätzlich durch die im Giebelbereich befindlichen Entlüftungskamine auf Grund der Temperaturunterschiede höchstwahrscheinlich zu Eisbildungen gekommen sei, die sich gewichtsmäßig erschwerend auf das Dach ausgewirkt hätten. Bei der nach dem Einsturz vorgenommenen Schneemessung sei aber nur der Randbereich der eingestürzten Dachfläche, wie unbestritten bei der Verhandlung hervorgekommen sei, untersucht worden und nicht der Giebelbereich, da das Dach ja insgesamt eingestürzt gewesen sei.
Auch der Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass an einzelnen Stellen des eingestürzten Daches das Bruchgewicht von über 300 kg/m2 durch Schneeverwehungen und Eisbildungen erreicht worden sei.
Eine Besonderheit der Binderkonstruktion sei es nun, dass bei einem solchen Flächentragwerk durch den Bruch eines einzelnen Gurtes ein Domino-Effekt entstehe und das gesamte Dach einstürze. Wenn nun wie im vorliegenden Fall eine nicht auszuschließende Überschreitung der Bruchgrenze von 300 kg/m2 auf Teilen des Daches möglich gewesen und wahrscheinlich im Giebelbereich auch tatsächlich eingetreten sei und somit den Einsturz der gesamten Dachkonstruktion verursacht habe, dann sei ein solches Ereignis als Elementarereignis im Sinne des SERG anzuerkennen.
Denn sei eine Schadensursache nicht auszuschließen und sei sie auch nicht unwahrscheinlich, so könne nicht zu Lasten des Einforstungsberechtigten bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien, die unbestrittenerweise vorlägen, der Elementarholzbezug verweigert werden.
Dass Verwehungen auf einem derartigen Dache stattfänden, sei wahrscheinlich, insbesondere weil im konkreten Fall die Tenne getrennt vom Stall mit einer anderen Giebelrichtung an den Stall angebaut sei. Auch seien schon im Randbereich des eingestürzten Daches 264 kg Druck pro m2 gemessen worden und zwar ohne Berücksichtigung der Schneeverwehungen und Eisbildungen im Giebelbereich, sodass nur noch 37 kg zur Überschreitung der Bruchgrenze ausgereicht hätten, die aber bei Berücksichtigung von Schneeverwehungen und Eisbildungen wesentlich überschritten werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass auf dem eingestürzten Dach an einzelnen Stellen eine Schneelast vorgelegen sei, die unabhängig von der Schwindung des Holzes im Binderbereich ursächlich zum Einsturz geführt habe, da von einer wesentlichen Bruchlastüberschreitung ausgegangen werden könne.
Des Weiteren ändere eine Entschädigung von dritter Seite zu Gunsten des Elementarholzberechtigten nichts an dem Elementarholzanspruch, weil dies kein gesetzliches Kriterium dafür darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des SERG haben
folgenden Wortlaut:
"Elementarholzbezug
§ 45. (1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung einer durch Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baulichkeit zu, so hat der Berechtigte zur Geltendmachung des Anspruches den Elementarschaden dem Verpflichteten zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Schadensfalles zu erfolgen.
(2) Die Agrarbehörde hat innerhalb eines Monates nach Einlangen eines Antrages auf Zuerkennung eines Elementarholzbezuges und der hiefür erforderlichen Unterlagen (Bauplan, Holzauszug u. dgl.) eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Diese hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu beziehen:
1. ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht;
2. auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse der Baulichkeit zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie zur Zeit des Elementarereignisses;
3. auf die Größe und Bauweise, in welcher die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit wieder hergestellt werden soll;
4. auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der nach der Regulierungsurkunde sich allenfalls ergebenden Abzugsposten und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu leistenden Entgeltes;
5. auf die für den Fall einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis gemäß Abs. 6 höchstens in Betracht kommende Gebühr, wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzüge vorläufig außer acht zu lassen sind.
Wenn bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande kommt oder ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt wird (§ 53), hat die Agrarbehörde über den Elementarholzbezug und ein nach der Regulierungsurkunde allenfalls zu leistendes Entgelt zu entscheiden. Hiefür gelten die Abs. 3 bis 6.
(3) ...
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 49. (1) ...
(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Abgabe und den Widerruf von Parteierklärungen und den Abschluss von Vergleichen, die Wirksamkeit von Anträgen, die Bindung der Rechtsnachfolger an Parteierklärungen und Verfahrenshandlungen, die Vermessung und die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 93 bis 95, 98, 99 und 101 bis 103 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 sinngemäß."
§ 93 Abs. 2 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 lautet:
"Parteierklärungen und Vergleiche
§ 93. (1) ...
(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist."
