VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des W M in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD1-DIS-505/8, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Auslagen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (der Erstbehörde) vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
"I. Schuldspruch
Der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende (Beschwerdeführer), Mitarbeiter der Abteilung XY des Amtes Z, ist schuldig, an seinem Dienstort in St. Pölten, Landhausplatz 1, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
1. (der Beschwerdeführer) hat am Freitag, , und am Montag, , die schriftliche, per E-Mail erhaltene Weisung seines Vorgesetzten, des Leiters der Abteilung XY Mag. T., vom , seinen Dienst ab sofort ausschließlich am Dienstort S. zu versehen, nicht befolgt, weil er sich nicht in St. Pölten eingefunden, sondern am Telearbeitsplatz in Retz befunden hat,
2. (der Beschwerdeführer) ist am Donnerstag, , abweichend von seinem Dienstplan in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, also 8 Stunden, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend geblieben und hat somit an diesem Tag nicht seine dienstlichen Aufgaben während seiner Dienstzeit besorgt, obwohl ihm für diesen Tag weder das Gleiten in Form eines 'Gleittages' noch ein Urlaubstag genehmigt wurden und er auch keinen Verhinderungsgrund angezeigt hat,
3. (der Beschwerdeführer) ist am Montag, dem , abweichend von seinem Dienstplan während der Amtsstunden, und zwar in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.38 Uhr und von 12.10 Uhr bis 15.00 Uhr, also 3 Stunden und 28 Minuten, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend geblieben und hat somit an diesem Tag im genannten Zeitraum nicht seine dienstlichen Aufgaben während seiner Dienstzeit besorgt, obwohl ihm dafür weder das Gleiten - wegen Nichtabmeldung im Sekretariat der Abteilung XY - noch ein Urlaubstag genehmigt wurden und er auch keinen Verhinderungsgrund angezeigt hat.
(Der Beschwerdeführer) hat dadurch
zu 1. jeweils gegen die Pflicht zum Dienstgehorsam gemäß § 27 DPL 1972 in Verbindung mit der zitierten Weisung des Dienststellenleiters der Abteilung XY vom ,
zu 2. und 3. gegen die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 26 Abs. 1 1. Satz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 DPL 1972 und dem Erlass 'Gleitzeit in der NÖ Landesverwaltung' sowie der internen Regelung der Abteilung XY hinsichtlich des Gleitens vom verstoßen.
II. Disziplinarstrafe
Wegen dieser in Punkt I. angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über den (Beschwerdeführer) als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe im Ausmaß von 1,5 Dienstbezügen ohne Kinderzulage, das sind EUR 7.369,80, verhängt."
Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und sei disziplinarrechtlich unbescholten. Sein monatlicher Dienstbezug ohne Dienstzulage betrage EUR 4.913,20. Er sei seit 1983 verheiratet, für seine Frau und vier Kinder sorgepflichtig, Eigentümer eines Einfamilienhauses und habe keine Schulden. Laut Dienstplan habe der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag täglich eine Dienstzeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten.
Im Amt Z, in dem der Beschwerdeführer seinen Dienst verrichte, seien laut der Dienstanweisung "Dienstbetrieb in der NÖ Landesverwaltung, Amtsstunden und Parteienverkehr" vom die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und am Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt. Gemäß der Dienstanweisung "Gleitzeit in der NÖ Landesverwaltung" vom sei innerhalb der "Kernzeit" beim Amt Z von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr jedenfalls Dienst zu verrichten. Innerhalb der Amtsstunden sei von der Dienststellenleitung für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Innerhalb der Amtsstunden, soweit diese vom Dienstplan erfasst seien,
"bedarf das Gleiten, d.h. Beginn und/oder Ende der Dienstleistung selbst zu wählen, der Genehmigung durch den Vorgesetzten. Innerhalb der Kernzeit können Plusstunden abgebaut werden. Dies bedarf jedoch der Genehmigung der Dienststellenleitung und soll in der Regel nicht öfter als einmal pro Monat erfolgen".
