VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0219
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Seifried Beglari, Rechtsanwälte in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0752-I/7/2011, betreffend Rinderprämien für die Jahre 2006 und 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2006 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 966,-
- gewährt.
Des Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA erkannte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.320,-- zu. Dieser Bescheid wurde mit dem weiteren Bescheid der Behörde erster Instanz vom dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Rinderprämien in der Höhe von (nur) EUR 1.100,-- für das Kalenderjahr 2007 zugesprochen wurden.
Am wurde auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt; der diesbezügliche Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zugemittelt. Unter den darin erwähnten Kontrollfeststellungen im Bestandverzeichnis ist bei vier mit den Ohrmarken näher gekennzeichneten Tieren vermerkt, dass die Eintragung des Vorbesitzers fehlte und diese nach Angaben des Landeswirtes nachgetragen wurden.
1.2. Mit dem Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2006 keine Rinderprämien gewährt würden; der mit Bescheid vom zugesprochene Rinderprämienbetrag in der Höhe von EUR 966,-- werde nunmehr (samt Zinsen) zurückgefordert. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich unter anderem, dass die Kürzung auf Grund von "Unregelmäßigkeiten" bei beihilfefähigen Rindern erfolgte.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei für ihn unverständlich, dass nunmehr für das Jahr 2006 eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung festgestellt worden sei. Der Antrag auf Gewährung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2006 sei ordnungsgemäß gestellt worden, die Tiere seien ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit den Herkunftsohrmarken versehen gewesen. Auf Grund der Anordnungen des Amtstierarztes und der AMA sei ein "Nachziehen von österreichischen Ohrmarken" erfolgt.
1.3. Mit dem Abänderungsbescheid vom sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, sein Bescheid vom betreffend die Rinderprämien für das Jahr 2007 werde dahin abgeändert, dass für dieses Kalenderjahr dem Beschwerdeführer keine Rinderprämien gewährt würden. Zusätzlich sei ein Betrag in der Höhe von EUR 880,-- einzubehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Der mit Bescheid vom zuerkannte und ausbezahlte Betrag von EUR 1.100,-- werde nunmehr samt Zinsen zurückgefordert.
Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass "Unregelmäßigkeiten" bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der (beantragten) Tiere festgestellt worden seien, weshalb für das Jahr 2007 keine Rinderprämien gewährt werden könnten; darüber hinaus sei deshalb zusätzlich der Betrag von EUR 880,-- einzubehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet werde (Hinweis auf Art. 59 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG 796/2004)).
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Es sei für ihn unverständlich, dass nunmehr für das Jahr 2007 eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung festgestellt worden sein solle. Tatsächlich sei der Antrag auf Gewährung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2007 ordnungsgemäß gestellt worden, die Tiere seien ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit den Herkunftsohrmarken versehen gewesen. Auf Grund der Anordnungen des Amtstierarztes und der AMA sei ein "Nachziehen von österreichischen Ohrmarken" erfolgt, was auch im Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß erfasst und registriert worden sei. Die Kennzeichnung sei entsprechend den Anordnungen des Kontrollorganes der AMA und des Amtstierarztes durchgeführt worden.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde beide Berufungen des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer habe laut der Rinderdatenbank sowohl am wie auch am fünf näher bezeichnete Fleischrassekühe gehalten. Am habe eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers stattgefunden. Aus dem diesbezüglichen Kontrollbericht sei ersichtlich, dass der Vorbesitzer der gegenständlichen Rinder nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen sei.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, dass Rinderprämien unter anderem nur dann vollständig gewährt werden könnten, wenn die "Umsetzungen" ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet und auch fristgerecht ins Bestandsverzeichnis eingetragen seien. Es sei daher nicht nur notwendig, dass das jeweilige Tier vorhanden sei, sondern dass es auch vollständig ins Bestandverzeichnis eingetragen worden sei.
Die vier verfahrensgegenständlichen Tiere seien nicht als ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen, da sie bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht (vollständig) ins Bestandverzeichnis eingetragen gewesen seien, sodass nach Art. 57 Abs. 3 der zitierten Verordnung keine Prämie für diese Tiere gewährt werden könne. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle könne den beanstandeten Mangel nicht heilen. Die zwingend anzuwendenden Bestimmungen bestünden in dieser Form bereits seit dem Jahre 1998; es sei in den jährlichen Merkblättern zu den Tierprämien auf die Notwendigkeit der vollständigen Führung des Bestandsverzeichnisses nach einem vorgegebenen Muster immer wieder hingewiesen worden.
Darüber hinaus seien die Sanktionsbestimmungen der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für alle anderen Rinder, die die Prämienvoraussetzung an sich erfüllten, anzuwenden. Nach Art. 59 der eben erwähnten Verordnung sei dabei vom Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt anzusehen seien (im Beschwerdefall jeweils vier Mutterkühe), zu allen übrigen beantragten Tieren (jeweils ein Stück, nämlich eine Mutterkuh im Jahre 2006 und eine Kalbin im Jahre 2007), die als ermittelt anzusehen seien, auszugehen. Daraus errechne sich, unter Heranziehung insbesondere des Art. 59 Abs. 2 letzter Unterabsatz der erwähnten Verordnung, die Ausschließung von der zukünftigen Beihilfegewährung.