Nach Punkt IX der RU hat der Berechtigte Anspruch auf unentgeltliche Abgabe von Holz im Falle eines "unverschuldeten Brand- oder sonstigen Elementarunglückes," wodurch seine eingeforsteten Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Elementarfall im Sinne der RU bzw des § 45 SERG vorlag oder nicht. Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Argumentation der belangten Behörde wäre unschlüssig, es liege sehr wohl ein Baumangel vor, zumal insbesondere die Interpretation der ÖNORM B 4100 durch den Sachverständigen nicht richtig erfolgt sei. Entscheidend sei, ob das Gebäude am Tag des Schadensfalles intakt gewesen sei; nur wenn die Schneelast allein kausal für den Eintritt des Schadensfalls gewesen wäre, läge ein Elementarereignis vor. Auch wenn den Berechtigten kein Verschulden treffe, werde wegen des Baumangels das Vorliegen eines Elementarunglückes bestritten.
Der Sinn und Zweck einer Elementarholzbezugsklausel in einer Regulierungsurkunde besteht in erster Linie darin, dem Berechtigten in einem unverschuldeten Notfall den Bezug des für die Schadensbehebung erforderlichen Bau- und Nutzholzes in einer (allerdings nicht für den Verpflichteten) wirtschaftlich zumutbaren Weise tatsächlich zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0014).
Ein Elementarfall liegt nach der Formulierung der Elementarholzbezugsklauseln in den nach der Grundlastenoperation entstandenen RU immer dann vor, wenn "unverschuldet ein Elementarunglück bzw ein Elementarereignis" eingetreten ist. Der Anspruch ist demnach an eine subjektiv und an eine objektiv zu bewertende Voraussetzung geknüpft, nämlich zum einen an das Fehlen des Verschuldens des Berechtigten (am Eintritt des Unglücksfalles) und zum anderen an das Vorliegen eines Elementarereignisses.
Fraglich ist, was unter einem "Elementarereignis" zu verstehen ist.
Nach Graßberger, Die Salzburger Wald- und Weidenutzungsrechte, 1947, S. 33, fand sich in sämtlichen Regulierungsurkunden, mit denen die Grundlastenoperationen auf Grund des Servitutenpatentes vom 5. Juli 1853 abgeschlossen wurden, die sogenannte "Brandholzklausel." In dieser Klausel wird dem Eingeforsteten für den Fall eines von ihm nicht verschuldeten Brand- oder ähnlichen Elementarunglückes (zB Sturmkatastrophen, Schneedruck, Lawinen, Hochwasser), wodurch seine Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden, die unentgeltliche Abgabe des zur bauordnungsgemäßen Wiederherstellung nötigen Holzes unter der Bedingung zugesichert, dass der Eingeforstete bei einer inländischen Feuerversicherung wenigstens mit einem Drittel des Gebäudewertes versichert ist.
Nach Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 65 ff, dient das Elementarholz zur Deckung eines möglicherweise eintretenden außergewöhnlichen Bedarfes, wie zB im Falle eines Schadens durch Feuer, Wasser, Lawinen, Erdrutsch. Ein solcher Bedarf wäre normalerweise im Sinne des § 1311 ABGB vom Berechtigten selbst zu decken. Es liegt somit eine eigene Zweckbestimmung vor. Ein Elementarereignis liegt nur dann vor, wenn außergewöhnliche Verhältnisse, die von Menschenhand nicht gesteuert werden können, wie Murbrüche oder zB auch eine außergewöhnliche Schneelast, ein normal gebautes und intakt befindliches Almgebäude zum Einsturz brächten. Ein Elementarereignis (durch Schneedruck) wäre dann gegeben, wenn in dem Jahr des Einsturzes eines Gebäudes außergewöhnliche Schneemassen gefallen wären.
Die von Lang gewählte Umschreibung des Begriffes "Elementarereignis" ähnelt dem Begriff der "höheren Gewalt", auf den schon die Beschwerdeführerin verwiesen hat. Das Vorliegen "höherer Gewalt" ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (vgl. u.a. ).
Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet "höhere Gewalt", sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (vgl. bereits OGH v , 2 Ob 293/66, uva).
Diese Definitionen enthalten jeweils objektive Elemente ("außergewöhnliches, von außen einwirkendes und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis") und subjektive Elemente ("angemessene Sorgfalt; zumutbare Mittel"), letztere beziehen sich auf die Person des Eigentümers der durch das Elementarereignis geschädigten Sache.
Diese subjektiven Elemente finden sich aber in den Elementarholzklauseln in eigenständiger Form, muss doch nach deren Inhalt das Elementarereignis "unverschuldet" sein.
Damit wird der - neben dem Wort "unverschuldet" positionierte - Begriff "Elementarunglück bzw Elementarereignis" auf einen objektiven Inhalt reduziert. Entscheidend für das Vorliegen eines Elementarereignisses ist daher, ob der Schaden durch ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis verursacht wurde. Dass außergewöhnlich intensive Schneefälle und in weiterer Folge eine besonders hohe Schneelast auf Gebäuden solche von außen einwirkenden, außergewöhnlichen und nicht regelmäßig auftretenden Ereignisse darstellen können, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der ABB vom die Erklärung abgegeben, wonach die im letzten Winter bestandene außergewöhnliche Schneelage als Elementarereignis im Sinne der RU und des SERG zu gelten habe. Während des Verwaltungsverfahrens wurde diese Erklärung durch die Beschwerdeführerin insoweit relativiert, als sie nur mehr als "generelle Aussage" über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Schneelage im Winter 2005/2006 zu werten sei, nicht aber als Erklärung, dass der Stalleinsturz durch ein Elementarereignis ausgelöst worden sei.