Im Rahmen einer Dienstbesprechung in der Abteilung Naturschutz vom sei abteilungsintern die Regelung getroffen worden, dass Gleitzeitmeldungen, die weniger als einen halben Tag dauern, in schriftlicher Form entfallen könnten, jedoch eine Abmeldung im Sekretariat zu erfolgen habe und "eine Kernzeitverletzung zu beachten" sei. Durch diese Regelung würde bis auf weiteres die Zustimmung des Abteilungsleiters für das "Gleiten" während der Amtsstunden bei Meldung gegenüber dem Sekretariat als erteilt gelten.
Zu Spruchpunkt I.1. führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe bis zum im Einvernehmen mit Mag. T. am Dienstort in S. und an einem Tag pro Woche am Telearbeitsplatz in R. gearbeitet. Im Fall der Telearbeit sei er verpflichtet gewesen, im Sekretariat der Abteilung Naturschutz per E-Mail den Beginn seiner Tätigkeit zu melden und sich bei Beendigung seiner Tätigkeit per E-Mail wieder abzumelden. Am sei dem Beschwerdeführer wegen wiederholter Unterlassung der An- bzw. Abmeldung von Mag. T. mit E-Mail die Weisung erteilt worden, seinen Dienst ab sofort ausschließlich in S. zu verrichten. Entgegen dieser Weisung habe er am Freitag, dem , und am Montag, dem , seinen Dienst bewusst nicht in S. angetreten, sondern sich am Telearbeitsplatz in R. befunden. In der elektronischen Zeiterfassung seien diese beiden Tage mit dem Vermerk "fehlt unentschuldigt" gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Aufzeichnungen am von 7.00 Uhr bis 15.22 Uhr und am von 6.58 Uhr bis 15.07 Uhr in R. Dienst versehen.
Zu Spruchpunkt I.2. führte die Erstbehörde aus, Mag. T. habe einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag "auf Genehmigung eines 'Gleittages', das heißt des Gleitens für die laut seinem Dienstplan vorgesehene Dienstzeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr" für Donnerstag, den , nicht genehmigt. Trotzdem habe der Beschwerdeführer an diesem Tag keinen Dienst verrichtet. Er habe dafür keinen Verhinderungsgrund angezeigt und auch keinen Urlaubstag beantragt.
Zu Spruchpunkt I.3. führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am Freitag, den , um die Mittagszeit die Genehmigung eines "Gleittages" für den Montag, den (den nächstfolgenden Arbeitstag), beantragt. Er habe die Dienststelle um 12.10 Uhr mit Abmeldung im Sekretariat (Zeitausgleich) verlassen, ohne sich zu erkundigen, ob sein Antrag genehmigt worden sei. Wenn man die Vorgangsweise in der Abteilung XY berücksichtige, wonach Gleittaganträge grundsätzlich als genehmigt gelten würden, wenn der Antragsteller nicht von der Ablehnung seines Antrags verständigt werde, wäre bei vorzeitiger Dienstbeendigung unmittelbar nach der Abgabe eines solchen (für den nächsten Arbeitstag gestellten) Antrags eine solche Nachfrage geboten gewesen. Mag. T. habe den "Gleittag" nicht genehmigt. Davon sei die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Sekretariat telefonisch verständigt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer im Sekretariat angerufen und sich hinsichtlich des "Gleitens" am erkundigt. Er habe sodann am Montag, dem , seinen Dienst zwar angetreten, jedoch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.38 Uhr und von 12.10 Uhr bis 15.00 Uhr keinen Dienst versehen und sich jeweils nicht im Sekretariat der Abteilung XY abgemeldet.
