VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zlen. UVS-11/10920/31-2009, UVS-11/10925/30-2009, UVS-11/10924/30- 2009, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Schuldsprüche in Bezug auf die Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen J und R im Zeitraum 15. März bis und T im Zeitraum 15. März bis , der Strafaussprüche sowie des Ausspruches über die Verfahrenskosten bezüglich der Behandlung des erstinstanzlichen Bescheides vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den nachgenannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-Hotelbetriebs-GmbH mit Sitz in S zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin folgende näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige im Hotel S der L-Hotelbetriebs-GmbH beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien:
1. mit Bescheid vom ("wie anlässlich einer KIAB-Kontrolle am festgestellt"):
J "seit Juni 2006" als Kellner, R "seit Juni 2006" als Koch,
S und W jeweils "seit " als Zimmermädchen sowie T "seit einer Woche, somit seit " als Zimmermädchen;
2. mit Bescheid vom ("wie anlässlich von KIAB-Kontrollen am 19. und festgestellt"):
K "am " mit Poolreinigungsarbeiten, W "am " als Stubenmädchen, S "zumindest am " als Stubenmädchen sowie R und N jeweils "zumindest am " als Küchenhilfe/Koch;
3. mit Bescheid vom ("wie anlässlich einer KIAB-Kontrolle am festgestellt"):
S und W jeweils "seit drei Monaten, also von etwa Mitte Oktober 2006 bis zum " als Stubenmädchen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwölf Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG begangen; es wurden über ihn (zu 1. und 2.) zehn Geldstrafen zu je EUR 2.500,- und (zu 3.) zwei Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 120 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide jeweils Berufung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde
I. in teilweiser Stattgebung der Berufungen der oben zu 1. genannte Bescheid in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, als "die jeweiligen Tatzeiträume auf jeweils ' bis ' eingeschränkt" sowie die Geldstrafen bezüglich J, R und
S jeweils auf EUR 2.200,-- und bezüglich W und T jeweils auf EUR 2.400,-- herabgesetzt sowie hinsichtlich des oben zu 2. genannten Bescheides bezüglich K, R und N eine Herabsetzung der Geldstrafe auf jeweils EUR 2.000,-- vorgenommen;
II. im Übrigen wurde den Berufungen Folge gegeben und die oben zu 2. und 3. genannten Bescheide im verbleibenden Umfang (also hinsichtlich der jeweiligen Verwendung von S und W als Stubenmädchen) aufgehoben und die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges - in Bezug auf I. und soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der (Beschwerdeführer) ist - seit - handelsrechtlicher Geschäftsführer der L-Hotelbetriebsgesellschaft mbH mit Sitz in S, wo diese die Hotelanlage S betreibt. Die L-Hotelbetriebs GmbH als Auftraggeber hat am mit der R-KEG (in Hinkunft: RVS) mit Sitz in Wien, …, als Auftragnehmer eine Vereinbarung über Hotelleistungen getroffen. Gegenstand des Auftrages an die RVS ist die Instandhaltung, Cateringdienste, insbesondere Empfang ungarischer Gruppen, sowie Reinigungsservice im Hotel S auszuüben. Die fachgemäße Leitung des Betriebes sowie strategische Entscheidungen, Marketingmaßnahmen und Rezeptionsaufgaben werden vom Auftraggeber geführt. Nach Punkt
2.2 der aktenkundigen Vereinbarung zufolge ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Leistung der genannten Aufgaben Subunternehmer einzustellen. Steuern, Gebühren sowie Lohnnebenkosten werden vom Auftragnehmer getragen. Nach Punkt 3.2 der Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber, zum 10. des jeweiligen Folgemonats gegen Rechnung die Betriebskosten an RVS zu zahlen. Die Vereinbarung wurde auf eine 'unbestimmte Periode' abgeschlossen.
Die R-KEG, registriert zu FN … des Handelsgerichtes Wien (Stichtag ) hat als Kommanditisten jeweils mit einer Vermögenseinlage von EUR 1.000 eingetragen: F, St, K und S.
Der (Beschwerdeführer) verantwortete sich damit, dass die Ausländer Mitarbeiter der Firma RVS, Wien, seien.
