VwGH vom 19.05.2014, Ro 2014/09/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der M W in S, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK- 41550/1238-IV/9/2013, betreffend Zulage zur Witwenrente nach dem KOVG 1957 (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Revision und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Zulage zur Witwenrente gemäß § 35a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) abgewiesen, weil eine eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten nicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 91/2014-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 35a KOVG 1957 lautet auszugsweise:
"(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat."
Die Revisionswerberin lässt unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht bis zum Tode des Beschädigten bestand. Sie argumentiert dahingehend, dass
"sich der Unterhaltsanspruch (der Revisionswerberin) grundsätzlich auf § 94 ABGB i.V.m. § 69 Abs. 2 EheG gründet, zumal die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehegatten WW geschieden wurde, dies nach sechsjähriger Trennungszeit, sodass die (Revisionswerberin) dagegen auch kein Rechtsmittel erheben konnte.
Gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Fiktion des Unterhaltsanspruches wie bei aufrechter Ehe geschaffen, sodass in keinem Belang eine Schlechterstellung des schuldlos geschiedenen Ehegatten zu erfolgen hat. Würde man nunmehr die Regelung des § 35a KOVG losgelöst und isoliert von den zugrunde liegenden Normen anwenden kommt man zwangsläufig zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis."
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin die Rechtslage. Der Unterhaltsanspruch, auf den sich ihre Argumentation bezieht, betrifft die der Revisionswerberin nach dem unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides mit Bescheid des Bundessozialamtes vom nach dem Tode des Beschädigten WW () mit Wirkung ab zuerkannte Witwengrundrente und die Zusatzrente.
Hingegen dient die Zulage des § 35a KOVG der Anerkennung und Abgeltung jenes länger dauernden Pflegedienstes, den die Witwe dem Beschädigten während der Zeit des Zusammenlebens bis zu dessen Tod tatsächlich angedeihen ließ. Dies ist etwa in den Erläuterungen RV 513 Blg NR 11. GP, S. 15 zur Novelle BGBl. Nr. 258/1967, mit der zeitliche Bestimmungen betreffend die Pflege- und Blindenzulage des Beschädigten normiert wurden, zu erkennen:
"In dem zur Begutachtung versendeten Entwurf war vorgesehen, dass ein Anspruch auf Pflegezulagen nur dann bestehen sollte, wenn der Zustand der Hilflosigkeit mindestens sechs Monate dauert. ... Mit der angestrebten Regelung sollte insbesondere vermieden werden, dass Witwen, die ihren hilflosen Ehegatten vor seinem Ableben nur kurze Zeit hindurch gepflegt haben, die Zulage nach § 35a KOVG zur Witwenrente erhalten. Zu diesem Zwecke wird daher anstatt der betreffenden Änderung des § 18 Abs. 1 KOVG über die Pflegezulage eine entsprechende Änderung des § 35a Abs. 1 in die Novelle aufgenommen."
Da die Revisionswerberin dem Beschädigten auf Grund der Trennung bis zu dessen Tod keine Pflege angedeihen ließ, steht ihr die beantragte Zulage gemäß § 35a KOVG nicht zu.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am