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VwGH vom 15.11.2007, 2007/07/0118

VwGH vom 15.11.2007, 2007/07/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Ing. B M in P, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 L, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A- 30.40-849-07/4, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: E Z, U 2, 8951 P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte im Juni 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft L die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Dünger(Klärschlamm)zwischenlager im Ausmaß von 30 m x 10 m, welches auf dem Grundstück Nr. 985 KG N errichtet werden solle. Das Zwischenlager weise eine Bodenplatte und drei Seitenwände auf. Ein Sammelschacht für Oberflächenwasser werde errichtet. Das Bauvorhaben liege nicht im Überschwemmungsgebiet.

Wie einem behördeninternen Schriftverkehr vom August 2005 zu entnehmen ist, sah die BH bei Dichtheit des Vorhabens keinen wasserrechtlichen Genehmigungstatbestand verwirklicht.

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Beschwerdeführer an die Behörde und brachte vor, Grundeigentümer der benachbarten Liegenschaft U Nr. 1 - "H" zu sein; sein Nachbar, der Mitbeteiligte, habe auf dem Grundstück Nr. 985 eine Deponie für Klärschlamm errichtet. Er sprach sich mit näherer Begründung dagegen aus, dass in seiner Nähe eine solche Deponie errichtet werde, und erklärte, Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art in Bezug auf sein Grundstück zu befürchten.

Aus einer Stellungnahme der Baubezirksleitung L vom geht hervor, dass sich das Grundstück Nr. 985 am rechten Ufer der G befinde und ab einem Hochwasserereignis von HQ3 (ca. 65 m3/pro Sekunde) zum Teil überflutet bzw. als Retentionsraum benutzt werde. Am heutigen Tag habe festgestellt werden können, dass der rechte Vorlandabfluss der G durch eine nicht bewilligte Schüttung mit Erdaushubmaterial im Ausmaß von ca. 4000 bis 5000 m3 stark beeinträchtigt sei bzw. kaum stattfinden könne. Diese Lagerung entspreche nicht dem Stand der Technik.

Anlässlich einer Vorsprache des Mitbeteiligten vor der BH (Aktenvermerk vom ) wurde diesem mitgeteilt, dass Schüttungen im Retentionsbereich hintan zu halten seien. Der Mitbeteiligte brachte vor, es handle sich nur um einen Bodenaustausch, da das vorgefundene Material nicht tragfähig erschienen sei. Nach dem Inhalt des Aktenvermerks sei festgehalten worden, dass jedenfalls Material zugeführt worden sei, um die Schüttung vorzunehmen. Dem Mitbeteiligten sei aufgetragen worden, das überschüssige Material aus dem Hochlandabflussbereich zu verbringen. Die durch die Betonplatte in Anspruch genommene Fläche werde mit 300 m2 beziffert, der Bodenaustausch solle bis zu einer Grabtiefe von 2 m durchgeführt worden sein. Somit ergäbe sich laut Angaben des Mitbeteiligten eine Kubatur von 600 m3; durch den Sachverständigen sei jedoch eine wesentlich größere Schüttmenge angegeben worden.

Die BH wandte sich mit Schreiben vom an den Mitbeteiligten und teilte ihm mit, dass die vorgefundenen Schüttungen im Hochwasserabflussbereich wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Der Teil der Schüttung, der im HQ100- Bereich zu liegen komme, müsse auf jeden Fall entfernt werden.

Die Bezirksbauleitung L teilte der BH mit Schriftsatz vom die von ihr ermittelten Hochwasseranschlagslinien mit. Demnach sei die beanstandete Schüttung im HQ30-Abflussbereich erfolgt. Die Freihaltung dieses Vorlandabflussbereiches sei für die Funktionalität der errichteten Hochwasserschutzmaßnahmen am Gbach unbedingt erforderlich. Die bereits errichtete Fundamentplatte wäre daher, um den erforderlichen Vorlandabfluss zu garantieren, entsprechend abzurücken und die Anschüttungen aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.

Dies teilte die BH dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom mit. Da die Freihaltung des Vorlandabflusses für die Funktionalität der mit großem Aufwand und öffentlichen Mitteln hergestellten Hochwasserschutzmaßnahmen am Gbach unbedingt erforderlich sei, werde er aufgefordert, die Schüttung inklusive der Bodenplatte aus dem nunmehr eindeutig ermittelten Überflutungsbereich eines HQ30 bzw. HQ100 zu entfernen. Die Bodenplatte müsse ostseitig praktisch um die ganze Plattenbreite und westseitig zumindest um die halbe Plattenbreite nach Süden abgerückt werden. Die Maßnahmen würden dem Mitbeteiligten bescheidmäßig aufgetragen werden.