Am , 10.50 Uhr, fand eine Kontrolle des Hotels S durch Organe des Zollamtes Salzburg, Team KIAB, statt. Dabei wurde festgestellt, dass die ungarischen Staatsangehörigen T, W und S (jeweils als Zimmermädchen), R als Koch und J als Kellner im Hotel beschäftigt waren, ohne dass dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen habe.
Bei einer weiteren, am durchgeführten Kontrolle, wurden Herr N und Herr R in der Küche arbeitend angetroffen; bei der am durchgeführten KIAB-Kontrolle wurde (erstmalig) Herr K, und zwar bei Reinigungsarbeiten im Hallenbad sowie (jeweils zum zweiten Mal) Frau W und Frau S, bei der Reinigung von Hotelzimmern angetroffen.
Schließlich fand am neuerlich eine KIAB-Kontrolle des Hotel S statt; in diesem Fall wurden Frau W und Frau S (sohin zum dritten Mal) bei der Reinigung von Hotelzimmern angetroffen."
Nach wörtlicher Wiedergabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom setzte die belangte Behörde fort:
"Nach der Verantwortung des (Beschwerdeführer) seien also die jeweils im Spruch näher bezeichneten Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer der L-Hotelbetriebs GmbH zuzurechnen, sondern vielmehr der RVS zuzurechnen.
Die in den jeweiligen Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse angeführten ausländischen Staatsangehörigen waren im Hotel S beschäftigt, ohne dass für ihre Tätigkeit eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen hat.
Betreffend Frau S und Weber ist auszuführen, dass diese anlässlich der Einvernahme durch KIAB-Kontrollorgane am angegeben haben, 'seit im Hotel tätig zu sein'.
Bezüglich des ebenfalls am angetroffenen K war festzustellen, dass er nach den vorgelegten Urkunden Kommanditist der RVS ist. Im Verfahren wurde vorgebracht, dass die Firma RVS, …, für Herrn K um eine EU-Entsendebewilligung angesucht habe, welche jedoch noch nicht bewilligt worden sei. Die Rechtfertigung des (Beschwerdeführers), Herr K wäre im Ergebnis als Selbständiger tätig gewesen, wird nicht gefolgt. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit hat ein - unselbständiges - Beschäftigungsverhältnis zur L-Hotelbetriebs GmbH bestanden. Er hat einfache Tätigkeiten ausgeführt (Reinigungsarbeiten im Hallenbad), die keine besondere Qualifikation erfordern und die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. Da - wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt - bei der Überlassung und Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sowohl der Geschäftiger als auch der Überlasser strafbar sind und gegenständlich keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorlagen, war die Taten dem (Beschwerdeführer) anzulasten.
Sämtliche jeweils im Hotel angetroffenen Personen haben auch im Hotel gewohnt. Diese Annahme war zu treffen, da eine Meldung im ZMR nicht vorgenommen worden war. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde vom (Beschwerdeführer) auch nicht erstattet.
Der Einwand in der (Beschwerdeführer)verantwortung, Frau T sei als Cousine von S ausschließlich zu privaten Zwecken im Hotel gewesen war als lebensfremd zu verwerfen; zum einen hat sie selbst (etwa am ) ihren Einsatz als Zimmermädchen gegenüber den Kontrollorganen bestätigt, zum andern hat die Ehefrau des (Beschwerdeführers) gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass akuter Arbeitskräftemangel herrsche, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, für die ungarischen Gäste ungarisch sprechendes Personal zu haben.
Für die am im Hotel angetroffenen N und R (beide waren in der Küche beschäftigt) war beginnend mit eine Arbeitserlaubnis als Koch im Rahmen des Praktikantenabkommens mit Ungarn erteilt; für die Tätigkeit der beiden Personen am lag jedoch keinerlei arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor. Weitere Erwägungen zu diesen Personen waren daher entbehrlich, da auch bloß kurzfristiges Aushelfen im Betrieb, wie es in der (Beschwerdeführer)verantwortung dargestellt wird, einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bedarf und vor Erteilung einer solchen nicht gearbeitet werden darf.