Durch die vorsätzliche Nichtbefolgung der Weisung, seinen Dienst bis auf weiteres nicht mehr am Telearbeitsplatz in R. zu verrichten, habe der Beschwerdeführer gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen. Jede Missachtung von Weisungen führe zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und stelle grundsätzlich eine schwere disziplinäre Verfehlung dar. Es sei ferner unvertretbar und nicht tolerierbar, dass ein Beamter eigenmächtig und nur wegen eines - aus seiner subjektiven Sicht - "ungerechtfertigt" abgelehnten Gleittagantrages einen ganzen Arbeitstag keinen Dienst verrichte. Das nichtgerechtfertigte Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst stelle eine der schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen eines Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar, wobei es nicht darauf ankomme, ob er aus seiner Sicht fristgebundene oder dringende Arbeiten zu erledigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe durch seine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in den angeführten Zeiträumen (Spruchpunkte I.2. und I.3.) die ihm übertragenen Geschäfte nicht besorgt und deshalb wiederholt gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL NÖ 1972) verstoßen, weil er in seiner dienstplanmäßig festgelegten Dienstzeit (§ 30 Abs. 1 DPL NÖ 1972) die ihm obliegenden Aufgaben durch ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst nicht besorgt hat. Mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 96 Abs. 1 Z. 3 DPL NÖ 1972 in der Höhe von 1,5 Dienstbezügen könne gerade noch das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren Verstößen gegen Dienstpflichten abzuhalten, seiner Tendenz zu - auf Uneinsichtigkeit beruhenden - Eigenmächtigkeiten entgegenzuwirken, eine dementsprechende Änderung seiner Einstellung gegenüber Vorgesetzten zu erreichen und gleichzeitig eine generalpräventive Wirkung zu erzielen. Weitere derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers würden einen massiven Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber darstellen und eine wesentlich strengere Disziplinarstrafe erfordern. Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis des objektiven Sachverhaltes seien als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen und deren wiederholte Begehung als erschwerend bewertet worden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die belangte Behörde den (von der Berufung nicht bekämpften und in Rechtskraft erwachsenen) Spruchpunkt I.1. sowie den Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt und dessen Spruchpunkt I.3. dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit von 12.10 Uhr bis 15.00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde dahin abgeändert, dass die Geldstrafe in Höhe eines Dienstbezuges (EUR 4.913,20) festgesetzt wurde.
Zur Abänderung des Spruchpunkts I.3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, die rechtzeitige Meldung des verspäteten Dienstantritts am sei auf Schwierigkeiten gestoßen. Das Sekretariat sei erst ab 7.30 Uhr besetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab
7.30 Uhr seine Fahrt zum Dienstort unterbrochen, um von einem aufzusuchenden Festnetzanschluss eine Mitteilung an das Sekretariat zu tätigen, was den Dienstantritt zusätzlich verzögert habe. Der verspätete Dienstantritt bzw. die Unterlassung einer Mitteilung darüber könnten ihm nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden.
Anders verhalte es sich aber mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstes am . Mitarbeiter der Abteilung hätten sich bei einer vorzeitigen Beendigung ihres Dienstes im Sekretariat der Abteilung abzumelden gehabt. Der Beschwerdeführer habe dies unterlassen und sich damit verantwortet, dass er den Abteilungsleiter beim Lift getroffen habe und ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass er nun dringend weg müsse. Eine Mitteilung im Sekretariat oder auch direkt dem Abteilungsleiter gegenüber habe den Sinn, dass eine solche vorzeitige Dienstbeendigung eventuell nicht genehmigt werde. Der Vorgesetzte müsse die Möglichkeit haben, eine eventuelle Nichtgenehmigung rechtzeitig zu erklären. Ein Zuruf durch die offene Lifttüre dem Abteilungsleiter gegenüber bei einem zufälligen Zusammentreffen erfülle diese Voraussetzungen nicht. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten praktisch vor vollendete Tatsachen gestellt, da dieser keine Möglichkeit gehabt habe, auf den Zuruf, der Beschwerdeführermüsse "dringend weg", zu reagieren. Ein ordnungsgemäßes Verhalten hätte darin bestanden, dass der Mitarbeiter die Absicht der vorzeitigen Beendigung seines Dienstes als Frage an seinen Vorgesetzten formulieren und eine dementsprechende Antwort über eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung hätte abwarten müssen. Darüber hinaus stelle diese Vorgangsweise ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar, weil er die grundsätzlich vorgeschriebene Abmeldung im Sekretariat unterlassen habe und nicht habe damit rechnen können, dass es zu dem zufälligen Zusammentreffen beim Lift kommen würde. Hätte es dieses Zusammentreffen nicht gegeben, hätte er seinen Dienstort ohne Abmeldung verlassen, ohne seinen Vorgesetzten bzw. das Sekretariat zu informieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine grobe Dienstpflichtverletzung dar.