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Mitbeteiligte an die BH und ersuchte um die wasserrechtliche Genehmigung der auf den Grundstücken Nr. 984 und 985 im Bereich von HQ30 und HQ100 erfolgten Klärschlammzwischenlagerung laut dem vorgelegten Plan. Der mit datierte Einreichplan bezieht sich auf die Errichtung eines Schlammzwischenlagers und stellt die Lage und technische Ausführung des Lagerplatzes dar.

Mit Stellungnahme vom wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an die BH und brachte vor, dass im Bereich der gegenständlichen Schüttung Aushubmaterial näher genannter Betriebe abgelagert worden sei. Darin seien nicht nur Aushubmaterial und Bauschutt, sondern auch Ablagerungen anderer Art, teilweise auch Sondermüll, enthalten. Er äußerte unter anderem die Befürchtung, dass bei Hochwässern oder starken Regenfällen Teile der Schüttung ausgeschwemmt oder durch Sickerwasser Verunreinigungen auftreten und den Gbach bzw. das Grundwasser verunreinigen könnten. Es bedürfe daher einer Überprüfung der konsenslosen Schüttung, insbesondere auf Rückstände, die gesondert entsorgt hätten werden müssen. Er beantrage die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zusammensetzung der Schüttung und der damit allenfalls einher gehenden Gefahren für das Grundwasser bzw den Gbach. Er betreibe im Einzugbereich des Gbaches bzw. des Grundwassers einen Fischteich, wobei es sich um ein großes Biotop handle. Sollten tatsächlich Verunreinigungen durch Altlasten in der konsenslosen Schüttung vorkommen, wäre ein unwiederbringlicher Schaden an diesem Biotop zu erwarten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen Karl B. zum Nachweis, dass es sich bei der Schüttung, auf der sich die Betonplatte befindet, nicht nur um Sondermüll von Baufirmen sondern auch um Hausmüll handle, welcher einplaniert worden sei. Der Zeuge sei jahrelang als Lkw-Fahrer bei der Firma beschäftigt, die den Müll geliefert habe. Er könne daher bezeugen, dass von ihm auch Sondermüll aus Haushalten einplaniert worden sei und auch Asphaltreste und andere, eigentlich auf Sondermülldeponien zu entsorgende Abfälle.

Die BH führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Beschwerdeführer weiters vorbrachte, dass auf Grund der eingereichten Pläne, insbesondere der einzuschlagenden Piloten die Gefahr gegeben sei, dass es bei Hochwässern zu Unterschwemmungen und Ausschwemmungen komme. Dadurch werde die Festigkeit der Platte beeinträchtigt, weshalb beantragt werde, ein bodenmechanisches und ein statisches Gutachten über die Standfestigkeit der Bodenplatte einzuholen.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheins durch den wasserbautechnischen Amtsachverständigen Befund und Gutachten abgegeben. Demnach sei festgestellt worden, dass die Bodenplatte des Klärschlammzwischenlagers bereits errichtet worden sei und auch Schüttungen zur Errichtung der Bodenplatte im HQ30-Abflussbereich vorgenommen worden seien. Der vorgesehene Schlammfang für die anfallenden verunreinigten Oberflächenwässer sei noch nicht errichtet worden. Ebenso fehlten die Seitenwände und die vorgesehenen Pilotierungsarbeiten seien auch noch nicht durchgeführt worden.