…
Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass zwischen der L-Hotelbetriebs GmbH und der RVS ein Werkvertrag über Instandhaltung, Cateringdiensten (insb. Empfang ungar. Gruppen) sowie Reinigungsservice abgeschlossen wurde. Primärer Wesensgehalt dieses Vertrages war, dass die RVS ungarische Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die Arbeitsleistungen im Hotel S erbringen. Die vom (Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnungen der RVS an die L-Hotelbetriebs GmbH für 'Leistungszeitraum' bis und bis - 'für Durchführung Catering im Hotelbetrieb' lassen einen Leistungsumfang nicht erkennen. Insbesondere wurde kein konkretes Werk umschrieben, sodass das Vorliegen eines Werkvertrages zu verneinen ist. Zumal die von den KIAB-Organen befragten Ausländer zur Entlohnung angegeben haben, dass diese stundenweise (so etwa Frau S EUR 15,-- /Stunde, 5 Tage -Woche, 4 Stunden pro Tag bei freier Kost und Logis) erfolgte, geht (die belangte Behörde) in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich vorliegend um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs 2 lit b Aus1BG handelte, zumal Reinigungsarbeiten einfache Tätigkeiten sind, die keine besondere Qualifikation erfordern und die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. …
Die in den jeweiligen Sprüchen genannten Ausländer wurden in Betriebsräumen angetroffen (Koch R und Kellner J) bzw. als Stubenmädchen bei der Reinigung von Hotelzimmern, Herr LK bei der Badreinigung, sodass die gesetzliche Vermutung des 28 Abs 7 Aus1BG greift:
Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis dafür ergeben, dass auch nur einer der Ausländer bzw. Ausländerinnen sich aus einem anderen Grund als der Beschäftigung im Hotel S aufgehalten haben könnte. Die Arbeitsleistungen der Ausländer waren dem (Beschwerdeführer) selbst bzw. der Firma des (Beschwerdeführers) zuzurechnen. Die Ausländer haben auch entweder den (Beschwerdeführer) selbst oder dessen Frau als Chef/Chefin bezeichnet, sodass eine Glaubhaftmachung dem (Beschwerdeführer) im Sinne des Gesetzes nicht gelungen ist."
Unter Zugrundelegung dessen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die ausländischen Arbeitnehmer iSv § 3 Abs. 3 AÜG beschäftigt habe, damit als Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG anzusehen sei und die inkriminierten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt habe (wobei sie von einem Verschulden in Form zumindest fahrlässiger Begehung ausging); im Weiteren legte sie ihre Strafbemessungsgründe dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid im Umfang von Pkt. I. (soweit also den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde) erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hat, erwogen:
1. "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 Abs. 4 AVG unter
E 111 zitierte hg. Rechtsprechung). Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache im Sinne dieser Bestimmung ist daher durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erster Instanz begrenzt.
Im vorliegenden Fall erging der Abspruch der Behörde erster Instanz im Bescheid vom hinsichtlich der fünf betroffenen Ausländer für die ("anlässlich einer KIAB-Kontrolle am festgestellten") Beschäftigungszeiträume: "seit " (bei S und W), "seit Juni 2006" (bei J und R) sowie "seit einer Woche, somit seit " (bei T), wobei anzumerken ist, dass bei einer derartigen Tatzeitumschreibung ("seit Juni 2006") der gesamte Monat, also hier der Zeitraum ab dem umfasst ist.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, war die belangte Behörde, soweit sie durch die Modifikation der Tatzeiträume (auf jeweils " bis ") hinsichtlich J, R und T über Beschäftigungszeiträume abgesprochen hat, die vor den vom erstinstanzlichen Bescheid umfassten Zeiten liegen, dazu funktionell nicht zuständig und hat damit den Berufungsgegenstand überschritten.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der diesbezüglichen Bestrafung hinsichtlich J, R und T wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren in der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines mit der R-KEG abgeschlossenen Werkvertrages verantwortet, ist ihm zu entgegnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a), einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (lit. b) oder überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 (lit. e) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellt Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob ein überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0069, mwN).
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0306).
In den Fällen der Verwendung überlassener Arbeitskräfte ist gemäß § 2 Abs. 3 lit. c den Arbeitgebern gleichzuhalten auch der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte, das ist nach § 3 Abs. 3 AÜG derjenige, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleitung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
§ 4 AÜG lautet:
"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."