Auch wenn dem Beschwerdeführer grobe Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien, würde die von der Erstbehörde verhängte Disziplinarstrafe in Anbetracht der familiären Umstände und der damit verbundenen umfassenden Sorgepflichten eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung darstellen. Die Strafe sei daher auf einen monatlichen Dienstbezug zu reduzieren. Ein Absehen von einer Geldstrafe sei wegen der Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer müsse vor Augen geführt werden, dass das eigenmächtige Ignorieren von konkreten Weisungen des Vorgesetzten eine grobe Verletzung der ihm auferlegten Dienstpflichten darstelle und mit einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb nicht vereinbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung des Spruchpunkts I.1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet, ist sie auf die bereits eingetretene Rechtskraft desselben zu verweisen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, durch die zweitinstanzliche Bestätigung dieses Spruchpunkts in Rechten verletzt worden zu sein.
Zur Bestätigung des Spruchpunktes I.2. des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht zu ersehen, woraus diese ihre Auffassung ableite, dass ein "Gleittag" (die Inanspruchnahme eines "dienstfreien Tages im Rahmen der Gleitzeit") der ausdrücklichen Genehmigung bedurft hätte. Die verletzte Norm solle (u.a.) ein Erlass mit der Bezeichnung "Gleitzeit in NÖ Landesverwaltung" sein. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den maßgeblichen Inhalt dieses Erlasses getroffen. Ihr sei nicht bewusst, dass bei einer rechtlichen Grundlage, die nicht in einer kundgemachten generellen Norm bestehe, keine allgemeine Bekanntheit vorausgesetzt werden könne. Sie hätte über diese Rechtsgrundlage genaue Feststellungen treffen müssen. Eine gesicherte Beurteilung darüber, ob der Beschwerdeführer "gegen irgendeine gültige Vorschrift verstoßen habe" sei dadurch ausgeschlossen. Eine Regelung über Gleitzeit würde ihrer Rechtsnatur nach eine kundzumachende Verordnung darstellen. Eine Erlassregelung sei unbeachtlich. Soweit die belangte Behörde in Anbetracht der Äußerung des Vorgesetzten, wegen fehlenden Zeitguthabens könne ein "Gleittag" nicht genommen werden, eine Weisung an den Beschwerdeführer unterstelle, sei die verlässliche Beurteilung mangels genauer Feststellungen über den Gesprächsinhalt nicht möglich. Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob er ein Zeitguthaben gehabt habe oder nicht. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung liege nicht vor.