Nach detaillierter Darstellung der Baumaßnahme und der Angabe, dass dadurch eine Reduktion des Retentionsraumes um ca. 100 m3 eintreten werde, befasste sich der Amtssachverständige mit der Standsicherheit der Anlage. Demnach sei unter der Bodenplatte eine 2 m starke Grobschlagschüttung errichtet worden und werde an der nördlichen Seite bzw an der westlichen und östlichen Seite bis zum Anschluss an das Urgelände eine Pilotenreihe im Abstand zur Platte von ca. 1,00 m und einem Pilotenabstand von 30 cm errichtet. Zusammenfassend führte der Sachverständige in seiner gutachtlichen Wertung aus, dass gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schüttung im HQ30-Abfluss der Großen G zum Zweck der Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers auf den Grundstücken Nr. 985 und 984 aus wasserbautechnischer Sicht bei Einhaltung bestimmter, näher dargestellter Auflagen kein Einwand bestehe. Dies deshalb, weil durch die Errichtung des Klärschlammlagers sowie des erforderlichen Zufahrtsweges keine wesentliche Einschränkung des Hochwasserabflussraumes gegeben sei. Die Einschränkung um lediglich ca. 100 m3 Retentionsvolumen sei unwesentlich. Ein zusätzlicher Einstau durch die geplante Maßnahme in diesem Bereich des Hochwasserabflusses sei nicht gegeben und trete eine Erhöhung der Hochwasseranschlagslinie in diesem Bereich nicht ein.

Aus der Verhandlungsschrift geht weiters hervor, dass im Zuge des Ortsaugenscheins darüber hinaus festgestellt worden sei, dass sich auf den Grundstücken 985 und 986 des Überflutungsbereiches bis hin zum öffentlichen Gut Grundstück 1173 Schüttungen befänden, die den Abfluss wesentlich einengten und behinderten. Weiters sei in diesem HQ100/HQ30-Abflussbereich zur Errichtung der Platte eine Schüttung vorgenommen worden und rage diese zur Zeit ca. 10 m bis 15 m in den Abflussbereich der Großen G. Diese (im Gutachten genau abgegrenzten) Schüttungen seien bis zum ordnungsgemäß zu entfernen.

Der Beschwerdeführer hielt weiterhin den Antrag auf Einholung eines bodenmechanischen und eines statischen Gutachtens aufrecht. Es müsse im vorliegenden Verfahren über die Dichtheit des Bauwerkes abgesprochen werden und werde diesbezüglich die Einholung eines bautechnischen Gutachtens beantragt.

Aus der Verhandlungsschrift geht zur Forderung des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme eine nicht zuordenbare Feststellung dahingehend hervor, dass die Einvernahme dieses Zeugen in einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren erfolgen werde. Der Bürgermeister der Gemeinde erklärte, dass durch den Mitbeteiligten das Bauvorhaben angezeigt und für dieses keine Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Baugesetz bestehe. Es handle sich um einen sogenannten Flachsilo, der von der Bewilligungspflicht nach § 21 Abs. 1 Stmk BauG ausgenommen sei.

Die BH erteilte dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom u.a. gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Schüttung im HQ30 Bereich der Großen G zum Zweck der Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers auf den Grundstücken Nr. 985 und 984 bei Erfüllung bzw. Einhaltung näher dargestellter Auflagen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Gutachten wurde keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt des Gutachtens des Amtsachverständigen begründet. Dem wasserbautechnischen Amtsachverständigen werde durch die Behörde der Sachverstand für die Beurteilung der Standfestigkeit der geplanten Anlage durchaus zuerkannt, weshalb die Einholung weiterer Gutachten entbehrlich erscheine und dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und neuerlich darauf drängte, ein Gutachten über die Standsicherheit der Bodenplatte einzuholen. Der beigezogene Amtsachverständige sei ein Wasserbautechniker und kein Statiker oder Geologe. Ohne genaue Untersuchung des Geländes bzw. Probebohrungen etc. könne die Standfestigkeit der Bodenplatte nicht befundet werden. Es bedürfe genauerer Untersuchungen, insbesondere auch des Materials, das sich unter der Bodenplatte befinde, um statische Berechnungen durchführen zu können. Auch die Abweisung der beantragten Einvernahme des Zeugen Karl B. sei nicht ausreichend begründet. Der Hinweis darauf, dass dessen Einvernahme in einem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren erfolgen werde, sei unerheblich, da sich ja ergeben hätte, dass die Schüttung unter der betonierten Betonplatte kontaminiert sei und daher eine wasserrechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Weiters fehle eine Auflage oder ein Auftrag im Bescheid, wonach die weitere im Rahmen des Ortsaugenscheins vorgefundene Schüttung im Ausmaß von 4000 bis 5000 m3 (Erdaushubmaterial) zu entfernen sei. Auch in dieser Hinsicht sei der Bescheid mangelhaft. Weiters werde auf den Widerspruch einerseits zwischen dem Aktenvermerk der BH L vom und dem Schreiben an den Antragsteller vom , wo davon die Rede sei, dass durch die nicht bewilligte Schüttung der Abfluss von Hochwässern stark beeinträchtigt werde, und andererseits dem Inhalt des nunmehr eingeholten Gutachtens hingewiesen. Es befinde sich keine Begründung im Gutachten, warum die konsenslose Schüttung plötzlich keine Beeinträchtigung mehr darstellen solle. Weiters fehle eine Prüfung der Dichtheit des Klärschlammzwischenlagers. Es könnten daher Verunreinigungen auftreten, welche bei Austritt von Klärschlamm an undichten Stellen in den Gbach gelangen oder das Umland verunreinigen könnten.