Die belangte Behörde geht von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurden die Ausländer in Betriebsräumen der L-Hotelbetriebs GmbH, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind angetroffen. Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchen die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0003, mwN).
Dass entgegen den auf dem Inhalt der vorliegenden, "mit Stichtag gültigen Vereinbarung über Hotelleistungen" beruhenden Ausführungen der belangten Behörde oder aus den Abrechnungen ein konkreter Inhalt der zu erstellenden "Werke" erkennbar gewesen bzw. dargetan worden sei, worin das jeweils abgeschlossene Werk bestanden habe, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Auch das (weitere) Beschwerdevorbringen zur behaupteten unrichtigen Anwendung von § 4 Abs. 2 AÜG verfängt nicht, zumal dabei übersehen wird, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten handelt. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Tätigkeiten als Stubenmädchen, Poolreiniger bzw. Küchenhilfe/Koch der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die aus einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0129, mwN). Dem Beschwerdevorbringen, dass KS Kommanditistin der R-KEG gewesen sei, kann daher keine Bedeutung zukommen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens darin erblickt, dass nach erfolgloser Ladung des Zeugen P von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen und ihm nicht die Möglichkeit einer diesbezüglichen weiteren Antragstellung eingeräumt worden sei, so fehlt die Relevanzdarstellung. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Bestrafung (offenkundig gemeint: nach dem AuslBG) von P als Verantwortlichen der R-KEG wegen des identen Sachverhaltes hindert nicht die Verfolgung des Beschwerdeführers als Verantwortlichen des "Beschäftigerunternehmens" (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG); darüber hinaus wird auch nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Umstände die belangte Behörde aus dieser Beweisaufnahme zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis gekommen wäre.
Aus den bezüglich W und S vorgelegten "E 101 Bescheinigungen" ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da diesen nur dahingehend Bedeutung zukommen könnte, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung komme (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0231).
Wenn der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung aus den Angaben des Zeugen B in der Berufungsverhandlung ableiten will, dass sich eine namentlich genannte Mitarbeiterin der L-Hotelbetriebs GmbH beim AMS zwecks Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG erkundigt habe, und damit erkennbar die Beweiswürdigung bekämpft bzw. eine Ergänzungsbedürftigkeit der Feststellungen rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Angesicht dessen, dass der Zeuge B zwar "laufende Bemühungen" schildert, jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht wurde, bei den dafür zuständigen Behörden konkrete Erkundigungen über die Zulässigkeit des verwendeten "Modells" eingeholt zu haben, bestand für die belangte Behörde keine Notwendigkeit für diesbezügliche (weitere) Feststellungen. Auch im Übrigen lassen die Beschwerdeausführungen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zu den getroffenen Feststellungen aufkommen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom vorgebracht, dass R auf Grund der ab gültigen Praktikantenbewilligung als Koch (wenige Tage zuvor zur Vorbereitung) "angereist" sei. Da somit die (erste) Beschäftigung bis auf einem anderen Motiv beruhte und durch "Abreise und Anreise" auch zeitlich vom zweiten getrennt war, konnte die belangte Behörde - entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation - zu Recht vom Vorliegen von zwei (auch getrennt zu verfolgenden) Beschäftigungen ausgehen.
Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Leistungen, die nach den Beweisergebnissen der L-Hotelbetriebs GmbH zuzurechnen sind, bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der getroffenen, für eine abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassungen bejaht hat, welche der Beschwerdeführer zu verantworten hat.
Der abschließenden Rüge zur Strafbemessung ist zu entgegnen, dass angesichts einer ("verbleibenden") Beschäftigung von fünf Personen bei einem Strafrahmen von EUR 2.000,-- bis 20.000,-- und auch bei Berücksichtigung der Gesamtverfahrensdauer (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) von fast drei Jahren (die belangte Behörde hat die "lange Zeit seit Tatbegehung" als strafmildernd gewertet) die Strafbemessung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn diese von einer weiteren Reduktion der Verwaltungsstrafen bzw. Anwendung von §§ 20 bzw. 21 VStG Abstand genommen hat.
Die Beschwerde war daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-90985