Direktzahlungen würden nur dann gewährt - so die belangte Behörde zusammenfassend -, wenn alle betreffenden Bestimmungen eingehalten würden; eine ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Ohrmarken ersetze nicht die unvollständige Eintragung im Bestandsverzeichnis, somit auch nicht das Fehlen der Eintragung jener Person, aus deren Bestand die jeweiligen Rinder übernommen worden seien.
1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, Abl. L 270 vom , Seite 1, enthält nach ihrem Art. 1 unter anderem eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden "?etriebsprämienregelung" genannt) und Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Rindfleisch erzeugen.
Nach Art. 138 der genannten Verordnung, der zu Kapitel 12 ("Zahlungen für Rindfleisch") gehört, werden Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Abl. L 204 vom , Seite 1, erklärt in ihrem Art. 3, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen beruht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren |
b) | elektronischen Datenbanken, |
c) | Tierpässen, und |
d) | Einzelregistern in jedem Betrieb. |
Nach Art. 7 Abs. 1 leg. cit. müssen die Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - unter anderem ein Register auf dem neuesten Stand halten. | |
Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 des Rates, ABl. L 141 vom , Seite 18, regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse. Nach dem in diesem Titel enthaltenen Art. 57 darf die Beihilfe in keinem Fall für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind (Abs. 2). Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Tiere, so wird der Beihilfeantrag an Hand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Abs. 3). | |
Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet (auszugsweise): |
"(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. …"
Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Kürzungen und Ausschlüsse bei Differenzen zwischen der beantragten Zahl der Tiere und der gemäß Art. 57 leg. cit. festgestellten Zahl. Die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt (auszugsweise):
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilfenregelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß
Artikel 57 Absatz 3 ermittelten entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. …
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert."
Nach Art. 8 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. L 163 vom , Seite 65, umfasst das in jedem Betrieb geführte Register zumindest im Fall von zugehenden Tieren den Namen und die Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder die Kennnummer des vorherigen Haltungsbetriebes sowie das Zugangsdatum.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe (erst) im Bestandsverzeichnis (Auflage 2001) die Vorbesitzer der hier gegenständlichen vier Mutterkühe nicht "nochmals übertragen", da in den drei zuvor ausgefüllten Bestandsverzeichnissen diese mehrfach eingetragen und angeführt seien. Darüber hinaus sei er sich auf Grund der mehrfachen - näher dargestellten - Änderung der Ohrmarkennummern gar nicht mehr sicher gewesen, wer nunmehr als Vorbesitzer im entsprechenden Feld einzutragen gewesen wäre. Im Rahmen der Kontrolle am seien dann entsprechend der Aufforderung des Kontrollorgans die Angaben ergänzt worden.
Mit diesem Vorbringen geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass bei dem dem Kontrollorgan bei der Kontrolle am vorgelegten Bestandsverzeichnis die Vorbesitzer (zumindest zunächst) nicht eingetragen waren; er bestreitet somit nicht die Annahme der belangten Behörde, dass das Kontrollorgan diesbezüglich im (aktuellen) Bestandsregister keine Angaben vorgefunden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0004, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH näher dargelegt, dass eine fehlende Eintragung im Bestandsregister im Sinne des Art. 8 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nicht einer fehlerhaften Eintragung in das Register im Sinne des Art. 57 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gleichgesetzt werden kann; letztere setze schon begrifflich das Vorhandensein einer Eintragung voraus. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im hier zu entscheidenden Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist die belangte Behörde somit zutreffend davon ausgegangen, dass (hier) die Nichteintragung des Vorbesitzers keine fehlerhafte Eintragung ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0004, gleichfalls ausgesprochen hat, ändert der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann (und somit das Bestandsregister diesbezüglich überprüfbar gemacht werden kann), nichts daran, dass einer Grundanforderung an die Betriebsführung nicht entsprochen wurde. In Art. 57 Abs. 4 der genannten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nämlich nur für den Fall der lit. a, sohin im Fall, dass das Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hat, der Rückgriff auf die "übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" vorgesehen. In allen anderen Fällen von Verstößen - ausgenommen den im Art. 57 Abs. 4 lit. b erwähnten fehlerhaften, hier aber nicht vorliegenden - gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gelten die betreffenden Tiere jedoch (bereits) nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde, die fehlende Eintragung des Vorbesitzers im Bestandsregister habe dazu zu führen, dass die betreffenden Tiere als "nicht ermittelt" zu gelten hätten, nicht entgegen treten, sodass auch die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere geht.
2.3. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch vor, die Bescheide erster Instanz und der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid seien auch insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, als dadurch die ursprünglichen Bescheide vom und vom , mit welchen Rinderprämien für die Jahre 2006 und 2007 gewährt worden seien, abgeändert würden; die ursprünglichen Bescheide seien sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen und könnten nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 68 AVG abgeändert werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0174, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, näher ausgeführt hat, war die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, die gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen, auch nach der im Zeitpunkt der hier fraglichen Entscheidungen geltenden Rechtslage im nationalen Verfahrensrecht vorgesehen; auf Grund der in dem erwähnten Erkenntnis näher dargelegten unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften betreffend die Rechtsfolgen des Auseinanderfallens von beantragten Rindern und tatsächlich als festgestellt geltenden Rindern waren somit die Verwaltungsbehörden bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Regelungen berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen (ursprünglich) die entsprechenden Rinderprämien zuerkannt worden waren, abzuändern.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-90990