Die belangte Behörde hielt am eine mündliche Berufungsverhandlung ab, in deren Rahmen der wasserbautechnische Sachverständige Befund und Gutachten erstattete. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass Beurteilungsgrundlage nur das Ausmaß der beantragten Schüttung sei und davon ausgegangen werde, dass der über das beantragte Maß hinausgehende Anteil wieder entfernt werden müsse. Zum bodenmechanischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises in einem relevanten Querschnitt der Schüttung (einschließlich der erforderlichen Gleitkreisberechnungen) durch einen fachkundigen Planer erforderlich sei, um auch die bodenmechanischen Parameter des Untergrundes mit einzubeziehen und auch zukünftige Belastungssituationen des beabsichtigten Nachfolgebauwerkes (z.B. Klärschlammlager) mit zu berücksichtigen. Zur Konkretisierung des Projektes sei im Zuge des Ortsaugenscheines bei der Berufungsverhandlung einvernehmlich festgelegt worden, dass die Anbindung der Schüttung zwischen der Pilotenreihe und dem ursprünglichen Gelände mittels einer Steinschlichtung erfolgen werde. Durch diese Maßnahme werde ein möglicher Böschungsangriff im Zuge eines Hochwasserereignisses praktisch ausgeschlossen und werde dadurch auch die Sicherheit der Unterlieger bzw. des zu errichtenden Bauwerkes gewährleistet.

Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte werde ausgeführt, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Sicherung der Schüttung keine mehr als geringfügigen Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erwarten seien. Der Verlust von ca. 100 bis 200 m3 an Retentionsvolumen sei im Hinblick auf die Talbreite der Großen G als vernachlässigbar anzusehen und könne rechnerisch nicht erfasst werden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schüttung gemäß den vorliegenden Planunterlagen kein Einwand bestehe. In Ergänzung zu den Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides seien Auflagen vorzuschreiben, wonach die Anbindung der vorgesehenen Pilotenreihe an das bestehende Urgelände bachaufwärts und bachabwärts mittels Steinschlichtung abzusichern sei und - um auch die bodenmechanischen Parameter des Untergrundes mit einzubeziehen und auch zukünftige Belastungssituationen des beabsichtigten Nachfolgebauwerkes mit zu berücksichtigen - die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises in einem relevanten Querschnitt zur Schüttung durch einen fachkundigen Planer erforderlich sei.

Der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Beschwerdeführer rügte den Umstand, dass er und nicht sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei und verwies auf seine bisher erstatteten Einwendungen.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis übermittelt, worauf dieser mit Eingabe vom eine weitere Stellungnahme erstattete. Darin beantragte er, es möge der Standsicherheitsnachweis übermittelt werden und erst danach werde es möglich sein, eine endgültige Stellungnahme abzugeben. Es werde der Antrag auf Einholung eines statischen und bodenmechanischen Gutachtens aufrecht erhalten, da er der Meinung sei, dass ein Standsicherheitsnachweis, den im Übrigen ein Planer anfertige, nicht ausreiche, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Schädigung des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne. Weiters verwies er auf die beantragte Einvernahme des Zeugen Karl B. zum Nachweis dafür, dass der Untergrund der betonierten Betonplatte kontaminiert sei. Er wiederholte auch die Rüge, dass es keine Prüfung der Dichtheit des Klärschlammzwischenlagers oder des Flachsilos gegeben habe. Gerade deshalb sei die Gefahr gegeben, dass Verunreinigungen auftreten könnten. Diese Tatsache sei bei der Wasserrechtsverhandlung am erörtert worden und werde darauf im Bescheid keine Rücksicht genommen, nämlich dass vor Fertigstellung eine Dichtheitsprüfung stattzufinden habe.