Selbst wenn man dieser Erklärung das von der Beschwerdeführerin vermeinte "allgemeine Verständnis" zu Grunde legt, so wird durch die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass es im Winter 2005/2006 allgemein, also auch im örtlichen Umfeld des berechtigten Gutes, zu einer ungewöhnlich hohen Schneelage und somit zu ungewöhnlich hohem Schneedruck auf die Dächer von Gebäuden gekommen ist.
Die belangte Behörde ging von einer alleinigen Kausalität der außergewöhnlich hohen Schneelast am Eintritt des Elementarereignisses aus, dies vor dem Hintergrund der Ungleichbelastung und Teilvereisung des Daches und der besonderen Witterungsverhältnisse am Tag des Einsturzes. Dies wird von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr angenommenen Baumängel und deren mitauslösende Funktion beim Einsturz der Stallhalle bestritten.
Aus den auf gleicher fachlicher Ebene nicht bestrittenen Gutachten der Sachverständigen und aus dem gesamten Verfahrensablauf ergibt sich allerdings, dass ohne die außergewöhnlich hohe Schneelast das Dach der Stallhalle zum damaligen Zeitpunkt nicht eingestürzt wäre. Selbst wenn ein Baumangel vorgelegen wäre - wie die Beschwerdeführerin meint -, hätte dieser ohne den außergewöhnlichen Schneedruck, damals nicht zum Einsturz des Daches geführt.
Folgt man den Annahmen der Beschwerdeführerin, so liegt als Ursache für den Einsturz ein Zusammenwirken eines Baumangels und eines Elementarereignisses vor; die Beschwerdeführerin verwies u. a. auf die Ausführungen von Lang, aaO, hin, wonach die Verpflichtung zur Abgabe von Elementarholz (nur) dann bestünde, wenn eine außergewöhnliche Schneelast ein normal gebautes und intakt befindliches Almgebäude zum Einsturz brächte.
Mit dem Anspruch auf die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Erhaltung des eingeforsteten Gebäudes als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung im Elementarfall wird aber auf das subjektive Element eines Elementarfalles Bezug genommen, nämlich auf das Verschulden des Berechtigten.
Errichtet ein Berechtiger ein Gebäude nicht entsprechend den bautechnischen Regeln oder kümmert er sich in der Folge nicht um die Erhaltung des Gebäudes in einem "intaktem Zustand", so ist ihm mangelnde Sorgfalt und damit Verschulden vorzuwerfen, welches zur Verwirkung des Elementarholzanspruches führt (vgl. zur Orientierung am bürgerlich-rechtlichen Verschuldensbegriff und zum Ausreichen bereits leichter Fahrlässigkeit das hg. Erkenntnis vom , 2694/77).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Wort "unverschuldet" aber nur auf den Berechtigten, nicht aber auf einen Dritten, etwa einen Pächter (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/07/0100).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass den Berechtigten selbst keine Schuld am Eintritt des Stalleinsturzes trifft. In Bezug auf einen möglichen Baumangel war ihm kein Auswahlverschulden bei Wahl der bauausführenden Firma vorzuwerfen, und der vermutete Mangel war wegen seiner Lage an einer nicht einsehbaren Stelle des Gebäudes - dies ergibt sich aus den unbestrittenen sachverständigen Darlegungen im Verfahren - so gestaltet, dass er dem Berechtigten auch bei größtmöglicher Sorgfalt gar nicht hätte auffallen können. Dem Berechtigten ist daher kein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Erhaltung des eingeforsteten Gebäudes vorzuwerfen. Aus der Sicht der Verantwortung des Berechtigten war die Stallhalle daher ein ordnungsgemäß instand gehaltenes und insoweit "intaktes" Gebäude.
Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Belang, ob die außerordentlichen Schneefälle des Winters 2006 allein oder gemeinsam mit dem erwähnten Baumangel zum Einsturz der Stallhalle geführt haben. Geht man davon aus, dass eine ungewöhnlich hohe Schneelast auf der Stallhalle lastete, ohne die es damals nicht zum Einsturz gekommen wäre, und dass den Berechtigten am Zustand des Gebäudes und damit am möglicherweise gegebenen Baumangel kein Verschulden trifft, so liegt der in der RU umschriebene Elementarfall, nämlich ein vom Berechtigten unverschuldetes Elementarunglück, vor.
Die belangte Behörde verpflichtete daher die Beschwerdeführerin zu Recht zur Leistung des - in seiner Höhe unbestrittenen - Elementarholzes.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 4/2008).
Wien, am