Zu Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides bringt die Beschwerde vor, es könne "in einer bloßen formalen Abweichung von einer Anordnung, bei welcher mit Recht angenommen werden kann, dass sie keine negativen Auswirkungen hat" nicht von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gesprochen werden. Auch bei offener Lifttür könne ein Vorgesetzter in einer solchen Situation sofort zumindest eine Bemerkung in Richtung einer Überprüfungsnotwendigkeit machen. Mangels einer solchen Bemerkung sei die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht gerechtfertigt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers beziehende Weisungslage stellt sich so dar, dass der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 1 DLP 1979 nach dem für ihn geltenden Dienstplan unstreitig eine Dienstzeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten hatte. Für die Zeit außerhalb der von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr dauernden Amtsstunden (sohin Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und freitags darüber hinaus in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr) ist keine ausdrückliche Regelung getroffen worden. Innerhalb der Amtsstunden bedurfte das Abweichen vom Dienstplan laut der Dienstanweisung "Gleitzeit in der ... Landesverwaltung" vom (die dieses Abweichen als "Gleiten" bezeichnet) der Genehmigung durch den Vorgesetzten. Eine solche Genehmigung war nach der genannten Dienstanweisung auch für die "Kernzeiten" (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) vorgesehen, sollte jedoch in der Regel nicht öfter als einmal pro Monat erteilt werden. Am wurde abteilungsintern zusätzlich eine Regelung dahin getroffen, dass "Gleitzeitmeldungen", die "weniger als einen halben Tag dauern", in schriftlicher Form entfallen können und dass der betreffende Dienstnehmer den Dienst während der Amtszeiten (nicht jedoch während der Kernzeiten) ohne vorhergehende Genehmigung verlassen durfte, wenn er sich zuvor im Sekretariat abgemeldet hatte (und keine Untersagung erfolgte).
Der Beschwerdeführer hat diese Weisungslage nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde über die Weisungslage bzw. über allgemeine Weisungen (Erlässe) hätte treffen sollen, zumal der Beschwerdeführer das Bestehen sonstiger (ihn begünstigenden) Weisungen betreffend die Einhaltung der Dienstzeit nicht behauptet.
§ 26 Abs. 1, § 27 und § 30 Abs. 1 DPL NÖ 1972 lauten:
"§ 26
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(...)
§ 27
Dienstgehorsam
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 30 Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(...)"
Der Beschwerdeführer bestreitet im Hinblick auf den Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides nicht, dass er am Donnerstag, dem , keinen Dienst verrichtet hat, obwohl ihn die Inanspruchnahme eines "Gleittages" nicht nur nicht genehmigt, sondern ein solches Abweichen vom Dienstplan ausdrücklich untersagt worden ist. Er hat dadurch gegen § 26 Abs. 1 iVm § 30 DPL NÖ 1972, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebene Dienstzeit einzuhalten hat, verstoßen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kann aus § 31 Abs. 5 DPL NÖ 1972, nicht abgeleitet werden, dass bei kürzeren Abwesenheiten - oder wie hier gar bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Befolgung einer Weisung - eine disziplinäre Verfehlung verneint werden müsse.
§ 31 DPL NÖ 1972 lautet:
"§ 31
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung - unvorgreiflich der disziplinären Ahndung - nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst - ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) - länger als eine Woche, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt."
Wie sich aus § 31 Abs. 3 DPL NÖ 1972 ergibt (arg: "unvorgreiflich der disziplinären Ahndung"), stellt jede ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer eine Dienstpflichtverletzung dar. § 31 Abs. 3 bis 5 leg. cit. regeln in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstabwesenheit deren dienstrechtliche Folgen. Abs. 5 leg. cit. schreibt - in Einschränkung des Spielraums der Dienstbehörde betreffend die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - vor, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als eine Woche dauert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer die Überlegungen seines Vorgesetzten, die ihn zu einer Weisung veranlassten, für zutreffend hält oder nicht. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht behauptet, dass es sich beim Dienstplan bzw. bei der Aufforderung, die Dienstzeiten des Dienstplans einzuhalten, um eine gesetzwidrige Weisung oder um eine Weisung von einem unzuständigen Organ gehandelt hätte, oder dass er die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten und er dagegen remonstriert hätte (vgl. § 27 DPL NÖ 1972).