Dazu erstattete der wasserbautechnische Amtsachverständige am eine schriftliche Stellungnahme, in der er darauf hinwies, die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises gefordert zu haben. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers geforderte Einholung eines statischen und bodenmechanischen Gutachtens sei nicht erforderlich, da dies bereits in der Vorschreibung der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises inkludiert sei. Dieser sei von einem Ziviltechniker auszuarbeiten und seien daher Zweifel über die Fachkundigkeit eines Planers keinesfalls angebracht. Zur Kritik, dass die Entfernung jenes über das projektgemäße Ausmaß hinausgehenden Schüttabschnitts nicht mittels Auflage vorgeschrieben worden sei, werde ausgeführt, dass eine Vorschreibung zur Einhaltung des vorgelegten Projektes nicht zielführend erscheine. Die Feststellung der projektsgemäßen Ausführung erfolge in einem eigenen Überprüfungsverfahren, in dem eine etwaige Abweichung festgestellt und die Herstellung des projektsgemäßen Zustandes beauftragt werden müsste.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als in Ergänzung zu den Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides die vom Sachverständigen formulierten beiden zusätzlichen Auflagen zur Vorschreibung gelangten. Als Erfüllungsfrist zur Vorlage des Standsicherheitsnachweises wurde der festgelegt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden der erstinstanzliche Bescheid sowie der Inhalt der Berufung und der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wortwörtlich wiedergegeben. Daran schließen folgende Ausführungen an:

"Auf das übrige Vorbringen sowohl in der eingereichten Berufung als auch in der ergänzenden Stellungnahme war weiters nicht einzugehen, da mit dem erstinstanzlichen Bescheid lediglich die wasserrechtliche Bewilligung für eine Schüttung im HQ30- Bereich der Großen G zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers erteilt wurde und die gesetzliche Bestimmung des § 38 WRG 1959 eine weitergehende Prüfung nicht erfordert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Wasserrechtsbehörden - unwidersprochen vom Mitbeteiligten - von der Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ausgegangen sind. Der Beschwerdeführer ist offenbar - nähere Feststellungen dazu finden sich nicht im Bescheid - Eigentümer einer dem Grundstück Nr. 985 KG N flussabwärts benachbarten Liegenschaft, auf der er in einem Biotop Fischzucht betreibt. Die einschreitenden Behörden scheinen weiters davon ausgegangen zu sein, dass vom gegenständlichen Vorhaben nicht von vornherein gesagt werden könne, es könne diese Rechte des Beschwerdeführers nicht berühren. Zumal auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer - zum einen als Berechtigter nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, zum anderen als Fischereiberechtigter nach § 15 leg.cit. - im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, geht auch der Verwaltungsgerichtshof vom Bestehen einer solchen Parteistellung des Beschwerdeführers aus.

Im Verfahren hat der Beschwerdeführer auf die Gefahren der Verschmutzung des Grundwassers hingewiesen. Mit dieser Behauptung wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0025, mwN). Weiters hat der Beschwerdeführer auf die mit der Verringerung des Retentionsraumes verbundenen Gefahren verwiesen und damit die Befürchtung der Überschwemmung seines flussabwärts liegenden Grundstückes geltend gemacht.

Das zur Bewilligung eingereichte Projekt bezieht sich nun - nach den eingereichten Planunterlagen - auf die "Errichtung eines Schlammzwischenlagers im Ausmaß von 30 m x 10 m." Dabei wird eine in 30 cm Stärke ausgeführte und geneigte Bodenplatte von drei Seitenwänden umfasst. Auf der so gestalteten Lagerfläche soll Klärschlamm abgelagert, die Oberflächenwässer sollen in einem Schlammauffangbecken gesammelt werden. Nach dem Plan umfasst das Projekt auch den unter der Bodenplatte befindlichen Bereich, der mit "Rollierung" beschrieben wird.

Es erscheint fraglich, was im vorliegenden Fall Gegenstand des Antrages und was Gegenstand der Bewilligung ist. Im schriftlichen Antrag vom ist von der Bewilligung einer Klärschlammzwischenlagerung die Rede, was auf die Bewilligung auch der Lagerung von Klärschlamm hinweist. Andererseits bezieht sich die Projektsbeschreibung nur auf das Bauwerk des Zwischenlagers (Bodenplatte und Seitenwände) und dessen konkrete Ausmaße. Auch die Einreichpläne zeigen bloß die bauliche Anlage (mit leerem Lager, vgl. insbesondere Blatt "Perspektiven"). In dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Projekt fehlen darüber hinaus sämtliche Angaben über die Kubatur und Zusammensetzung einer Klärschlammlagerung.

In der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung heißt es dann aber, der Mitbeteiligte habe um die "wasserrechtliche Bewilligung für eine Schüttung im HQ30 der Großen G zum Zweck der Errichtung eines Klarschlammzwischenlagers" angesucht. Auch die erstinstanzliche Bewilligung wird für "eine Schüttung im HQ30 der Großen G zum Zweck der Errichtung eines Klarschlammzwischenlagers" erteilt. Daraus könnte wiederum abgeleitet werden, dass es nur um die Bewilligung der unterhalb des Zwischenlagers befindlichen Schüttung ginge. Andererseits bezogen sich die im Verfahren erstatteten Gutachten der Sachverständigen nicht nur auf die Schüttung unterhalb der Bodenplatte sondern auch auf diese selbst.

Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben wäre daher - im fortgesetzten Verfahren - jedenfalls behördlicherseits klarzustellen, worauf genau sich die begehrte wasserrechtliche Bewilligung beziehen sollte und was mit dem Erstbescheid tatsächlich bewilligt wurde, auf die bauliche Anlage (mit oder ohne Klärschlammlagerung) oder nur auf die Schüttung unterhalb bzw. samt der Bodenplatte. Die Wasserrechtsbehörden sind im Verfahren - trotz der verbalen Einschränkung im Erstbescheid auf die Erteilung einer Bewilligung "einer Schüttung im HQ30 der Großen G zum Zweck der Errichtung eines Klarschlammzwischenlagers" - offenbar davon ausgegangen, dass auch die Errichtung der Bodenplatte Projektsgegenstand war. Die folgenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes gehen daher auch von diesem Verständnis aus.

Das Zwischenlager befindet sich teilweise im Bereich des HQ30. Daraus ergibt sich eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959. Diese Bestimmung lautet:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

...

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

Die Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0029).

Der Beschwerdeführer hat nun seine Befürchtungen im Verwaltungsverfahren dahin gehend konkretisiert, dass seiner Ansicht nach unter der bereits errichteten Bodenplatte kontaminiertes Material zur Ablagerung gelangt sei, was zum Einen die Gefahr einer Verunreinigung des Gbaches bzw. des Grundwassers und zum Anderen statische Unsicherheiten im Bezug auf die Bodenplatte nach sich ziehen würde. Er hat in diesem Zusammenhang ein Beweisanbot gestellt, nämlich die Einvernahme des Zeugen Karl. B. und die Einholung eines statischen bzw. bodenmechanischen Gutachtens gefordert. Weiters hat er die Dichtheit der Bodenplatte in Zweifel gezogen und diesbezüglich ein bautechnisches Gutachten verlangt. Der Beschwerdeführer hat auch Zweifel im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Verringerung des Retentionsraumes geäußert und diesbezüglich auf die von der Behörde erster Instanz am Beginn des Verfahrens eingeholten Stellungnahmen der Bezirksbauleitung verwiesen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Eine solche Gliederung oder inhaltliche Ausführungen der genannten Art sind dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen. Die Begründung erschöpft sich nach der wörtlichen Wiedergabe der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und der Schriftsätze des Beschwerdeführers in den oben wiedergegebenen Zeilen, aus denen sich nicht einmal klar ergibt, auf welche Aspekte der Berufung bzw. der Einwendungen des Beschwerdeführers "nicht näher einzugehen" war.

Die belangte Behörde scheint möglicherweise davon ausgegangen zu sein, dass die im Verfahren aufgeworfenen Fragen durch den Inhalt des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens bereits beantwortet worden wären. Nun kann ein Gutachten zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellen; es bedarf aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen.