Dieselben Überlegungen gelten auch im Hinblick auf den Schuldvorwurf betreffend den (von der belangten Behörde modifizierten) Spruchpunkt I.3. Der "Gleittagantrag" des Beschwerdeführers vom für Montag, den , wurde unbestrittenermaßen nicht genehmigt. Nach der dargestellten Weisungslage wäre die Abwesenheit des Beschwerdeführers am Montag den ab 12.10 Uhr daher nur dann rechtmäßig gewesen, wenn er sich im Sekretariat abgemeldet hätte und dem "Gleiten" nicht widersprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht bestritten, sich an diesem Tag nicht im Sekretariat abgemeldet zu haben. Sohin wäre seine Abwesenheit nur dann rechtmäßig gewesen, wenn er von seinem Vorgesetzten die Erlaubnis für ein Abweichen vom Dienstplan erhalten hätte. Eine solche Erlaubnis lag nicht vor. Insbesondere trifft einen Vorgesetzten - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - im Allgemeinen nicht die Pflicht, Ansinnen eines Dienstnehmers betreffend das Abweichen von der vorgeschriebenen Dienstzeit sogleich zu kommentieren. Insbesondere kann in der vorliegenden Situation, in der der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten aus der offenen Lifttür heraus zuruft, nunmehr seinen Dienst zu beenden, aus dem Schweigen des Vorgesetzten nicht eine Art "stillschweigende Zustimmung" abgeleitet werden. Auch hier kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Weisung betreffend die Pflicht zur Abmeldung im Sekretariat aus der Sicht des Beschwerdeführers sinnvoll war (etwa weil im Sekretariat die für eine allfällige Notwendigkeit eines Verbleibens im Dienst notwendigen Informationen zusammenlaufen) oder nicht.
Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Strafbemessung durch die belangte Behörde. Selbst unter Annahme von "drei Vorfällen" bestünde keine ernsthafte Befürchtung für die Zukunft und daher auch kein spezialpräventiver Strafbedarf. Es handle sich um drei verschiedene Vorkommnisse. In keinem Fall habe der Beschwerdeführer ein schon einmal beanstandetes Verhalten wiederholt. Die erstinstanzliche Behörde habe zu Unrecht von "schwerstwiegenden Verstößen" gesprochen. Es habe "nicht auch nur eine allergeringste konkrete Nachteilswirkung in Bezug auf den Dienst dargetan werden" können. Der Beschwerdeführer würde auch ohne jede Bestrafung zur Kenntnis nehmen, wenn ein dienstliches Verhalten als verfehlt gewertet würde. Es hätte daher einer Strafverhängung nicht bedurft.
Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In der Entscheidung eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der Form der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Strafbestandskatalogs im Sinne etwa das StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0180). Dieselben Überlegungen haben auch für den gleichlautenden § 175 Abs. 1 erster Satz NÖ Landes-Bedienstetengesetz Gültigkeit.
Der Auffassung der belangten Behörde, dass die Schuld des Beschwerdeführers nicht als gering einzustufen ist, ist beizupflichten, zumal die Gehorsamspflicht eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten ist und die unberechtigte Nichtbefolgung von Weisungen einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0043). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen und er sogar in Anbetracht einer ausdrücklichen Aufforderung, seine Dienstpflichten zu erfüllen, diese absichtlich nicht erfüllt hat, begegnet die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges im Hinblick auf ihre spezialpräventive Zielsetzung keinerlei Bedenken. Was im Übrigen das Vorbringen der Beschwerde betrifft, hinsichtlich der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.38 Uhr des hätte nicht nur eine Herausnahme aus dem Schuldspruch, sondern ein Freispruch erfolgen müssen, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass es sich um ein einheitliches Tatgeschehen und um einen einheitlichen Vorwurf der Nichteinhaltung der Dienstzeiten an diesem Tag gehandelt hat. Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruchpunktes I.3. betreffend das zeitliche Ausmaß des Fernbleibens vom Dienst stellt lediglich eine Konkretisierung dieses einheitlichen Schuldvorwurfes (Faktums) dar. Da Vorwurf weder ganz noch teilweise fallen gelassen, sondern dieser lediglich modifiziert wurde, besteht für einen (Teil
)Freispruch kein Raum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff
VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am