Es erscheint weiters auch unklar, was die belangte Behörde ausdrücken wollte, wenn sie im Zusammenhang mit § 38 WRG 1959 am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ansicht vertritt, dass diese Bestimmung "eine weitergehende Prüfung" nicht erfordere. Die Bestimmung des § 38 WRG 1959 gebietet nämlich sehr wohl eine Berücksichtigung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter. Wie bereits oben dargestellt, ist auch eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG 1959 nur dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben solche Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Die Verletzung solcher Rechte hat der Beschwerdeführer aber geltend gemacht. Das Projekt bezieht sich auch auf die Fundierung der Bodenplatte, dh auf das darunter befindliche Material, von dem der Beschwerdeführer behauptet, es sei kontaminiert. Dass in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf diesen Aspekt näher eingegangen worden wäre, ist nicht erkennbar, heißt es dort doch nur allgemein, dass "bei projektsgemäßer Ausführung und Sicherung der Schüttung keine mehr als geringfügigen Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erwarten sind."

Gerade diese projektsgemäße Ausführung bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Einwendung; auf diesen Einwand bezogen finden sich aber keine sachverständigen Aussagen. Die Angabe im Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen, dass sich unter der Bodenplatte eine 2 m starke Grobschlagschüttung befinde, sagt über die Zusammensetzung dieser Schüttung noch nichts aus. Die belangte Behörde befasste sich auch nicht weiter mit diesem Einwand des Beschwerdeführers und legte auch nicht näher dar, wieso auf die Einholung des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbeweises verzichtet wurde. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, das unter der Bodenplatte befindliche Material sei kontaminiert und könne eine Grundwasserverschmutzung bewirken, besteht daher Ergänzungsbedürftigkeit des erhobenen Sachverhaltes.

Der Beschwerdeführer hat auch die Dichtheit der Bodenplatte bestritten. Auch eine Undichtheit der Bodenplatte hätte allenfalls eine Kontaminierung des Untergrundes zur Folge. Die belangte Behörde hat sich auch mit diesem Einwand nicht näher befasst und auch nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer damit eine bereits erfolgte projektswidrige undichte Ausführung der Bodenplatte im Auge hatte oder ob er vorbringen wollte, die projektsgemäße Ausführung selbst führe zu einem undichten Zustand.

Sollte der Beschwerdeführer nämlich mit dieser Einwendung eine entgegen dem Projekt erfolgte undichte Ausführung der Platte im Auge gehabt haben, wäre er darauf hinzuweisen, dass im Bewilligungsverfahren von einer projektsgemäßen Ausführung auszugehen ist und Abweichungen davon allenfalls im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens beseitigt werden könnten. Wollte der Beschwerdeführer aber mit seinem Einwand zum Ausdruck bringen, bereits die im Projekt vorgesehene Ausführung der Bodenplatte weise Mängel in Bezug auf deren Dichtheit auf, wäre bereits im Bewilligungsverfahren darauf einzugehen gewesen. Darin liegt eine weitere Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer hat auch auf die mangelnde Standfestigkeit der Anlage verwiesen und ebenfalls die Einholung von Gutachten gefordert. Bei Fehlen der Standfestigkeit könnte allenfalls eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers eintreten. Dem entgegnete der Sachverständige in seiner letzten Stellungnahme, es werde auf Grundlage des von ihm erstatteten Gutachtens dem Mitbeteiligten die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises aufgetragen werden. Demgemäß findet sich in der zweiten nachgetragenen Auflage des angefochtenen Bescheides ein Auftrag an den Mitbeteiligten, einen solchen Standsicherheitsnachweis bis zum nachzubringen.

Eine solche Vorgangsweise steht aber im Widerspruch zum Gesetz und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt (vgl. zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird, also im vorliegenden Fall erst dann, wenn sich die Behörde über die Standsicherheit der Anlage im Klaren ist.

Der Beschwerdeführer hat auch darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch zwischen der im Herbst 2005 im Verfahren vor der BH vorgelegten fachlichen Stellungnahme vom und den danach erstatteten Gutachten in Bezug auf die Auswirkungen der Anlage in Hinblick auf die Reduktion des Retentionsraumes gegeben ist. Auch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde nicht näher befasst.

Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgeblich gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0076, mwN).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die Retentionsraumminderung aber nicht gerecht. Es fehlt im angefochtenen Bescheid eine argumentative Auseinandersetzung mit den zu diesem Thema vorgelegten, inhaltlich uneinheitlichen Stellungnahmen. Auch unter diesem Aspekt weist der angefochtene Bescheid einen Begründungsmangel auf.

Abschließend wird bemerkt, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch damit zu beschäftigen haben wird, ob für das zur Bewilligung eingereichte Projekt - nicht etwa eine die Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 ausschließende - Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 besteht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen der - der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehenden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am